© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/22 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 02.07.2013 Entscheiddatum: 02.07.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 02.07.2013 Verfahrensrecht, Art. 24 VRP (sGS 951.1).Ein interner Beschluss ohne Verfügungscharakter ist nicht anfechtbar. Die Planungsbehörde hat damit lediglich ihre grundsätzliche Bereitschaft gezeigt, ein Grundstück einzuzonen, und einen Verwaltungsmitarbeiter damit beauftragt, ein Projekt nach ihren Vorgaben auszuarbeiten (Verwaltungsgericht, B 2013/22). Urteil vom 2. Juli 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer In Sachen Erbengemeinschaft X. sel., bestehend aus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde Gossau, vertreten durch den Stadtrat, 9201 Gossau SG, Beschwerdegegnerin, betreffend Umzonungsgesuch Grundstück Nr. 0001 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Mit Teilzonenplan Fenn-Geissberg vom 12. Dezember 2006 wurden am südlichen Siedlungsrand von Gossau rund 66'000 mLand, das damals der Erbengemeinschaft X. sel. gehörte, eingezont und mit dem Überbauungsplan Fenn-Geissberg vom 12. Dezember 2006 überlagert. Die eigentliche Bauzone innerhalb des Plangebiets beträgt 47'921 m. Der Rest ist der Grünzone zugeschieden. Die südlichste eingezonte Parzelle Nr. 0000 (Grundbuch Gossau) an der Herisauer Strasse, Kantonsstrasse 2. Klasse, ist der Grünzone Erholung GE zugeteilt. Gemäss Erläuterungsbericht vom 26. Oktober 2006 zum Teilzonenplan und Überbauungsplan Ziff. 7.1. und 8.2.3. soll dieses Grundstück zum Abschluss der Bebauung/Ortseingang bzw. zur Sicherung Lärmschutz und für die Parkierung für Erholungssuchende/Besucher freigehalten werden. Die angrenzende Parzelle Nr. 0001, die mit Gebäuden des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs (Wohnhaus und Scheune) der Erbengemeinschaft überbaut ist, verblieb in der Landwirtschaftszone. B./ Am 2. Januar 2012 erneuerte die Grundeigentümerin das vor bereits zehn Jahren abgelehnte Gesuch, auch das Grundstück Nr. 0001 einzuzonen. Der Stadtrat Gossau erwog an der Sitzung vom 21. März 2012, dass die heutige Überbauung des Grundstücks mit einem (ehemaligen) Bauernhof bzw. einem Wohnhaus und Scheune einen idealen Abschluss des Siedlungsgebiets bilde und den Ortseingang gut markiere. 2 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Fortsetzung der Bebauungsstruktur des nördlich angrenzenden Einfamilienhausgebiets gemäss Überbauungsplan Fenn-Geissberg dagegen vermöge den hohen Anforderungen an die Gestaltung und ortsbauliche Eingliederung nicht gleichermassen zu genügen. Die Stadtentwicklungskommission ziehe deshalb eine allfällige Einzonung nur dann in Betracht, wenn eine überzeugende Projektidee vorliege, die in einem Varianzverfahren ermittelt werde, und wenn die Grundeigentümerschaft bereit sei, diese in einem Gestaltungsplan festzulegen. Am 26. März 2012 teilte der Stadtrat der Gesuchstellerin dazu folgenden Beschluss mit:
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung. Der unterzeichnete Präsident und Stadtschreiber seien zudem Rechtsanwalt bzw. Rechtsagent. Wenn der Stadtrat also der Meinung gewesen sei, dass der klare Beschluss nicht seinem Willen entsprechen würde, hätte er zwischenzeitlich darauf zurückkommen können. Andernfalls sei der Leiter Stadtentwicklung weiterhin an den Beschluss gebunden und müsse diesen samt den umstrittenen Bedingungen umsetzen. E./ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. März 2013, die Beschwerde abzuweisen. Der Stadtrat habe das Gesuch um Einzonung nicht abgewiesen, wie die Beschwerdeführer nun darzutun versuchten. Er habe das Gesuch in einem ersten Schritt geprüft und den Leiter Stadtentwicklung für die nächsten Schritte beauftragt. Der Stadtrat erachte die Einzonung als denkbar, wenn auch bloss unter bestimmten Auflagen. Damit liege aber noch keine Verfügung vor, die eigenständig angefochten werden könne. Allein die Befürchtung, der Stadtrat werde das Gesuch nicht weiter behandeln, wenn die Gesuchstellerin diese Bedingungen nicht akzeptiere, sei unbegründet bzw. sie könnte sich dagegen wehren und Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben. F./ Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 22. März 2013, die Beschwerde abzulehnen und verzichtet sonst auf eine Stellungnahme. G./ Die Beschwerdeführer nehmen zu den Ausführungen des Baudepartements mit Eingabe vom 17. April 2013 Stellung. Sie wiederholt dabei, dass die gerügten Auflagen und Bedingungen für eine Einzonung des Grundstücks Nr. 0001 keine Rechtsgrundlage hätten und verfassungswidrig seien. So gebe es unter anderem keinen Grund dafür, dass sie im Gegenzug zur Einzonung der Parzelle Nr. 0001 das Grundstück Nr. 0000 der Beschwerdegegnerin gratis überlassen müsse. H./ Auf die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vorliegend ist umstritten, ob der Beschluss des Stadtrats gemäss Protokoll Nr. 1454 vom 21. März 2012 eine anfechtbare Verfügung darstelle. 2.1. Eine Verfügung ist eine Anordnung im Sinn einer ausdrücklichen Willenserklärung, mit der gestützt auf öffentliches Recht im Einzelfall einseitig und verbindlich Rechte und Pflichten festgelegt und damit bestimmte Personen in schutzwürdigen Interessen berührt werden (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 360). Mit einer Verfügung werden mit anderen Worten in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben. Sie ist erzwingbar und kann damit vollstreckt werden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung notwendig wäre. Eine Verfügung muss gewisse formale Minimalanforderungen erfüllen, damit die Eröffnung rechtswirksam ist (Art. 24 VRP). Eine falsche oder fehlende Rechtsmittelbelehrung etwa hat zur Folge, dass ein Rechtsmittel allenfalls auch nach Ablauf der Frist noch als fristgerecht eingereicht werden kann (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 825). 2.2. Von den Verfügungen sind Verwaltungshandlungen ohne Verfügungscharakter abzugrenzen. Diese haben keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie führen lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbei (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 858). Die Abgrenzung der Verfügung zu anderen Verwaltungshandlungen ohne Verfügungscharakter ist insbesondere für die Frage eines allfälligen Rechtsmittels relevant, weil das Anfechtungsobjekt in der Verwaltung in der Regel eine Verfügung ist (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 866). Anders als Verfügungen haben viele Verwaltungshandlungen keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern führen lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbei. Dazu gehören etwa innerdienstliche und organisatorische Anordnungen. Dabei handelt es sich um Weisungen der vorgesetzten Behörde an eine unterstellte Behörde. Auch diese sind zwar hoheitlich und einseitig, verbindlich und erzwingbar wie eine Verfügung. Im Gegensatz zu diesen begründen sie aber nicht unmittelbar Rechte und Pflichten des Privaten, die gegenüber diesem verbindlich und erzwingbar wären, auch wenn sie einen konkreten Fall und eine individuell bestimmte Person betreffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 867). Ein Beispiel dafür ist der Beschluss des Staatrats des Kantons Tessin, womit dieser das Dipartimento dell'ambiente ermächtigte, eine neue Kehrichtverbrennungsanlage zu projektieren. Diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ermächtigung stellte deshalb keine beschwerdefähige Verfügung dar, weil sie weder ein Rechtsverhältnis mit einem Einzelnen regelte, noch zwingend oder vollstreckbar war (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 871 mit Hinweis). 2.3. Der Anspruch auf Überprüfung und Änderung des Zonenplans besteht im Rahmen von Art. 33 BauG bedingungslos. Ein ebenso bedingungsloser Anspruch auf Einzonung wäre aber nur dann gegeben, wenn die beantragte Einzonung raumplanungsrechtlich geboten wäre, ohne dass den kommunalen und kantonalen Planungsbehörden insoweit noch ein Ermessensspielraum zustehen würde (BGer 1C_252/2012 vom 12. März 2013 E. 5.1). Darüber hinaus ist es allein Sache der Planungsbehörde bzw. der Bürgerschaft, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Pläne auszuarbeiten, das heisst zu ändern oder zu erlassen (Art. 2 Abs. 1 BauG und Art. 29 f. BauG; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 62 ff.). 2.4. Mit dem vorliegenden Beschluss zeigt der Stadtrat seine allfällige Bereitschaft zur Einzonung des Grundstücks der Beschwerdeführer auf, sofern konkrete Bedingungen erfüllt werden. Adressaten dieses Beschlusses sind aber nicht die Beschwerdeführer, sondern der Leiter Stadtentwicklung. Dieser hat den Auftrag, ein Projekt nach Vorgaben des Stadtrats auszuarbeiten. Gegenüber der Gesuchstellerin dagegen entfaltet der Beschluss keinerlei Rechtswirkungen. Ob der Stadtrat das Gesuch in einem weiteren Schritt abweisen oder gutheissen wird, steht derzeit noch offen. Dies wird davon abhängen, ob es dem Verwaltungsmitarbeiter gelingen wird, die getroffenen Bedingungen umzusetzen. Auf Grund des vorliegenden Verfahrens scheint der Erfolg zwar wenig wahrscheinlich. In diesem Fall wird der beauftragte Leiter Stadtentwicklung den Auftrag an den Stadtrat zurückgeben müssen, worauf dieser seinerseits auf seinen Beschluss vom 21. März 2012 zurückkommen wird, sei es, dass er die gerügten Bedingungen anpasst oder das Gesuch um Einzonung abweist. Erst gegen diesen Beschluss stünde den Beschwerdeführern die Rekursmöglichkeit nach Art. 30bis Abs. 1 lit. a BauG offen. Sollte der Stadtrat jedoch dem Gesuch insofern zustimmen, als er die Parzelle zwar antragsgemäss, aber nicht im Sinn der Beschwerdeführer, das heisst mit Bedingungen und Auflagen einzont, werden die Beschwerdeführer alsdann gegen den entsprechenden aufgelegten Teilzonenplan Einsprache erheben können (Art. 29bis BauG). Sollte der Stadtrat dagegen wider Erwarten innert angemessener Zeit nicht handeln, stünde den Beschwerdeführern die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Möglichkeit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 88 VRP offen, wie die Vorinstanz bereits zu Recht aufgezeigt hat. 2.5. Aus dem Gesagten folgt, dass mit dem internen Beschluss des Stadtrats über die Modalitäten einer allfälligen Einzonung des Grundstücks Nr. 0001 keine anfechtbare Verfügung vorliegt, welcher den Beschwerdeführern deshalb auch nicht zwingend hätte zugestellt werden müssen. Immerhin sei erwähnt, dass die Mitteilung etwas missverständlich war, auch wenn sie zu Recht nicht mit einem Rechtsmittel versehen war. Insgesamt ist die Vorinstanz auf den Rekurs dagegen aber zu Recht nicht eingetreten. Soweit sie den Rekurs als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und beurteilt hat, ist darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden (Art. 89 Abs. 2 VRP), zumal dies von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wird. 3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Ein Sonderfall im Sinn von Art. 95 Abs. 2 VRP liegt nicht vor. Zum Einen hat der Stadtrat den Beschluss wie gesagt nicht irrtümlich mit einem Rechtsmittel versehen (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts B 1/1998 vom 7. Mai 1998 E. 1. lit. i, der GVP 1998 Nr. 9 zu Grunde liegt). Zum Anderen musste den Beschwerdeführern spätestens mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 21. Juni 2012 klar sein, dass es sich beim angefochtenen Protokollauszug von der Stadtratssitzung vom 21. März 2012 um eine blosse Mitteilung handelt, welche die Beschwerdeführer auch nicht vorsorglich anfechten mussten, damit ihnen später nicht entgegengehalten werden könnte, dass sie die vom Stadtrat beschlossenen Bedingungen für eine allfällige Einzonung akzeptiert hätten und diese damit "rechtskräftig" geworden seien (zum Vertrauensschutz einer [unrichtigen] behördlichen Auskunft siehe Häfelin/Müller /Uhlmann, a.a.O., N 668 ff.). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zu leisten (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Das Begehren um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster lic.iur. Stephan Schärer Versand dieses Entscheids an: