© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/61 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.08.2013 Entscheiddatum: 21.08.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 21.08.2013 Gewässerschutzrecht, Art. 12 Abs. 4 GSchG (SR 814.20). Häusliches Abwasser, das in der korrekten Mischung in einer gemeinschaftlichen Güllengrube gelagert wird, darf landwirtschaftliche verwertet werden, sofern die anderen Mitnutzer ihre Gülle ebenfalls in der Landwirtschaftszone ausbringen. Die Kündigungsfrist des entsprechenden Mietvertrags muss dabei die nötige Lagerkapazität im Sinn von Art. 12 Abs. 4 GSchG sicherstellen (Verwaltungsgericht, B 2013/61). Urteil vom 21. August 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde Gossau, vertreten durch die Baukommission, Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau, Beschwerdegegnerin, betreffend Kanalisationsanschluss Wohnhaus, GS-Nr. 0000, Q. 000 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) X.Y., Gossau, führt auf der Parzelle Nr. 0001, Grundbuch Gossau, einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Nutzfläche von 14,32 ha. Das Grundstück liegt gemäss Zonenplan der Politischen Gemeinde Gossau vom 12. Juni 1981 ausserhalb der Bauzone. Der Betrieb weist einen Rindviehbestand von 28,3 Grossvieheinheiten auf und ist auf Milchproduktion ausgelegt. b) Das Amt für Umwelt und Energie (AFU) überprüfte am 4. Oktober 2006 die Hofdüngerlagereinrichtungen und kam dabei zum Schluss, dass die Lagerkapazität für Gülle mit Blick auf die eingestellten Rinder ungenügend sei bzw. ein Manko von 77 m aufweise. Statt wie vorhanden 350 m müsse die Lagerkapazität vorliegend 427 m betragen. Am 8. Januar 2010 gab das AFU dem Betriebsinhaber Gelegenheit, zum festgestellten Mangel Stellung zu nehmen. Dieser antwortete am 24. Januar 2010, dass seine Lagerkapazität tatsächlich nicht ausreiche. Bis anhin habe er aber noch keine Gewässerverschmutzung verursacht bzw. noch immer eine Lösung gefunden, den gesamten Güllenanfall zu lagern. Am 29. Januar 2010 erklärte er sich gleichwohl bereit, sein Wohnhaus Q. 000 an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen, sobald diese erstellt werde. c) Ebenfalls am 29. Januar 2010 verfügte das AFU, dass der Betriebsinhaber die minimal notwendige Hofdüngerlagerkapazität von 427 m bis am 30. September 2011 erstellt haben müsse. Stattdessen könne er auch das Wohnhaus an die Schmutzwasserkanalisation anschliessen. In zeitlicher Hinsicht gelte es zu beachten, dass der Bau neuer Hofdüngeranlagen eine Baubewilligung voraussetze, deren 3 3 3 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erteilung bis zu drei Monate beanspruchen könne. Diese Sanierungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B./ a) Statt fristgerecht eine neue Güllegrube zu bauen bzw. sein Wohnhaus an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, reichte X.Y. dem AFU zwei Tage vor Ablauf der Sanierungsfrist bzw. am 28. September 2011 einen Güllenlager-Mietvertrag zur Genehmigung ein. Das AFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 10. November 2011 beim Baudepartement des Kantons St. Gallen Rekurs und verlangte die Genehmigung des Mietvertrags. Am 6. Januar 2012 erklärte sich das AFU grundsätzlich bereit, einen Mietvertrag zu genehmigen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Das Rekursverfahren wurde darauf bis zum Nachweis dieser Voraussetzungen sistiert. b) Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 informierte das AFU die zuständige Gemeinde, dass der Betriebsinhaber rechtskräftig verpflichtet sei, seine Hofdüngerlagereinrichtungen zu sanieren und dass es im Rahmen einer Übergangslösung bereit sei, den neu eingereichten Mietvertrag befristet zu genehmigen. Die Baukommission der Stadt Gossau verpflichtete X.Y. darauf mit Verfügung vom 22. Juni 2012, sein Wohnhaus auf Parz.-Nr. 0000 bis am 31. März 2014 an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Im Juni 2012 unterzeichneten X.Y. und sein Vermieter einen Mustermietvertrag der landwirtschaftlichen Beratung St. Gallen für Hofdüngerlagerraum zur gemeinsamen Nutzung für 120 m, wobei die Vertragspartner die Kündigungsfrist von einem auf ein halbes Jahr abänderten. Der Vertrag ist erstmals auf den 1. Juli 2014 kündbar. c) Am 9. Juli 2012 beantragte X.Y. dem AFU, den Mietvertrag unbefristet zu genehmigen. Gleichzeitig erhob er gegen die Verfügung der Baukommission beim Baudepartement Rekurs, wobei er deren ersatzlose Aufhebung verlangte. Allenfalls sei das Verfahren bis zur Erledigung des bereits sistierten Verfahrens zu sistieren. d) Wie in Aussicht gestellt entsprach das AFU am 13. bzw. 16. Juli 2012 dem Gesuch des Betriebsinhabers nur teilweise und genehmigte den Mietvertrag vom Juni 2012 zur Bereitstellung zusätzlichen Güllelagervolumens als Übergangslösung bis 31. März 2014. Das mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 abgelehnte Gesuch erklärte es als hinfällig. Zur Begründung hielt das Amt fest, dass es bereits telefonisch mitgeteilt habe, 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der Vertrag bloss als Übergangslösung bewilligt werden könne. Dazu komme, dass eine auf ein halbes Jahr reduzierte Kündigungsfrist keine genügende Gewähr für die rechtskonforme Lagerung überschüssiger Gülle leiste. Diese Genehmigungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. e) Am 19. Juli 2012 schrieb das Baudepartement das seit 10. November 2011 hängige Rekursverfahren betreffend Nichtgenehmigung des Mietvertrags vom 28. September 2011 wegen Gegenstandslosigkeit ab. Am 20. November 2012 führte es im Rekursverfahren betreffend Kanalisationsanschluss einen Augenschein durch und wies den Rekurs gegen die Verfügung der Baukommission der Stadt Gossau mit Entscheid vom 4. März 2013 kostenpflichtig ab. Die Abweisung begründete es damit, dass die Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser konkret nicht gegeben seien, auch wenn fehlendes Lagervolumen grundsätzlich zugemietet werden könnte. Der Anschluss des betroffenen Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation sei konkret mach- und zumutbar. C./ Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 15. März 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde, wobei er die kostenpflichtige Aufhebung bzw. Rückweisung des Rekursentscheids fordert. Weiter verlangt er die Anpassung der Verfügungen des AFU vom 29. Januar 2010 und 16. Juli 2012 in dem Sinn, dass der Mietvertrag vom Juni 2012 unbefristet bewilligt werde. Für die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen einem gemieteten Güllenkasten, der gemeinschaftlich mit dem Vermieter genutzt werde, und einem räumlich getrennten, gebe es keine sachliche Begründung. D./ Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 12. April 2013, die Beschwerde abzuweisen. Sie macht geltend, die Miete eines Güllenlagers, das zusammen mit dem Vermieter genutzt werde, stelle nicht sicher, dass die Hofdüngerbilanz des Betriebs nachvollziehbar bleibe. Der Mietvertrag hätte somit auch nicht befristet genehmigt werden dürfen. Das AFU habe den Vertrag nur deshalb ausnahmsweise genehmigt, damit dem Beschwerdeführer genügend Zeit bleibe, sein Wohnhaus an die Kanalisation anzuschliessen. Die Stadt Gossau verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2013 auf eine Stellungnahme.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Der Beschwerdeführer nahm am 2. Mai 2013 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch nötigen Sachverhaltsermittlung mitwirken können. Dabei genügt es, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, äussern zu können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1680; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 78, mit Hinweis). 2.2. Im Zusammenhang mit den vorliegend ungenügenden Hofdüngerlagereinrichtungen haben die Behörden schon vor Jahren mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen bzw. diesen in das Verfahren einbezogen, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Das AFU hat ihn bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2010 darauf aufmerksam gemacht, dass das Wohnhaus an die öffentliche Kanalisation anschlossen werden müsse, wenn die Hofdüngeranlagen nicht fristgerecht saniert würden. Die zuständige Stelle der Gemeinde hat sodann mit dem Beschwerdeführer verschiedene Anschlussvarianten besprochen. Nachdem klar wurde, dass man sich nicht einig werde und das AFU auf der rechtskräftig verfügten Sanierung bestehen und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Sanierungsvariante nicht wie vom Betroffenen verlangt unbefristet tolerieren werde, musste diesem klar sein, dass die Gemeinde wie vorbesprochen den Anschluss an die öffentliche Kanalisation verfügen werde. Nicht Gegenstand der Anschlussverfügung ist die konkrete Linienführung und der genaue Anschlusspunkt. Die entsprechenden Entscheidungen sind nach wie vor dem Beschwerdeführer überlassen. Eine Gehörsverletzung durch die Baubehörde liegt demnach nicht vor. 2.3. Aber auch die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil sie ohne weiterführende Begründung ausgeführt hat, die Ausbringung des häuslichen Abwassers sei aus hygienischen Gründen auf die eigenen oder gepachteten Nutzflächen zu beschränken. Diese Ausführung ist selbsterklärend, auch wenn sie knapp ausgefallen ist. Dem Beschwerdeführer war es trotzdem ohne Weiteres möglich, den Entscheid auch in diesem Punkt sachgerecht anzufechten (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1054 mit Hinweis), was er denn auch ausführlich getan hat. 3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung geltend, weil die ehemalige Käserei T., die nunmehr als reines Wohnhaus genutzt werde, anders als seine Liegenschaft nicht an die öffentliche Kanalisation
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anschliessen müsse. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es aber nicht. Dies gilt zumindest dann, wenn wie hier die abweichende Behandlung - wenn überhaupt - lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist, keine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es nicht ablehnt, diese aufzugeben. Nur in einem solchen Ausnahmefall können Private überhaupt verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung auch ihnen gewährt werde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsgericht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 518). 4. Dem vorliegenden Streit liegt das Problem zugrunde, dass der Beschwerdeführer sein häusliches Abwasser landwirtschaftlich verwerten will, selber aber nicht über genügend Lagerkapazität verfügt. 4.1. Häusliches Abwasser muss grundsätzlich gereinigt werden. Für Abwasser aus Bauzonen sowie für bestehende Gebäudegruppen ausserhalb der Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind, haben die Kantone die dafür nötigen öffentlichen Kanalisationen und zentralen Anlagen zur Reinigung zur Verfügung zu stellen (Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gewässerschutzgesetzes, SR 814.20, abgekürzt GSchG). Gülle und Mistwasser sind keine Abwässer im Sinn des GSchG, weshalb sie nicht in die öffentlichen Kanalisationen abgeleitet werden dürfen. Anders als Abwasser müssen sie ordnungsgemäss und nach dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). 4.2. Art. 11 Abs. 1 GSchG konkretisiert, dass verschmutztes Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden muss. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst nach Art. 11 Abs. 2 GSchG die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Nach Art. 12 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, abgekürzt GSchV) ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (lit. a), und zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überschreiten. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation ist das Abwasser nach dem Stand der Technik zu entsorgen (Art. 13 Abs. 1 GSchG). 4.3. Dem Grundsatz nach sind somit alle im Bereich der öffentlichen Kanalisation befindlichen Wohnbauten anzuschliessen, selbst landwirtschaftliche. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht besteht unter anderem für Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Diese dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten. Voraussetzung ist zudem, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung grundsätzlich in der Landwirtschaftszone liegen, die Lagerkapazität der Jauchegrube auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche bei ausgeglichener Düngerbilanz sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 GSchG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GSchG). Der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist bezüglich der Befreiung vom Kanalisationsanschluss erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst (Art. 12 Abs. 3 GSchV). Die Verwertung auf dem eigenen oder gepachteten Land ist sichergestellt, wenn die Düngerbilanz ausgeglichen ist (Art. 14 Abs. 1 GschG) bzw. auf 1 ha höchstens drei Düngergrossvieheinheiten entfallen (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 GSchG). Einer Düngergrossvieheinheit entspricht gemäss Art. 14 Abs. 8 GschG der durchschnittliche jährliche Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. Möglich sind auch Abnahmeverträge für (reine) Hofgülle. Befindet sich die vertraglich gesicherte Nutzfläche ganz oder teilweise ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs, das heisst im Grundsatz vom massgeblichen Stallgebäude weiter als 6 km Fahrdistanz entfernt (Art. 24 GSchV), so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann (Art. 14 Abs. 4 GSchG). Die Verträge müssen schriftlich abgeschlossen und von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden (Art. 14 Abs. 4 und 5 GSchG und Art. 26 Abs. 1 GSchV). Die Genehmigung setzt eine Vertragsdauer von mindestens einem Jahr voraus. Die Kantone können aber auch längere Mindestdauern vorschreiben (Art. 26 Abs. 3 GSchV). 4.4. Über die Einleitung von kommunalem Abwasser und Abwasser von Baustellen in die Schmutzwasserkanalisation entscheidet die politische Gemeinde (Art. 13 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.2, abgekürzt GSchVG), über die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser in Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand die zuständige Stelle des Kantons (Art. 22 lit. d GSchVG). 4.5. Verfügt der Betrieb für die Ausbringung des Hofdüngers selber zwar über eine genügend grosse Nutzfläche, jedoch nicht über das notwendige Lagervolumen, kann der Nachweis der genügenden Lagerkapazität praxisgemäss (im Kanton St. Gallen neu) auch über die Zumietung von Lagervolumen erfolgen (H.W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 1998, S. 137; Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt BAFU "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft" vom 25. Mai 2012, Ziff. 2.3.1. S. 22). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Miete vertraglich geregelt ist und der Hofdünger auch tatsächlich dort gelagert und wieder zurückgeführt wird, die gemieteten Objekte inklusiv Entwässerung des Umschlagplatzes den Vorschriften entsprechen, der Vermieter das entsprechende Lagervolumen nachweislich nicht selber benötigt und die Einlagerung und Entnahme in einem wirtschaftlichen und ökologisch vertretbaren Verhältnis stehen, was nach Meinung des BAFU bei einer Fahrdistanz bis 6 km noch gewährleistet ist. Wird das Lager vom Vermieter und einem oder mehreren Mietern gemeinsam genutzt, hat die Nutzergemeinschaft auf Verlangen nachzuweisen, dass die erforderliche Lagerkapazität für jeden Betrieb jederzeit gewährleistet ist. 4.5.1. Die Vorinstanz schliesst aus dem oben Gesagten, dass häusliches Abwasser bloss dann in einem gemieteten Güllenkasten eines Dritten gelagert werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass exakt das gleiche Güllengemisch auch wieder auf dem eigenen Betrieb ausgebracht werde. Eine gemeinsame Nutzung einer Güllengrube wäre demnach ausgeschlossen, wenn nur einer der Mitnutzer seiner Gülle häusliches Abwasser beimischt. 4.5.2. Art. 12 Abs. 4 lit. b GSchG verlangt, dass die Verwertung des häuslichen Abwassers auf dem eigenen Grundstück sichergestellt ist. 4.5.3. Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 138 V 445 E. 5.1, mit Hinweisen).Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 138 V 445 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine zu füllende Lücke liegt vor, wenn gesetzliche Regelungen auf Grund der dem Gesetz zu Grunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und ergänzungsbedürftig erachtet werden (Wiederkehr/ Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1213). 4.5.4. Häusliches Abwasser enthält zwar wie Hofdünger geringe Mengen an Nährstoffen wie Stickstoff und Phosphor, im Vergleich zu jenem der Gülle aber nur sehr wenige, weshalb es - wie gesagt - nicht als Dünger gilt (Vollzugshilfe des BAFU, a.a.O., Rz. 2.3.1.). Da der unverdünnten Gülle aber ohnehin Wasser zugesetzt werden muss, damit die Nährstoffe der Gülle besser ausgenutzt und Verbrennungen an den Kulturen vermieden werden können, kann es Sinn machen, die Gülle statt mit Wasser mit häuslichem Abwasser zu verdünnen, wenn es massvoll und mit Sachkenntnis und Sorgfalt ausgebracht wird. Dafür spricht auch, dass hinsichtlich des Abwassers sogar ein besserer Reinigungserfolg erzielt werden kann als bei der Behandlung in einer Kläranlage. Der Grund dafür liegt darin, dass der Boden, sofern er bepflanzt und durchwurzelt ist, als Filter für das Abwasser einen Wirkungsgrad von nahezu 100 Prozent aufweist. Demgegenüber liegt bei Betrieben ohne landwirtschaftliche Nutztierhaltung kein landwirtschaftlicher Grund für das Befreien von der Anschlusspflicht vor. Ihr Abwasser eignet sich wegen seines geringen Nährstoffgehalts weder zu Düngerzwecken, noch bietet es sich aus hygienischen Gründen für die Bewässerung von Kulturen an. Für die Verwertung von häuslichem Abwasser ist somit entscheidend, dass zwischen Gülle und dem beigemengten häuslichen Abwasser ein ausreichendes Mischverhältnis entsteht. Ein solches kann sich regelmässig erst bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Güllenmenge von mindestens acht Düngergrossvieheinheiten einstellen (Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bereich Hofdünger der damaligen Bundesämter für Landwirtschaft BLW und Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL vom Juli 1994, N 22 f., S. 52 f.). 4.5.5. Aus dem Gesagten folgt, dass mit Art. 12 Abs. 4 lit. b Satz 2 GSchG einzig sichergestellt wird, dass eine mit der zur Mischung mit häuslichem Abwasser geeignete Jauche im richtigen Mischverhältnis ausgebracht bzw. ausgelagert und wieder zurückgeführt und dort unter Achtung einer ausgeglichenen Düngerbilanz ausgebracht wird. Solange das Mischverhältnis stimmt, ändert daran auch nichts, dass der Landwirt sein Güllengemisch in einem zugemieteten Güllenkasten eines Dritten lagert, der zusammen mit Dritten genutzt wird. Seine Hofdüngerbilanz bleibt so oder so nachvollziehbar, zumal das AFU bei der Genehmigung der Mietverträge verlangt, dass der Mieter die gleiche Menge eingelagerter Gülle wieder zurückzunimmt und darüber Buch führt. Das Gleiche fordert es von den anderen Benützern der gemeinsamen Güllengrube. Alsdann haben alle Mitnutzer im Rahmen der Direktzahlungen mittels Nährstoffbilanz nachzuweisen, dass ihre Düngerbilanz ausgeglichen ist (Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, SR 910.13). 4.5.6. Nach Art. 12 Abs. 4 GSchG können wie gesagt einzig Betriebe, die selber über einen genügenden Rindvieh- und Schweinebestand verfügen, von der Anschlusspflicht befreit werden. Folglich fallen Betriebe ohne eigenen genügenden Rinder- und Schweinebestand mangels betriebseigener Tiere, deren Jauche zur Mischung mit häuslichem Abwasser geeignet ist, von Vornherein nicht unter diese Sonderregelung (URP 3/1013, S. 223). Somit kann allein die Tatsache, dass die Güllengrube von anderen Landwirten mitbenutzt wird, das Mischverhältnis nicht negativ beeinflussen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das beigemischte häusliche Abwasser nicht mehr nur auf der Nutzfläche des ursprünglichen Betriebs ausgebracht wird. Das nötige Mischverhältnis insgesamt bleibt gewahrt. 4.5.7. Nach dem Gesagten besteht somit auch keine Gefahr, dass eine Grube bloss deshalb gemeinsam genutzt wird, um so der Pflicht zur Erstellung eines eigenen Kanalisationsanschlusses zu entgehen. Viehlose Landwirtschaftbetriebe, die ihre Güllengrube einem anderen Betrieb vermieten oder Betriebe, die keinen erheblichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rindvieh- oder Schweinebestand mehr aufweisen, aber bei denen Gülle von anderen Nutztieren wie Pferden, Hühnern oder anderen anfallen, bleibt es so oder so verwehrt, ihr eigenes häusliches Abwasser landwirtschaftlich zu verwerten. Die Voraussetzung, dass häusliches Abwasser landwirtschaftlich verwertet werden darf, muss jeder einzelne Betrieb selber erfüllen. Allein die Tatsache, dass verschiedene Landwirtschaftsbetriebe eine teilweise Betriebsgemeinschaft bilden, ändert daran nichts (Stutz, a.a.O., S. 137). 4.5.8. Die Verwertung des häuslichen Abwassers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche gilt demnach als sichergestellt, wenn die ausgelagerte, mit häuslichem Abwasser im korrekten Verhältnis durchmischte Gülle auf der eigenen Nutzfläche ausgebracht werden kann und wenn die entsprechende Güllenmenge tatsächlich auch vollständig zurückgenommen und auf der eigenen Nutzfläche ausgebracht wird. Entscheidend ist nur, dass jeder Mitnutzer seine Güllenmenge zurücknimmt, deren Mischverhältnis Art. 12 Abs. 4 GSchG entspricht und nicht, dass es sich dabei um exakt sein eigenes Güllengemisch handelt. Allerdings muss die Genehmigungsbehörde prüfen, ob die Nutzflächen sämtlicher Mitnutzer der Güllengrube in der Landwirtschaftszone liegen, weil häusliches Abwasser nur in dieser Zone ausgebracht werden darf (Art. 12 Abs. 4 lit. a GSchG). Dafür sprechen insbesondere hygienische Gründe, weil so vermieden werden kann, dass häusliches Abwasser im Baugebiet ausgebracht wird, das teilweise noch landwirtschaftlich genutzt wird. 4.6. Fusst die Befreiung von der grundsätzlichen Anschlusspflicht auf einem Mietvertrag, bleibt diese insofern unsicher, als bei einer allfälligen Vertragskündigung wiederum auf die Befreiung zurückzukommen ist. Folglich muss für den Fall, dass der Vertrag aufgelöst wird, genügend Zeit verbleiben, dass das Wohnhaus an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann, bevor der Vertrag ausläuft. Erfolgt der Anschluss wie vorliegend nicht freiwillig, ist dafür eine rechtskräftige Anschlussverfügung nötig. Alsdann muss das Projekt bewilligt und ausgeführt werden. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, ist unter Umständen allein für das Verfahren betreffend Anschlusspflicht mit mehr als einem Jahr zu rechnen. Dazu kommt die Dauer für die Projektausarbeitung, -bewilligung und -erstellung, was ohne Weiteres ein zusätzliches Jahr beanspruchen kann. Mit Blick darauf erweist sich der vorliegende Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von lediglich einem halben Jahr als offensichtlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte untauglich, die Anforderungen von Art. 12 Abs. 4 GSchG zu erfüllen bzw. den Beschwerdeführer von der grundsätzlichen Kanalisationsanschlusspflicht zu befreien. 4.7. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer sein häusliches Abwasser zwar grundsätzlich in der korrekten Mischung in einer gemeinschaftlichen Güllengrube lagern darf, sofern die anderen Mitnutzer ihre Gülle ebenfalls in der Landwirtschaftszone ausbringen. Der vorliegende Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von lediglich einem halben Jahr stellt die nötige Lagerkapazität im Sinn von Art. 12 Abs. 4 GSchG aber nicht sicher. Mithin kann der Beschwerdeführer gestützt darauf von der grundsätzlichen Anschlusspflicht nicht dispensiert werden. Dazu kommt, dass der entsprechende Mietvertrag ohnehin nur als Übergangslösung bis 31. März 2014 genehmigt wurde und die entsprechende Genehmigungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die übrigen Voraussetzungen für die Anschlusspflicht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, noch ist sonst ersichtlich, dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation unzweckmässig wäre, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat. Auch stellt der Beschwerdeführer die von der Verwaltung errechneten voraussichtlichen Kosten von Fr. 5'304.-- bis Fr. 7'804.-- pro Einwohnergleichwert nicht in Frage. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern noch als zumutbar erklärten Kosten von Fr. 8'400.-- pro Einwohnergleichwert (URP 6/2008 S. 629, BVR 2008 Heft 10 S. 452) bzw. die vom Bundesgericht im Jahr 2006 ebenfalls als nicht übermässig bewerteten Kosten von Fr. 6'800.-- je Einwohnergleichwert (BGE 132 II 515) müssen die vorliegenden Kosten - fünf bzw. sieben Jahre später - ebenfalls als zumutbar beurteilt werden. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass das AFU bereits im Januar 2010 rechtskräftig verfügt hat, dass der Beschwerdeführer sein häusliches Abwasser nicht mehr landwirtschaftlich verwerten dürfe. Statt die ungenügende Lagerkapazität fristgerecht zu erhöhen bzw. sein Wohnhaus an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, reichte er zwei Tage vor Ablauf der Sanierungsfrist einen ersten Mietvertrag zur Genehmigung ein, der mangels fehlender Dichte des gemieteten Güllenkastens nicht genehmigt werden konnte. Der zweite Mietvertrag entsprach nach Auffassung der Genehmigungsbehörde wiederum nicht den gesetzlichen Vorgaben und wurde bloss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb befristet genehmigt, damit dem Beschwerdeführer genügend Zeit bleibe, sein Wohnhaus fristgerecht an die Kanalisation anzuschliessen. Diese Verfügung ist wiederum unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Anschluss bestätigte sich sodann, dass die Kündigungsfrist des vorliegenden Mietvertrags von lediglich einem halben Jahr den gesetzlichen Anforderungen zur Befreiung der Anschlusspflicht nicht zu genügen vermag. Der angefochtene Entscheid betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erweist sich daher im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Den zuständigen Behörden bleibt es aber unbenommen, auf ihren Entscheid zurückzukommen, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig genügende Lagerkapazität nachweist, die den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere was eine genügend lange Kündigungsfrist des Mietvertrags betrifft, entsprechen (zum Widerruf einer Verfügung, über die ein Gericht materiell entschieden hat, vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2714). 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Dafür, dass auf die Erhebung der Entscheidgebühr verzichtet bzw. dass diese für das vorliegende oder das vorinstanzliche Verfahren bloss in einem reduzierten Umfang erhoben werden sollte, wie der Beschwerdeführer für den Fall seines Unterliegens beantragt, gibt es keinen Grund. Insbesondere liegt keine Gehörsverletzung vor. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Daran ändert auch nichts, dass ihm seine Rechtsschutzversicherung offensichtlich nicht seine sämtlichen Kosten übernimmt. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer Versand dieses Entscheids an: