© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/41 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2014 Entscheiddatum: 12.02.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 12.02.2014 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101).Recht- und Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit über 20 Jahren in der Schweiz lebenden hochverschuldeten Serben, der trotz ausländerrechtlicher Verwarnung wiederholt straffällig geworden ist und im Jahr 2011 schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch) verurteilt werden musste, auch wenn die Ehefrau und die Kinder in der Schweiz leben (Verwaltungsgericht, B 2013/41). Urteil vom 12. Februar 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Bruno Bauer, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am 31. März 1985, Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 4. August 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Zunächst wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern erteilt. Am 12. Januar 1996 erteilte ihm das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung. Am 25. September 2004 heiratete X.Y. im Herkunftsland die Landsfrau K.Y., geboren am 18. Mai 1984. K.Y. reiste am 26. November 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 2. Dezember 2011 wurde ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen (act. 46-48 des Migrationsamtes i.S. K.Y.). Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: A., geboren am 26. April 2006, B., geboren am 21. Dezember 2009 und C., geboren am 30. Oktober 2012. Alle Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. B./ X.Y. hat sich wie folgt strafbar gemacht:

  1. Urteil der Jugendanwaltschaft Wil vom 8. Dezember 1994: Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen;
  2. Urteil der Jugendanwaltschaft Wil vom 20. März 2001: Verurteilung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, bandenmässigen Diebstahls bzw. Versuchs dazu, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung, unberechtigter Verwendung eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Motorfahrrades, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den dazu erforderlichen Führerausweis, Überlassens eines ungelösten Motorfahrrades an eine andere Person, Missachtung von Signalen und Markierungen zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Einschliessungsstrafe von 15 Tagen. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Schutzaufsicht angeordnet; 3)+ 4) Bussenverfügungen des Untersuchungsamtes Gossau vom 22. Mai 2007 / 11. Februar 2009: Verurteilungen wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu Bussen von Fr. 180.— und Fr. 150.--; 5) Bussenverfügung des Bussenzentrums der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 2. Juni 2009: Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf der Autostrasse) zu einer Busse von Fr. 160.--; 6) Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. August 2009: Veurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.--; 7) Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 18. August 2010: Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts) zu einer Busse von Fr. 350.--; 8) Entscheid des Kreisgerichtes Wil vom 5. Juli 2011: Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten; wovon 24 Monate aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. C./ Am 4. Mai 2001 verwarnte das Ausländeramt X.Y. und stellte ihm schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht, für den Fall, dass sein Verhalten erneut zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte (act. 131-132 des Migrationsamtes). D./ Am 2. Februar 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y., nachdem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden war. Er wurde angewiesen, die Schweiz bis zum 16. April 2012 zu verlassen. Die Verfügung wurde damit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründet, X.Y. habe einen Widerrufsgrund gesetzt und das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiege gegenüber seinem privaten Interesse, mit seiner Familie in der Schweiz verbleiben zu können. E./ Am 20. Februar 2012 erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, St. Gallen, gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Februar 2012 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei ihm lediglich anzudrohen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 11. Februar 2013 ab und lud das Migrationsamt ein, X.Y. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. F./ Am 27. Februar 2013 erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei ihm lediglich anzudrohen. Am 4. April 2013 verzichtete das Sicherheits- und Justizdepartement auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP). Gemäss dieser Bestimmung ist der Rekursentscheid des Departements Anfechtungsobjekt. Demzufolge kann auf den Antrag, auch die Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Februar 2012 sei aufzuheben, nicht eingetreten werden. Entsprechend dem Devolutiveffekt des Rekurses gilt die Verfügung als mitangefochten (VerwGE B 2012/98 vom 4. April 2013 E. 1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. X.Y. ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP), und die Beschwerdeeingabe vom
  2. Februar 2013 und ihre Ergänzung vom 20. März 2013 erfüllen die gesetzlichen Anforderungen zeitlich, formal und inhaltlich (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 137 II 297 E. 2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden ist (BGer 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.1, BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. Das Kreisgericht Wil hat ihn am 5. Juli 2011 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Entwendung zum Gebrauch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. 3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob der Widerruf der Bewilligung auch als verhältnismässig erscheint (BGE 139 I 147 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessenspielraum. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der sich widersprechenden Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 139 I 149 E. 2.4; BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3). Ausgangspunkt und Massstab für die Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Die Behörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose zu kommen (VerwGE B 2012/76 vom 11. Dezember 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf Nägeli/Schoch, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 22.188, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger der Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten bzw. bei wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 190 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 112 E. 2.1; BGer 160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1, BGer 2A.71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2). Als öffentliches Interesse an der Wegweisung eines Ausländers aus der Schweiz gilt nebst einer restriktiven Einwanderungspolitik unter anderem die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. B. Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 12 zu Art. 96 AuG). Sodann darf bei Personen, die sich wie der Beschwerdeführer nicht auf Freizügigkeitsrecht berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung neben der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die vom fehlbaren Ausländer ausgeht, auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden. Somit kommt es nicht in entscheidender Weise darauf an, dass vermutungsweise keine Rückfallgefahr besteht bzw. ob sich der Ausländer in Zukunft wohlverhalten werde (VerwGE B 2012/141 vom 24. Januar 2013 E. 4.4, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, mit Hinweis auf VerwGE B 75/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 2C_954/2011 vom 11. Juni 2012 E. 3.3.1 und BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). 4. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, und aus Art. 13 BV. Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens, verschafft aber keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat der Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 285 E. 3.1; vgl. auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGer 2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.4 und M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N 12 in Nr. 18). 5. Unbestritten geblieben ist die Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid. Danach hat der Beschwerdeführer zusammen mit R.T. in der Zeit vom 26. Februar bis 30. April 2011 an verschiedenen Orten zahlreiche Baumaschinen und Bootsmotoren entwendet, um diese zum Abtransport nach Serbien in einen Bahnwaggon in Wil zu verbringen. Die Maschinen waren für R.T. bestimmt, der sie selbst verwenden, verkaufen oder zum Tausch anbieten wollte. Für seine Tatbeteiligung sollte der Beschwerdeführer von R.T. mit Fr. 9'000.-- bis Fr. 10'000.-- entschädigt werden. Die beiden gingen stets ähnlich vor: Während der Beschwerdeführer tagsüber arbeitete, ging R.T. auf Baustellen und Parkplätzen und in einem Bootshafen auf Erkundungstour. Im Anschluss daran wurden die Deliktsorte zum Teil noch vom Beschwerdeführer begutachtet, zum Teil wurden die Delikte ohne weitere Erkundigungen ausgeführt. Die Deliktsumme einschliesslich Sachbeschädigungen beläuft sich auf rund Fr. 300'000.--. 5.1. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid ging das Kreisgericht Wil von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Er hat intensiv delinquiert und zusammen mit R.T. innerhalb von zwei Monaten 13 Diebstähle begangen. Beim bandenmässigen Diebstahl ist planmässig, professionell und zielstrebig vorgegangen worden. Die kriminelle Energie war hoch. Die Täter haben die Sachen im öffentlichen Raum unter Einsatz erheblicher Mittel dreist entwendet und eine Deliktsumme von rund Fr. 300'000.-- verursacht. Strafschärfend hat das Gericht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer neben dem bandenmässigen Diebstahl auch der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Als leicht straferhöhend würdigte es sodann, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Untersuchungsamtes Gossau, Jugendanwaltschaft, vom 27. Februar 2001 u.a. bereits wegen bandenmässigen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Einschliessung von 15 Tagen verurteilt worden war (act. 116-128 des Migrationsamtes). Als strafmindernd beurteilte es demgegenüber die eher zudienende Funktion der Beschwerdeführers, das Geständnis, die Reue und Einsicht anlässlich der Hauptverhandlung und das Wohlverhalten in der Zeit zwischen den Jugendtaten und den zu beurteilenden Taten sowie nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers belastet sein Ansehen in ausländerrechtlicher Hinsicht in aussergewöhnlichem Ausmass, zumal er zusammen mit R.T. aus finanziellen Interessen innert kurzer Zeit intensiv delinquiert und eine hohe kriminelle Energie entwickelt hat. Sodann durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Kindes- und Jugendalter straffällig geworden war. So wurde er am 27. Februar 2001 u.a. des bandenmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt (act. 116-128 des Migrationsamtes). Auch hielt ihn die Verwarnung, die das Ausländeramt kurz darauf, am 4. Mai 2001, aussprach und mit der ihm im Fall von weiteren Verurteilungen oder anderen berechtigten Klagen schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden (act. 131-132 des Migrationsamtes), nicht davon ab, sich weiterhin strafbar zu machen. Abgesehen vom Strafurteil, das am 5. Juli 2011 ergangen ist, musste er mit Verfügungen des Untersuchungsamtes Gossau vom 22. Mai 2007, 11. Februar 2009 und 5. August 2009 (act. 170-171, 183-184, 207-208 des Migrationsamtes) wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gebüsst werden. Auch wurde er wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu Bussen verurteilt. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnung immer wieder gegen gesetzliche Vorgaben verstossen hat und dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten darin gipfelte, dass er am 5. Juli 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt werden musste. Somit durfte die Vorinstanz annehmen, der Beschwerdeführer sei weder gewillt noch in der Lage, sich an die hier geltenden Regeln zu halten. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in Zukunft wieder strafbar macht und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz beeinträchtigt. Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. 5.4. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid erweise sich als unangemessen, weil ihm das Kreisgericht Wil im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine gute Prognose gestellt habe. Er begründet dies damit, das Gericht habe im Urteil vom 5. Juli 2011 erkannt,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er ein fleissiger und tüchtiger Bauarbeiter sei, der für seine Familie zu sorgen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und Schulden zu begleichen habe. Dementsprechend sei ihm ermöglicht worden, die Reststrafe von rund 2 ½ Monaten in Halbgefangenschaft zu verbüssen. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz liege es nicht nur in seinem privaten Interesse, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass er in der Schweiz bleiben könne, weil seine Wegweisung zur Folge hätte, dass er nicht in der Lage wäre, Schulden zu begleichen und finanziell für seine Ehefrau und die Kinder zu sorgen. Seine Familie würde in diesem Fall über Jahre hinweg von Sozialhilfe abhängig sein, was erfahrungsgemäss weitere Probleme nach sich ziehe. Zutreffend ist, dass das Kreisgericht Wil den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit der Begründung angeordnet hat, es könne davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren dem Beschwerdeführer eine Lehre sei bzw. die Prognose sei nicht ungünstig. Wie ausgeführt (vgl. E. 3 hiervor), steht beim Entscheid über die Wegweisung eines Ausländers das allgemeine öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund, und die Frage, ob er willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens beantwortet werden. Die Tatsache, dass die Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers vom Kreisgericht Wil im Zusammenhang mit dem Aufschub des Strafvollzugs nicht ungünstig ausgefallen ist, ändert deshalb nichts daran, dass sein strafrechtliches Fehlverhalten insgesamt in dem Sinn ausländerrechtliche Konsequenzen hat, als es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der hochverschuldete Beschwerdeführer nunmehr gewillt ist, Schulden zu tilgen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der am 26. Februar 2012 aus dem offenen Strafvollzug entlassen worden ist (act. 368 des Migrationsamtes), darauf verzichtet, Angaben darüber zu machen, ob er regelmässig ein Erwerbseinkommen erzielt, das es ihm ermöglicht, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten und zudem Schulden abzubauen. Aufgrund der Aktenlage erscheint jedenfalls fraglich, ob er dazu in der Lage ist. In den Jahren 2008 bis 2010 hat der Beschwerdeführer jeweils ein steuerbares Einkommen von lediglich rund Fr. 26'000.-- erzielt (Führungsbericht vom 1. Dezember 2010, act. 267-268 des Migrationsamtes), und seit August 2010 ist er gemäss Befragungsprotokoll vom 1. Dezember 2010 (act. 263-264 des Migrationsamtes) als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inhaber des Gipsereigeschäfts Y., Wil, tätig. Auch wurde gegen den Beschwerdeführer, Inhaber der im Handelsregister eingetragenen bzw. gelöschten Einzelfirma "Pro-Gips X.Y., Wil", zweimal ein Konkursverfahren eröffnet und eingestellt (act. 216 und 175 des Migrationsamtes). Unbestritten geblieben ist sodann, dass im Auszug aus dem Betreibungsregister über die Periode vom 1. Januar 2008 bis 15. September 2011 32 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 101'729.65 und offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 47'600.-- verzeichnet sind, schwergewichtig für Forderungen des Steueramtes, der Sozialversicherungsanstalt und von Versicherungen des Staates, dessen Gastrecht er trotzdem weiterhin beanspruchen möchte (act. 325-328 des Migrationsamtes). Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Kreisgerichts Wil vom 5. Juli 2011 Forderungen in der Höhe von rund Fr. 9'000.-- anerkannt hat und dass weitere Forderungen auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Sodann sind ihm für die Kosten des Strafverfahrens Fr. 44'181.45 auferlegt worden. Unerheblich ist schliesslich, dass die hier aufenthaltsberechtigte Ehefrau des Beschwerdeführers, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Ziff. 8 der Beschwerdeschrift vom 20. März 2013) und die ihren finanziellen Verpflichtungen ebenfalls nicht nachkommt (act. 39-40 des Migrationsamtes i.S. K.Y.), mit den Kindern in der Schweiz bleiben möchte, was aus ihrer Sicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer hier ein Einkommen erzielen kann. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 6 hiernach), ist es der Familie des Beschwerdeführers zumutbar, ihm ins gemeinsame Herkunftsland zu folgen. 5.5. Was das private Interesse des rund 29-jährigen Beschwerdeführers anbetrifft, die Schweiz nicht verlassen zu müssen, fällt in Betracht, dass er im Alter von rund sechseinhalb Jahren in die Schweiz eingereist ist. Trotz der langen Anwesenheitsdauer bestehen aber keine Anhaltspunkte, wonach er sich hier gut integriert haben könnte. Der Beschwerdeführer, der hier die Primar- und die Realschule besucht hat (act. 264 des Migrationsamtes), hat in strafrechtlicher Hinsicht immer wieder zu Klagen Anlass gegeben, und es ist ihm nicht gelungen, hier mit seiner Familie in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Hinzu kommt, dass er sowohl die Straftaten, die er in seiner Jugend verübt hat, als auch diejenigen, die am 5. Juli 2011 dazu geführt haben, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt werden musste, zusammen mit Landsleuten bzw. mit aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Personen begangen hat. Das familiäre Umfeld in der Schweiz hat ihn offensichtlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht daran gehindert, Straftaten zu begehen. In Betracht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer der serbischen Sprache mächtig ist (act. 302 des Migrationsamtes). Auch ist er mit den Verhältnissen im Herkunftsland vertraut. Somit ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Heimat zuzumuten, auch wenn sie mit persönlichen Nachteilen verbunden ist, zumal er die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat. 6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wenn er aus der Schweiz weggewiesen werde, führe dies zur Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern. 6.1. Der durch Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 148 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, ebenfalls Staatsangehörige von Serbien, reiste im Alter von gut 20 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo sie sich seither aufhält. Die drei Kinder des Ehepaars wurden in den Jahren 2006, 2009 und 2012 geboren und befinden sich deshalb in einem anpassungsfähigen Alter, auch wenn das älteste Kind bereits eingeschult worden ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (Ziff. 8 der Beschwerdeschrift vom 20. März 2013) geht K.Y. keiner Erwerbstätigkeit nach und ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist am 2. Dezember 2011 u.a. mit der Begründung abgewiesen worden, sie komme ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach (act. 45-48 und act. 39-40 des Migrationsamtes i.S. K.Y.). Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers hier verwurzelt sein könnte. Demzufolge ist es ihr zumutbar, dem Beschwerdeführer zusammen mit den Kindern ins Herkunftsland zu folgen, auch wenn sie es vorziehen würde, weiterhin in der Schweiz bleiben zu können. Andernfalls kann

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Kontakt zwischen den Familienangehörigen via Internet, mittels Telefongesprächen und im Rahmen von Besuchsaufenthalten aufrechterhalten werden. Persönliche Besuche sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst in der Schweiz möglich, weil mit Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 das Instrument der Ausweisung mit Ausnahme der sogenannten politischen Ausweisung gemäss Art. 68 AuG abgeschafft wurde. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Vielmehr müsste ein allfälliges Einreiseverbot zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG) und wäre überdies befristet (VerwGE B 2012/140 vom 8. November 2013 E. 4.6.6. mit Hinweis auf BGer 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- und verhältnismässig. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt gegenüber seinem privaten Interesse, hier weiterhin ein Bleiberecht zu haben, und demjenigen seiner Ehefrau und der Kinder, weiterhin zusammen mit dem Beschwerdeführer hier leben zu können. Sein Verhalten offenbart eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Sodann ist es nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführer im Sinn einer milderen Massnahme lediglich ein weiteres Mal zu verwarnen, zumal die ausländerrechtliche Verwarnung vom 4. Mai 2001 keine Wirkung gezeigt hat. 7.1. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig

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SG_VGN_001, B 2013/41
Entscheidungsdatum
12.02.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026