© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/234 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.11.2014 Entscheiddatum: 11.11.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.11.2014 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 42, 50 Abs. 1 und 62 lit. d AuG (SR 142.20). Die eheliche Gemeinschaft zwischen einem Schweizer Staatsangehörigen und einer aus Kosovo stammenden Frau dauerte weniger als drei Jahre. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz beruflich integriert ist und eine vollzeitliche Tätigkeit ausübt, lässt sich rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten (Verwaltungsgericht, B 2013/234). Entscheid vom 11. November 2014 Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Veronika Hälg-Büchi, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 123, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. X.Y., geb. 1990, von Kosovo, heiratete am 19. Juli 2011 in Kosovo den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann A.Y., geb. 1989. Gestützt auf ein Gesuch um Familiennachzug wurde X.Y. am 8. September 2011 eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Die Bewilligung wurde in der Folge um ein weiteres Jahr bis 23. September 2013 verlängert. Zwischenzeitlich erhielt A.Y. die Schweizer Staatsbürgerschaft (vgl. act. G 8/2 S. 110). b. Am 20. November 2012 hatte X.Y. Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeiten eingereicht und ihn sowie ihren Schwager und ihren Schwiegervater der Freiheitsberaubung, Entführung, Nötigung und Drohung beschuldigt (act. G 8/3 S. 91). Das Untersuchungsamt St. Gallen erliess diesbezüglich, da sich die Tatvorwürfe nicht erhärten liessen, am 21. Dezember 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. G 8/3 S. 85 ff.). Mit Entscheid des Kreisgerichts in G./Kosovo vom 26. November 2012 war die Ehe zwischen X.Y. und A.Y. geschieden worden (act. G 8/2 S. 149). Eine Vereinbarung betreffend Eheschutzmassnahmen vom 20. Dezember 2012 stellte das Getrenntleben per 11. November 2012 fest (act. G 8/2 S. 148). Am 21. Dezember 2012 informierte A.Y. das Migrationsamt, dass die Ehe gescheitert sei (act. G 8/2 S. 147). c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. G 8/3 S. 80) widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. mit Verfügung vom 11. Juli 2013 und wies sie an, die Schweiz bis spätestens 15. September 2013 zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, die eheliche Gemeinschaft habe nur ein Jahr und eineinhalb Monate Bestand gehabt. Eine Wiedervereinigung sei nicht zu erwarten. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei angesichts des kurzen Aufenthalts zumutbar (act. G 8/3 S. 38 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Den gegen diese Verfügung von Rechtsanwältin lic. iur. Veronika Hälg-Büchi, St. Gallen, für die Betroffene erhobenen Rekurs (act. G 8/1) wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 ab und lud das Migrationsamt ein, X.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen (act. G 2/1). B. a. Gegen diesen Entscheid liess X.Y. mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2013 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 19. November 2013 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und verzichtete auf ergänzende Bemerkungen (act. G 7). c. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin ein Zertifikat "Start Deutsch 2" vom 16. Dezember 2013 einreichen (act. G 10). d. Auf die Darlegungen in der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid relevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2013 wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien - Fristablauf und Integration - sind für den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulativ erforderlich (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Der Begriff der "Ehegemeinschaft" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGer 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (zum Ganzen BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.2.1). Bei der Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit an (BGer 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1 und 4.1.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). 2.2. Aufgrund der Akten hat vorliegend als dargetan zu gelten, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit A.Y. in der Zeit vom 24. September 2011
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Einreise in die Schweiz) und 11. November 2012 (Vereinbarung des Getrenntlebens; act. G 8/2 S. 148) bestand. In der Folgezeit wurde die Gemeinschaft nicht mehr gelebt. Dies blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Aktenkundig ist auch, dass es am Willen von A.Y. fehlt, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2012; act. G 8/2 S. 147). Hieran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nie ihr Wille gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft nicht mehr fortzusetzen und sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich der Trennung zu widersetzen bzw. sie vom Scheidungsverfahren im Kosovo nie Kenntnis erhalten habe (act. G 1 S. 2 f.), nichts zu ändern. Daher ist zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht. 2.3. Nachdem wie dargelegt von einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft vom 24. September 2011 bis 11. November 2012 auszugehen ist, fehlt es an der Voraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, und eine Prüfung der Integration erübrigt sich von daher. Zu klären bleibt jedoch, ob die Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlängert werden kann. Hierauf beruft sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich. Nach dieser Norm besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beschwerdeführerin halte sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf. Es entspreche den üblichen Erwartungen, dass sich Ausländer mit der Zeit in die Gesellschaft integrieren sowie eine Landessprache erlernen würden. Daraus könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinzu komme, dass sie gemäss ihrer Aussage vom 12. Dezember 2012 bis zu jenem Zeitpunkt kaum Kontakte in der Schweiz geknüpft habe (act. G 8/2 S. 100). Zudem sei die Beschwerdeführerin während längerer Zeit ohne Anstellung gewesen und gehe erst seit 1. Juli 2013 einer 100%-Erwerbstätigkeit nach (act. G 8/3 S. 182). Sie sei im Kosovo aufgewachsen und habe dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht. Sie sei mit den dortigen Lebensumständen vertraut und durchaus in der Lage, im Herkunftsland wieder Fuss zu fassen. Ihre Familie halte sich dort auf und könne sie bei der Rückkehr unterstützen (act. G 8/2 S. 100). Zudem verfüge sie über eine solide Schulbildung (act. G 8/2 S.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 172). Damit erscheine die Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht als stark gefährdet und sei ohne Weiteres zumutbar (act. G 1 S. 7). 2.4. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die beiden Elemente der ehelichen bzw. häuslichen Gewalt und der sozialen Wiedereingliederung sind nicht kumulativ zu verstehen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Bei der Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG handelt es sich nicht um eine abschliessende Liste (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr Hrsg., Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, Bern 2010 N 23 zu Art. 50 AuG). Eheliche Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten ehelichen Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen (Caroni, a.a.O., N 32 zu Art. 50 AuG). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, dass häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, bedeute. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reiche dagegen nicht aus. Vielmehr müsse die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt sein (BGE 138 II 229, E. 3.2.1 f.; vgl. auch BGE 136 II 1, E. 5.3; Caroni, a.a.O., N 34 zu Art. 50 AuG). 2.5. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Das von ihr diesbezüglich Ende 2012 unter anderem gegen den Ehemann angestrengte Strafverfahren endete mit einer Nichtanhandnahmeverfügung. Jedoch ist, nachdem die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellt, zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist. Bei der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012, E. 2.3.1; BGE 137 II 345, E. 3.2.3). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012, E. 2.3.1). - Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, sie sei dem Willen ihres Ehemannes hilflos ausgesetzt. Er sei es gewesen, der sie vor die Tür gesetzt und versucht habe, sie in ihr Heimatland abzuschieben. Am Scheidungsverfahren im Kosovo habe sie sich nicht beteiligen können. Es sei nicht verständlich, dass das Handeln des Ehemannes Massnahmen zuungunsten der Beschwerdeführerin verursache. Gemäss dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108; nachstehend: Übereinkommen), welches für die Schweiz am 26. April 1997 in Kraft getreten sei, würden sich die Vertragsstaaten verpflichten, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zu verfolgen, die den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau gewährleiste und sie wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung schütze. Werde der Beschwerdeführerin ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz verwehrt aus dem alleinigen Grund, dass der Ehemann die Ehe nicht mehr weiterleben wolle, so werde sie ausdrücklich diskriminiert. Geschiedene Frauen würden im Kosovo diskriminiert. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens habe die Schweiz die Pflicht übernommen, Frauen vor Diskriminierungen zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz gut eingelebt und eine Arbeit gefunden, welche sie zu 100% ausübe. Sie sei auf keinerlei Sozialhilfe angewiesen und wirtschaftlich selbständig. Danebst habe sie gut Deutsch gelernt (act. G 1 Beilage 2 und G 10 Beilage 3 [Kursbestätigungen]). Sie sei bereit, weitere Deutschkurse zu besuchen und andere berufsfördernde Ausbildungen in Angriff zu nehmen. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Sie benötige das Anwesenheitsrecht in der Schweiz, um sich persönlich und wirtschaftlich entfalten zu können. Eine Wiedereingliederung im Kosovo sei gänzlich unmöglich, da geschiedenen Frauen kein Wert zuteil werde. Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung abgeschlossen. Die Nichtgewährung einer Aufenthaltsbewilligung würde eine unverhältnismässig harte Massnahme darstellen (act. G 1). 2.6. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Übereinkommen betrifft die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung von wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechten (vgl. Präambel sowie Art. 2 und 3 des Übereinkommens). Gestützt auf dieses Übereinkommen wurde das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schweizerische Gleichstellungsgesetz (SR 151.1) erlassen (vgl. Claudia Kaufmann, in: Bigler-Eggenberger/Kaufmann Hrsg., Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 1997, N 54 "Hintergrund und Entstehung"). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass sie zur Rückkehr in den Kosovo gezwungen werde, während ihr Ehemann ohne Weiteres in der Schweiz bleiben könne (act. G 1 S. 3), ist festzuhalten, dass der Ehemann die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Hieraus lässt sich, zumal Männer und Frauen in derselben Situation den gleichen Regeln der Ausländergesetzgebung unterliegen, offensichtlich kein diskriminierendes Verhalten der zuständigen Behörden ableiten. Auch aus der Tatsache, dass das Anwesenheitsrecht des ausländischen Ehepartners gemäss Gesetz an den Bestand einer gelebten Ehegemeinschaft geknüpft ist, ergibt sich kein Diskriminierungs-Sachverhalt, wenn bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung das Anwesenheitsrecht verneint wird. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutrifft, dass geschiedene Frauen im Kosovo diskriminiert werden (act. G 1 S. 4), so erscheint das schweizerische Ausländerrecht sowohl von der Zuständigkeit als auch vom Regelungsinhalt her ungeeignet, hier Abhilfe zu schaffen. Die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren Eltern und Verwandten in Kosovo pflegt, blieb unbestritten. Es bestehen somit familiäre Beziehungen zu ihrer Heimat, wo sie die ersten 21 Jahre ihres Lebens verbrachte. Sie absolvierte dort nach Lage der Akten eine vierjährige Wirtschaftsmittelschule (Fachrichtung Zoll) bzw. eine Berufsausbildung als Spediteurin/Zollverwaltungsangestellte und hatte eine Universitätsausbildung (Jura) begonnen (act. G 8/2 S. 172). Die in der Schweiz erlangten beruflichen Fähigkeiten können sich auch auf ihr Fortkommen in Kosovo günstig auswirken. Es ist somit keine starke Gefährdung ersichtlich, die gegen eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sprechen würde. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen allenfalls auch etwas Deutsch spricht (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012, E. 2.3.1). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz beruflich integriert und eine vollzeitliche Tätigkeit ausübt (act. G 8/1 Beilage 3 und 4), lässt sich entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Es sind auch keine anderen wichtigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönlichen Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden. Der Beschwerdeführerin war die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ihres Ehemannes erteilt worden. Nachdem die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht, bejahte die Vorinstanz zu Recht einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG. 3. 3.1. (...). 3.2. (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: