© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/64 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 29.04.2013 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 29.04.2013 Strassenverkehrsrecht, Art. 30 VZV.Der Führerausweis auf Probe kann im Verfahren der Annullierung vorsorglich entzogen werden, auch wenn beim Führer keine ernsthaften Bedenken an seiner Fahreignung im Sinn der Tatbestände von Art. 16d SVG bestehen sollten. Dem vorsorglichen Entzug steht der Umstand nicht entgegen, dass der erste Entzug des Führerausweises im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung noch nicht vollzogen war, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Führer eine schwere Widerhandlung begangen hat, die unabhängig von den Rückfallregeln einen Führerausweisentzug zur Folge hat (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid, B 2013/64). Entscheid vom 29. April 2013 In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, gegen Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Strassenverkehrsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug hat der Präsident des Verwaltungsgerichtsfestgestellt: A./ X.Y. besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 18. Mai 2009 auf Probe. Am 5. März 2012 verursachte er als Lenker eines Personenwagens eine Auffahrkollision, weil er ein vor ihm nach links abbiegendes Motorfahrzeug übersehen hatte. Das Strassenverkehrsamt verfügte deshalb am 14. Juni 2012 einen einmonatigen Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Es stellte fest, am 18. Mai 2012 sei zu Unrecht der unbefristete Führerausweis ausgestellt worden, und setzte eine neue einjährige Probezeit an. Zudem wies es darauf hin, der Führerausweis auf Probe verfalle mit einer zweiten zu einem Entzug führenden Widerhandlung. Auf Ersuchen von X.Y. wurde der Vollzug der Massnahme bis 14. Dezember 2012 aufgeschoben. B./ Am 12. November 2012 kollidierte X.Y. kurz nach 21.00 Uhr mit seinem Personenwagen bei der Einfahrt in den Kreisel des Autobahnanschlusswerkes in Buchs mit einem korrekt fahrenden Motorfahrzeug. Das Strassenverkehrsamt gewährte ihm am 10. Dezember 2012 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Annullierung des Führerausweises auf Probe. Gleichzeitig verbot es ihm ab sofort vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz) wies den gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises erhobenen Rekurs am 18. März 2013 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die amtlichen Kosten von 800 Franken auferlegte er X.Y. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den am 19. März 2013 zugestellten Rekursentscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 18. März 2013 und die Verfügung vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und das Strassenverkehrssamt anzuweisen, ihm den Führerausweis "per sofort zurückzuerstatten". Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens, für das er ausseramtlich mit 2'372 Franken 80 Rappen zu entschädigen sei, seien vom Staat zu tragen. Dem Gesuch um umgehende Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 27. März 2013 nicht entsprochen. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 4. April 2013 vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde, welche die gesetzlichen Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht erfüllt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP), wurde mit Eingabe vom 25. März 2013 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende – und unabhängig vom Fristenstillstand über Ostern – rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 142 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Auf die Beschwerde ist deshalb unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die verfügende Behörde zu Unrecht verworfen. Es hätte eine – kurze – Vernehmlassungsfrist angesetzt werden müssen. Das vorsorgliche Fahrverbot sei in der Verfügung vom 10. Dezember 2012 faktisch nicht begründet worden, obwohl sich die Massnahme extrem zulasten des Beschwerdeführers auswirke. Die qualifizierte Gehörsverletzung hätte im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden dürfen. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung verneint, bei Gefahr im Verzug könne von der Regel, dass der Betroffene vor dem Entzug des Führerausweises angehört werden müsse, abgewichen werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt SVG; Art. 15 Abs. 3 VRP). Die Begründung sei zwar sehr knapp ausgefallen, jedoch ergebe sich mit genügender Klarheit, weshalb der Führerausweis vorsorglich entzogen worden sei (angefochtener Entscheid E. 4a). Der Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz habe sich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die verfügende Behörde nicht auseinander gesetzt, erweist sich damit als unbegründet. Sodann steht die Begründung, mit welcher die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hat, im Einklang mit der Lehre, wonach dem Betroffenen bei Sofortmassnahmen, wie insbesondere dem vorsorglichen Entzug der Fahrberechtigung, das rechtliche Gehör im ordentlichen Verfahren zu gewähren ist (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2712). Die Begründung der verfügenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behörde zum vorsorglichen Verbot erwähnt zwar weder die durch die Widerhandlung vom 5. März 2012 ausgelöste, dem Beschwerdeführer aber zweifellos bekannte, erste Massnahme noch den Schluss des Gesetzgebers von der zweiten einen Führerausweisentzug nach sich ziehenden Widerhandlung auf die fehlende Fahreignung des Inhabers des Führerausweises auf Probe. Sie gibt aber einerseits Art. 15a Abs. 4 SVG wieder, wonach der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führe, verfalle, und hält anderseits mit Hinweis auf Art. 15a Abs. 5 SVG fest, ein neuer Lernfahrausweis setze ein verkehrspsychologisches Gutachten voraus, welches die Fahreignung bejahe. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern es die Begründung der Verfügung dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Selbst wenn der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die verfügende Behörde verletzt worden wäre, hätten die Mängel im Verfahren vor der Vorinstanz geheilt werden können. Mit dem Rekurs konnte der Beschwerdeführer alle Mängel, insbesondere auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geltend machen (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP). Er konnte sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern, die zu freier Prüfung aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz unterbreitet werden konnten. Diese Heilungsmöglichkeit besteht auch hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ungenügende Begründung eines Entscheides, namentlich eines solchen über den Entzug des Führerausweises (vgl. BGer 6A.121/2001 vom 14. März 2001 E. 2a mit Hinweisen auf BGE 114 Ia 307 E. 4a und 125 I 209 E. 9a). 3. Erstmals in der Beschwerde wird die Auffassung, die verfügende Behörde hätte zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine kurze Vernehmlassungsfrist ansetzen müssen, damit begründet, zwischen dem Unfallereignis und der angefochtenen Verfügung sei faktisch ein Monat verstrichen. Die Behörde habe also die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit keineswegs so eingestuft, dass umgehend hätte gehandelt werden müssen. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet, da der zum Ereignis vom 12. November 2012 erstellte Polizeirapport vom 2. Dezember 2012 beim Strassenverkehrsamt am 4. Dezember
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 einging und das Amt das vorsorgliche Verbot am 10. Dezember 2012, mithin innerhalb von weniger als einer Woche, anordnete. 4. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt VZV). 4.1. Gestützt auf Art. 30 VZV kann der Lern- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Da der Gesetzgeber bei Inhabern eines Führerausweises auf Probe von der fehlenden Fahreignung ausgeht, wenn sie innerhalb der Probezeit zwei zu einem Führerausweis führende Widerhandlungen begehen (Art. 15a Abs. 4 und 5 des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, abgekürzt SVG), kann ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises nicht nur im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens nach Art. 16d SVG angeordnet werden, sondern auch in einem Verfahren nach Art. 35a VZV, in welchem die Annullierung des Führerausweises auf Probe im Sinn von Art. 15a SVG zu prüfen ist (VerwGE B 2012/153 vom 28. August 2012 E. 2 und 2.1). Der Sicherungsentzug bezweckt die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig seines Verschuldens, so dass die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, abgekürzt BV, Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, abgekürzt EMRK) keine Anwendung findet (BGer 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 122 II 359 E. 2c und 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung trifft die in der Beschwerde vertretene Auffassung, Art. 30 VZV erfasse ausschliesslich Sachverhalte, welche gemäss Art. 16d SVG Grundlage eines Sicherungsentzugs sein können, nicht zu. Selbst wenn beim Beschwerdeführer keine ernsthaften Bedenken an seiner Fahreignung im Sinn der Tatbestände von Art. 16d SVG bestehen sollten, ist ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe deshalb nicht ausgeschlossen. Da mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe Neulenker, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen ferngehalten werden sollen (BGer 1C_202/2010 vom 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2010 E. 4.2), mithin ein vom Gesetzgeber vorweggenommener Ausschluss der Fahreignung im Sinn von Art. 15a Abs. 4 SVG in Frage steht, sind auch die Hinweise auf die zu den Sicherungsentzügen gemäss Art. 16d SVG ergangene Rechtsprechung sowie die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Bindung der Administrativbehörde an die strafrechtlichen Erkenntnisse unbehelflich. Die Vorinstanz ist mithin richtig vorgegangen, wenn sie in Bezug auf den Vorfall vom 12. November 2012 bei Zweifeln nicht einfach auf die für den Beschwerdeführer günstigere Sachverhaltsvariante abstellte. Zur Begründung von Zweifeln an der Fahreignung muss es grundsätzlich genügen, wenn der Betroffene den objektiven Tatbestand einer Verkehrsregelverletzung erfüllt hat. Die Art der beiden Verkehrsunfälle deutet im Übrigen auf ein psychophysisches Defizit beim Beschwerdeführer hin, zumal ihnen das Übersehen anderer Verkehrsteilnehmer zugrunde zu liegen scheint. Mit Blick auf den Schutz der Verkehrssicherheit kann die vorsorgliche Massnahme deshalb auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. 4.2. Der Führerausweis auf Probe verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Der Verfall setzt nicht voraus, dass der vorangehende Ausweisentzug vollzogen oder auch nur rechtskräftig wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass nach einer ersten Widerhandlung, welche zu einem Führerausweisentzug führt, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat (BGE 136 II 447 = Pra 100/2011 Nr. 34 E. 5.3). Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung ist der Führerausweis zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Zeitpunkt der zweiten aktenkundigen Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen die Strassenverkehrsvorschriften am 12. November 2012 war der im Anschluss an die Widerhandlung vom 5. März 2012 verfügte einmonatige Entzug des Führerausweises noch nicht vollzogen. Da die Rückfallfrist eine Bewährungsfrist ist, beginnt sie erst dann, wenn die Entzugsdauer abgelaufen ist (BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob Anhaltspunkte für eine mittelschwere Widerhandlung vorliegen, welche zwingend einen Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat nach sich zöge (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG). 4.3. Zu prüfen ist, ob genügend Anhaltspunkte für eine mittelschwere Widerhandlung vorliegen. 4.3.1. Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Eine leichte Widerhandlung setzt voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein ((vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2 und 2.2.3 mit Hinweisen). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises hat provisorischen Charakter. Deshalb darf der Betroffene auch ohne strikten Beweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Strassenverkehr ferngehalten werden. Hierfür genügen vielmehr schon entsprechende Anhaltspunkte (BGer 6A.8/2004 vom 6. April 2005 E. 2.1). Die verfügende Behörde und die Rechtsmittelinstanzen sind nicht gehalten, zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern können in erster Linie auf die ihnen zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGer 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 4). Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen eine Annullierung des Führerausweises auf Probe sprechen, ist Gegenstand des Hauptverfahrens. Für die Beurteilung des vorsorglichen Entzugs genügt eine summarische Prüfung, ob der Betroffene eine Widerhandlung begangen hat, welche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen erneuten Entzug des Führerausweises nach sich zieht (VerwGE B 2012/153 vom 28. August 2012 E. 2.2). 4.3.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die konkreten Anhaltspunkte reichten nicht aus, um dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorzuwerfen. Auch bei einer "Vorprüfung" im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzugs lasse sich der angefochtene Entscheid nicht halten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch gegenüber dem beteiligten Lenker ausdrücklich erwähnt, der Unfall sei auf einen Niesanfall zurückzuführen. Ohne diese Attacke sei schlicht nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer bei der geringen Geschwindigkeit und der guten Sichtbarkeit des anderen Personenwagens nicht hätte rechtzeitig abbremsen können. Eine Verurteilung dürfte zumindest in subjektiver Hinsicht scheitern. Es bestehe bloss der vage Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 12. November 2012 eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen. Die Vorinstanz verweist auf die unmittelbar nach dem Ereignis durchgeführten polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers, der angab, wegen eines Niesanfalls kräftig gebremst zu haben, und des beteiligten Fahrzeuglenkers, der schilderte, er habe realisiert, dass der Beschwerdeführer ungebremst in sein Auto fahren werde. Welche Sachverhaltsdarstellung zutreffe, sei im Strafverfahren zu prüfen. Im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzugs gälten die strafprozessualen Grundsätze nicht, und es sei davon auszugehen, dass die Variante des vortrittsberechtigten Lenkers zutreffen könne, so dass administrativrechtlich wahrscheinlich von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser den Beschwerdeführer bewusst falsch belastet haben sollte. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geäussert, er habe ihn überhaupt nicht gesehen. Dass er die Niesattacke erst gegenüber der Polizei geltend gemacht habe, sei auffällig und schliesse nicht aus, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zum Beweis der Niesattacke neue Urkunden beigebracht. Dazu gehören das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers im Strafverfahren vom 8. Februar 2013 (act. 2/5) und die schriftliche Auskunft seines Hausarztes vom 22. Februar 2013 zu einer – einmaligen -
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konsultation, welche am 29. Januar 2013 stattgefunden hat (act. 2/6), samt Kopie der Packungsbeilage des verschriebenen Antiallergikums (act. 2/7). Diese vor Abschluss des Rekursverfahrens entstandenen Beweismittel und der Vorinstanz nicht bekannten Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren als "unechte" Noven zu würdigen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 643). Sie vermögen indessen an der vorinstanzlichen Würdigung nichts zu ändern. Es stehen sich nach wie vor die Darstellungen der beiden Unfallbeteiligten gegenüber. Gemäss Auskunft des Hausarztes schilderte der Beschwerdeführer eine Niesattacke als Grund für den Autounfall Mitte 2012, der zu einem Führerausweisentzug geführt habe. Dabei dürfte es sich wohl um die Auffahrkollision vom 5. März 2012, die zu einem am 14. Juni 2012 verfügten einmonatigen Entzug des Führerausweises führte, gehandelt haben. Damals hat der Beschwerdeführer allerdings nichts Entsprechendes vorgebracht. Das Ereignis vom 12. November 2012 wird nicht erwähnt. Dass der Beschwerdeführer den Hausarzt trotz der behaupteten seit langer Zeit täglich mehrfach auftretenden Niesattacken, welche auch eine Gefahr im Strassenverkehr darstellen, trotz seiner mit einer erheblichen Fahrleistung – 30'000 Kilometer im ersten Halbjahr 2012 - verbundenen Tätigkeit im Aussendienst erst Ende Januar 2013 im Rahmen des Strafverfahrens aufsuchte, erscheint zumindest ungewöhnlich. Dazu, ob die als zeitlich begrenzter Versuch durchgeführte Behandlung mit einem Antiallergikum weitergeführt wird und mit welchem Ergebnis, ist nichts bekannt. Insgesamt bestehen deshalb nach wie vor Zweifel an der Schilderung des Beschwerdeführers. Weder kann von vornherein jedes Verschulden ausgeschlossen werden noch ist ausgeschlossen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht einzustufen sein wird. 4.3.3. Bei einer summarischen Prüfung der vom Beschwerdeführer verursachten Gefährdung fällt ins Gewicht, dass die Verletzung der Verkehrsregel zu einem beträchtlichen Sachschaden geführt hat und ein Personenschaden insbesondere dann nicht auszuschliessen gewesen wäre, wenn es sich beim beteiligten Verkehrsteilnehmer um den Lenker eines Zweiradfahrzeugs gehandelt hätte. 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache fällt das Gesuch, es sei der Beschwerde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, dahin.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von 1'000 Franken ist angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis und 98ter VRP). Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rekursverfahren hätte bei der Verlegung der Kosten beachtet werden müssen, dass er sich vor der verfügenden Behörde nicht habe vernehmen lassen können. Das Begehren erweist sich als unbegründet. Nach Art. 95 VRP hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Abs. 1, Erfolgsprinzip); Kosten, die ein Beteiligter unter anderem durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Abs. 2, Verursacherprinzip). Wie dargelegt erging die dem Rechtsmittelverfahren zugrunde liegende Verfügung vom 10. Dezember 2012 nicht in Verletzung von Verfahrensvorschriften. Insoweit besteht auch kein Anlass, vom Grundsatz der Kostenverlegung nach dem Erfolgsprinzip abzuweichen. Demnach wird z u R e c h t e r k a n n t : 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'000 Franken bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lic. iur. Beda Eugster Versand dieses Entscheides an: