© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/47 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.08.2013 Entscheiddatum: 21.08.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 21.08.2013 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung.Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 55 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verneint.Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 63 und Art. 96 AuG (SR 142.20). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines rund 26 Jahre alten, hier geborenen Kosovaren, der wiederholt eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, erweist sich als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2013/47). Urteil vom 21. August 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am 27. November 1987 in der Schweiz geboren und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er ist ledig und hat keine Kinder. B./ X.Y. wurde wie folgt verurteilt:

  1. Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. Juli 2006: Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Führen eines Motorfahrzeuges [Pocket-Bike] ohne Führerausweis, Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand, Führen eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis und Kontrollschild) zu einer Busse von Fr. 300.--;
  2. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. November 2007: Verurteilung wegen versuchten Raubs, Drohung und Tätlichkeit zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 55 Tagessätzen à je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--;
  3. Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Februar 2009: Verurteilung wegen Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand [Blutalkoholkonzentration mindestens 1,11‰] und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 20. November 2007 ausgesprochene Probezeit wurde um ein Jahr verlängert;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4) Strafverfügung des Bezirksamtes Münchwilen vom 10. August 2009: Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortrittsrechts [Verkehrsunfall mit Sachschaden]) zu einer Busse von Fr. 400.--; 5) Entscheid des Kreisgerichtes Wil vom 17. August 2011: Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Tötung und mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung mit ärztlich kontrollierter Alkoholabstinenz angeordnet. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 20. November 2007 und mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Februar 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wurden widerrufen bzw. für vollziehbar erklärt. C./ Am 26. Juni 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y. und wies ihn an, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Die Verfügung wird damit begründet, X.Y. habe in strafrechtlicher Hinsicht zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben und per 9. Dezember 2011 seien offene Betreibungen im Betrag von Fr. 7'487.70 verzeichnet gewesen. Er habe sein Gastrecht in der Schweiz in schwerwiegender Weise missbraucht und den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) gesetzt. Sodann überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von X.Y. sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. D./ Am 10. Juni 2012 erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, St. Gallen, Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Juni 2012. Er stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Am 20. Juli 2012 ermächtigte das Amt für Justizvollzug die Direktion der Strafanstalt Saxerriet X.Y. zusätzlich zum fünfstündigen Ausgang monatlich einen Tagesurlaub von maximal zwölf Stunden (ohne Übernachtung) zur Kontaktpflege mit seiner Familie zu bewilligen (act. 3 der Vorinstanz). Mit einem im Juli 2012 verfassten Schreiben führte der Gefängnisseelsorger aus, bei X.Y. handle es sich um einen sympathischen, ehrlichen und engagierten Menschen, weshalb vom Entzug des Niederlassungsrechts

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzusehen sei (act. 6 der Vorinstanz). Am 19. Oktober 2012 wies das Amt für Justizvollzug ein Gesuch X.Y.s um Bewilligung eines Arbeitsexternates ab (act. 10 der Vorinstanz). Am 8. November 2012 wurde ein neuerliches Gesuch abschlägig beurteilt (act. 12 der Vorinstanz). Am 30. November 2012 beantragten die Psychiatrie-Dienste Süd dem Direktor der Strafanstalt Saxerriet, die seit Oktober 2011 andauernde ambulante Psychotherapie mit X.Y. sei aufzuheben (Therapiebericht, act. 14 der Vorinstanz). Am 14. Dezember 2012 verfügte das Sicherheits- und Justizdepartement, die Strafanstalt Saxerriet könne X.Y. Übernachtungsurlaube bewilligen, wobei die Abwesenheit von der Anstalt nicht länger als 48 Stunden dauern dürfe. Das Gesuch um Zulassung zum Arbeitsexternat wurde abgewiesen (act. 15 der Vorinstanz). Am 28. Januar 2013 nahm X.Y. durch seine Rechtsvertreterin Stellung zum Therapiebericht und zur Verfügung vom 14. Dezember 2012 (act. 20 der Vorinstanz) und am 20. Februar 2013 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab. E./ Am 8. März 2013 erhob X.Y. durch seine Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 20. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Neuabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 3. Mai 2013 verzichtete das Sicherheits- und Justizdepartement auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 12. Juli 2013 verfügte das Sicherheits- und Justizdepartement, X.Y. werde bei klaglosem Verhalten bedingt aus der Strafanstalt Saxerriet entlassen, sofern er sich über eine Unterkunft und eine geeignete Arbeit ausweisen könne, sein Lebensunterhalt gesichert sei und die Nachbetreuung durch die Bewährungshilfe sowie die Abstinenzkontrollen geregelt seien, frühestens aber am 30. Juli 2013. Der Strafrest betrage bei der Entlassung zu diesem Zeitpunkt 608 Tage (Ziff. 1). Die Probezeit für den nicht verbüssten Strafrest daure bis 30. März 2015. Für die Dauer der Probezeit werde eine Bewährungshilfe angeordnet. X.Y. habe mit der zuständigen Betreuungsperson zusammenzuarbeiten und die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten. Sollte X.Y. die Schweiz während der Probezeit verlassen müssen, würde die Bewährungshilfe dahinfallen (Ziff. 2). X.Y. wurde längstens für die Dauer der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Probezeit angewiesen, sich den angeordneten Urin-, Blut- und Haarkontrollen zur Überprüfung der Alkohol- und Drogenabstinenz zu unterziehen und über seine Beziehungsgestaltung und über Krisen/Belastungen aktiv, wahrheitsgetreu und transparent Auskunft zu erteilen (Ziff. 3). Weiter wurde angeordnet, X.Y. habe mit der Anordnung des Vollzugs der Reststrafe zu rechnen, wenn er innerhalb der Probezeit erneut straffällig werde, insbesondere auch wenn er sich widerrechtlich in der Schweiz aufhalte oder widerrechtlich einreise, die erteilten Weisungen missachte oder nicht mit der Bewährungshilfe zusammenarbeite. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewähre, sei die Entlassung endgültig. Vorbehalten bleibe eine Verlängerung der Bewährungshilfe durch das Gericht (Ziff. 4). Die Verfügung betreffend die bedingte Entlassung X.Y.s wurde seiner Rechtsvertreterin am 15. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 14. August 2013 teilte diese mit, ihr Mandant sei in der Zwischenzeit bedingt aus der Haft entlassen worden und wohne an der Z.-strasse 00 in A. Am 19. August 2013 gab die Rechtsvertreterin von X.Y. den Vollzugsbericht der Strafanstalt Saxerriet vom 23. Mai 2013, mit welchem die bedingte Entlassung beantragt wird, als Beweismittel zu den Akten, ebenso eine Stellungnahme der Psychiatrie-DiensteSüd vom 1. Juli 2013. Sie ersuchte darum, die Berichte sowie der Umstand, dass X.Y. über eine Arbeitsstelle bei der Versandfirma Q. GmbH verfüge, seien in die Beurteilung miteinzubeziehen. Am 20. August 2013 wurden die neu eingereichten Unterlagen sowohl den Richtern als auch der Vorinstanz zugestellt. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er beruft sich auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK), Art. 30 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) und Art. 55 VRP und begründet dies damit, weil der zu beurteilenden Konstellation grundsätzliche Bedeutung zukomme, erscheine es zweckmässig, dass die Mitglieder des Gerichts einen persönlichen Eindruck von ihm erhalten würden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf ausländerrechtliche Verfahren nicht anwendbar, weshalb gestützt auf diese Vorschrift kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht (VerwGE B 2012/76 vom 11. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGer 2C_344/2011 vom 21. September 2011 E. 3 mit Hinweis auf BGer 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001 E. 2, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Art. 30 Abs. 3 BV, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, verleiht dem Rechtssuchenden kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass eine von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder vom einschlägigen Verfahrensrecht vorgeschriebene mündliche Verhandlung grundsätzlich öffentlich sein muss (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.3-2.6). Nach Art. 55 Abs. 1 VRP wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es indessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich, seinen Rechtsstandpunkt ausführlich zum Ausdruck zu bringen. Zur Wahrung seiner Parteirechte ist eine mündliche Verhandlung deshalb nicht erforderlich, und es besteht auch aus Zweckmässigkeitsüberlegungen kein Anlass, eine solche durchzuführen. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird deshalb nicht entsprochen. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt zu haben. Die Vorinstanz hat es offen gelassen, ob die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls erfüllt seien. Strittig ist, ob der angefochtene Entscheid verhältnismässig ist bzw. ob das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe. Er begründet dies damit, die Vorinstanz sei in keiner Weise auf seinen Beweisantrag, es sei ein aktueller Führungsbericht der Strafanstalt Saxerriet einzuholen, eingegangen. Sie habe insbesondere auch darauf verzichtet, darzulegen, warum diese Beweisabnahme aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Rückweisung aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt sind, stellt der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer den Antrag, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei ein aktueller Führungsbericht einzuholen. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). 4.2. Nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AuG). Die Notwendigkeit der Prüfung der Verhältnismässigkeit ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK und aus Art. 13 BV. 4.3. Zwecks Beurteilung der Frage, ob der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, sind bei Ausländern der zweiten Generation namentlich folgende Elemente massgebend: die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 19 E. 2.2.1. mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.3). Ausgangspunkt und Massstab für die Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Die Behörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose zu kommen. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, ist nur mit Zurückhaltung bzw. nur bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit zu widerrufen. Ein Widerruf ist bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit aber selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat. Bei schweren Straftaten und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beenden (BGE 139 I 19 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3, EGMR Nr. 41548/06 vom 13. Oktober 2011, BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und 122 II 433 E. 3; vgl. auch VerwGE B 2012/76 vom 11. Dezember 2012 E. 4.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGer 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1, BGer 2A.71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2). Zwar sieht Art. 121 Abs. 3 BV neu vor, dass ein Ausländer unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, wenn er u.a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder Raubs rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat aber zum einen entschieden, dass diese Bestimmung nicht direkt anwendbar sei, und zum andern, dass mit Blick auf die EMRK dennoch eine Interessenabwägung vorgenommen und den Aspekten Rechnung getragen werden müsse, die mit der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz auf das Privat- und Familienleben verbunden seien (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013 E. 3.1, abrufbar unterwww.gerichte.sg.ch, mit Hinweis auf BGE 139 I 16 ff. E. 4.3.4 und 5.3). In Betracht fällt weiter, dass ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden muss (BGer 139 I 20 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2012/76 vom 11. Dezember 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Während sich das Strafrecht auf die Resozialisierungschancen des Straftäters fokussiert, steht für die Ausländerbehörden das Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Sie haben eine umfassende Interessenabwägung aller öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (VerwGE B 2012/248 vom 12. März 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen, BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und BGE 120 Ib 129 E. 5b). Weil das Freizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung kommt, darf zudem auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden (BGer 2C_13/2011 vom 22. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1). Schliesslich kommt einem Wohlverhalten in Unfreiheit, während der strafrechtlichen Probezeit oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Wegweisung gerechtfertigt sei, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Zünd/ Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013/13 mit Hinweisen). Auch genügt der Umstand allein, dass jemand im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gibt, nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen. Eine andere Wertung würde aus Sicht des Bundesgerichts bedeuten, dass eine Wegweisung umso weniger in Frage käme, je höher das Strafmass ausfällt (VerwGE B 2012/141 vom 24. Januar 2013 E. 2.3. mit Hinweis auf BGer 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGer 2C_194/2008 vom 18. April 2008 E. 5.3 und BGE 114 Ib 4 E. 3b, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Angesichts der vergleichsweise engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle in einer Strafanstalt wird dort ein tadelloses Verhalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein erwartet und dies lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E.3.3.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 1 E. 3b f.). Auch aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird, kann nicht geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus, zumal die bedingte Entlassung die Regel und die Verweigerung der bedingten Entlassung die Ausnahme ist (VerwGE B 2012/141 vom 24. Januar 2013 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 4.4. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die auf den Sachdarstellungen des Kreisgerichts Wil beruhen (Strafurteil vom 17. August 2011, act. 159-176 des Migrationsamtes) ging der stark betrunkene Beschwerdeführer am 29. März 2010 an die V.-strasse 01 in Wil und klingelte beim Studio "P.". B.C., die sich zu diesem Zeitpunkt mit D.E. und F.G. im Studio befand, betätigte den Türöffner, worauf sich der Beschwerdeführer zu ihrer Türe begab. Weil B.C. auf dem Monitor der Überwachungskamera gesehen hatte, dass der Beschwerdeführer schwankte und sie deshalb davon ausging, er sei betrunken, wollte sie ihn nicht empfangen. Daraufhin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ging F.G. vor die Studiotüre und stiess den Beschwerdeführer weg. Während der Auseinandersetzung, die folgte, stach der Beschwerdeführer H.J. mit einem 30 cm langen Fleischmesser, das er nach Würdigung des Kreisgerichts Wil in der Absicht mitgenommen hatte, sich selber ein Leid anzutun, und nicht um jemanden umzubringen, in den Bauch und ins Gesäss, wodurch sie an inneren Verletzungen verblutete. F.G. durchstach er einen Oberschenkel. Weiter griff der Beschwerdeführer D.E. an, indem er in Richtung deren Hals stach, sie jedoch nicht traf, da sie dem Angriff ausweichen konnte. Beim Verlassen des Treppenhauses in Richtung Hausausgang stach der Beschwerdeführer noch auf K.L. ein und verletzte diese durch einen Stich im Oberarm. Das Kreisgericht Wil geht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Es hält u.a. fest, der Beschwerdeführer habe mit dem Messer wahllos um sich gestochen und es sei ihm gleichgültig gewesen, wie und wo er die Personen, die sich am Tatort befunden hätten, treffe. Er habe schwere bzw. tödliche Verletzungen in Kauf genommen, obschon er der Situation problemlos hätte ausweichen können, wenn er das Gebäude verlassen hätte. Strafschärfend würdigte das Gericht, dass der Beschwerdeführer zwei weitere Personen zu töten versucht und in zwei Fällen zusätzlich eine Körperverletzung begangen hatte. Straferhöhend berücksichtigte das Gericht die Vorstrafen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenige aus dem Jahr 2007 wegen versuchten Raubs, Drohung und Tätlichkeit, und den Umstand, dass er damit bereits Gewaltdelikte begangen hatte. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. November 2007 (act. 64-67 des Migrationsamtes) hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2007, um 03.15 Uhr, M.O. im

  1. Untergeschoss des Hauptbahnhofs Zürich mit dem Fuss ins Genick getreten. Weiter hat er gedroht, er werde M.O. mit dem Schlüssel ins Auge stechen und ihn mit einem Messer ausbeinen. Sodann hat der Beschwerdeführer M.O. aufgefordert, ihm sein Mobiltelefon auszuhändigen, was durch das Eingreifen der Bahnpolizei verhindert werden konnte. Strafmildernd fiel für das Kreisgericht Wil die aufrichtige Reue und die persönliche Entschuldigung des Beschwerdeführers bei den anwesenden Opfern ins Gewicht. Leicht strafmildernd wirkte sich die Tatsache aus, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich in einer Notsituation befunden, sich aber mit völlig unverhältnismässigen Mitteln verteidigt hatte. Als erheblich strafreduzierend erachtete

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Gericht die äusserst stark verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers wegen schwerer Alkoholintoxikation. 4.5. Mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten hat der Beschwerdeführer, der sich seit dem Abschluss der Untersuchungshaft bzw. seit dem 31. Juli 2010 im Strafvollzug befand, wiederholt eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Er hat im März 2010 ein äusserst schwerwiegendes Gewaltdelikt begangen, obschon ihm mit Strafbefehl vom 20. November 2007 der bedingte Strafvollzug in der Annahme gewährt worden war, aufgrund seines heutigen Verhaltens könne davon ausgegangen werden, er werde aus der Bestrafung die nötigen Lehren ziehen (act. 65 des Migrationsamtes). Dies war offensichtlich nicht der Fall. 4.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig, weil das Tötungsdelikt über drei Jahre zurückliege und er sich während dieser Zeit im Strafvollzug wohlverhalten habe. Sodann habe der Facharzt für Psychiatrie am 30. November 2012 die Beendigung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, zu der ihn das Kreisgericht Wil verpflichtet habe, beantragt, weil keine therapierbare psychische Erkrankung erkennbar und die Deliktrekonstruktion soweit wie möglich abgeschlossen sei. Aus Sicht des Therapeuten sei eine erhöhte Gefährdung für die Umgebung aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) gegeben. Wie ausgeführt muss bei schweren Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden und guter Führung im Strafvollzug kommt bezüglich des künftigen Verhaltens des Ausländers in Freiheit nur untergeordnete Bedeutung zu. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Demzufolge ist nicht ersichtlich, weshalb für die Vorinstanz Anlass bestanden haben sollte, mittels Führungsbericht der Strafanstalt Saxerriet im Hinblick auf eine Prognose abzuklären, wie es sich damit genau verhält. Die Einschätzung, wonach sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt Saxerriet wohlverhalten hat, kommt im Übrigen auch in der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 12. Juli 2013 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und im Vollzugsbericht der Strafanstalt vom 23. Mai 2013 zum Ausdruck. Was die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückfallgefahr anbetrifft, wird im angefochtenen Entscheid aber auf den Therapiebericht Bezug genommen und ausführt, gestützt darauf ergebe sich, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden könne. Danach setze eine günstige Prognose bezüglich eines Rückfalls voraus, dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol und keine Drogen konsumiere. Sodann halte die Fachperson fest, obschon sich keine Hinweise auf das Persistieren einer Alkoholproblematik ergeben würden, werde "in diesem Problembewältigungsmuster zeitlebens ein Gefährdungspotential auch für die zukünftige Legalbewährung liegen". 4.7. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet. Die Vorinstanz durfte ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege aus ausländerrechtlicher Sicht sehr schwer und im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an seiner Wegweisung aus der Schweiz.Ebenfalls abzuweisen ist demzufolge der Antrag, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei bei der Strafanstalt Saxerriet ein Führungsbericht einzuholen, zumal dem Gericht sowohl die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 12. Juli 2013 betreffend bedingte Entlassung mit ausführlicher Begründung (act. 10) als auch der Vollzugsbericht der Strafanstalt Saxerriet vom 23. Mai 2013 und eine Stellungnahme der Psychiatrie-Dienste Süd vom 1. Juli 2013 (Beilagen zu act. 13) vorliegen. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf BGE 139 I 20 E. 2.2.2 und vertritt den Standpunkt, die Würdigung aller dort aufgeführten Elemente ergebe, dass sein privates Interesse in seiner Eigenschaft als Ausländer der zweiten Generation gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz überwiege. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation die gleichen Elemente ausschlaggebend wie nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 4.3), nämlich: Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, sein gesundheitlicher Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Nach der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 20 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 5.2. Der Beschwerdeführer hat im Alter von 20 bzw. 23 Jahren Gewaltdelikte begangen und ist am 17. August 2011 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Tötung und mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden, wobei das Kreisgericht Wil von einer Einsatzstrafe von 15 Jahren ausging. Mit den verübten Straftaten hat er eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft und eine Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Menschen zum Ausdruck gebracht. Wie ausgeführt (Ziff. 4 hiervor), ist in Anbetracht des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers ein hohes öffentliches Interesse ausgewiesen, dass er aus der Schweiz weggewiesen wird. 5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, wie sich aus dem Therapiebericht ergebe, gehe von ihm keine erhöhte Rückfallgefahr mehr aus, und beantragt, es sei diesbezüglich ein durch eine unabhängige Fachperson zu erstellendes psychiatrisches Gutachten einzuholen. Er begründet dies damit, die Tat vom März 2010 habe im Zusammenhang mit depressiv-suizidalen Tendenzen und starker Alkoholisierung gestanden und er habe sich seither positiv entwickelt. Zutreffend ist, dass im Therapiebericht unter bestimmten Prämissen (kein Alkohol- und Drogenkonsum) von einem geringen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Es wird aber ausdrücklich der Vorbehalt gemacht, die Problembewältigung mittels Alkohol werde zeitlebens ein Gefährdungspotential für die Legalbewährung des Beschwerdeführers darstellen. Diese Einschätzung wird u.a. auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit begründet, es würden psycho-dynamische Gründe vorliegen - der verstorbene Vater des Beschwerdeführers sei gemäss eigenen Angaben alkoholabhängig gewesen und es habe intrafamiliär erheblichen Stress gegeben - weshalb nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum bagatellisiere (Therapiebericht S. 3 unten). Wie ausgeführt, wird auch in der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 12. Juli 2013 betreffend bedingte Entlassung festgehalten, aus fachlicher Sicht sei von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen. Sowohl nach Auffassung der therapeutischen Fachperson wie auch des übrigen Betreuungsumfeldes in der Strafanstalt Saxerriet sei aber grösster Wert auf die Drogen- und Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers zu legen. Diese Kontrolle sei notwendig, weil ein Wiederaufflackern der Suchtproblematik zu einer Destabilisierung der Gesamtsituation führen und das Risiko allfälliger schwerer Straftaten verschärfen könnte. Aus den am 19. August 2013 eingereichten Unterlagen ergeben sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse von wesentlicher Bedeutung. In der Stellungnahme der Psychiatrie-Dienste Süd vom 1. Juli 2013 wird festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei eine Psychotherapie aktuell nicht notwendig. Wichtig sei demgegenüber die Kontrolle eines Alkohol- und Drogenkonsums. Hierzu sollte ein regelmässiges nur kurzfristig angekündigtes Screening stattfinden. Sodann sollten die immunologischen Testverfahren im Urin und im Blutserum zwei Mal im Jahr durch eine Haaranalyse auf Alkohol ergänzt werden.Aktenkundig ist weiter, dass es das Sicherheits- und Justizdepartement am 14. Dezember 2012 abgelehnt hat, die ambulante Behandlung entsprechend dem Antrag des Therapeuten aufzuheben (act. 15 der Vorinstanz). Der Entscheid wird damit begründet, auf den Beschwerdeführer würden neue Anforderungen zukommen, so auch die drohende Wegweisung aus der Schweiz. Es erscheine wichtig und wertvoll, dass er in dieser Phase weiter therapeutisch behandelt werde. Einerseits gehe es darum, Belastungssituationen rechtzeitig zu erkennen und aufzufangen, andererseits darum, dass im Sinn eines Risikomonitorings überprüft werden könne, ob der Beschwerdeführer in solchen Belastungssituationen tatsächlich in der Lage sei, tragfähige Bewältigungsstrategien anzuwenden. Schliesslich kann der Stellungnahme der Psychiatrie-Dienste Süd vom 1. Juli 2013 entnommen werden, es wäre nicht verwunderlich, wenn beim Beschwerdeführer nach demjahrelangen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefängnisaufenthalt bei der Rückkehr in den zivilen Alltag eine "Irritation" auftreten würde, wobei seine Motivation für eine ambulante Psychotherapie nicht allzu hoch sei. Somit muss davon ausgegangen werden, es bestehe nach wie vor das Risiko, dass der Beschwerdeführer in Belastungssituationenrückfällig werden und erneut wesentliche Rechtsgüter beeinträchtigenkönnte. Ein Rückfall kann nicht ausgeschlossen werden. Demzufolgeist es nicht erforderlich, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären und dem Antrag des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die Rückfallgefahr sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, zu entsprechen. 5.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, während der schwierigen Zeit im Strafvollzug sei es ihm gelungen, den engen Kontakt zu seiner Familie, seinen Freunden und der Freundin aufrechtzuerhalten, weshalb sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werde, wenn er die Schweiz verlassen müsse. Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens, verschafft aber keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 285 E. 3.1; vgl. auch BGer 2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.4).). Das geschützte Familienleben beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie bzw. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann der Begriff "Familienleben" das Zusammenleben ausserhalb der Ehe umfassen, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob und wie lange die Partner zusammenleben und ob sie gemeinsame Kinder haben. Das Bundesgericht hat für die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in diesem Zusammenhang stets vorausgesetzt, dass die Partner zusammenleben, wobei die Dauer von eineinhalb Jahren grundsätzlich nicht genügt. Lebt das Paar nicht seit längerer Zeit in einer echten eheähnlichen Gemeinschaft, sind konkrete Heiratspläne notwendig, welche sich beispielsweise in der Bekanntmachung der Eheschliessung äussern können (BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer ist rund 26 Jahre alt. Somit ist er nicht mehr auf den Beistand seiner Mutter und gegebenenfalls seiner Brüder angewiesen, abgesehen davon, dass die Beziehung zum älteren Bruder schwierig war (vgl. Therapiebericht S. 2 unten). Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos, macht aber geltend, er habe eine Lebenspartnerin, die in Wil lebe. Er verzichtet aber darauf, nähere Angaben bezüglich der Dauer und der Intensität dieser Beziehung zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte gestützt darauf Ansprüche nach Art. 8 EMRK zum Verbleib in der Schweiz ableiten. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, der EGMR habe kürzlich entschieden, das Recht auf Familienleben sei auch bei längeren Gefängnisstrafen höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Ausländers (affaire Udeh c. Suisse, requête n 12020/09 arrêt du 16. avril 2013, abrufbar unter www.reworld.org). Zutreffend ist, dass der EGMR am 16. April 2013 entschieden hat, es sei mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK unvereinbar, einen Nigerianer, dessen Aufenthaltsbewilligung entzogen worden war, aus der Schweiz wegzuweisen. Die Umstände, die diesem Urteil zugrunde liegen, unterscheiden sich aber wesentlich von denjenigen, die im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Der Nigerianer, der zu 42 Monaten Freiheitsstrafe wegen Kokainhandels verurteilt worden war, ist Vater von im Jahr 2003 geborenen Zwillingen mit Schweizer Bürgerrecht, und es war auch von Seiten des Bundesgerichts unbestritten, dass er zu den Kindern und zur von ihm geschiedenen Mutter der Zwillinge "une relation réelle et étroite" unterhält. Der EGMR erachtete das Interesse der beiden Mädchen, in Gegenwart beider Elternteile aufwachsen zu können, deshalb als erheblich, zumal es davon ausging, es könne nicht erwartet werden, dass die geschiedene Frau des Beschwerdeführers mit den Kindern nach Nigeria auswandere. Es ergibt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen kann, Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV würden verletzt, wenn ihm das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz untersagt werde. Es ist ihm möglich und zumutbar, den Kontakt zu seinen hier lebenden Bezugspersonen auf elektronischem und telefonischem Weg sowie im Rahmen von gegenseitigen Besuchsaufenthalten zu pflegen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig, weil er in der Schweiz geboren sei und sich hier zu Hause fühle. Er spreche Schweizerdeutsch, habe hier die Schule besucht und eine Lehre als Metzger absolviert. Auch habe er bis zum Haftantritt im März 2010 bei der S. AG in A. gearbeitet und sei deshalb beruflich integriert, weshalb es ihm nicht schwerfallen dürfte, wieder eine Stelle zu finden. Demgegenüber habe er zu seinem Heimatland keinen Bezug. Er kenne den Kosovo nur von Ferien her, weshalb die Rückkehr dorthin mit einem Neuanfang in eine ungewisse Zukunft verbunden wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart trifft. Er ist hier geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Offen ist allerdings, wie gut es ihm gelungen ist, sich in der Schweiz zu integrieren bzw. ob er hier verwurzelt ist, wie er behauptet. Entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er das Niederlassungsrecht in der Schweiz verliert, dem Umstand zuzuschreiben hat, dass er in schwerwiegender Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und durch massive Eingriffe mit Waffengewalt in die körperliche Unversehrtheit anderer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Dem rund 26-jährigen Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben gesund ist und der über eine Ausbildung als Metzger verfügt, ist es deshalb zumutbar, im Herkunftsland, das ihm von Ferienaufenthalten her bekannt ist und wo der grösste Teil der Verwandten lebt (vgl. act. 304 des Migrationsamtes), ein neues Leben zu beginnen und sich dort eine Zukunft aufzubauen. Daran ändert nichts, dass die Rückkehr in den Kosovo im Verhältnis zum Verbleib in der Schweiz mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. 5.3. Zusammenfassend erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als recht- und verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt sein privates Interesse, nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiterhin in der Schweiz leben zu können. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, 9000 St. Gallen)
  • die Vorinstanz
  • Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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21.08.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026