B 2013/214

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/214 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 07.11.2013 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 07.11.2013 Vorsorgliche Massnahmen, Art. 18 VRP (sGS 951.1).Nachdem der Schulrat und Beschwerdegegner nicht darlegt, inwiefern das Tragen eines Kopftuches den geordneten Schulalltag tatsächlich stört, überwiegt das durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützte Interesse der Tochter der Beschwerdeführer, das Kopftuch – trotz entsprechendem Verbot in der Schulordnung – für die Dauer des Verfahrens in der Schule tragen zu dürfen (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid, B 2013/214). Entscheid vom 7. November 2013 In Sachen X. und Y.Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Schulrat Q.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, betreffend Kopfbedeckungsverbot A.Z.; vorsorgliche Massnahme hat der Präsident des Verwaltungsgerichts festgestellt: A./ A.Z. ist am 19. Dezember 2001 geboren und die Tochter von X. und Y.Z. Sie ist seit Sommer 2013 schulpflichtig in der 6. Klasse im Schulhaus E. in Q. Am 12. August 2013, dem ersten Tag nach den Sommerferien, erschien sie in Begleitung ihres Vaters mit einem Kopftuch in der Schule. Die Schulleiterin wies darauf hin, dass das Tragen eines Kopftuches nach der Schuldordnung untersagt sei. In der Folge lehnte Y.Z. eine Beschulung seiner Tochter im Gruppenraum ab und kehrte mit ihr gemeinsam nach Hause zurück. Noch am gleichen Tag fand dann ein Gespräch zwischen Y.Z., dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Schulrates sowie dem Schulsekretär statt. Dabei wurde Y.Z. aufgefordert, seine Tochter umgehend wieder in die Schule zu schicken, und zwar ohne Kopfbedeckung. Anlässlich des Gesprächs wurde ihm sodann eine Verfügung ausgehändigt, worin er (nochmals) auf das Kopfbedeckungsverbot der Schulordnung sowie die Schulpflicht aufmerksam gemacht und sodann festgehalten wurde, eine Ausnahme von dieser Regelung sei nicht vorgesehen. Seither nahm A.Z. am Schulunterricht nicht mehr teil. Sie erarbeitet den Schulstoff zu Hause. B./ Gegen die Verfügung vom 12. August 2013 liessen X. und Y.Z., vertreten durch den Islamischen Zentralrat Schweiz, mit Eingabe vom 21. August 2013 Rekurs beim Bildungsdepartement erheben. Am 25. September 2013 ersuchte der Vertreter sodann darum, es sei A.Z. ab sofort wieder zum Unterricht zuzulassen und für die Dauer des Verfahrens auf die Einhaltung des Kopftuchverbots zu verzichten. Mit Entscheid des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen vom 30. September 2013 wurde das Gesuch, das Kopftuch während des laufenden Rekursverfahrens tragen zu dürfen, abgewiesen. C./ Dagegen liessen X. und Y.Z. (nachfolgend Beschwerdeführer), nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 Beschwerde beim

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Bildungsdepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 30. September 2013 aufzuheben und A.Z. das Tragen des Kopftuches im Schulunterricht während des Rekursverfahrens zu gestatten. Der Schulrat Q. (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 nahmen die Beschwerdeführer sodann zu den Vernehmlassungen Stellung. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Nach Art. 18 Abs. 1 VRP können zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden. Ihre Regelungswirkung ist beschränkt auf die Dauer des Hauptverfahrens. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass bis zum Entscheid in der Hauptsache geraume Zeit vergehen kann, während das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse oft ein sofortiges Einschreiten der zuständigen Behörde erheischen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 5 f. zu § 6). Aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die spätere Hauptanordnung bestimmten Streitgegenstands liegen (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 27; Kölz/Röhl/Bosshart, a.a.O., N 17 zu § 6). Die vorsorgliche Massnahme muss ausserdem durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 10 f. zu § 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 12 zu Art. 27). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung können unter Umständen auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Dabei drängt sich jedoch Zurückhaltung auf; der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einbezug der Erfolgsaussichten soll die Ausnahme bleiben. In der Regel sollten sie nur dann ins Gewicht fallen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig erscheint und die Privatinteressen der von einer vorsorglichen Anordnung betroffenen Person nicht gering sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 12 zu Art. 27). 3. Vorliegend ist mit der Vorinstanz als Inhalt der Verfügung vom 12. August 2013 die Weigerung des Beschwerdegegners anzusehen, A.Z. vom Kopfbedeckungsverbot gemäss Art. 14 Abs. 2 der Schulordnung der Schulgemeinde Q. zu dispensieren. Zu Recht erkannte die Vorinstanz denn auch in der Eingabe vom 25. September 2013 ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme dahingehend, das Tragen des Kopftuches für die Dauer des Rekursverfahrens zu erlauben. Dies könnte vorsorglich erwirkt werden, bildet doch eine (generelle und dauerhafte) Dispens vom Kopfbedeckungsverbot (auch) Streitgegenstand im Hauptverfahren. 4. Das Tragen des islamischen Kopftuches ist bei einer Muslimin, deren Bekenntnis zum Islam glaubhaft erscheint, Ausdruck religiöser Überzeugung, womit es unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) steht (BGer 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.2). Im vorzitierten Entscheid ging das Bundesgericht sodann davon aus, ein generelles Verbot, das Kopftuch auf dem Schulareal tragen zu dürfen, stelle für die betroffenen Schülerinnen einen schweren Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit dar (a.a.O., E. 5.2.). Somit ist auch hier von einem nicht zu unterschätzenden Nachteil für die Tochter der Beschwerdeführer auszugehen. Die Vorinstanz bestreitet an sich nicht, dass die Tochter der Beschwerdeführer das Kopftuch aus (eigener) religiöser Überzeugung trägt. Sie macht einzig geltend, es sei nicht einzusehen, inwiefern das Interesse am Tragen des Kopftuches hier beeinträchtigt sein soll, nachdem die religiöse Pflicht erst ab dem ersten Auftreten der Monatsregel bestehe, was indessen bei A.Z. noch nicht der Fall sei. Dem ist jedoch (schon hier) entgegenzuhalten, dass es nicht an den staatlichen Instanzen liegen kann, über den genauen Gehalt von religiösen Verhaltensweisen zu befinden, soweit deren religiöser Charakter dem gruppenspezifischen Selbstverständnis entspricht und die Berufung darauf nicht missbräuchlich erscheint (vgl. dazu Y. Hangartner, Wenig Verständnis für die Religionsfreiheit, in: AJP 2013, S. 4). Somit kann nicht massgebend sein, ob der Koran das Tragen des Kopftuchs erst ab der Geschlechtsreife vorschreibt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder empfiehlt. Entscheidend ist allein, dass beziehungsweise ob es eine Muslimin als Ausdruck ihres Glaubens empfindet. Zudem befindet sich A.Z. in einem Alter, in dem mit dem Eintritt der Geschlechtsreife gerechnet werden kann, sodass ihr Verhalten auch nicht als missbräuchlich anzusehen ist. Im Unterschied zur Vorinstanz ist somit das Kopftuchverbot im Schulunterricht als (schwerer) Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Tochter der Beschwerdeführer anzusehen. In Betracht fällt weiter, dass ihr die Beschulung im Klassenverband verwehrt ist, wenn sie das Kopftuch tragen will. Sie scheint im Moment nicht in den Genuss eines ausreichenden Grundschulunterrichts zu kommen. Hinzu kommt, dass die Situation für das erst 12 Jahre alte Mädchen fraglos sehr belastend ist. Sie befindet sich im Konflikt, sich entweder an das staatliche Verbot zu halten und damit einem religiösen Gebot zuwiderhandeln zu müssen oder das Verbot zu negieren, dafür aber ihrem Glauben auch im Schulunterricht Ausdruck zu verleihen. Dieses Spannungsverhältnis – das zumindest latent auch im Verhältnis zu ihren Eltern besteht - ist gewiss nicht im Sinn des Kindeswohls. Den erwähnten privaten Interessen steht die Einhaltung der Schulordnung gegenüber. Ob dieser Erlass eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff darstellt, wird im Hauptverfahren zu klären sein; Gleiches gilt im Übrigen für die Frage, ob der Erlass gehörig publiziert worden ist. Das Kopfbedeckungsverbot wird (im angefochtenen Entscheid) mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung des geordneten Schulbetriebs und dem ungestörten Erfüllen der Schulpflicht begründet. Es steht ausser Frage, dass ein solches Interesse besteht. Der Beschwerdegegner legt jedoch nicht konkret dar, inwiefern durch das Tragen des Kopftuches der geordnete Schulalltag tatsächlich gestört wird und der (schwere) Eingriff in die Glaubens- und Gewissenfreiheit erforderlich ist. Auch der angefochtene Entscheid setzt sich damit nicht auseinander. Ohne solchen Nachweis überwiegt jedoch das (von der Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützte) Interesse am Tragen des Kopftuches. Auch trägt eine Dispens vom Kopftuchverbot für die Dauer des Verfahrens dem Kindeswohl (besser) Rechnung. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Tochter der Beschwerdeführer ist das Tragen des Kopftuches im Schulunterricht während der Dauer des Rekursverfahrens zu erlauben. 5. (...). Demnach wird

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte z u R e c h t e r k a n n t : 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2./ Der Tochter der Beschwerdeführer, A.Z., wird erlaubt, für die Dauer des Rekursverfahrens im Schulunterricht ein Kopftuch zu tragen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Auf ihre Erhebung wird verzichtet. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird zurückerstattet. 4./ Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'000.-- (zuzüglich MWST) ausseramtlich zu entschädigen.


VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. Beda Eugster Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, 9430 St. Margrethen)
  • die Vorinstanz (mit Doppel der Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Oktober
  • den Beschwerdegegner (mit Doppel der Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Oktober 2013) am: Rechtsmittelbelehrung:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a und Art. 93 BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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