© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/186 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.12.2014 Entscheiddatum: 04.12.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 04.12.2014 Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 17 Abs. 5 SVG, erneuter Sicherungsentzug nach Nichteinhaltung der Auflagen. Mit Blick auf den lückenhaften Nachweis des Therapieverlaufs, die erheblich positiven Analyseergebnisse der Haarproben, die einen moderaten Alkoholkonsum belegen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer eingestandenermassen alkoholhaltige Getränke konsumiert hat, ist dargetan, dass er die mit der Wiedererteilung des Führerausweises, der ihm wegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs mit Suchtgefährdung auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, nicht eingehalten hat. Während beim Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfältigen medizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären; in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Inhaber des Ausweises die bereits früher festgestellte Suchtkrankheit nicht erfolgreich überwunden hat und ihm die Fahreignung weiterhin fehlt (Verwaltungsgericht, B 2014/186). Entscheid vom 4. Dezember 2014 Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Romana Weber, Graf Niedermann Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.Y. (geboren 1945) besitzt den Führerausweis seit 1966. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 24. Juni 2006 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,88 Gewichtspromillen war ihm der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen (act. 6/11 Seiten 153/154). Am 27. April 2009 lenkte er erneut ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand und verursachte eine Streifkollision (act. 6/11 Seiten 123-137). Die Analyse der Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Ereignisses unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunkes, der zu einem mittleren Blutalkoholgehalt von 2,37 Gewichtspromillen führte, eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,67 Gewichtspromillen (act. 6/11 Seiten 138/139). Der Führerausweis wurde X.Y. am 8. April 2009 vorsorglich und am 2. September 2009 – gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 13. August 2009, das einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung diagnostizierte (act. 6/11 Seiten 145-150) – auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung setzte die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einhaltung einer kontrollierten und betreuten Alkoholabstinenz während mindestens sechs Monaten voraus (act. 6/11 Seiten 100/101). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erteilte ihm den Führerausweis am 22. Juni 2010 wieder unter der Auflage der Weiterführung der Alkoholabstinenz. Am 28. August 2012 wurde die Auflage auf die Kontrolle der Abstinenz mit halbjährlichen Analysen von Haarproben auf den Gehalt von Ethylglucuronid (EtG) beschränkt. B. In der ersten Haarprobe vom 18. November 2010 wurde kein EtG nachgewiesen. Die Analysen der Proben vom 15. Juni 2011 und vom 9. Dezember 2011 ergaben EtG-Gehalte von 8 und 7,7 pg/mg. Nachdem die Probe vom 21. Dezember 2012 25 pg/mg EtG enthalten hatte, entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.Y. den Führerausweis für die Dauer eines Monats. In der Haarprobe vom 29. Juni 2013 wurden weniger als 7 pg/mg, in jener vom 30. Dezember 2013 26 pg/mg EtG festgestellt. In der Verlaufsbeurteilung kam der Verkehrsmediziner am 30. Januar 2014 zum Schluss, aufgrund der wiederholten Nichteinhaltung der Auflagen könne nicht von einer stabil überwundenen Alkoholproblematik ausgegangen und die Fahreignung nicht befürwortet werden. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog X.Y. in der Folge den Führerausweis am 12. Februar 2014 vorsorglich für die Dauer des Verfahrens und am 18. März 2014 (zugestellt am 22. März 2014) auf unbestimmte Zeit, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die Verwaltungsrekurskommission, bei der X.Y. mit Eingabe vom 3. April 2014 Rekurs erhoben hatte, wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 10. Juni 2014 und das Rechtsmittel am 28. August 2014 ab. C. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. September 2014 gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 28. August 2014 Beschwerde mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) anzuweisen, ihm den Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen. Die Vorinstanz beantragte am 22. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtete am 8. Oktober 2014
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. In der Sache ist umstritten, ob der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit gerechtfertigt ist. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ohne Weiteres in der Lage, auf Alkohol zu verzichten. Weder sei er alkoholabhängig noch bestehe eine Suchtproblematik. Dies belegten zahlreiche ärztliche Untersuchungen, Zeugnisse der Suchtberatung und Angaben verschiedener Personen aus seinem persönlichen und geschäftlichen Umfeld. Er könne Fahren und Trinken trennen. Anlässlich zweier Verkehrskontrollen im letzten Jahr sei er nüchtern gewesen. Die Vorinstanz habe auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt abgestellt, indem sie sich lediglich auf den EtG-Gehalt von 26 pg/mg in der Haarprobe vom 30. Dezember 2013, der höchstens zu einem kurzen Entzug des Führerausweises oder einer Verlängerung der Auflagen hätte führen dürfen, gestützt habe. 3.2. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Ein allfälliger Sicherungsentzug im Sinn dieser Bestimmung setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGer 1C_573/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 133 II 384 E. 3.1, 129 II 82 E. 6.2.2, 127 II 122 E.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3c und 124 II 559 E. 3d). Während beim Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären; in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Inhaber des Ausweises die bereits früher festgestellte Suchtkrankheit nicht erfolgreich überwunden hat und ihm die Fahreignung weiterhin fehlt (BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1; BGE 140 II 337 E. 2). 3.3. Die – unangefochten rechtskräftig gewordene – Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. September 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht im Sinn von Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, beruhte auf eingehenden verkehrsmedizinischen Abklärungen, die im Gutachten vom 13. August 2009 zur Diagnose eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs mit Suchtgefährdung führten. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer wieder erteilt mit der, in den – ebenfalls unangefochten rechtskräftig gewordenen – Verfügungen vom 22. Juni 2010 (act. 6/11 Seiten 159/160) und vom 28. August 2012 (act. 6/11 Seiten 28/29) festgehaltenen Verpflichtung, weiterhin eine zunächst engmaschig kontrollierte und betreute, später eine noch mit halbjährlichen Haaranalysen kontrollierte vollständige Alkoholabstinenz einzuhalten. Hat der Beschwerdeführer die Auflagen nicht eingehalten, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihm die Fahreignung weiterhin fehlt. Mit Blick auf den Suchtbegriff des Strassenverkehrsrechts, der sich mit dem medizinischen nicht deckt (BGE 129 II 82 E. 4.1), ist dabei nicht von Belang, ob dem Sicherungsentzug mangels Fahreignung verkehrsmedizinisch eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn oder ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung zu Grunde lag. Zuverlässige Grundlage für die Kontrolle einer Alkoholabstinenz ist die Analyse von Haarproben auf den Gehalt von Ethylglucuronid wie sie gemäss Info-Blatt des Beschwerdegegners (vgl. www.stva.sg.ch; Version vom 26. Februar 2014), welches dem Beschwerdegegner ausgehändigt worden war (act. 6/11, Seiten 157/158, 101), beziehungsweise gemäss Verfügung vom 28. August 2012 (act. 6/11 Seiten 28/29) alle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sechs Monate durchzuführen ist (vgl. Art. 55 Abs. 7 Ingress und lit. c SVG, BGE 140 II 334 E.3). Im Verfahren der Abklärung der Fahreignung gab der Beschwerdeführer an, seit etwa Mitte Mai 2009 alkoholabstinent zu leben. Die Analyse der anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung am 16. Juni 2009 entnommenen Haarprobe ergab EtG-Gehalte von 95 pg/mg im wurzelnahen beziehungsweise von 71 pg/mg im wurzelferneren Abschnitt (act. 6/11 Seite 148). Die nächste aktenkundige Haarprobe wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2010, mithin erst nach knapp eineinhalb Jahren abgenommen. Bereits in diesem Zeitabschnitt hat der Beschwerdeführer die für die Kontrolle der Alkoholabstinenz verlangten Nachweise nicht erbracht. Der Beschwerdeführer anerkennt sodann selbst, die Alkoholabstinenz in der Vergangenheit nicht lückenlos eingehalten zu haben. Anlässlich der Abstinenzkontrollen am 18. November 2010 und am 15. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Verkehrsmediziner an, er konsumiere täglich zwei bis drei Liter alkoholfreies Bier und Saft (act. 6/11 Seite 61/54). Die Analyse der am 22. März 2011 entnommenen Blutprobe hatte denn auch einen erhöhten CDT-Wert (act. 6/11 Seite 58) ergeben, während die früher und später entnommenen Proben diesbezüglich unauffällig waren. Die am 15. Juni 2011 entnommene Haarprobe wies einen EtG-Gehalt von 8 pg/mg auf (act. 6/11 Seite 54). Trotz der Empfehlung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2011, den Alkoholkonsum unverzüglich einzustellen, wurde auch in der nächsten Haarprobe vom 9. Dezember 2011 ein EtG-Gehalt von 7,7 pg/mg ermittelt (act. 6/11 Seite 46). Der Beschwerdegegner empfahl daraufhin am 10. Januar 2012 eine deutliche Reduktion des erheblichen Konsums alkoholfreier Getränke (act. 6/11 Seite 45; gemeint war damit wohl von leicht alkoholhaltigem, als alkoholfrei bezeichnetem Bier und Saft). Die Haarprobe vom 21. Dezember 2012 wies sodann einen EtG-Gehalt von 25 pg/mg auf (act. 6/11 Seite 27). Gegenüber dem Verkehrsmediziner gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Analyse der Haarprobe vom 28. Juni 2013 an, es sei im Herbst 2012 zu einem Rückfall gekommen. Er habe bei Anlässen regelmässig, bis im März 2013 dann gelegentlich zwei bis drei Gläser Wein getrunken. Er trinke täglich acht kleine Flaschen alkoholfreies Bier. Die Probe vom 29. Juni 2013 war nicht negativ, enthielt aber weniger als 7 pg/mg EtG (act. 6/11 Seite 16). Die Probe vom 30. Dezember 2013 war mit einem EtG-Gehalt von 26 pg/mg wieder deutlich positiv (act. 6/11 Seiten 13/14).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Blick auf den lückenhaften Nachweis des Therapieverlaufs zwischen 16. Juni 2009 und 18. November 2010, die erheblich positiven Analyseergebnisse der Haarproben vom Dezember 2012 und vom 30. Dezember 2013, die einen moderaten Alkoholkonsum belegen (vgl. BGer 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.7; 1C_523/2011 vom 5. März 2012 E. 2.4) und den Umstand, dass der Beschwerdeführer, trotz der mehrfachen Hinweise, den umfangreichen Konsum sogenannten alkoholfreien Biers und Safts nicht einschränken konnte, ist dargetan, dass er die mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingungen nicht eingehalten hat. Umso mehr als auch der Verkehrsmediziner unter diesen Umständen in der Beurteilung des Therapieverlaufs am 30. Januar 2014 nachvollziehbar zum Schluss gekommen ist, die weitere Fahreignung könne aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht mehr befürwortet werden, hat die Vorinstanz den Rekurs gegen den erneuten vom Beschwerdegegner am 18. März 2014 verfügten Sicherungsentzug zu Recht abgewiesen. 3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann – worauf bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat – bei einem Entzug mangels Fahreignung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGer 6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache fällt das Begehren, es sei der Beschwerde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, dahin. 5. (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer