© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/127 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.02.2020 Entscheiddatum: 16.09.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 16.09.2014 Verfahrensrecht, Wiederherstellung einer Frist. Art. 58 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer hatte von den Postzustellungen Kenntnis, setzte sich mit den möglichen Inhalten auseinander und unterliess es in der Folge, Briefe abzuholen und/oder zu öffnen. Der Beschwerdeführer hat – was er jedoch als Krankheitssymptom verstanden haben will – die Annahme der Briefe bewusst verweigert und Rechtsnachteile in Kauf genommen. Die Wiederherstellung kann indessen nicht dazu dienen, bewusst in Kauf genommene Nachteile nachträglich abzuwenden (Verwaltungsgericht, B 2014/127). Entscheid vom 16. September 2014 Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.Y. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand Wiederherstellung einer Frist Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Verfügungen vom 24. September 2013 wies das Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einerseits von X.Y. und anderseits von A.Y. und den Kindern R.Y. und S.Y. ab. Dagegen erhoben X.Y., A.Y., R.Y. und S.Y. durch ihren Rechtsvertreter am 8. Oktober 2013 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Die beiden Rekursverfahren wurden antragsgemäss vereinigt und der Rechtsvertreter am 15. Oktober 2013 aufgefordert, bis spätestens 11. November 2013 die Rekurse zu ergänzen und einen Kostenvorschuss von CHF 1'000 zu bezahlen. Die Frist wurde am 12. November 2013 erstreckt. Der Rechtsvertreter teilte der Rekursinstanz am 26. November 2013 mit, das Mandat sei erloschen, und ersuchte gleichzeitig um nochmalige Fristerstreckung sowie "vorsorglich" um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit eingeschriebenem an X.Y. adressiertem Brief vom 28. November 2013 erstreckte das Sicherheits- und Justizdepartement die Frist – gegebenenfalls zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – bis 11. Dezember 2013. Der Brief wurde nicht abgeholt und X.Y. am 20. Dezember 2013 nochmals per A-Post zugestellt. Nachdem weder die Rekursergänzung noch der Kostenvorschuss oder ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingegangen waren, schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement die Rekursverfahren am 15. Januar 2014 ab. Die Verfügung wurde X.Y. mit eingeschriebenem Brief und – nachdem dieser bei der Post nicht abgeholt worden war – am 29. Januar 2014 mit A-Post zugestellt. B. Am 8. Mai 2014 ersuchte X.Y. durch seinen erneut mandatierten Rechtsvertreter das Sicherheits- und Justizdepartement um Wiederherstellung der Frist zur Ergänzung des Rekurses und zur Leistung des Kostenvorschusses. Er stützte sich im Wesentlichen auf ein Zeugnis seines Hausarztes vom 30. April 2014, wonach er seit längerer Zeit spielsüchtig und die Unzuverlässigkeit von einer wohl seit Monaten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehenden psychiatrischen Problematik verursacht sei. Das Migrationsamt stimmte stillschweigend einer Wiederherstellung der Frist nicht zu. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies das Gesuch am 5. Juni 2014 ab mit der Begründung, es sei nicht erstellt, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht habe. C. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 10. Juni 2014 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Rekursverfahren und zur Ergänzung des Rekurses wiederherzustellen. Am 2. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 25. Juni 2014 zu den Akten. Indirekt ergebe sich aus der Anamnese glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 und Januar 2014 infolge seiner Ängste mit Vermeidungsstrategie und seiner Spielsucht ebenso wenig wie gegenwärtig in der Lage gewesen sei, seine rechtlichen Interessen zu wahren. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 23. Juli 2014. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers betraf – am 15. Januar 2014 grundsätzlich zu Recht abgeschrieben hat. 3. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Ergänzung der Rekurseingabe und zur Leistung eines Kostenvorschusses, welches das Rekursverfahren zur Nichtverlängerung seiner eigenen Aufenthaltsbewilligung betraf, zu Recht abgewiesen hat. 3.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP werden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Wiederherstellung sachgemäss angewendet, soweit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nichts anderes bestimmt. Die Behörde kann gemäss Art. 148 ZPO auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1); das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes (Abs. 2) und – wenn ein Entscheid eröffnet worden ist – innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (Abs. 3) einzureichen. Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die zehntägige Gesuchsfrist eingehalten worden ist, im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 88 zu § 12 VRG-ZH). 3.2. Beschwerdeführer und Vorinstanz gehen übereinstimmend davon aus, der Säumnisgrund sei mit dem Zeugnis des Hausarztes vom 30. April 2014 bekannt geworden und die zehntägige Frist mit der Eingabe des – vom Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 erneut mandatierten – Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 dementsprechend eingehalten. Wann indessen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hindernis weggefallen war und der Beschwerdeführer die behauptete Unfähigkeit, seine Verfahrensrechte und –pflichten wahrzunehmen oder wahrnehmen zu lassen, überwunden hatte, kann aufgrund der Akten nicht schlüssig beantwortet werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insbesondere ist nicht klar, wann der Beschwerdeführer sich entschliessen konnte, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die Umstände des Wegfalls des Hindernisses in zeitlicher Hinsicht ausreichend genau darstellt und die Einhaltung der Frist von zehn Tagen rechtsgenüglich nachweist. 3.3. 3.3.1. Das Migrationsamt hat der Wiederherstellung der versäumten Frist im Rekursverfahren nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Wiederherstellung damit, es treffe ihn an der Säumnis nur ein leichtes Verschulden. In der Beschwerde wird vorgebracht, nach der Niederlegung des Mandats durch den Rechtsvertreter am 26. November 2013 sei sämtliche Korrespondenz an den Beschwerdeführer gegangen. Aufgrund einer psychischen Erkrankung sei er mit der Wahrnehmung von Verfahrenspflichten und –rechten völlig überfordert gewesen. Eingeschriebene Post habe er nie abgeholt. Seine Ehefrau sei Ende April 2014 vom Migrationsamt auf die abgelaufene Ausreisefrist aufmerksam gemacht worden, nachdem sie dort eine Bestätigung für das RAV habe abholen wollen. Am 30. April 2014 habe der behandelnde Hausarzt den früheren Rechtsvertreter darüber informiert, dass seit mehreren Monaten eine psychiatrische Problematik bestehe. Zur erneuten Mandatierung sei es auf das Bestreben der Ehefrau und des Vaters des Beschwerdeführers sowie weiterer Familienmitglieder hin gekommen. Der Vater habe den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des Mandats begleitet. Der behandelnde Psychiater hält in einem Bericht vom 25. Juni 2014 fest, der Beschwerdeführer sei bei ihm seit 4. Juni 2014 wegen einer Spielsucht, die er bis Februar/März 2014 vor seiner Frau habe verstecken können, in Behandlung. Post könne er aus Angst vor schlechten Nachrichten nicht entgegen nehmen. Seit Oktober/ November 2013 habe er es nicht gewagt, die Post zu öffnen, weil er gedacht habe, die Konfrontation mit den Folgen seiner Spielsucht nicht ertragen zu können. Aus der Anamnese ergebe sich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013/ Januar 2014 wegen seiner Ängste und seiner Spielsucht eben so wenig in der Lage gewesen sei, seine rechtlichen Interessen zu wahren, "wie es gegenwärtig der Fall" sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 hält die Vorinstanz fest, selbst wenn der Beschwerdeführer – was nicht als gegeben erachtet werde – aus Angst die Post nicht selbst habe entgegen nehmen können, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, eine Drittperson mit den Handlungen zu beauftragen und die Fristen zu wahren. Der Beschwerdeführer hält dazu fest, die Vorinstanz treffe damit medizinische Schlüsse über die psychische Gesundheit, welche eine psychiatrische Begutachtung erforderten. Der Arztbericht schildere lediglich einen Krankheitsverlauf aus der Sicht des Patienten. 3.3.2. Krankheit kann ein zur Wiederherstellung einer Frist führendes unverschuldetes beziehungsweise entschuldbares Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (vgl. BGer 9C_390/2009 vom 24. Juni 2009 E. 2, 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3). Eine Wiederherstellung der Frist wegen Krankheit setzt voraus, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. BGer 9C_154/2010 vom 24. Februar 2010). Als krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzündung eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nachoperative Blutung, die zu massiven zerebralen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell so stark beeinträchtigt, dass er während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Keine Wiederherstellungsgründe sind hingegen beispielsweise ein immobilisierter rechter Arm oder eine schwere Grippe. Auch eine Depression genügt grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 62 zu § 12 VRG-ZH mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In zeitlicher Hinsicht muss die Erkrankung am Ende der Frist liegen beziehungsweise sich mit dem Termin überschneiden. Erkrankt die Partei hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf beziehungsweise dem Termin, ist sie in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. N. Gozzi, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N 20 zu Art. 148 ZPO).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.3. Am 24. September 2013 erliess das Migrationsamt die Verfügungen, mit denen die Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Frau sowie der beiden Kinder nicht verlängert wurden. Am 8. Oktober 2013 war der Beschwerdeführer in der Lage, einen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen im Rekursverfahren zu betrauen. Das Mandat erlosch am 26. November 2013. Der Hausarzt überwies den Beschwerdeführer gemäss Zeugnis vom 30. April 2014 wegen der bestehenden, wahrscheinlich eine Psychose beinhaltenden Spielsucht an den kantonalen psychiatrischen Dienst. In der Folge betraute der Beschwerdeführer erneut seinen früheren Rechtsvertreter am 6. Mai 2014 mit der Wahrung seiner Interessen. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers war er in der Zeit von Oktober 2013 bis April 2014 nicht in der Lage, elementare administrative Handlungen, wie sie das Öffnen und Lesen von Post darstellen, selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Erst die äusseren Umstände – seine Frau hatte von der abgelaufenen Ausreisefrist und von seiner Spielsucht erfahren – hätten ihn zu handeln veranlasst. Der Beschwerdeführer macht die Unfähigkeit, die Verfahrensrechte und –pflichten wahrzunehmen, nicht als Reflexwirkung der Krankheit, sondern vielmehr als Krankheitssymptom geltend. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass er von den Postzustellungen Kenntnis hatte, sich mit den möglichen Inhalten auseinandersetzte und es in der Folge unterliess, Briefe abzuholen und/oder zu öffnen. Unter diesen Umständen mussten ihm die möglichen Folgen seiner Unterlassungen insbesondere im Hinblick auf das hängige Verfahren zur Verlängerung seiner eigenen Aufenthaltsbewilligung und jener seiner Ehefrau und der Kinder bewusst sein. Der Beschwerdeführer hat die Annahme der Briefe bewusst verweigert und Rechtsnachteile in Kauf genommen. Die Wiederherstellung kann indessen grundsätzlich nicht dazu dienen, bewusst in Kauf genommene Nachteile nachträglich abzuwenden. Es besteht auch kein Anlass, im vorliegenden Fall ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen. Der behandelnde Psychiater geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 und Januar 2014 "ebenso wenig" wie "gegenwärtig", das heisst im Juni 2014, in der Lage war, seine rechtlichen Interessen zu wahren. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich mithin aus der Sicht seines Psychiaters in diesem Zeitraum nicht grundsätzlich geändert. Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2014 in der Lage war, seinen früheren Rechtsvertreter erneut
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu mandatieren, ist daraus zu schliessen, dass es ihm damals wie heute gleichermassen möglich oder unmöglich war, jemanden mit der Interessenwahrung zu betrauen. Damit erübrigt sich auch eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers – im Übrigen mehrere Monate ex post – zur Frage seiner Handlungsfähigkeit im Zeitraum nach der Mandatsniederlegung durch den Rechtsvertreter am 26. November 2013. Dementsprechend hat auch die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es den Gutachtensantrag abgewiesen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren selbst trotz seiner Mitwirkungspflicht und des Hinweises in der Beschwerde, vor Vorinstanz seien aus Zeitgründen fachärztliche Berichte nicht erhältlich zu machen gewesen, keinen solchen Bericht eingereicht, welcher den vage formulierten vom 25. Juni 2014 fachmedizinisch vertiefen würde. 4. (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: