© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/75 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.09.2014 Entscheiddatum: 16.09.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 16.09.2014 Baurecht/Lärmimmissionen. Art. 25 Abs. 1 USG (SR 814.1). Art. 7 Abs. 1 LSV (SR 814.41). Eine Umrechnung des aus einer Silobefüllung resultierenden Lärms auf die gesamten jährlichen Betriebstage ("Lärmverdünnung") erweist sich als gerechtfertigt. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten für eine unzutreffende Ermessensausübung durch die Lärmgutachterin. Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass nachträgliche Messungen an den bereits bestätigten gutachterlichen Resultaten im Gesamtergebnis nichts zu ändern vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2013/75). Entscheid vom 16. September 2014 Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Markus Joos, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Q. AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Peter Bürki, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg, sowie Politische Gemeinde Au, Gemeinderat, 9434 Au, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Erweiterung südöstlicher Hallenbereich, GS-Nr. 0000, A.-strasse Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die Ortsgemeinde Au ist Eigentümerin des zwischen der A.-strasse im Osten und der SBB-Linie im Westen gelegenen Grundstücks Nr. 0000, Grundbuch Au. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Au vom 22. Oktober 1998 in Verbindung mit dem Baureglement der Gemeinde Au vom 19. Januar 2007 ist das Grundstück der Gewerbe-Industrie-Zone C (Lärmempfindlichkeitsstufe III) zugewiesen und als Gebiet mit zusätzlichem Planungsbedarf nach Richtplan vermerkt. X.Y. ist Eigentümer des westlich der SBB-Linie gelegenen Grundstücks Nr. 0001, Grundbuch Au. Dieses liegt in der zweigeschossigen Wohn-Gewerbe-Zone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe III. b. Die Q. AG hatte am 10. November 2006 beim Gemeinderat Au ein Baugesuch für den Neubau eines Produktions- und eines Bürogebäudes auf dem Grundstück
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nr. 0000 eingereicht. Gegen dieses Baugesuch erhob unter anderen X.Y. am 26. November 2006 öffentlich-rechtliche Einsprache. Das Amt für Umweltschutz (heute Amt für Umwelt und Energie; AFU) wies mit Entscheid vom 13. März 2007 die Einsprache von X.Y. im Sinn der Erwägungen ab, soweit sie in seine Zuständigkeit fiel. Am gleichen Tag erliess das AFU die Verfügung (06-5091) über Umweltschutzmassnahmen zum Bauvorhaben. Der Gemeinderat Au wies mit Beschluss vom 16. April 2007 die öffentlich-rechtliche Einsprache von X.Y. ab, soweit sie in seine Zuständigkeit fiel, und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Der Beschluss des Gemeinderates und die Verfügungen der kantonalen Stellen wurden am 18. April 2007 als Gesamtverfügung versandt. Gegen diese erhob X.Y. Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen (act. G 10/1/1). Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 24. April 2008 im Sinn der Erwägungen teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Die Verfügung des AFU vom 13. März 2007 wurde geändert, indem angeordnet wurde, dass die Kranbahn Nord gegen Westen mit einer geschlossenen Fassade zu versehen und das Sektionaltor der Westfassade durch einen gegen innen vollständig geschlossenen Vorraum um die Wasseraufbereitungsanlage zu ergänzen sei. Ausserdem wurde angeordnet, dass für die Westfassade Bauteile mit festgelegten minimalen Schalldämm-Massen zu verwenden seien. Das Baudepartement erwog, der Beweisantrag auf Einholung eines neuen Lärmgutachtens sei abzuweisen, weil das von der Baugesuchstellerin im Bewilligungsverfahren eingereichte Gutachten von sehr ungünstigen Annahmen zu ihren Lasten ausgehe und weil die Berechnungen korrekt durchgeführt worden und die Belastungsgrenzwerte eingehalten seien. Materiell sei der Rekurs teilweise gutzuheissen, soweit eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend gemacht werde; die Verfügung des AFU über Umweltschutzmassnahmen sei entsprechend anzupassen (act. G 10/1/42). Dieser Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. c. Am 15. bzw. 19. Dezember 2008 reichte die Q. AG beim Gemeinderat Au ein Baugesuch für Änderungen am bewilligten Neubau des Produktions- und Bürogebäudes auf dem Grundstück Nr. 0000 ein. Nach den Plänen soll das Produktionsgebäude bei gleichbleibender Grundfläche dahingehend ergänzt werden, dass der bisher überdachte, aber offene Lagerbereich im Norden und teils im Süden mit einer Fassade versehen wird. Im erweiterten südlichen Bereich sollen mit demontierbaren Trennwänden zwei als "Produktion 2" und "Produktion 3" bezeichnete
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Räume geschaffen werden. Die beiden Steinsägen, die im Gegensatz zu den Steinfräsen auch nachts betrieben werden, sollen von der Westseite auf die Ostseite und die Wasseraufbereitung von der Westseite in die Mitte der Produktionshalle verlegt werden. Auf das Sektionaltor in der Westfassade wurde verzichtet und an dessen Stelle eine Tür und ein Fenster vorgesehen. Gegen das Baugesuch erhob X.Y. am 22. Dezember 2008 öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 11. Mai 2009 erliess das AFU eine Verfügung über umzusetzende Lärmschutzmassnahmen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde vermerkt, das Rechtsmittel richte sich nach der Rechtsmittelbelehrung im Gesamtentscheid der politischen Gemeinde; massgebend sei Art. 8 des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2, VKoG; act. G 10/3/1 Beilage 3). Mit Entscheid vom 14. Mai 2009 wies das AFU die Einsprache von X.Y. im Sinn der Erwägungen ab. Die Rechtsmittelbelehrung lautete dahingehend, dass der Entscheid innert vierzehn Tagen mit Rekurs bei der Regierung angefochten werden könne (act. G 10/3/1 Beilage 2). Mit Beschluss vom 4. Mai 2009 hatte der Gemeinderat Au die Baubewilligung für die Änderungen am Neubau des Produktions- und Bürogebäudes unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Verfügungen und Stellungnahmen der kantonalen Stellen (AFU, Amt für Feuerschutz, Amt für Wirtschaft) erklärte der Gemeinderat zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung (act. G 10/3/1 Beilage 4). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2009 erhob X.Y. gegen den Einspracheentscheid des AFU vom 14. Mai 2009 Rekurs bei der Regierung (act. G 10/3/1 Beilage 1). Gleichentags erhob er gegen die Verfügung des AFU vom 11. Mai 2009 Rekurs beim Baudepartement (act. G 10/2/1). In den Rekursen wurde im wesentlichen in materieller Hinsicht beantragt, das Baugesuch sei vorläufig nicht zu bewilligen und die Rekursgegnerin sei anzuweisen, eine neue Lärmprognose unter Berücksichtigung der möglichen Nutzung der neuen Hallen "Produktion 2" und "Produktion 3" einzureichen. d. Das Baudepartement hiess am 30. September 2009 die vereinigten und gemeinsam behandelten Rekurse, soweit nicht gegenstandslos geworden, teilweise gut (Dispositiv Ziff. 2) und änderte Ziff. I.1 Bst. d der Verfügung des AFU vom 11. Mai 2009 in dem Sinn ab, dass der Öffnungsmechanismus der RWA-Klappen im Dach so abzusichern sei, dass diese nur im Ereignisfall durch die Feuerwehr geöffnet werden könnten (Ziff. 3 Dispositiv). In materieller Hinsicht erwog das Baudepartement, die Einwände des Rekurrenten seien nicht geeignet, eine mögliche Überschreitung der Lärm-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Planungswerte zu begründen. Es bestehe daher auch kein Grund, eine neue Lärmprognose zu verlangen (act. G 10/3/16). Die gegen diesen Rekursentscheid von X.Y. erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2010 (B 2009/188) gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur weiteren Feststellung des Sachverhalts (Lärmbegutachtung) und zu neuer Beurteilung an das Baudepartement zurück. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. e. Nachdem die Verfahrensbeteiligten sich auf die M. AG als Expertin geeinigt hatten, stellte diese am 28. März 2011 sämtlichen Verfahrensbeteiligten das Messkonzept samt Drehbuch für die Lärmmessungen zu (act. G 10/4/13). Daraufhin teilte das Baudepartement am 30. März 2011 mit, dass für die Schallmessungen ein zusätzlicher Empfängerpunkt (EP) definiert werden müsse und bei der Messung des Halleninnenpegels auch die Handmaschinen zu berücksichtigen seien (act. G 10/4/14). Am 6. April teilte X.Y. mit, dass er mit Messkonzept und Drehbuch nicht einverstanden sei. Er untersagte der M. AG bzw. deren Experten den Zutritt zu seinem Grundstück Nr. 0001 (act. G 10/4/16). Die M. AG führte dennoch am 13. April 2011 die Lärmmessungen bei der Q. AG und der W. Feinmechanik durch. Das Lärmgutachten vom 11. Juli 2011 (nachfolgend: Lärmgutachten M. AG) kam zum Schluss, dass aufgrund der ermittelten Beurteilungspegel sowohl für die Q. AG allein als auch gemeinsam mit dem Betrieb der W. Feinmechanik die Planungswerte der Lärmschutz- Verordnung sowohl im aktuellen als auch im zukünftigen Betriebszustand eingehalten würden (act. G 10/4/19). Nachdem X.Y. mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2011 mehrere Mängel am Lärmgutachten M. AG hatte rügen lassen (act. G 10/4/29), reichte der Rechtsvertreter der Q. AG eine Stellungnahme der M. AG vom 21. Oktober 2011 zu den Einwänden ein (act. G 10/4/31). Hierzu äusserte sich der Rechtsvertreter von X.Y. am 12. Dezember 2011 (act. G 10/4/35). Am 9. Januar 2012 ging eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters der Q. AG zusammen mit Darlegungen der M. AG vom 6. Januar 2012 ein (act. G 10/4/37). Am 28. Februar 2012 reichte er eine Rechnung der M. AG über Zusatzaufwände von Fr. 14'139.80 ein mit den Antrag, dieser von X.Y. verursachte Aufwand sei der Q. AG zu entschädigen (act. G 10/4/39). Am 15. Februar 2013 äusserte sich das AFU zum Lärmgutachten M. AG und den danach ergangenen Stellungnahmen (act. G 10/4/46). Mit Entscheid vom 14. März 2013 wies das Baudepartement die bei der Regierung und beim Baudepartement erhobenen Rekurse ab, soweit es darauf eintrat (act. G 2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. a. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. M. Joos, St. Gallen, für X.Y. mit Eingabe vom 12. April 2013 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1); die Verfügung des AFU vom 11. Mai 2009, der Einspracheentscheid des AFU vom 14. Mai 2009 und die Baubewilligung der politischen Gemeinde Au vom 4. Mai 2009 seien unter Gutheissung der Einsprache aufzuheben (Ziff. 2; act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 27. Mai 2013 bestätigte der Rechtsvertreter diese Anträge und beantragte zusätzlich, die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er reichte eine Stellungnahme der E. AG vom 23. Mai 2013 zum Lärmgutachten M. AG ein (act. G 7). b. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 9). Für die Beschwerdegegnerin stellte Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki mit Eingabe vom 15. August 2013 die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. G 14). c. Mit Replik vom 30. September 2013 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt (act. G 19) Auf die Ausführungen der Parteien in den Eingaben dieses Verfahrens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzutreten ist auf das Begehren, die Verfügung des AFU vom 11. Mai 2009, der Einspracheentscheid des AFU vom 14. Mai 2009 und die Baubewilligung vom 4. Mai 2009 seien aufzuheben (act. G 1 S. 2), da der angefochtene Rekursentscheid an deren Stelle getreten ist (Devolutiveffekt; vgl. BGE 129 II 438 E. 1). 2. 2.1. Die Vorinstanz stützte den angefochtenen Entscheid auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; USG) und Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (SR 814.41; LSV). Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen, wie namentlich Lärm, im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 LSV). Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. - Materiell ist vorliegend streitig, ob bzw. inwiefern das im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010 erstellte Lärmgutachten M. AG (act. G 10/4/19) in Verbindung mit den danach erstellten ergänzenden Äusserungen der Gutachterstelle (act. G 10/4/31, G 10/4/37) als beweistauglich anzusehen ist. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes hielt die Vorinstanz fest, sie habe die Erstellung dieses weit über den eigentlichen Rekursgegenstand hinausgehenden (bereits die Nutzung der Produktionsräume 2 und 3 durch die feinmechanische Werkstätte beinhaltenden) Gutachtens deshalb angeregt, um eine Erledigung sowohl der beiden Rekursverfahren als auch des bereits im Einspracheverfahren befindlichen weiteren Baugesuchs für die W.-Feinmechanik zu ermöglichen. Nachdem diese Einigung in der Folge nicht habe erzielt werden können, habe sich die Behandlung allein auf das Gegenstand der Rekursverfahren bildende Baugesuch, bei welchem ausschliesslich von einer Nutzung der Produktionsräume durch die Beschwerdegegnerin auszugehen sei, zu beschränken. Soweit die Beteiligten Ausführungen zur Lärmsituation der feinmechanischen Werkstätte machen oder diesbezüglich die Richtigkeit des Lärmgutachtens M. AG anzweifeln würden, erfolge dies ausserhalb des Verfahrensgegenstandes; darauf sei nicht einzutreten (act. G 2 E.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6). Diese Umschreibung bzw. Einschränkung des Verfahrensgegenstandes gilt sachgemäss auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 2.2. Das im Bewilligungsverfahren eingeholte Lärmgutachten der D. AG vom 4. Oktober 2006 (nachfolgend: Lärmgutachten D. AG; act. G 10/6 Beilage) bildete Grundlage des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 24. April 2008, und auch der Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2009 stützte sich darauf ab. Gemäss diesem Gutachten, welches für den ca. 11.5 m vom Grundstück Nr. 0001 des Beschwerdeführers entfernten Empfangspunkt 3 auf Grundstück Nr. 002 einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) am Tag (Planungswert 60 dB[A]) und von 49 dB(A) in der Nacht (Planungswert 50 dB[A]) zugrunde legte, war der Einfluss der luftbetriebenen Handschleifmaschinen auf den Lärmpegel gross und auffallend (S. 5). Im Weiteren wurde im Gutachten der durchschnittliche Halleninnenpegel, d.h. der Emissionswert, mit 87 dB(A) angenommen (Ziff. 3.4 Abs. 1). Dieser Wert sei viermal so hoch wie der am 20. September 2006 gemessene Pegel und entspreche dem Maximalwert, der während der Intensivphase des Fräsvorgangs in der Mitte der offenen Türe gemessen worden sei. Zweifellos sei der Emissionswert damit sehr hoch angesetzt, doch sei damit eine gewisse Reserve eingebaut worden (act. G 10/6 Beilage). Das Verwaltungsgericht begründete die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung damit, dass die erheblichen (aus dem Baugesuch vom 15. Dezember 2009 resultierenden) Änderungen am Gebäude, die geänderte Position des Sektionaltores an der Westfassade und die zusätzlichen Tore an der Südfassade sowie die Umgruppierung wesentlicher Betriebsteile, zur Folge hätten, dass das im ursprünglichen Bewilligungsverfahren eingeholte Lärmgutachten und die Lärmmessung des Amts für Umweltschutz keine hinreichende Gewähr mehr bieten würden, dass die im Entscheid vom 24. April 2008 festgelegten Immissionsgrenzen eingehalten würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Lärmgutachten D. AG (act. G 10/6 Beilage) ausdrücklich auf den grossen Einfluss von luftbetriebenen Handschleifmaschinen hingewiesen worden sei. Auch anlässlich der Lärmmessungen des Amts für Umweltschutz (Bericht vom 4. Oktober 2007) sei festgehalten worden, dass das Handschleifgerät und das Pressluftwerkzeug mit Abstand am stärksten zum Lärmergebnis beigetragen hätten und ohne Einsatz dieser Werkzeuge der Mittelungspegel um mindestens 5 dB(A) tiefer ausgefallen wäre. Dazu werde im damals angefochtenen Entscheid (der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2008) festgestellt,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass solche Werkzeuge in den Hallen "Produktion 2" und "Produktion 3" verwendet werden dürften, dass aber nicht ersichtlich sei, inwiefern dies für die Lärmimmissionen von Bedeutung sei. Dies sei angesichts der Feststellungen im Gutachten bzw. im Bericht des AFU offensichtlich unzutreffend und widersprüchlich, nachdem dort auf die hohe Lärmintensität der Handwerkzeuge hingewiesen worden sei und die Lage der Sektionaltore, welche hinsichtlich Schalldämmung problematisch seien, verändert worden seien. Handwerkzeuge seien im Gegensatz zu fest installierten Maschinen nicht standortgebunden. Daher sei aufgrund der Erweiterung der geschlossenen Produktions- und Lagerräume und der neu vorgesehenen Tore die Immissionslage neu zu prüfen. Somit sei eine Ergänzung des Lärmgutachtens unabdingbar (VerwGE B 2009/188, a.a.O., E. 3.5). 2.3. 2.3.1. Das in der Folge erstellte Lärmgutachten M. AG basiert auf folgenden Ausgangsdaten/Annahmen: Für die Beurteilung des Tagesbetriebs (Produktionsbetrieb: Mo-Fr 6-18 Uhr, Sa 7-12 Uhr; Sägereibetrieb Mo-Sa 00.00-24 Uhr) liegt der lauteste Betriebszustand zugrunde; alle Fenster sind festverschlossen (keine mechanische Lüftung); die beiden Sektionaltore Nord und Süd stehen 5 Mal pro Tag während rund 10 Minuten offen; alle anderen Sektionaltore stehen pro Jahr ca. 5 Mal während rund 10 Minuten offen; damit Lärm von der Produktionshalle über das offene Sektionaltor ungehindert nach aussen dringen kann, muss auch das Sektionaltor West geöffnet sein; die Kranbahn ist durchschnittlich 1 Stunde pro Tag in Betrieb; das Silo der Holzschnitzelheizung westlich der Halle wird 5 Mal pro Jahr während zwei Stunden mit Gebläse (in LKW integriert) befüllt; die Anlieferung im Sektionaltor Süd und die Ablieferung im Sektionaltor Nord umfasst je 1 LKW pro Tag mit Lade- bzw. Entladevorgängen von 10 Minuten; der Betrieb beschäftigt 8 Mitarbeiter; der Parkierungslärm wird gemäss VSS-Norm 640 578 beurteilt (act. G 10/4/19 Ziff. 4.2.2). Nicht in die Beurteilung einbezogen werden durften gemäss Gutachten andere Geräuschquellen im Umfeld der Produktionshalle (Eisenbahnlinie mit ca. 1 Zugsdurchfahrt alle 10 Minuten, diverse umliegende Gewerbe- und Industriebetriebe, Strassenlärm), weshalb die Aussenlärm-Messungen in den Abend- und Nachtstunden und ausserhalb von Zugsdurchfahrten durchgeführt wurden. Da dennoch Störgeräusche (Strassenverkehrslärm B.-strasse, Betriebslärm L. AG, ARA A.) zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzeichnen waren, wurde zusätzlich dieser Grundgeräuschpegel gemessen und entsprechend bei der Beurteilung berücksichtigt (act. G 10/4/19 Ziff. 5.1.2). Der gemessene Innen-Lärmpegel entsprach einem Betriebszustand (Schneiden von hartem Granit anstelle von weichem Speckstein [Anteil 95%]), der nur in 5% der Fälle vorkommt (act. G 10/4/19 Ziff. 5.1.3). Lärmphasen von untergeordneter Bedeutung hinsichtlich ihrer Dauer (z.B. Befüllung Pellets-Silo, Anlieferung) gegenüber der Hauptlärmphase der Produktion wurden anhand von Erfahrungswerten ermittelt, wohingegen die Produktion bei geschlossenen und offenen Toren, der Betrieb der Kranbahn Nord und der Sägerei gemessen wurde. Dabei waren sämtliche Maschinen und Handschleifgeräte in Betrieb. Aufgrund dieser Messungen ergab sich im Bereich der Westfassade ein Hallen-Innenpegel von 86-88 dB(A) im Tagesbetrieb bzw. von 65 dB(A) im Nachtbetrieb (act. G 10/4/19 Ziff. 5.1.5 und 5.3.4). Der Schallpegel ausserhalb der Produktionshalle wurde im Messpunkt M1 gemessen und - nach Korrektur bzw. Subtraktion des Grund- und Störgeräuschpegels - mit 43.4 dB(A) (Tagbetrieb, Tore geschlossen), 45.4 dB(A) (Tagbetrieb, Tore offen), 43.2 dB(A) (Kranbetrieb am Tag) und 38.3 dB(A) (Nachtbetrieb, Tore geschlossen) angegeben (act. G 10/4/19 Ziff. 5.3.5 und 6.1.2). Für das in der Wohn- und Gewerbezone liegende Grundstück des Beschwerdeführers, für welches gemäss Zonenplan die Empfindlichkeitsstufe III nach Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV sowie Planungswerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht gelten (Anhang 6 Ziff. 2 LSV), kommt das Lärmgutachten M. AG zum Schluss, dass die Planungswerte eingehalten werden und die Anforderungen gemäss LSV erfüllt sind (act. G 10/4/19 Ziff. 7.1.1 und 8). 2.3.2. Am 21. Oktober 2011 führte die Gutachterin zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Gutachten (act. G 10/4/29) aus, die eingesetzte Messausrüstung entspreche, wie von der LSV verlangt, der Klasse 1 und sei geeicht. Im Gutachten sei auf die Messunsicherheiten infolge des Einflusses der Umgebungsgeräusche hingewiesen worden. Der Messfehler beim Mittelungspegel belaufe sich auf +/- 1 dB(A), wobei jedoch eine Sicherheitsmarge bestehe, weil in sämtlichen Fällen jeweils alle lärmrelevanten Maschinen in Betrieb gewesen und damit Betriebszustände gemessen worden seien, welche im realen Betrieb nicht oder nur sehr selten und kurzzeitig vorkämen. Weil sich der Mittelungspegel bei gleichmässigem Geräuschschema der Maschinen und des Kranbetriebs innerhalb einer Messdauer von zwei Minuten eingependelt habe und sich bei einer längeren Messdauer nicht mehr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verändert hätte, sei die Messdauer von zwei Minuten ausreichend gewesen. Da die Umgebungsgeräusche die Immissionspegel bei der Beschwerdegegnerin sowohl im Tag- als auch im Nachtbetrieb überwogen hätten, mache die Angabe einer Messtoleranz beim Immissionspegel ohne Angabe der Grund- bzw. Störgeräusche keinen Sinn. Relevant sei dabei der Grundgeräuschpegel im Zeitpunkt der Messung; die Ermittlung eines Jahresdurchschnitts sei nicht sinnvoll. Die Messungen seien nicht durch den Verkehr auf der A.-strasse, sondern durch denjenigen der westlich verlaufenden B.-strasse beeinflusst. Es sei jeweils der "Pegel Messung" um den "Pegel Grundgeräusch" reduziert worden; die Korrektur sei somit nicht aufgrund von Schätzwerten erfolgt. Bei den verwendeten Schalldämmmassen der Türen handle es sich um Herstellerangaben, wobei bei der Überprüfung der Pegel ein um 5 dB(A) vermindertes Dämmmass verwendet worden sei. Bezüglich der Befüllung des Holzschnitzel-Silos sei eine separate Messung unverhältnismässig, da die Befüllung nur fünfmal pro Jahr vorkomme und die Herstellerangaben genügend genau seien. Bei den verwendeten Holzschnitzelgebläsen sei erfahrungsgemäss von einem Schalldruckpegel von 90 dB(A) in 1 m Abstand auszugehen, wobei mit einer Sicherheitsmarge von zusätzlichen 8 dB(A) gerechnet worden sei. Weiter sei der Einbezug der Lärmdatenbank SONBASE nicht dienlich, weil die dort zugrunde gelegten Daten vielerorts zu ungenau seien und nur Strassen- und Eisenbahnlärm (nicht jedoch derjenige der ARA und der benachbarten Industriebetriebe) erfasst werde. Im Messpunkt M1 habe sich der gemessene Pegel im Nachtbetrieb (44.7 dB[A]) nur geringfügig vom Grund- bzw. Störgeräuschpegel (44.5 dB[A]) unterschieden, weshalb die Geräusche des Sägebetriebs kaum hörbar gewesen seien. Dennoch sei nicht der nach der energetischen Subtraktion des Grundgeräuschs ermittelte Pegel eingesetzt worden, sondern der höhere Wert von 38.3 dB(A). Der vom Beschwerdeführer angenommene Wert von 43.5 dB(A) sei dagegen falsch, weil diesfalls nicht nur die Säge deutlich zu hören gewesen wäre (was nicht zugetroffen habe), sondern auch ein Minimalpegel von 43.5 dB(A) hätte gemessen werden müssen. Die Frequenz der Hubstaplerfahrten sei gering, da im Freien nur selten benötigte Steine gelagert würden. Eine nachträgliche Lärmberechnung der Hubstaplerfahrten ins Steinlager West habe lediglich eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) ergeben, so dass der Planungswert auf den umliegenden Grundstücken immer noch eingehalten werde. Die Halle Kranbahn Nord diene nur als Lager; dort fänden keine Produktionsprozesse statt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Pressluftanschlüsse seien nur vorsorglich für eine allfällige zukünftige Nutzung installiert worden. Die Brennöfen würden geräuscharm mit Heizdrähten (ohne Ventilatoren) betrieben. Der Wasserzuleitungskanal sei inzwischen baulich verschlossen worden. Ihrer Stellungnahme legte die Gutachterin die Messprotokolle, graphische Darstellungen des Pegel-Zeit-Verlaufs ausgewählter Messungen, eine Bestätigung des Steinsägenherstellers, dass mit den vorhandenen Steinsägen kein Granit geschnitten werden könne und die Warenverarbeitungsliste 2011 bei. Aus letzterer geht hervor, dass 2011 zu 96.6% Weichgesteine und zu 3.4% Hartgesteine verarbeitet worden waren (act. G 10/4/31 Beilage). 2.3.3. Auf weitere Einwände des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2011 (act. G 10/4/35) legte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2012 (act. G 10/4/37) dar, dass das Gebläserohr zur Befüllung des Holzschnitzelsilos schalldämmend verkleidet sei und auch der Rest der Anlage entsprechend eingefasst werde. In der von ihm eingereichten Stellungnahme der Gutachterin vom 6. Januar 2012 führte diese unter anderem aus, dass ohne Weiteres von einer Messtoleranz bzw. Unsicherheit von +/- 1 dB(A) ausgegangen werden könne, weil die Mittelungspegel sich bei den Messungen schon nach kurzer Zeit nicht mehr verändert hätten und zudem bei der Ermittlung des Beurteilungspegels (Halleninnenpegel) auf einen Messpegel mit Sicherheitsmarge abgestellt worden sei. Zudem würden die 2 Minuten dauernden Einzelmessungen auf längeren Beobachtungszeiten von 40 Minuten basieren. Dass sich die Immissionspegel des Betriebs der Beschwerdegegnerin im Bereich des Minimalpegels oder sogar noch darunter bewegen würden, zeige sich auch daran, dass die während einer Minute oder länger beinahe konstant verlaufenden Halleninnenpegel in den Pegelverläufen der Aussenlärmmessungen zwischen den Pegelschwankungen der Störgeräusche nicht ersichtlich seien. Das Messkonzept, zu welchem sich der Beschwerdeführer nicht geäussert habe, sei sorgfältig erarbeitet worden, weshalb die diesbezügliche Kritik zurückgewiesen werde. Im Weiteren sei vorliegend nur der Grundgeräuschpegel zum Zeitpunkt der Messungen relevant; es sei daher nicht notwendig, diesen über längere Zeit zu messen, um daraus einen Jahrespegel ableiten zu können. Sodann sei betreffend Befüllung des Holzschnitzelsilos eine Beurteilung nach Anhang 6 LSV nicht angezeigt, da es sich dabei um ein kurz andauerndes Einzelereignis handle. Doch selbst bei einer Einzelfallbeurteilung führe die Befüllung des Holzschnitzelsilos (unter Berücksichtigung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sämtlicher weiterer Lärmimmissionen des Betriebs) zu höchstens geringfügigen Störungen beim Beschwerdeführer, weil die Lärmimmissionen infolge der Befüllung im Empfängerpunkt EP1 während lediglich 10 Stunden pro Jahr einen Mittelungspegel von unter 70 dB(A) aufweisen würden. Auf eine Messung sei angesichts des Einzelfallcharakters der Lärmimmissionen und der kurzen Dauer von 10 Stunden/Jahr verzichtet worden. Auch wegen der Hubstaplerfahrten werde der Planungswert tagsüber nicht überschritten. Sogar bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) beim EP1 werde der Planungswert noch immer um 3 dB(A) unterschritten (act. G 10/4/37 Beilage). In der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 bestätigte das AFU, dass das Lärmgutachten M. AG die umweltrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Es erachtete die im Gutachten angegebenen Messtoleranzen als plausibel, zumal Messunsicherheiten infolge Variation der Quellenstärke üblicherweise mit +/- 1 dB(A) berücksichtigt würden. Auch die Messzeiten seien ausreichend, da sich der Pegel bei dauernden und sich kurz wiederholenden Geräuschen nach kurzer Zeit (vorliegend nach ca. einer Minute) einpendle. Hinzu komme, dass der Pegel bei längerer Messdauer erfahrungsgemäss sinke, was dazu führe, dass aufgrund der kurzen Messdauer konkret die Lärmbelastung zugunsten des Beschwerdeführers eher über- als unterschätzt worden sei. Sodann handle es sich bei den Pegeln der Lärmdatenbank SONBASE um Jahresmittelwerte, die anhand des geschätzten durchschnittlichen Tagesverkehrs und der Anzahl Bahndurchfahrten berechnet würden. Diese Datenbank berücksichtige die weiteren Umgebungsgeräusche (ARA A., L. AG) nicht. Deshalb und wegen der starken Variierung der Verkehrsmengen je nach Tages- und Jahreszeit entsprächen die SONBASE-Werte nicht den Umgebungsgeräuschen während der Messungen. Die im Lärmgutachten M. AG durchgeführten Messungen der Umgebungsgeräusche stellten den repräsentativeren Pegel dar. Bezüglich des Holzschnitzelsilos genüge es, dass die Lärmemissionen anhand des Schallleistungspegels abgeschätzt worden seien, weil der Silo nur wenige Male pro Jahr gefüllt werde. Weil die Planungswerte voraussichtlich deutlich eingehalten würden, könne die Einhausung der Holzschnitzelabfüllanlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht verlangt werden. Zwischenzeitlich scheine die Beschwerdegegnerin zudem aus freiwilligen Stücken eine Schalldämmung vorgenommen zu haben. Ebenso könnten die Lärmimmissionen der Hubstaplerfahrten vernachlässigt werden, wenn die (im Lärmgutachten M. AG nicht mit einbezogene) Hindernisdämpfung durch die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelagerten Steinplatten zwischen Hubstapler und EP1 berücksichtigt werde. Sodann habe der Vergleich zwischen den Mittelungspegeln und dem Minimalpegel des Nachtbetriebs mit den Pegeln des Grund- und Störgeräusches gezeigt, dass der Nachtpegel des Betriebs kaum hörbar sei und im Messpunkt M1 kein Unterschied zwischen diesen Pegeln bestehe. Hieraus folge, dass der Minimalpegel des Betriebs tiefer liege als andere Grundgeräusche in der Umgebung. Insgesamt seien von der Gutachterin Annahmen getroffen und unter Bedingungen gemessen worden, die zu höheren Immissionspegeln geführt hätten, als diese im Mittel in der Realität (im Wohnquartier des Beschwerdeführers) vorkommen würden (act. G 10/4/46). 2.4. Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine mögliche Überschreitung der Planungswerte zu begründen. Es bestehe daher auch kein Grund, ein neues Gutachten oder eine Oberexpertise zu verlangen. Letztlich komme es ohnehin einzig darauf an, ob der Betrieb der Beschwerdegegnerin im Betrieb selber die Planungswerte in der Umgebung einhalte. Nach Art. 12 LSV kontrolliere die Vollzugsbehörde spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungs- und Schallschutzmassnahmen getroffen worden seien. Das AFU habe sich in der Verfügung vom 11. Mai 2009 vorbehalten, Lärmmessungen durchzuführen und allfällige weitere Lärmschutzmassnahmen anzuordnen (act. G 2) Der Beschwerdeführer lässt im vorliegenden Verfahren auf die Stellungnahme der E. AG vom 23. Mai 2013 verweisen und festhalten, trotz den beiden Nachbesserungsversuchen vom 21. Oktober 2011 und 6. Januar 2012 weise das Lärmgutachten M. AG einen ergebnisrelevanten Fehler auf: Existiere wie vorliegend eine herausragende Lärmspitze, die nur während einer beschränkten Zeit im Jahr in Betrieb sei, sei es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht zulässig, den übrigen Lärm als Grundpegel und die Immissionen der lautesten Lärmquelle (Befüllung des Pellets-Silos mit Holzschnitzeln) lediglich als einzelne Lärmspitzen zu werten und damit rechnerisch auf das ganze Jahr umzuverteilen ("Lärmverdünnung"). Die E. AG gelange zum Ergebnis, dass bei korrekter Lärmermittlung der Beurteilungspegel am Empfangspunkt mindestens 67.6 dB(A) betrage, so dass der massgebliche Planungswert der Empfindlichkeitsstufe III am Tag von 60 dB(A) erheblich überschritten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Dies stimme auch mit der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers und seines Vaters vor Ort überein (act. G 7). In der Stellungnahme der E. AG wurde unter anderem ausgeführt, das Lärmgutachten M. AG vom 11. Juli 2011 vermöge den fachtechnischen Anforderungen, welche an einen Messbericht gestellt würden, nicht zu genügen. So würden darin zum Beispiel Angaben über die Messtoleranzen und die eingesetzten Messgeräte fehlen. Das Gutachten enthalte eine grosse Menge von Lärmberechnungen. Protokolle der durchgeführten Messungen seien keine enthalten. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2011 seien die vorgenannten Mängel behoben worden. Ob die Berechnungsannahmen (z.B. Betriebszustände und Lärmdauer der offenen Tore) auch eingehalten würden, könne sie (die E. AG) nicht beurteilen. Trotzdem müsse die Kernaussage des Berichts und der ergänzenden Stellungnahme, wonach die Planungswerte eingehalten seien, in Frage gestellt werden. Vorliegend sei das Befüllen der Pellets-Silos mit Holzschnitzeln die mit Abstand lauteste Lärmquelle. Bei der Ermittlung des Teilbeurteilungspegels dürfe nicht, wie im Lärmgutachten M. AG, auf die 280 Tage des Gesamtbetriebes abgestellt werden. Es seien die effektiven Betriebstage für das Befüllen des Pellets-Silos zu berücksichtigen. Gemäss Angaben müsse die Aussentüre gegen die Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Bauschalldämm-Mass von 42 dB(A) aufweisen. Erfahrungsgemäss würden betriebstaugliche Aussentüren bei weitem nicht dieses Bauschalldämm-Mass erreichen. Es werde deshalb empfohlen, die Schalldämmung der eingebauten Türen durch eine Messung vor Ort feststellen zu lassen (act. G 7 Beilage 1). Die Beschwerdegegnerin liess hierzu unter anderem festhalten, aus dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 138 II 331 ergebe sich, dass Lärmspitzen von begrenzter und kurzer Dauer keine Veranlassung geben dürften, als eigenständiger Wert, der die Toleranzgrenze nicht überschreiten dürfe, qualifiziert zu werden. Zur Frage der Schalldämmung der Aussentüre liess die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der M. AG vom 6. August 2013 einreichen (act. G 14). 3. 3.1. Vorab ist zur Stellungnahme der E. AG vom 23. Mai 2013 zu bemerken, dass diese ausschliesslich aufgrund der Akten - ohne Besichtigung der Verhältnisse vor Ort und dementsprechend auch ohne zusätzliche eigene Abklärungen - erfolgte. Von daher erscheint sie nicht geeignet, die im Gutachten M. AG effektiv ermittelten oder aus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herstellerangaben entnommenen Werte als solche in Frage zu stellen. Die Stellungnahme geht überdies explizit von einer Behebung der von ihr angeführten Mängel durch die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 21. November 2011 aus (act. G 7 Beilage 1 S. 1). Hingegen ist zu prüfen, in welcher Weise die Lärmbelastung aufgrund der Befüllung der Silos in die Beurteilung einzubeziehen ist. Im Lärmgutachten M. AG wurde hierzu vermerkt, für den Schalldruckpegel des Befüll- Vorgangs der Pellets-Silos durch den Silo-LKW sei auf Herstellerangaben zurückgegriffen worden. Auf die Durchführung von Messungen sei aufgrund der über das ganze Jahr betrachtet kurzen Einwirkungszeit (Silobefüllung fünfmal pro Jahr während je zwei Stunden) verzichtet worden (act. G 10/4/19 S. 20). In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 hielt die Gutachterin ergänzend fest, der Metallbogen der Abfüllanlage sei zwischenzeitlich aussen mit Dämm-Material verkleidet worden. Für Ventilatoren des verwendeten Typs sei gemäss Herstellerangaben mit einem Schalldruckpegel von 90 dB(A) in 1 Meter Abstand zu rechnen. Für Geräusche, die zusätzlich entstehen könnten, seien im Gutachten weitere 8 dB(A) berücksichtigt worden. Der im Gutachten eingesetzte Schalldruckpegel von 98 dB(A) in 1 Meter Abstand decke die bei der Schnitzelabfüllung entstehende Lärmimmission zureichend ab (act. G 10/4/31 Beilage S. 8) Nach der Rechtsprechung (BGE 138 II 331) ist für die Zulässigkeit des von einer Anlage erzeugten Lärms anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob auf die effektive Betriebsdauer der Lärmquelle selbst oder des Gesamtbetriebes abgestellt wird. Eine auch als "Lärmverdünnung" bezeichnete Umrechnung des Lärms kommt namentlich bei Verkehrsanlagen in Frage. Damit sind maschinelle Lärmspitzen nicht vergleichbar. Wenn der während der effektiven Betriebszeit verursachte Lärm den zulässigen Planungswert und sogar den Immissionsgrenzwert übersteigt, steht dies der Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich entgegen (E. 2-4). Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Lärmspitzen von der Dauer und Häufigkeit her zeitlich beschränkt auftreten (E. 5). In diesem Urteil ging es um eine geplante Anlage, welche durch die Lärmeinwirkungen von drei unterschiedlich lauten Maschinen mit je beschränkter Betriebsdauer gekennzeichnet war. Dabei erzeugte eine dieser Maschinen (ein mobiler Betonbrecher) mit einer Schallleistung von mindestens 112 dB(A) deutlich stärker wahrnehmbaren Lärm als die beiden anderen Maschinen mit jeweils 105 dB(A). Die lauteste Maschine war nicht für einen ganzjährigen Einsatz, sondern für einen solchen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 285 Stunden/Jahr bzw. umgerechnet von 36 Tagen/Jahr vorgesehen (vgl. BGE 138 II 331 E. 3.1). Das Bundesgericht kam unter anderem zum Schluss, mit einer vorgesehenen Betriebstätigkeit des mobilen Brechers an mindestens 36 Tagen übersteige das Vorhaben jedenfalls eindeutig eine Grössenordnung, bei der noch von einer begrenzten Dauer im eher unwahrscheinlichen Fall, dass der Einsatz des Brechers einphasig erfolgen sollte, oder von einer beschränkten Häufigkeit bei einem wahrscheinlicheren wiederholten bzw. mehrphasigen Einsatz des Brechers ausgegangen werden könnte. Eine nur schon den Planungswert übersteigende Lärmbelastung an mindestens 36 Tagen im Jahr sei den Menschen auf den Nachbarliegenschaften nicht zumutbar (BGE 138 II 331 E. 5.2) Diese Gegebenheiten sind mit der vorstehend zur Diskussion stehenden Lärmeinwirkung von 8-10 Stunden (je 2 Stunden an vier bzw. fünf Tagen; vgl. dazu auch act. G 14 S. 2 f.) pro Jahr offensichtlich nicht vergleichbar; dies nicht nur wegen der zeitlichen Dimensionen der Einwirkung, sondern auch deshalb, weil konkret wesentlich geringere Lärmwerte - die E. AG geht von einem Beurteilungspegel am Empfangspunkt (Liegenschaft des Beschwerdeführers) von 67.6 dB(A) aus (act. G 7 Beilage 1 Anhang) - als im Sachverhalt gemäss BGE 138 II 331 zur Diskussion stehen. Nicht berücksichtigt sind hierbei die von der Beschwerdegegnerin nachträglich vorgenommenen Lärmdämpfungs-Massnahmen (Verkleidung des Metallbogens der Abfüllanlage mit Dämm-Material). Das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Hinweis auf die Stellungnahme der E. AG, wonach der Sachverhalt gemäss Bundesgerichtsurteil "weitestgehend" den vorliegend zu prüfenden Gegebenheiten entspreche (act. G 7 S. 6), ist somit unzutreffend. Im Weiteren erscheint der von der Beschwerdegegnerin mit 40 m3 angegebene Inhalt des Pellets-Silos insofern plausibel, als die Füllungen gemäss den entsprechenden Rechnungsbelegen jeweils 36 m3 umfassten (act. G 15/2-4). Der Beschwerdeführer lässt dies sowie den Umstand, dass der Pellets-Silo im Winter 2011 vier Mal aufgefüllt wurde, pauschal bestreiten (act. G 19 S. 3 oben), ohne hierfür einen anderslautenden Beleg oder Anhaltspunkt liefern zu können. Die verhältnismässig geringfügige Überschreitung des Planungswerts von 60 dB(A) während weniger Stunden pro Jahr erscheint - bei Unterschreitung des Immissionsgrenzwerts von 70 dB(A) (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV und Anhang 6 Ziff. 2 LSV für die Empfindlichkeitsstufe III) - zumutbar, zumal, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (act. G 9S. 2), bei anderen Lärmarten (z.B. Schiess- oder Baulärm) auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt wird, dass diese Lärmimmissionen nur über wenige Tage bzw. bei Bauarbeiten mehrere Wochen dauern. In diesem Sinn wäre es unverhältnismässig, einmalige Ereignisse mehr zu gewichten als solche, die regelmässig wiederkehren oder über mehrere Wochen andauern. Würde eine quantitativ und qualitativ geringgradige Lärmgrenzwertüberschreitung, wie sie vorliegend in Frage steht, nicht zugelassen, wäre dies auch bei ähnlich gelagerten Planwert-Überschreitungen im privaten Bereich (z.B. Häcksler im Garten, laute Rasenmäher) so zu handhaben. Eine Umrechnung des aus der Silobefüllung resultierenden Lärms auf die gesamten jährlichen Betriebstage ("Lärmverdünnung"; vgl. BGE 138 II 331 E. 4.4; BGer 1C_344/2011 vom 15. März 2012, E. 5.3) erweist sich beim gegebenen Sachverhalt als gerechtfertigt. Im Übrigen schliesst der Umstand, dass nach der erwähnten Rechtsprechung eine Lärmverdünnung "namentlich" bei der Beurteilung von Lärmspitzen an Verkehrsachsen zur Anwendung gelangt, andersgelagerte Anwendungsfälle nicht zum vornherein aus. 3.2. Zum weiteren Einwand des vom Beschwerdeführer beizogenen Akustikers, wonach betriebstaugliche Aussentüren bei weitem nicht das erforderliche Bauschalldämm-Mass von 42 dB(A) erreichen würden und die Schalldämmung der eingebauten Türen daher durch eine Messung vor Ort festzustellen sei (act. G 7 Beilage 1), hielt die M. AG in der Stellungnahme vom 6. August 2013 fest, dass die fragliche Türe gemäss den von ihr geprüften Angaben der Herstellerin die in der Baubewilligung festgelegten Schallwerte einhalte und eine Nachmessung dementsprechend nicht nötig sei (act. G 15 Beilage 6). Nachdem es konkret an Anhaltspunkten für eine allfällige Unrichtigkeit der Herstellerangaben fehlt, ist auch ein Anlass für entsprechende Weiterungen (Nach-Messung der Schalldämmung bzw. Kontrolle der Herstellerangaben) nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als im Lärmgutachten M. AG bei der Überprüfung der Pegel - im Sinn einer Sicherheitsmarge - ein um 5 dB(A) vermindertes Dämm-Mass der Türen verwendet worden war (vgl. act. G 10/4/31 Beilage S. 6). Hinzu kommt, dass eine Anlage immer auch unter dem Vorbehalt der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 LSV) bewilligt wird. 3.3. Zu den im Verwaltungsverfahren vorgebrachten und in den Rechtsmittelverfahren bestätigten übrigen Einwänden äusserte sich die Gutachterin in den erwähnten Stellungnahmen in überzeugender Weise und reichte gleichzeitig die Messprotokolle und graphische Darstellungen des Pegel-Zeit-Verlaufs nach. Diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Nachbesserungen" bewirkten auch aus der Sicht der Planwert E. AG wie erwähnt eine Behebung der nach ihrer Ansicht bestandenen Mängel (act. G 7 Beilage 1 S. 1). In diesem Zusammenhang erscheint der von der Gutachterin angeführte Umstand von Bedeutung, wonach bei der Umsetzung der Akustik in der Praxis nicht alles genormt und jeder Anwendungsfall in seiner Gesamtheit zu betrachten sei; dadurch komme der Beurteilung der Verhältnisse und deren Interpretation durch den Akustiker ein hoher Stellenwert zu (act. G 10/4/37 Beilage S. 5 unten). Entscheidend erscheint sodann, dass die Gutachterin dort, wo Annahmen zu treffen waren, diese durchwegs "zugunsten" des Beschwerdeführers traf. Unter anderem ist hier zu erwähnen, dass der gemessene und dem Lärmgutachten M. AG zugrunde gelegte Innen-Lärmpegel einem (lärmträchtigen) Betriebszustand - Schneiden von hartem Granit anstellte von weichem Speckstein (Anteil 95%) - entsprach, der in der betrieblichen Wirklichkeit der Beschwerdegegnerin nur in 5% der Fälle vorkommt (act. G 10/4/19 Ziff. 5.1.2). Das Lärmgutachten M. AG basiert sodann auf dem lautesten Zustand des Tagesbetriebs. Hierbei waren sämtliche Maschinen und Handschleifgeräte in Betrieb, obschon im Alltag unbestritten meist nicht alle Anlagen gleichzeitig laufen. Auf diese Weise wurden im Gutachten erhebliche lärmtechnische "Sicherheitsmargen" berücksichtigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterin das ihr zustehende Ermessen unzutreffend ausgeübt oder unzutreffende Sachverhaltsannahmen getroffen hätte, sind nicht ersichtlich. Angesichts der geschilderten Aktenlage ist davon auszugehen, dass nachträgliche Messungen an den bereits vorliegenden gutachterlich bestätigten Resultaten im Gesamtergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die vorinstanzliche pflichtgemässe Ermessensausübung gestützt auf die Ergebnisse des Lärmgutachtens M. AG hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1 VRP nur zur Rechtskontrolle befugt ist, zu respektieren. Eine Ermessenskontrolle steht ihm nicht zu, zumal es konkret auch an einem Anlass dafür fehlen würde. 4. 4.1. (...). 4.2. Die Beschwerdegegnerin hat obsiegt, weshalb der Beschwerdeführer sie ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Ohne Kostennote wird die Entschädigung ermessensweise festgesetzt (Art. 6
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; HonO). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Die Beschwerdegegnerin ist selbst mehrwertsteuerpflichtig, weshalb sie die in der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld wieder abziehen kann. Die Mehrwertsteuer kann deshalb bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung unberücksichtigt bleiben (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 194). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: