© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/37 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.04.2014 Entscheiddatum: 16.04.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 16.04.2014 Verfahren, Wiederherstellung der Beschwerdefrist, Art. 30ter Abs. 1 VRP.Der Hinweis darauf, keinen PC und keine Schreibmaschine zu besitzen, trotz dreissigjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht ausreichend Deutsch zu beherrschen und sich keinen Anwalt leisten zu können, rechtfertigt die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist nicht (Verwaltungsgericht, B 2014/37). Urteil vom 16. April 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. ist seit 1985 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Das Migrationsamt verweigerte am 9. Oktober 2012 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies am 22. Januar 2014 den von X.Y. dagegen erhobenen Rekurs ab. Der mit eingeschriebenem Brief versandte Entscheid wurde X.Y. am 24. Januar 2014 ausgehändigt. B./ Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 (Postaufgabe 10.02.14) erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies ihn am 12. Februar 2014 darauf hin, die Beschwerdefrist sei am 7. Februar 2014 abgelaufen und die am 10. Februar 2014 versandte Beschwerde verspätet erhoben worden. X.Y. erhielt – unter Androhung, dass im Säumnisfall die Beschwerde nicht an die Hand genommen, sondern seine Eingabe an die Vorinstanz zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch übermittelt werde – Gelegenheit, sich bis 5. März 2014 zur Verspätung zu äussern. Mit Schreiben vom 3. März 2014 (Postaufgabe 04.03.14) nahm er Stellung. Die Vorinstanz teilte am 10. März 2014 mit, sie stimme einer Wiederherstellung der Frist nicht zu. Der Präsident des Verwaltungsgerichts behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2014 als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er wies das Gesuch am 17. März 2014 ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Am 31. März 2014 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss einen Entscheid des Gerichts. Auf die Einholung von Vernehmlassungen in der Sache und der Vorakten wurde verzichtet. Die Vorinstanz verzichtete am 3. April 2014 auf weitere Bemerkungen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht wurde. Er wies das mit fehlenden technischen Hilfsmitteln, unzureichenden Sprachkenntnissen und dem sehr schlechten Zustand des Beschwerdeführers begründete sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der gesetzlichen Frist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Da die Wiederherstellung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist umstritten ist und die Beschwerdeangelegenheit in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts fällt, erhielt der Beschwerdeführer entsprechend Art. 39bis Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) die Gelegenheit, innert 14 Tagen mit einfacher schriftlicher Erklärung einen Entscheid des Gerichts zu verlangen. Davon machte er am 31. März 2014 fristgerecht Gebrauch. Der präsidiale Nichteintretensentscheid fiel damit ohne Weiteres dahin (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1049). 2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem der gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erhobene Rekurs abgewiesen wurde, zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, act. 3). Die 14-tägige Beschwerdefrist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) begann am folgenden Tag (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt ZPO), das heisst am 25. Januar 2014 zu laufen und endete am 7. Februar 2014. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeerklärung wurde unbestrittenermassen erst am 10. Februar 2014 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit verspätet. 3. Gemäss Art. 30bis VRP haben gesetzliche Fristen bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge. Die Wiederherstellung der Frist kann angeordnet werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1 ZPO). Zuständig ist das Gericht, bei dem die Frist versäumt wurde. Die Vorinstanz hat einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist am 10. März 2014 nicht zugestimmt (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1142). Der Beschwerdeführer begründete in der Eingabe vom 3. März 2014 die Verspätung damit, er besitze keinen PC und keine Schreibmaschine. Sein Deutsch reiche nicht aus, um sich zu verständigen. Hätte er in der Muttersprache geschrieben, hätte dies Umtriebskosten verursacht. Das habe er vermeiden wollen. Einen Rechtsanwalt könne er sich nicht leisten. Er habe etwa 50 Leute bitten müssen, um die Beschwerde zu schreiben. Zudem sei sein Zustand zurzeit sehr schlecht. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2014 enthält keine zusätzlichen Begründungen. Die Beschwerdeeingabe datiert vom 7. Februar 2014 und wurde dementsprechend innerhalb der Rechtsmittelfrist verfasst. Die technischen und sprachlichen Hindernisse können deshalb die verspätete Aufgabe bei der Schweizerischen Post ohnehin nicht erklären. Dazu ist im Übrigen anzumerken, dass die Beschwerde zwar schriftlich zu erheben (Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP) ist, jedoch ein einfacher handschriftlicher Brief genügt (vgl. A. Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N 5 zu § 22 VRG/ZH). Der Beschwerdeführer lebt – worauf er selber hinweist – seit knapp 30 Jahren in der Schweiz und ist – was sich aus der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid ergibt – den schriftlichen Umgang mit Behörden gewohnt. Unter diesen Umständen darf erwartet werden, dass er in der Lage ist, zumindest eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeerklärung fristgerecht abzugeben. Abgesehen davon bilden ungenügende Sprachkenntnisse grundsätzlich keinen Grund für eine Fristwiederherstellung (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 2. Aufl. 2014, N 75 zu § 12 VRG/ZH). Krankheit kann ein zur Wiederherstellung einer Frist führendes unverschuldetes beziehungsweise entschuldbares Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (vgl. BGer 9C_390/2009 vom 24. Juni 2009 E. 2, 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3). Eine Wiederherstellung der Frist wegen Krankheit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte setzt voraus, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Ersatzvertreters verunmöglichte (vgl. BGer 9C_154/2010 vom 24. Februar 2010). Als krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzündung eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nachoperative Blutung, die zu massiven zerebralen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell so stark beeinträchtigt, dass er während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Keine Wiederherstellungsgründe sind hingegen beispielsweise ein immobilisierter rechter Arm oder eine schwere Grippe. Auch eine Depression genügt grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 62 zu § 12 VRG/ZH mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In zeitlicher Hinsicht muss die Erkrankung am Ende der Frist liegen beziehungsweise sich mit dem Termin überschneiden. Erkrankt die Partei hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf beziehungsweise dem Termin, ist sie in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. N. Gozzi, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N 20 zu Art. 148 ZPO). Inwiefern sein sehr schlechter Zustand einer rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gegebenenfalls durch eine damit betraute Drittperson entgegenstand (vgl. dazu BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3, BGE 119 II 86 E. 2a), konkretisiert der Beschwerdeführer nicht. Auch den Akten sind keine Anhaltspunkte für krankheitsbedingte Gründe zu entnehmen, die eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnten. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang – das Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Verspätung hat der Beschwerdeführer zu vertreten – sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 941.12). Mit Rücksicht auf die Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3./ Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 werden den Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer