BGE 139 I 330, 2C_1018/2012, 2C_320/2013, 2C_674/2013, + 4 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/31 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.05.2014 Entscheiddatum: 14.05.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 14.05.2014 Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 43 AuG.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Der niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer betreibt ein Einzelunternehmen im Bereich der Tofu- und Sojasprossenproduktion, mit welchem er jedenfalls im Geschäftsjahr 2011 für den Unterhalt einer Familie ausreichende Einkünfte erzielte. Da die gesundheitspolizeilich beanstandeten Räume während des Beschwerdeverfahrens saniert wurden und die Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau, für welche der Beschwerdeführer um Familiennachzug ersucht, noch nicht geklärt sind, wird die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2014/31). Urteil vom 14. Mai 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer
In Sachen X.Y., St. Gallen, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Familiennachzugsgesuch für A.Y. und B.Y. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 1955) ist Vietnamese. Er wurde 1992 zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin C.F. (geb. 1964) – die er am 12. Februar 1997 heiratete – und zwei gemeinsamen Kindern (geb. 1987 und 1989) als Flüchtling in der Schweiz aufgenommen. Seit 1997 ist er niederlassungsberechtigt. Die Ehe wurde 2006 geschieden. 2007 beziehungsweise 2008 ersuchte X.Y. erfolglos um Bewilligung des Familiennachzugs für G.H. (geb. 1974) beziehungsweise für D.K. (geb. 1986), welch letztere er am 9. April 2009 heiratete und von der er – nachdem sie bereits Ende Juni 2009 nach Vietnam zurückgekehrt war - am 16. November 2009 wieder geschieden wurde. Am 28. Oktober 2011 heiratete er in St. Gallen die damals in Tschechien wohnhafte, ebenfalls aus Vietnam stammende A.Y. (geb. 1981), die sich zurzeit bei ihm in der Schweiz aufhält. Am 13. März 2012 kam in Uzwil ihre gemeinsame Tochter B.Y. zur Welt. X.Y. und seine Familie wurden von September 1997 bis August 2004 vom Sozialamt der Stadt St. Gallen mit insgesamt rund CHF 162'000 unterstützt. Seit 2003 ist X.Y. Inhaber des Einzelunternehmens "Q.", welches die Tofu- und Sojasprossenproduktion bezweckt und einen Verkaufsladen betreibt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er jährliche Einkünfte zwischen CHF 10'800 (2010) und CHF 59'000 (2011). Am 4. November 2011 war er im Betreibungsregister St. Gallen mit Betreibungen über rund CHF 27'800 und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte offenen Verlustscheinen über rund CHF 25'800 verzeichnet. Im August 2013 musste "Q." wegen Beanstandungen des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Produktion einstellen. Seither ist X.Y. wieder auf Sozialhilfe angewiesen. B./ X.Y. ersuchte am 21. November 2011 um Familiennachzug für A.Y. In der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2012 wurde das Gesuch auf die zwischenzeitlich zur Welt gekommene Tochter B.Y. ausgeweitet. Das kantonale Migrationsamt lehnte am 17. Juli 2012 das für die Ehefrau gestellte Gesuch ab und setzte ihr eine Frist zur Ausreise bis 17. August 2012 an. Das für die Tochter gestellte Gesuch wurde nicht behandelt. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den sowohl von der Ehefrau als auch von der Tochter erhobenen Rekurs am 4. Februar 2014 ab und lud das Migrationsamt ein, der Ehefrau eine neue Frist zur Ausreise aus der Schweiz anzusetzen. Das Gesuch um Bewilligung des vorsorglichen Aufenthalts wurde abgeschrieben. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000 wurde X.Y. auferlegt und sein Gesuch um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen. C./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2014 und Ergänzung vom 19. März 2014 gegen den am 5. Februar 2014 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventuell unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau eine Aufenthalts- und seiner Tochter eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Es sei ihnen zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte am 31. März 2014 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Nachzug seiner Tochter nicht äussert und mit welchem der Rekurs gegen die Verweigerung des Familiennachzugs für seine Ehefrau abgewiesen wird, und deshalb zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 20. Februar 2014 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. März 2014 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat sein Familiennachzugsgesuch vom 21. November 2011 am 5. Juni 2012 auf die am 13. März 2012 geborene Tochter ausgedehnt. Trotzdem behandelte das Migrationsamt in der Verfügung vom 17. Juli 2012 einzig das für die Ehefrau gestellte Gesuch. Die Vorinstanz hat sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheides vom 4. Februar 2014 ebenfalls lediglich zum Schicksal der Ehefrau geäussert. Sie hat weder die Angelegenheit zur Behandlung des für die Tochter gestellten Gesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 56 Abs. 2 VRP) noch – entsprechend ihrer vollen, insbesondere die Angemessenheit umfassenden Überprüfungsbefugnis (Art. 46 Abs. 1 VRP) – über das Gesuch selbst entschieden. Deshalb ist die Angelegenheit zur Behandlung des für die Tochter des Beschwerdeführers gestellten Gesuchs um Familiennachzug an das Migrationsamt zurückzuweisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP). 3. Der niederlassungsberechtigte Beschwerdeführer ist anerkannter vietnamesischer Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Umstritten ist, ob seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter im Rahmen des Familiennachzugs der Aufenthalt beziehungsweise die Niederlassung in der Schweiz zu bewilligen ist. 3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Diese Ansprüche erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 Ingress und lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die zuständige Behörde kann gestützt auf Art. 62 Ingress und lit. e AuG die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 3.2. Die Rechtsstellung des in der Schweiz als anerkannter Flüchtling aufgenommenen Beschwerdeführers hat in dem Sinn als gesichert zu gelten, als er selber nur noch unter besonderen Umständen ausgewiesen oder in seine Heimat zurückgeschafft werden kann (vgl. Art. 63 beziehungsweise Art. 65 des Asylgesetzes; SR 142.31, abgekürzt AsylG). Seine Beziehung zur Schweiz als Asylland ist damit eng: Sozialhilferechtliche Probleme können ihm persönlich flüchtlings- und asylrechtlich nicht entgegengehalten und seine ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht wegen solcher beendet werden; auf seine eigene finanzielle Situation kommt es somit nicht unmittelbar an. Nach Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.143.30) ist ihm als anerkanntem Flüchtling ohne ausländerrechtliche Folgen vielmehr "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.1 mit Hinweisen). Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt, doch sind die statusspezifischen Umstände beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen) Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus jeweils mitzuberücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 74 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufnahme und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE), wonach der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung getragen wird, was umso mehr für anerkannte Flüchtlinge gelten muss, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die damit über eine bessere Rechtsstellung verfügen als die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe bestehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. / 3.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienangehörigen über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist; die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der Betroffenen und der damit verbundenen allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, falls er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die Voraussetzungen von Art. 44 Ingress und lit. c AuG zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 und 4.2). 3.3.2. Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen sind. Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration der sich hier im Asyl aufhaltenden Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint (vgl. BGer 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.3.2 und 4.3.3). Eine auf Dauer ins Gewicht fallenden Fürsorgeabhängigkeit schloss das Bundesgericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus bei einem 2008 in die Schweiz eingereisten eritreischen Flüchtling, dem 2010 Asyl gewährt wurde, der Deutschkurse besuchte, an Beschäftigungsprogrammen teilnahm, seit Mai 2012 erwerbstätig war und bei einem garantierten Pensum von 17 Stunden pro Woche mit einem Einkommen von CHF 3'200 bis 3'600 die gemeinsamen Kosten des Ehepaars von CHF 2'900 hätte decken können, weil die bessere wirtschaftliche Situation erst seit August 2012 bestand (BGE 139 I 330 E. 4.3). Gleich beurteilte das Bundesgericht die Situation eines 2007 in die Schweiz eingereisten eritreischen Flüchtlings, dem 2010 Asyl gewährt wurde, der 2011 in Äthiopien eine Landsfrau heiratete und mit ihr (sofort) ein Kind zeugte, obwohl er nicht davon ausgehen konnte, dass seine Angehörigen in der Schweiz voraussetzungslos zugelassen würden, der sich in der Schweiz zwar um eine berufliche Integration bemühte und teilweise im Rahmen von Einsatzprogrammen als Schneidergehilfe tätig geworden, jedoch längerfristig immer wieder auf Sozialhilfe angewiesen war und während rund 33 Monaten mit etwa CHF 33'000 unterstützt wurde. Daran vermochte nichts zu ändern, dass die Gattin in Äthiopien einen "Catering"-Kurs besucht hatte (vgl. BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.5). 3.4. / 3.4.1. Der Beschwerdeführer, der 1992 in die Schweiz einreiste, ging zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach. Obwohl er gegenüber den Ausländerbehörden angab, gelernter Mechaniker zu sein (beispielsweise act. 10/10, Akten des Migrationsamtes 10 und 13), sind in den ersten Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz Bemühungen, sich wirtschaftlich zu integrieren, nicht aktenkundig und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Lediglich in einem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 28. Dezember 2000, für den er als Informant befragt worden war, wird er als Hilfsarbeiter bezeichnet (act. 10/10, Akten des Migrationsamtes 43). Seine Familie bezog dementsprechend von 1997 bis 2004 Sozialhilfe von insgesamt CHF 162'000.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im September 2003 gründete der Beschwerdeführer ein Einzelunternehmen und nahm als selbständiger Unternehmer die Herstellung von Tofu und den Anbau von Sojasprossen auf. Da er allerdings im Jahr 2006 lediglich mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'400 rechnete, konnte er anlässlich der Scheidung seiner ersten Ehe mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhaltszahlungen für die beiden noch unmündigen Kinder verpflichtet werden. Auch später leistete er für das jüngere Kind, welches erst im April 2014 mündig wurde, keinen Unterhalt. Die in der Buchhaltung ausgewiesenen Einkünfte unterlagen starken Schwankungen, nämlich zwischen CHF 10'803 im Jahr 2010 und CHF 59'016 im Jahr 2011. Gründe für diese Schwankungen und insbesondere dafür, dass die Gewinne in den Jahren 2012 und 2013 angeblich – für diese Jahre liegen keine Geschäftsabschlüsse in den Akten – zurückgingen, nennt der Beschwerdeführer nicht. Dies deutet auf eine erheblich schwankende Motivation des Beschwerdeführers zur Erzielung von Erwerbseinkünften hin. Hinsichtlich der voraussichtlichen Abhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers von finanzieller Sozialhilfe fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer einerseits zwar zunächst während zehn Jahren keine erkennbaren Bestrebungen zu seiner wirtschaftlichen Integration an den Tag legte und nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erheblich schwankende Einkünfte erzielte, anderseits aber im Jahr 2003 ein Einzelunternehmen gründete, mit welchem er zumindest im Jahr 2011 – als er seine jetzige Ehefrau heiratete - in der Lage war, ein für eine dreiköpfige Familie insgesamt ausreichendes Einkommen zu erzielen und zudem Rückstände bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auszugleichen. Damit ist der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren wirtschaftlich mit einer grundsätzlich tragfähigen Basis in der Schweiz integriert. Diese Basis wurde dem Beschwerdeführer indessen im August 2013 entzogen, weil die gemieteten Räumlichkeiten den Anforderungen des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen nicht entsprachen. Im Beschwerdeverfahren wird ein Schreiben der Eigentümerin der Liegenschaft vom 14. Februar 2014 beigebracht, in welchem bestätigt wird, dass die umfangreichen Bauarbeiten nun abgeschlossen seien und sie davon ausgehe, mit der Tofu-Produktion könne "gegen Ende der kommenden Woche" wieder begonnen werden (act. 2/2). In der Beschwerdeergänzung vom 19. März 2014
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird vorgebracht, das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen habe nun auch die Sojabohnen-Mühle bemängelt. Der Beschwerdeführer werde eine neue Mühle beschaffen müssen, jedoch werde an der Wiederaufnahme der Tofu-Produktion "unter Hochdruck und mit reichlich Unterstützung aus dem Umfeld des Beschwerdeführers gearbeitet". Die Vorinstanz räume zu Recht ein, der erwerbslose Zustand sei allenfalls nur vorübergehend. 3.4.2. Das zusammen mit der Beschwerdeerhebung vom 20. Februar 2014 zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich der Bemühungen um die Verbesserung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers eingereichte Schreiben vom 14. Februar 2014 ist zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts entgegen Art. 61 Abs. 3 VRP, wonach neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig sind, auch nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene Tatsachen (sogenannte "echte" Noven) zu berücksichtigen hat (vgl. BGE 128 II 149; Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 642/645). Bereits jetzt bezieht der Beschwerdeführer gemäss der Darstellung in der Beschwerde für die Ehefrau und die gemeinsame Tochter keine Sozialhilfe (Beschwerdeergänzung act. 7 S. 11). Insoweit führte – jedenfalls bis anhin – der Familiennachzug weder zu einer Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Personen noch zu einer Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des Beschwerdeführers im Sinn der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2). Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Zukunft – wieder - in der Lage sein wird, auch für seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung durch die Sozialhilfe aufzukommen. Aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Entwicklung erscheint es deshalb angezeigt, die Angelegenheit gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.4.3. Bei der Abschätzung der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen der Angehörigen, die an
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als realisierbar erweist (vgl. BGE 139 I 330, BGer 2C_1018/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die 1981 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers stammt aus Vietnam. Nach der unbestrittenen Darstellung in der Beschwerde kam sie im Jahr 2008 - mithin im Alter von 27 Jahren - nach Tschechien und lebt seit 2011 beim Beschwerdeführer in der Schweiz. In Tschechien hat sie gearbeitet, zumal ihre dortige Aufenthaltsberechtigung von ihrer Erwerbstätigkeit abhing (Beschwerdeergänzung act. 7 S. 13/14). Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er beziehe im Moment für seine Ehefrau und seine Tochter keine Sozialhilfe (Beschwerdeergänzung act. 7 S. 11). Im Verfahren vor dem Migrationsamt gab der Beschwerdeführer zudem an, seine Frau werde nach der Geburt ihres Kindes im Geschäft mitarbeiten und so den Gewinn erhöhen (act. 10/4 Akten des Migrationsamtes 270). Insgesamt bestehen damit Anhaltspunkte dafür, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Lage ist, zum Unterhalt der Familie beizutragen. 3.5. Unter Berücksichtigung des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers, seiner konkreten, auf einer an sich dauerhaften Basis beruhenden und zumindest zeitweilig erfolgreichen Bestrebungen zur wirtschaftlichen Integration in der Schweiz sowie der nach der Sanierung der Räumlichkeiten seines Unternehmens noch ungeklärten Erwerbssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erweist sich der Sachverhalt zurzeit zur Abschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Ausmass der möglichen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers nicht als ausreichend geklärt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der angefochtene Rekursentscheid vom 4. Februar 2014 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. 4. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch, es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer gemeinsamen Tochter der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, hinfällig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Staat die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr für den Rekursentscheid von CHF 1'000 (Art. 95 Abs. 1 VRP und Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) und eine Gebühr für den Beschwerdeentscheid CHF 2'000 sind angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer ist der im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 1'400 (inklusive Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 6, 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, 28bis Abs. 1 und 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75 HonO). Entsprechend der Honorarnote vom 14. März 2013 (act. 10/10 Beilage) hat der Staat den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren ausseramtlich mit CHF 2'600 (inklusive Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird damit hinfällig. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2014 aufgehoben. 2./ Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 und des Rekursverfahrens von CHF 1'000 trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz erstattet dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurück. 4./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'400 und für das Rekursverfahren mit CHF 2'600 je zuzüglich Mehrwertsteuer.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer