1C_248/2011, 1C_346/2009, 6A.11/2006, 6A.8/2005, 6S.233/2002
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/256 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.02.2020 Entscheiddatum: 15.01.2014 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 15.01.2014 Strassenverkehrsrecht, aufschiebende Wirkung des Rekurses bei vorsorglichem Entzug des Führerausweises, Art. 30 VZV, Art. 51 VRP.Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises während der Dauer der Abklärung der Fahreignung und der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Rekurses sollen der Gefährdung des Strassenverkehrs durch den betroffenen Fahrzeuglenker entgegenwirken. Die verfügende Behörde wird dem Rekurs gegen einen vorsorglichen Entzug also die aufschiebende Wirkung entziehen müssen, andernfalls die Massnahme selbst sinnlos würde. Die Rekursinstanz hat lediglich dann gegenteilig zu verfügen, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorsorgliche Entzug unhaltbar ist (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid, B 2013/256). Entscheid vom 15. Januar 2014 In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Kaiser, Rechtsanwalt, Eichbergstrasse 17, Postfach 9, 9453 Eichberg, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung) hat der Präsident des Verwaltungsgerichtsfestgestellt: A./ X.Y. (geb. 1991) lenkte am 25. Juli 2009 ein Motorrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,22 Promillen und abgelaufenem Lernfahrausweis. Der Führerausweis der Kategorie B, den er am 8. November 2011 auf Probe erhalten hatte, war ihm wegen Fahrens unter Drogeneinfluss, begangen am 14. Februar 2011, und wegen Fahrens trotz Entzugs, begangen am 20. März 2011, vom 14. Februar 2011 bis 12. August 2012 für die Dauer von insgesamt 18 Monaten entzogen. Am Mittwoch, 2. Oktober 2013, wurde X.Y. um 20.00 Uhr in Buchs als Lenker eines Personenwagens polizeilich kontrolliert. Ein Atemlufttest ergab eine - umgerechnete – Blutalkoholkonzentration von 0,31 Promillen. Zu einem nach Cannabis riechenden im Fahrzeuginnern gefundenen Minigrip gab X.Y. der Polizei gegenüber gemäss von ihm unterschriebenen Protokoll an, seit seinem 18. Lebensjahr monatlich etwa drei Joints à 0,3 Gramm Marihuana zu rauchen und in den vergangenen sieben Monaten dreimal Kokain und Amphetamin, letztmals am 27. September 2013, konsumiert zu haben. Er stehe gefestigt im Leben und konsumiere selten Betäubungsmittel. Er höre nicht auf, werde aber nicht abhängig (act. 9/15 Seiten 15 und 19). B./ Am 23. Oktober 2013 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gegenüber X.Y. ein Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung und stellte die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung in Aussicht. Es verbot ihm ab sofort vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen und entzog einem allfälligen Rekurs "zufolge Gefahr" die aufschiebende Wirkung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X.Y. erhob gegen die am 28. Oktober 2013 entgegengenommene Verfügung am 4. November 2013 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Begehren, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Am 29. November 2013 beantragte X.Y., es sei ohne Verzug über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Der zuständige Abteilungspräsident wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gleichentags ab. Am 5. Dezember 2013 erteilte er die Auskunft, mit einem Entscheid in der Hauptsache sei in voraussichtlich einem bis zwei Monaten zu rechnen. C./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2013 gegen die am 3. Dezember 2013 zugestellte Zwischenverfügung vom 29. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter unter Verzicht auf die Erhebung von Kosten, sei der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 23. Oktober 2013 aufzuheben, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, einen Entscheid in der Hauptsache zu fällen. Die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nachfolgend Beschwerdegegner) verzichtete am 16. Dezember 2013 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer nahm am 23. Dezember 2013 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte endgültig ist. Da allerdings der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses im Bereich der Administrativmassnahmen im Strassenverkehr einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich ziehen kann und deshalb nach Art. 93 Abs. 1 Ingress und lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, abgekürzt BGG) die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, muss auf kantonaler Ebene ein oberes Gericht im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG, zu der die Vorinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gehört (vgl. BGer 1C_346/2009 vom 6. November 2009), über das Gesuch entscheiden. In sachgemässer Anwendung von Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VRP ist der Präsident des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Entscheid in der Hauptsache in seine Zuständigkeit fällt (vgl. VerwGE B 2010/3 vom 24. Februar 2010 E. 1, B 2012/171 vom 10. Oktober 2012 E. 1.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch), was bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen der Fall ist (Art. 59 Abs. 1, Art. 64 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 VRP; Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Botschaft und Entwurf der Regierung, in: ABl 2011 S. 2846 ff., S. 2898; VerwGE B 2013/64 vom 29. April 2013 E. 1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs seines Führerausweises durch den Beschwerdegegner. In der Hauptsache liegt noch kein Entscheid der Vorinstanz vor. Insoweit fehlt es zurzeit an einem durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid. Auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens kann deshalb nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer, der Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung ist und der mangels aufschiebender Wirkung des Rekurses gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zurzeit nicht berechtigt ist, Motorfahrzeuge zu lenken, ist zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP) fehlt ihm indessen bezüglich des Antrags, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ein schutzwürdiges Interesse. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Antrag dahin gehend auszulegen ist, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu erlauben ist, Motorfahrzeuge zu lenken, kann offen bleiben, zumal er mit dem Entscheid in der Hauptsache ohnehin hinfällig würde. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt ZPO) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb unter den angeführten Vorbehalten einzutreten. 2. Gegenstand des Verfahrens ist vorab die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht dem Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises die ihm vom Beschwerdegegner entzogene aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilt hat. 2.1. Das Verfahren des Entzugs des Führerausweises richtet sich nach dem kantonalen Recht (Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, abgekürzt SVG). Das Strassenverkehrsgesetz schreibt einzig vor, dass die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen und zu begründen und der Betroffene in der Regel vorher anzuhören ist (Art. 23 Abs. 1 SVG; vgl. BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.4). Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 Satz VRP hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet und die Rekursinstanz keine gegenteilige Verfügung trifft. Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Fest steht, dass mit dem Inkrafttreten des V. Nachtragsgesetzes zum VRP (nGS 42-55) am 1. März 2007 die Anforderungen an den Entzug der aufschiebenden Wirkung verringert worden sind und diese Massnahme nicht ausschliesslich bei Gefahr zulässig ist, wie dies nach altem Recht der Fall war, sondern allgemein beim Vorliegen wichtiger Gründe (vgl. V. und VI. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Botschaft und Entwürfe der Regierung, in: ABl 2006 S. 819 ff., S. 837; VerwGE B 2010/3 vom 24. Februar 2010 E. 2, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises während der Dauer der Abklärung der Fahreignung und der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Rekurses sollen der Gefährdung des Strassenverkehrs durch den betroffenen Fahrzeuglenker entgegenwirken. Die verfügende Behörde wird dem Rekurs gegen einen vorsorglichen Entzug also die aufschiebende Wirkung entziehen müssen, andernfalls die Massnahme selbst sinnlos würde. Die Rekursinstanz hat lediglich dann gegenteilig zu verfügen, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorsorgliche Entzug unhaltbar ist. 2.2. Der 1991 geborene Beschwerdeführer fiel am 25. Juli 2009 als Lenker eines Motorrades mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,22 Promillen und ohne die erforderliche Sehhilfe im Strassenverkehr auf. Zudem war der Lernfahrausweis abgelaufen (act. 9/15 Seiten 102-116). Am 14. Februar 2011 wurde er als Lenker eines Personenwagens von der Polizei kontrolliert. Dabei verlief ein Drogenschnelltest bezüglich "THC Alt- und Frischkonsum" belastend und die anschliessend abgenommene Blutprobe wies einen THC-Gehalt von 9,5 μg/l – womit der Beschwerdeführer als fahrunfähig galt - und einen THC-COOH-Gehalt von 46 μg/l auf. In der polizeilichen Befragung gab er an, er konsumiere seit zwei Jahren im Schnitt zweimal monatlich Marihuana (act. 9/15 Seiten 66-82). Obwohl dem Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 14. Februar 2011 der Führerausweis von der Polizei auf der Stelle abgenommen worden war, lenkte er am 20. März 2011 einen Personenwagen. In den polizeilichen Befragungen bestritt er zunächst, das Fahrzeug gelenkt zu haben, und nannte den Namen eines Kollegen (act. 9/15 Seiten 25-56). Gemäss Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister hatten die Vorfälle Entzüge des Führerausweises für die Dauer von zusammen 23 Monaten zur Folge. Die Massnahmen wurden auch vollzogen (act. 9/15 Seiten 8 und 9). Am 2. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wiederum als Lenker eines Personenwagens polizeilich kontrolliert. Dabei ergab ein Atemlufttest eine – umgerechnete – Blutalkoholkonzentration von 0,31 Promille. Weitere Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestanden nicht. Gemäss dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll beantwortete er gegenüber der Polizei die Frage, wem das im Fahrzeug zum Vorschein gekommene "Minigrip mit Marihuana" gehöre, mit "mir". Zu den Fragen nach seinem Betäubungsmittelkonsum führte er aus, er konsumiere Amphetamin, Kokain
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Marihuana. Seit seinem 18. Lebensjahr kiffe er regelmässig. Er meine damit, er konsumiere monatlich etwa drei Joints à 0,3 Gramm Marihuana. Vor zirka sieben Monaten habe er das erste Mal Amphetamin und Kokain konsumiert. Seither habe er von seiner Freundin drei Linien Kokain und Amphetamin erhalten (act. 9/15 Seiten 15 und 16). Er "höre nicht auf" (act. 9/15 Seite 19). 2.3. Der Beschwerdeführer lenkte in der Vergangenheit Motorfahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen. Er gestand der Polizei gegenüber am 2. Oktober 2013 unterschriftlich bestätigt ein, Amphetamin, Kokain und Marihuana zu konsumieren und damit nicht aufhören zu wollen. Mit dem zweimaligen Fahren ohne gültigen Führerausweis und der falschen Beschuldigung legte er ein Verhalten an den Tag, das darauf schliessen lässt, dass es ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung am Strassenverkehr schwer fällt, sich an die Regeln zu halten. Diese Umstände lassen den Beschwerdeführer durchaus als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen. Diese Umstände sprechen für die Anordnung eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises für die Dauer der Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers. Sie stellen gleichzeitig wichtige Gründe dar, welche es rechtfertigten, einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Insoweit erweist sich im Übrigen die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung ungenügend begründet, von vornherein als unbehelflich. 2.4. Weder in den langatmigen Ausführungen im Rekurs noch in der Beschwerde werden klare Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es dürfe nicht auf das Protokoll seiner Aussagen in der polizeilichen Befragung vom 2. Oktober 2013 abgestellt werden. Die Verwertbarkeit im strafrechtlichen Verfahren ist vorliegend nicht von Belang, da es sich beim Administrativverfahren im Zusammenhang mit einem allfälligen Sicherungsentzug nicht um ein Strafverfahren im Sinn von Art. 31 und 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) handelt. Es steht nicht eine Sanktion eines bestimmten Verhaltens, sondern die Sicherheit im Strassenverkehr in Frage. Damit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erweist sich die Rüge der Verwendung eines unrechtmässig erlangten Beweismittels von vornherein als unbegründet (vgl. BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.3). Die Administrativbehörde ihrerseits erhebt gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch den Beizug von Urkunden, Amtsbericht und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die protokollierten Angaben zu seinem Drogenkonsum, den er nicht beenden werde, entsprächen nicht den Tatsachen. Es bestehen mithin konkrete Anhaltspunkte für einen zumindest gelegentlichen und auch in Zukunft anhaltenden Konsum von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Suchtpotential aufweisen (vgl. Art. 15d Abs. 1 Ingress und lit. b SVG). Bei einem solchen Konsumverhalten besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr abzusehen (vgl. BGer 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.2; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2011 E. 4.1). Die verkehrsmedizinische Literatur empfiehlt eine verkehrsmedizinische Abklärung beim Konsum einer der in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt VRV) Substanzen, zu denen insbesondere Kokain und Amphetamine (lit. c und d) gehören (vgl. M. Haag-Dawoud, Fahreignungsbegutachtung, Indikation und Fragestellung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 23 ff., S. 34). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 2. Oktober 2013 nicht fahrunfähig war, stellt unter diesen Umständen keinen klaren Anhaltspunkt dafür dar, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unhaltbar wäre. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung durch die Vorinstanz. Diese führte aus, es bedürfe besonderer Umstände, damit einem Rekurs gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug die aufschiebende Wirkung nicht zu verweigern sei. Solche besonderen Umstände seien nicht ersichtlich und auf die Einwände sei im Entscheid über den vorsorglichen Entzug
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzugehen. Diese summarische Begründung verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör nicht. Der Zwischenverfügung über die aufschiebende Wirkung hat lediglich vorläufige Bedeutung. Vorliegend betrifft sie zudem ein Verfahren, welches seinerseits eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat. In ihrem Zusammenwirken dienen der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Vermeidung einer Gefährdung im Strassenverkehr. Insoweit ist es gerechtfertigt, beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung einen – noch – strengeren Massstab anzuwenden, als bei der Beurteilung der Zulässigkeit des vorsorglichen Entzugs. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf die Feststellung beschränkte, es seien nicht ohne Weiteres besondere Umstände ersichtlich, um dem Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Daran ändert nichts, dass die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6A.8/2005 vom 6. April 2005 E. 2.1) sich nicht zur Frage äussert, wann einem Rekurs gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, sondern den vorsorglichen Entzug und die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen den Sicherungsentzug hinsichtlich der Gefährdungslage auf die gleiche Ebene stellt. Da sich die Beurteilung sachlich weitgehend mit der Beurteilung der Zulässigkeit des vorsorglichen Entzugs deckt, war es auch gerechtfertigt, zur Beurteilung der zahlreichen Rügen in der Beschwerde auf den Rekursentscheid über den vorsorglichen Entzug zu verweisen. 4. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, in der Hauptsache einen Entscheid zu fällen. Zur Begründung wird vorgebracht, indem die Vorinstanz – nachdem die Angelegenheit am 26. November 2013 spruchreif gewesen sei – lediglich über die aufschiebende Wirkung und nicht über "den gesamten Rekurs" entschieden habe, habe sie das Rechtsverzögerungsverbot und den "Anspruch auf Treu und Glauben" verletzt. Die Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte von der Vorinstanz am 29. November 2013 einen Entscheid über die aufschiebende Wirkung, nachdem ihm mitgeteilt worden war, bis zu einem Entscheid in der Hauptsache werde es rund zwei Wochen dauern (act. 9/19). Angesichts der zahlreichen Rügen, welche im Rekurs
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgebracht werden, und des Gesuchs um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist offenkundig, dass die Behandlung der Hauptsache deutlich längere Zeit in Anspruch nimmt als der Erlass einer Zwischenverfügung über die aufschiebende Wirkung. Die gegen die Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hat sodann einen Entscheid in der Hauptsache durch die Vorinstanz vereitelt, da die Beschwerdeinstanz für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung über die Akten verfügen musste. Deshalb kann der Vorinstanz auch keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich des Eventualantrags als unbegründet. 5. (...). Demnach wird z u R e c h t e r k a n n t : 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. Beda Eugster