© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/4 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.01.2013 Entscheiddatum: 24.01.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 24.01.2013 Kostenverlegung, Art. 98 und 99 VRP.Obsiegt der Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, hat er Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (Verwaltungsgericht, B 2013/4). Urteil vom 24. Januar 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenverlegung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 1987, kosovarischer Staatsangehöriger) heiratete am 1. Februar 2008 im Kosovo seine seit 1996 in der Schweiz niedergelassene Landsfrau Q.T. (geb. 1988). Im Rahmen des Familiennachzuges reiste er am 14. Mai 2008 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine einjährige Aufenthaltsbewilligung. Am 7. November 2009 kam der gemeinsame Sohn S. zur Welt, welcher wie seine Mutter die Niederlassungsbewilligung erhielt. Das Ausländeramt (heute Migrationsamt) sistierte am 27. Oktober 2009 die Behandlung des Gesuchs von X.Y. vom 8. Juni 2009 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von sechs Monaten. Am 14. Juni 2010 verweigerte es die Verlängerung und auferlegte X.Y. Verfahrenskosten von Fr. 200.-. Es stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf bis dahin gegen X.Y. ergangene, fremdenpolizeilich als schwerwiegend betrachtete 23 Bussenverfügungen sowie auf Betreibungen über Fr. 21'441.20. Den gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend Vorinstanz) am 24. Juni 2011 ab. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wurden die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- vom Staat getragen und der Rechtsvertreter mit Fr. 800.- zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt (RDRM.2010.92). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die von X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 15. Dezember 2011 ab. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.- vom Staat getragen und der Rechtsvertreter entsprechend seiner Honorarnote vom 12. September 2011, die auf einem Aufwand von 9.69 Stunden zu einem - reduzierten - Ansatz von Fr. 200.- je Stunde (Fr. 1'938.-) und einer Pauschale von vier Prozent auf der Basis eines ungekürzten Honorars (Fr. 2'422.50; Stundenansatz Fr. 250.-) für die Barauslagen (Fr. 96.90) beruhte, mit Fr. 2'034.90 zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt (B 2011/150). Die Entschädigung von Fr. 2'197.70 (inkl. Mehrwertsteuer) wurde dem Rechtsvertreter am 31. Januar 2012 ausbezahlt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Die von X.Y. gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts am 31. Januar 2012 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 14. Dezember 2012 gut (2C_97/2012). Es hob den angefochtenen Entscheid auf, wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen an, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, und die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zusammen mit Eingabe vom 7. Januar 2013 für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine neue Honorarnote ein, welche für den Aufwand von 9.69 Stunden von einem ungekürzten Stundenansatz von Fr. 250.- ausging. Unter Berücksichtigung der unveränderten pauschalen Barauslagen von Fr. 96.90 und der am 31. Januar 2012 bereits ausbezahlten ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'197.70 ergab sich ein Rechnungsbetrag von Fr. 523.25 (9.69 Stunden zu je Fr. 50.- zuzüglich Mehrwertsteuer). Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 14. Dezember 2012 das Migrationsamt des Kantons St. Gallen an, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In der Sache entsprach es damit dem Begehren, welches der Beschwerdeführer zu Unrecht erfolglos vor den kantonalen Instanzen gestellt hatte.
  2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Fr. 2'000.-), dem Sicherheits- und Justizdepartement (Fr. 1'000.-) und dem Migrationsamt (Fr. 200.-) dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Im Rekurs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren wurden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die amtlichen Kosten vom Staat getragen. Auf die Erhebung von Kostenvorschüssen wurde verzichtet. Dementsprechend bestehen keine Rückerstattungsansprüche des Beschwerdeführers.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies gilt auch für die ihm im Verfahren vor dem Migrationsamt auferlegten Kosten, soweit er sie nicht bereits bezahlt hat. 3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Vor Verwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in sachgemässer Anwendung der entsprechenden Vorschriften der ZPO gewährt (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP). Zu klären sind in der Folge Grundlage (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1) und Höhe des Ersatzanspruchs (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). 3.1. Da dem Begehren des Beschwerdeführers auch in den kantonalen Verfahren vollumfänglich zu entsprechen gewesen wäre, sind die Vertretungskosten in diesen Verfahren aufgrund des in Art. 98bis VRP verankerten Erfolgsprinzips – und nicht gestützt auf Art. 99 VRP, welche die am 22. August 2011 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung regelt – zu ersetzen. Stützt sich der Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, richtet er sich gegen den Staat, stützt er sich auf das Erfolgsprinzip, richtet er sich gegen die Gegenpartei (vgl. M. Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 38 zu Art. 65 VwVG), welche auch im Verwaltungsverfahren nicht in allen Fällen mit dem Staat identisch ist. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch auf der Grundlage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat subsidiären Charakter und bleibt ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners. Er kommt dann zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich ist (vgl. BGer 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001 E. 3b). Der subsidiäre Charakter zeigt sich insbesondere darin, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung – soweit nicht vorab darüber entschieden wurde – mit der Gutheissung der Begehren der den Anspruch geltend machenden Partei gegenstandslos wird (vgl. BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Unterscheidung der Anspruchsgrundlagen ist auch dann von Belang, wenn an einem Verfahren wie vorliegend ausschliesslich kantonale Behörden beteiligt sind. Hier zeigt sie sich darin, dass die Kosten bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren dem Gericht und bei Anwendung des Erfolgsprinzips dem zuständigen Departement belastet werden. Die Rechtsverhältnisse unterscheiden sich aber auch hinsichtlich der Personen, denen der Anspruch auf den Kostenersatz zukommt. Wird dem Vertretenen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, tritt der als Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat und der Kostenersatz ist ihm zuzusprechen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.4; 122 I 322 E. 3b). Werden die ausseramtlichen Kosten hingegen entsprechend dem Erfolgsprinzip der obsiegenden Partei ersetzt, handelt es sich um eine Entschädigung, welche der Partei – und nicht unmittelbar dem Vertreter – zusteht. Würden die Vertretungskosten gestützt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersetzt, wäre die Partei, welcher die Rechtswohltat gewährt wurde, zudem während zehn Jahren zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO). Eine solche Pflicht ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Partei ein Ersatzanspruch, der sich auf das Erfolgsprinzip stützt, zukommt. 3.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsgericht pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.-. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter macht in der Honorarnote vom 7. Januar 2013 bei einem Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren von 9.69 Stunden und einem Ansatz von Fr. 250.- je Stunde sowie pauschalen Barauslagen von vier Prozent Kosten von Fr. 2'519.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Die ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'034.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer), die dem Rechtsvertreter im Beschwerdeentscheid vom 15. Dezember 2011 aus unentgeltlicher Rechtspflege zugesprochen wurde (VerwGE B 2011/150 E. 5.2), ging – entsprechend der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Honorarnote vom 12. September 2011 – von demselben Zeitaufwand von 9.69 Stunden, jedoch einem um einen Fünftel reduzierten Stundenansatz (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 964.70, abgekürzt AnwG) von Fr. 200.— aus. Dieser Ansatz bewegt sich im Rahmen der bundesgerichtlichen Vorgaben zur Bemessung des Honorars für amtliche Verteidigungen und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 131 V 153, 132 I 201). Die geltend gemachte Entschädigung erschien dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der pauschalen Bemessung des Honorars und der Herabsetzung um einen Fünftel im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als den konkreten Umständen angemessen. Der in der Honorarnote vom 7. Januar 2013 verrechnete Ansatz von Fr. 250.- je Stunde entspricht in Fällen, in denen das Honorar nach Zeitaufwand bemessen wird, dem mittleren Honorar gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO. Für die Bemessung des Honorars entfällt die bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorgeschriebene Herabsetzung. Dies entspricht der in Art. 98ter und 99 Abs. 2 VRP vorgeschriebenen sachgemässen Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO, welcher gemäss der in der Literatur vertretenen Auffassung der unentgeltlich prozessführenden Partei, welche obsiegt, Anspruch auf eine volle – und nicht nur eine auf dem Armenrechtstarif berechnete – Parteientschädigung einräumt (vgl. L. Huber, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 13 zu Art. 122 ZPO). Dass die obsiegende Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbestand vertreten war, ist mithin nicht eine wesentliche Tatsache für die Festlegung der Parteientschädigung, weil die öffentlich-rechtliche Entschädigung von ihrem Zweck her nur subsidiär zum Tragen kommt. Es folgt daraus, dass es keinen sachlichen Grund gibt, die Entschädigung der obsiegenden Partei deshalb zu kürzen, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. BGer 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001 E. 3b). Davon geht das Bundesgericht auch im Rückweisungsentscheid aus, wenn es die Sache zur Regelung der Kosten– und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat. Eine solche Rückweisung hätte sich erübrigt, wenn der Ersatz der Vertretungskosten nach wie vor nach den bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anwendbaren Regeln zu bemessen gewesen wäre.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da gemäss Art. 98bis VRP die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt wird, sind dem Beschwerdeführer diese Kosten vollumfänglich zu ersetzen (vgl. dazu R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.). Zu berücksichtigen ist indessen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestützt auf Ziff. 3 des Dispositivs des vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheides vom 15. Dezember 2011 zur Deckung der Vertretungskosten am 31. Januar 2012 vom Staat bereits Fr. 2'197.70 (Fr. 2'034.90 zuzüglich Fr. 162.80 Mehrwertsteuer) ausbezahlt wurden. Damit beträgt der Anspruch des Beschwerdeführers noch Fr. 523.25. 4. Dem Beschwerdeführer wurde auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Sein Rechtsvertreter, der in jenem Verfahren keine Kostennote einreichte, seine Anträge jedoch unter Kosten- und Entschädigungsfolge stellte, wurde mit Fr. 800.- (vier Fünftel einer angemessenen Entschädigung von Fr. 1'000.-) zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu oben E. 3) sind dem Beschwerdeführer, dessen Begehren gutzuheissen gewesen wäre, die ausseramtlichen Kosten auf der Basis des Erfolgsprinzips gemäss Art. 98bis VRP vollständig und ungekürzt, d.h. mit Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Davon ausgehend, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Vertretung im Rekursverfahren bereits Fr. 800.- zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wurden, verbleibt ein Anspruch von Fr. 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer. 5. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP). Ob ein zusätzlicher Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten besteht, kann offen bleiben, da im Rückweisungsverfahren entsprechend dem mit der Eingabe vom 7. Januar 2013 verbundenen geringen zusätzlichen Aufwand eine hinsichtlich des Zeitbedarfs unveränderte Honorarnote eingereicht wurde. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von Fr. 2'000.-, vor dem Sicherheits- und Justizdepartement von Fr. 1'000.- und vor dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Migrationsamt von Fr. 200.- werden dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. 2./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Beschwerde B 2011/150) ausseramtlich mit Fr. 2'720.95 (inklusive Mehrwertsteuer). Unter Berücksichtigung der an seinen Rechtsvertreter am 31. Januar 2012 geleisteten Zahlung von Fr. 2'197.70 beträgt sein Anspruch noch Fr. 523.25. 3./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement (Geschäftsnummer RDRM.2010.92) ausseramtlich mit Fr. 1'080.- (inklusive Mehrwertsteuer). Unter Berücksichtigung der seinem Rechtsvertreter zugesprochenen Leistung von Fr. 864.- beträgt sein Anspruch noch Fr. 216.-. 4./ Für diesen Entscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B.)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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