© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/40 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.05.2014 Entscheiddatum: 14.05.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 14.05.2014 Fristwiederherstellung, Art. 30ter Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO.Der in Winterthur tätige Rechtsvertreter oder die von ihm beauftragte (Unter-)Hilfsperson handelt nachlässig, wenn die Abholung der ausgehenden Anwaltskorrespondenz mit dem Kurierdienst am Fasnachtsmontag, an welchem die Winterthurer Hauptpost nachmittags keine Post mehr entgegen nimmt, nicht gewährleistet ist (Verwaltungsgericht, B 2014/40). Urteil vom 14. Mai 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer


In Sachen Q. GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X.Y., Winterthur, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Leistungsabgeltung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen / Fristwiederherstellung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: Die Q. GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) bietet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sozialpädagogisch begleitete mittel- bis langfristige Betreuungsplätze an. Sie erhob durch ihren in der Stadt Winterthur tätigen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. März 2014 (Postaufgabe: 11.03.14) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die von der Leiterin des Amtes für Soziales unterzeichnete Verfügung des Departements des Innern (nachfolgend Vorinstanz) vom 19. Februar 2014 (versandt am 21. Februar 2014, beim Rechtsvertreter eingegangen am 24. Februar 2014), mit welcher ihr für das Jahr 2014 eine definitive Leistungsabgeltung von CHF 194 je Kalendertag zugesprochen worden war. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist. Mit Eingabe vom 31. März 2014 konkretisierte er die Organisation seines Kurierdienstes im Allgemeinen und am 10. März 2014, der auf den Winterthurer Fasnachtsmontag gefallen war, im Besonderen. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2014 teilte die Vorinstanz mit, sie sehe keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 1 Abs. 1 und Nr. DI.A.20 des Anhangs der Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von der Höhe der ihr zugesprochenen Leistungsabgeltung in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen. Damit ist sie zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdefrist von 14 Tagen gegen die beim Rechtsvertreter am 24. Februar 2014 eingegangene Verfügung begann am 25. Februar 2014 und endete am 10. März 2014 (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 142

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt ZPO). Er anerkennt, dass seine Eingabe vom 10. März 2014 erst am folgenden Tag der Schweizerischen Post übergeben und die Beschwerde damit verspätet erhoben wurde (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Da die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Frist gemäss Art. 30bis VRP Verwirkungsfolge hat, ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, im Sinn der Fristwiederherstellung sei eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerde bis 11. März 2014 zu gewähren. 2.1. Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30ter Abs. 1 VRP kann eine versäumte Beschwerdefrist unter anderem dann wiederhergestellt werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Als Verfahrensgegner gilt auch die Vorinstanz, wenn sie einzige Verfahrensbeteiligte beziehungsweise als verwaltungsinterne Rechtsmittelbehörde verfügungsberechtigt ist (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1142). Indem die Vorinstanz am 7. April 2014 festhielt, sie sehe keinen Grund für die Wiederherstellung der Frist (act. 11), hat sie dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt. 2.2. Im Übrigen kann die Wiederherstellung gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30ter Abs. 1 VRP nach Art. 148 Abs. 1 ZPO angeordnet werden. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumigen Partei auf Gesuch hin (auch dann) eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.1.) kein (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.2) oder nur ein leichtes Verschulden (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3) trifft. 2.2.1. In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, dass sich die Partei und deren Vertreter bei Fehlern von Hilfspersonen insoweit exkulpieren können sollte, als sie nur für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einstehen müssen (N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 16 zu Art. 148 ZPO mit Hinweisen). Angesichts der demgegenüber strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche von einer vertraglichen Haftung des Vertreters für Handlungen seiner Hilfspersonen gegenüber der Partei ausgeht (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2e), wird in der Beschwerde zu Recht nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestritten, dass die Partei sich Fehler ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere ihres Anwalts und dessen als Hilfspersonen tätigen Kanzleiangestellten wie eigene anrechnen lassen muss (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 3.1; 5A_316/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.2; BGE 114 Ib 67 E. 2c, 85 II 46, 78 IV 131 E. 2). Darunter fallen beispielsweise auch die den Kostenvorschuss überweisende Bank (vgl. BGE 114 Ib 67), die Postfinance (vgl. BGer 5P.119/2004 vom 10. Mai 2004) und deren Hilfspersonen (vgl. beispielsweise BGer 2A.473/2003 vom 25. November 2003 E. 2.2; 2A.174/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.1; 1P.465/2006 vom 14. August 2006 E. 2.3). Lässt sich eine Hilfsperson ihrerseits vertreten, ist das Verhalten der Unter-Hilfsperson unmittelbar der Ober-Hilfsperson anzurechnen (vgl. BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.6). Auch wenn die Beschwerdeführerin am Versäumnis keinerlei Verschulden trifft, ist dem Wiederherstellungsgesuch deshalb nicht zu entsprechen, wenn den Rechtsvertreter selbst beziehungsweise seine Mitarbeiterin oder den Kurierdienst, den er mit der Spedition seiner Post beauftragt hat, oder dessen Hilfsperson ein nicht mehr leichtes Verschulden trifft. 2.2.2. Bei einem unverschuldeten Hindernis als Säumnisursache ist die Behörde zur Wiederherstellung verpflichtet, in den übrigen Fällen liegt ihre Anordnung in ihrem (pflichtgemässen) Ermessen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1138). Unter einem unverschuldeten Hindernis als Säumnisursache versteht die Praxis einen Umstand, den der Säumige nicht zu vertreten hat (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1139). Gemeint sind mit anderen Worten objektive und subjektive Unmöglichkeiten der Fristwahrung (H.-M. Diener, Die versäumte Parteihandlung und ihre Nachholung nach St. Gallischem Zivilprozessrecht, Winterthur 1976, S. 66). Waren der Gesuchsteller oder seine Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist weder mit einer objektiven noch mit einer subjektiven Unmöglichkeit der Fristwahrung. Insbesondere schloss der Umstand, dass die Postannahme der Hauptpost Winterthur am Nachmittag des Fasnachtsmontags nicht geöffnet hatte, eine rechtzeitige Aufgabe beispielsweise bei einer anderen Poststelle nicht aus, umso mehr als gleichzeitig geltend gemacht wird, der Kurierdienst sei überregional tätig. 2.2.3. Ein leichtes Verschulden wird in der Praxis regelmässig nur dann angenommen, wenn lediglich das nicht beachtet wird, was ein sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde. Wurde dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, liegt eine Nachlässigkeit vor (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1139 mit Hinweisen, vgl. ferner N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 148 ZPO). Bei der Beurteilung ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Nicht mehr leichtes Verschulden liegt dabei immer dann vor, wenn die Säumnis aufgrund eines Verhaltens eintritt, welches in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre (Merz, a.a.O., N 15 zu Art. 148 ZPO). Es ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht des Gesuchstellers bzw. deren Vertreter zu veranschlagen ist (Gozzi, a.a.O., N 11 zu Art. 148 ZPO). So wird gerade bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter generell ein strengerer Sorgfaltsmassstab angelegt als bei einem nicht oder nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1141 mit Hinweisen). Insbesondere müssen Anwälte ihren Kanzleibetrieb grundsätzlich so organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit beziehungsweise im Hinderungsfall gewahrt werden können (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 51 zu § 12 VRG/ZH). Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe vermögen keine Wiederherstellung zu rechtfertigen (vgl. Gozzi, a.a.O., N 30 zu Art. 148 ZPO). Der Rechtsvertreter bringt vor, er habe am Sonntag, 9. März 2014, den Beschwerdeentwurf "finalisiert", um ihn am letzten Tag der 14-tägigen Beschwerdefrist (10. März 2014) der Post zu übergeben. Seine Sekretärin habe am Vormittag des 10. März 2014 die Frage, ob die ausgehende Post wie üblich von einem Angestellten des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kurierdienstes abgeholt werde, obwohl in Winterthur Fasnachtsmontag sei, bejaht. Nach ihren Angaben habe der Kurier, der am Freitag, 7. März 2014 abends die Post abgeholt habe, dies ausdrücklich bestätigt. Bei Arbeitsbeginn am 11. März 2014 habe er – der Beschwerdeführer - festgestellt, dass das Couvert mit der Beschwerdeschrift, das er am 10. März 2014 wie üblich ins Postausgangsfach der Kanzlei gelegt habe, nicht abgeholt worden sei. Nach Angaben des Kurierdiensts hatte sein Mitarbeiter am 7. März 2014 der Sekretärin gegenüber geäussert, er arbeite am Montag, jedoch sei die Post geschlossen. Die Brief- und Paketpost des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wird gestützt auf einen Dienstleistungsvertrag, den der Verein "A." mit der "B. AG, Postdienste" am 28. September 2011 abgeschlossen hat, jeweils montags bis freitags ab 16.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei abgeholt und der Schweizerischen Post zugestellt (act. 9). Dass die abgehende Post gleichentags der Schweizerischen Post zu übergeben ist, wird in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich festgehalten. Der 10. März 2014 fiel auf den Winterthurer Fasnachtsmontag. Dem Rechtsvertreter und seiner Sekretariatsmitarbeiterin musste bekannt sein, dass die Hauptpost Winterthur an diesem Tag nachmittags keine Post mehr entgegennimmt. Trotzdem sprach der Rechtsvertreter – anders als "bei Festtagen mit sog. Brückentagen" – die Postabholung mit dem Kurierdienst nicht konkret telefonisch ab. Der Inhalt des Gesprächs, welches die Sekretariatsmitarbeiterin mit dem Angestellten des Kurierdienstes am Freitag, 7. März 2014 betreffend die Postabholung am Montag, 10. März 2014 führte, ist nicht mehr zuverlässig eruierbar. Die Aussagen dazu stimmen immerhin insoweit überein, als der Angestellte des Kurierdienstes offenbar äusserte, er arbeite am Montag (act. 5/4 und 9/6). Unabhängig davon, ob der Angestellte des Kurierdienstes ausdrücklich darauf hinwies, dass die Post geschlossen sei (act. 9/6), wäre es also angebracht gewesen, zudem sicherzustellen, dass die abgeholte Korrespondenz nicht nur abgeholt, sondern insbesondere gleichentags auch der Schweizerischen Post übergeben werde. Angesichts der offenkundig bestehenden Unsicherheit bezüglich der rechtzeitigen Verarbeitung der abgehenden Post am Fasnachtsmontag wäre es deshalb nahe gelegen, die Abholung der Post durch den Kurierdienst abzuwarten und sich zu versichern, dass sie – zumal die Annahmestelle der Winterthurer Hauptpost am Nachmittag geschlossen war – auch den Poststempel des 10. März 2014 erhält. Der Rechtsvertreter macht zudem keine Angaben darüber, bis wann er oder andere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen am Montagnachmittag und –abend in der Kanzlei anwesend waren. Wurde beim Verlassen der Kanzlei – insbesondere wenn dies nach dem Zeitpunkt der Fall war, in welchem die Post üblicherweise abgeholt wird - festgestellt, dass der Kurier noch ausstand, wäre es angezeigt gewesen, zumindest die fristgebundene Post selbst zu spedieren. Im Übrigen hat der Angestellte des Kurierdienstes trotz des geführten Gesprächs die Post am 10. März 2014 nicht abgeholt. Damit war entweder im Gespräch vom 7. März 2014 zu wenig deutlich geworden, dass aus der Sicht der Anwaltskanzlei Montag, der 10. März 2014, ein normaler Arbeitstag war, oder aber der Angestellte des Kurierdienstes handelte nachlässig. Mit Blick auf die zentrale Bedeutung des Zeitpunkts der Postaufgabe für die Wahrung von Fristen wäre es zudem angezeigt, in der Vereinbarung mit der B. AG ausdrücklich festzuhalten, dass die abgeholte Post einen Aufgabevermerk der Schweizerischen Post vom gleichen Tag erhalten muss. Indem das Anwaltsbüro des Rechtsvertreters dem Kurierdienst einen Passepartout-Schlüssel aushändigt und die Post damit auch abgeholt werden kann, ohne dass der Postabgang tatsächlich festgestellt werden kann, geht der Rechtsvertreter ein nicht kalkulierbares Risiko ein, dass ausgehende Post – aufgrund besonderer Umstände – unbemerkt nicht abgeholt wird. Dies gilt umso mehr, als damit eine Organisation und nicht eine konkrete Person betraut ist. Der Rechtsvertreter überlässt damit zudem die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Person, welche über einen Passepartout verfügt und die Post abholt, der von ihm beauftragten Unternehmung. 2.3. Unter den dargelegten Umständen kann das der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter beziehungsweise seinen Hilfspersonen anzulastende Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Es wäre der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Vertreter und dessen Sekretariat bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen, die Beschwerdeeingabe fristgerecht einzureichen, weshalb das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./ Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 2'000. Der Beschwerdeführerin werden CHF 500 zurückerstattet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer

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14.05.2014
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25.03.2026