© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/218 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 31.10.2014 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 31.10.2014 Unentgeltliche Prozessführung, Art. 99 Abs. 2 VRP, Art. 117 ZPO. Da dem Beschwerdeführer, der eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG anstrebt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im kantonalen Verfahren keine Parteistellung zukommt, erscheint das Rekursverfahren, für welches der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht hat, als aussichtslos (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid, B 2014/218). Entscheid vom 31. Oktober 2014 Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident stellt fest: A. X.Y. (geb. 1999) reiste zusammen mit seiner Mutter, welche im Jahr 2007 in Ghana einen Schweizer ghanaischer Herkunft geheiratet hatte, am 4. Oktober 2008 in die Schweiz ein. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde – nachdem der Stiefvater und Ehemann die Schweiz im Jahr 2010 verlassen hatte – am 27. Oktober 2010 widerrufen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt am 23. Januar 2012 nicht ein; die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (BGer 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013). Auf ein erneutes Gesuch um Wiedererwägung, eventuell um Unterbreitung eines Härtefallgesuchs beim Bundesamt für Migration vom 15. Oktober 2013 trat das kantonale Migrationsamt am 29. Oktober 2013 nicht ein. Im Rekursverfahren wies das Sicherheits- und Justizdepartement die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des prozeduralen Aufenthalts am 27. November 2013 ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VerwGE B 2013/253 vom 28. Januar 2014, www.gerichte.sg.ch; BGer 2C_208/2014 vom 7. August 2014). In der Folge setzte das Sicherheits- und Justizdepartement im Rekursverfahren eine Frist bis 24. September 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000 an. Der Vertreter von X.Y. beantragte am 22. September 2014 die Sistierung des Rekursverfahrens und der Kostenvorschusspflicht und ersuchte gleichentags das kantonale Migrationsamt, dem Bundesamt für Migration ein Härtefallgesuch wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu unterbreiten. Das kantonale Migrationsamt trat auf das Gesuch am 2. Oktober 2014 nicht ein. Im dagegen angestrengten Rekursverfahren wies das Sicherheits- und Justizdepartement die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des prozeduralen Aufenthalts am 23. Oktober 2014 ab. B. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 23. Oktober 2014 durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Ersuchen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Frist von 14 Tagen zur Nachreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Einholung einer vorinstanzlichen Vernehmlassung und der Vorakten wurde ebenso verzichtet wie auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Präsident erwägt:

  1. Anfechtungsobjekt ist die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme und der unentgeltlichen Rechtspflege durch ein Departement. Dagegen erhobene Beschwerden beurteilt der Präsident des Verwaltungsgerichts (Art. 59bis Abs. 2 und Art. 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der minderjährige Beschwerdeführer, der Adressat der angefochtenen Verfügung und dessen Anwesenheitsrecht in der Schweiz für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens, für das er erfolglos die unentgeltliche Rechtspflege beantragte, umstritten ist, ist zur Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Mit dem Einverständnis der Mutter hat der Beschwerdeführer seinen Vertreter am 5. Dezember 2013 zur unentgeltlichen Führung des Beschwerdeverfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren ermächtigt (vgl. act. 9.3 im Verfahren B 2013/253). Auf diese Vollmacht kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das zwar ein neues Wiedererwägungsverfahren, jedoch dieselben Fragen betrifft, abgestellt werden. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.
  2. Ob die Beschwerde sich auch gegen die Verweigerung der Aufenthaltsgewährung während der Dauer des Verfahrens richtet, ist unklar. Jedenfalls wurde kein Antrag gestellt, es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben. Abgesehen davon wurde ein entsprechendes Gesuch bereits für die Dauer des zweiten Wiedererwägungsverfahrens vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts abschlägig behandelt (VerwGE B 2013/253 vom 28. Januar 2014 E. 2) und der Entscheid vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht geschützt (BGer 2C_208/2014 vom 7. August 2014). Auf diese Ausführungen und Beurteilungen kann verwiesen werden. 3. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass das vom Gesuchsteller angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Die Vorinstanz lehnte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren mit der zutreffenden Begründung ab, dem Beschwerdeführer, der eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG anstrebt, komme im kantonalen Verfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 II 305) keine Parteistellung zu. Das Rekursverfahren erscheint deshalb in der Tat als aussichtslos. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Indessen gehen Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei veranlasst, nach Art. 95 Abs. 2 VRP zu seinen Lasten. Da er bereits drei Monate nach der – abschlägigen – bundesgerichtlichen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im ein Härtefallgesuch betreffenden Verfahren bei im Wesentlichen unveränderter Ausgangslage – er selbst geht davon aus, dass keine sachdienlichen Beweismittel die Bereitschaft der Botschaft Ghanas zur Ausstellung von Ersatzreisepapieren für den Beschwerdeführer belegen und der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist – mit dem gleichen Ansinnen an die Vorinstanz und anschliessend an das Verwaltungsgericht gelangt, sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens androhungsgemäss (VerwGE B 2013/253 vom 28. Januar 2014 E. 4) dem Vertreter aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von CHF 500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Nachdem der Beschwerdeführer keine amtlichen Kosten zu tragen hat, fällt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dahin. Ausseramtliche Kosten sind weder aufgrund des Verfahrensausgangs – die Beschwerde ist abzuweisen – noch aufgrund unentgeltlicher Rechtsverbeiständung –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Vertreter übt seine Tätigkeit im abgesehen davon aussichtslosen Verfahren unentgeltlich aus – zu entschädigen (Art. 98 und Art. 98bis). Demnach erkennt der Präsident zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Vertreter, A.B., bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Präsident Eugster

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25.03.2026