© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/209 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.11.2014 Entscheiddatum: 11.11.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.11.2014 Voraussetzungen zum Eintrag in das Anwaltsregister (Unabhängigkeit, Kanzleiorganisation), Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61, BGFA). Die Beschwerdegegnerin arbeitet teilzeitlich im Rechtsdienst einer (auswärtigen) Bildungsanstalt und ist als Inhaberin des st. gallischen Anwaltspatents gleichzeitig im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Mit seiner Beschwerde will der St. Galler Anwaltsverband die Löschung des Registereintrags erwirken. Die Beschwerdegegnerin ist indes im genügenden Mass institutionell unabhängig, woran die gelegentliche Verwendung des Mobiltelefons in den Räumen des Arbeitgebers, einem Einzelbüro, für Klientengespräche nichts ändert. Auch konnte die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall dartun, dass ihre Kanzleiorganisation den Anforderungen an die wenigen Mandate, die sie führt, genügt. Sie praktiziert zwar in ihrer Privatwohnung, führt die Klientengespräche aber in der Kanzlei ihres Vaters oder bei den Klienten selbst durch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2013/209). Entscheid vom 11. November 2014 Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Engeler, Somm; Gerichtsschreiber Wehrle Verfahrensbeteiligte St. Galler Anwaltsverband SGAV, Postfach 1829, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch lic. iur. Manfred Dähler (Präsident) und Dr. Nicole Zürcher Fausch (Geschäftsführerin), Postfach 1829, 9001 St. Gallen, gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und lic. iur. X.Y., Q.-strasse 00, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Registereintrag Das Verwaltungsgericht stellt fest A. Lic. iur. X.Y. ist seit dem 29. November 2012 Inhaberin des st. gallischen Anwaltspatents. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 wurde sie vom Präsidenten der Anwaltskammer in das Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (vi-act. 2/1). Im Zeitpunkt ihrer Eintragung stand X.Y. in einem Teilzeitanstellungsverhältnis bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Z. (vi-act. 5a). Seit dem 1. Juli 2014 ist sie mit einem unveränderten Pensum von 80% im Rechtsdienst einer Fachhochschule im Kanton Zürich tätig (act. 17). Neben ihrer Teilzeitanstellung übt sie an ihrer Wohnadresse (Q.-strasse 00, St. Gallen) eine selbständige anwaltliche Tätigkeit aus. B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 verlangte der St. Galler Anwaltsverband einen Entscheid der Anwaltskammer über die Eintragung von X.Y. und beantragte, der Registereintrag sei zu löschen bzw. zu verweigern. X.Y. sei weder im geforderten Mass unabhängig noch entspreche ihre Kanzleiorganisation den Anforderungen. Wer im Anwaltsmonopolbereich tätig werden wolle, habe ein gewisses Mindestmass an Professionalität in Auftritt und Organisation auszuweisen. Hierfür genügten die Vorkehren von X.Y. nicht. Wer bei sich zu Hause, quasi «neben der Stube», noch einen Raum einrichte, der nur durch die Wohnung zugänglich sei und in dem keine Klienten empfangen werden könnten, wer mangels Telefonbucheintrag gegen aussen nicht in Erscheinung trete und wer während 80% der normalen Arbeitszeit nicht über ein Kanzleisekretariat, sondern nur über eine Handy-Nummer erreichbar sei, erfülle diese Mindestanforderungen nicht. b. Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels wies die Anwaltskammer die Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2013 ab. Weder sah sie nach den konkreten Umständen die Unabhängigkeit von X.Y. als gefährdet an noch übernahm sie die Auffassung des Anwaltsverbandes, wonach die Kanzleiorganisation ungenügend sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der St. Galler Anwaltsverband (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Präsidenten der Anwaltskammer vom 21. Mai 2013 und der Entscheid der Anwaltskammer vom 5. September 2013 seien aufzuheben und X.Y. sei aus dem Anwaltsregister zu löschen bzw. der Registereintrag sei ihr zu verweigern (act. 1). Die Anwaltskammer (Vorinstanz) erklärte am 11. Oktober 2013 Verzicht auf eine Vernehmlassung (act. 6). X.Y. (Beschwerdegegnerin) stellte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (act. 9). Mit der Stellungnahme (Replik) vom 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Akten ein. Er hielt an seinem Standpunkt fest (act. 11). Dies gilt auch für die Beschwerdegegnerin, welche am 18. November 2013 duplizierte (act. 14).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 17. Juni 2014 teilte die Beschwerdegegnerin u.a. ihren Stellenwechsel zum Rechtsdienst einer Fachhochschule im Kanton Zürich mit (act. 17). Die Einverständnis- und Unabhängigkeitserklärung der neuen Arbeitgeberin reichte sie am 22. Juli 2014 nach (act. 19). Auf die Darlegungen der Parteien in den Eingaben dieses Verfahrens sowie auf den angefochtenen Entscheid wird - soweit wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70; AnwG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61; BGFA; vgl. auch Ziff. 4 Abs. 3 der Weisung der Anwaltskammer über das kantonale Anwaltsregister vom 28. Juli 2010, www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerdeeingabe vom 1. Oktober 2013 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1; VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt u.a. die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 21. Mai 2013. Diese ist durch den angefochtenen Rechtsmittel- bzw. Kollegialentscheid vom 5. September 2013 ersetzt worden («Devolutiveffekt», vgl. z.B. BGE 129 II 438 E. 1 mit Hinweisen; VerwGE B 2012/239 vom 16. April 2014 E. 1, www.gerichte.sg.ch), weshalb die selbständige Anfechtung dieser Verfügung ausgeschlossen und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Die Verfügung gilt aber immerhin als inhaltlich mit angefochten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte für die Eintragung der Beschwerdegegnerin in das Anwaltsregister erfüllt sind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 BGFA trägt die Aufsichtsbehörde die Anwältin in das Anwaltsregister ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 des Gesetzes erfüllt sind. Die in Art. 7 BGFA genannten fachlichen Voraussetzungen (abgeschlossenes Studium, mindestens einjähriges Praktikum sowie Anwaltsexamen) erfüllt die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen. Was die in Art. 8 BGFA festgehaltenen persönlichen Voraussetzungen betrifft, so ist einzig streitig, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA in der Lage ist, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben. 2.2. Die Frage, wann eine Rechtsanwältin als «unabhängig» im Sinn von Art. 8 BGFA gilt, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Das Bundesgericht hat dazu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. 2.2.1. Im «leading case» BGE 130 II 87 hat es zunächst festgehalten, die Verweigerung der Registereintragung berühre die Wirtschaftsfreiheit des betroffenen Rechtsanwalts. Bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA sei deshalb die verfassungsrechtliche Komponente mit zu berücksichtigen. Der Begriff dürfe nicht überspannt und jedenfalls nur so einschränkend ausgelegt werden, dass patentierten Rechtsanwälten die Parteivertretung nur insoweit verwehrt bleibe, als dies zur Verwirklichung der mit der Zulassungsbeschränkung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung notwendig sei (E. 3). 2.2.2. Die Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA - als für den Registereintrag vorausgesetzte «institutionelle Unabhängigkeit» - hat das Bundesgericht sodann unter Berücksichtigung von Art. 12 lit. b und c BGFA ermittelt. Demnach haben Anwälte in jedem einzelnen Fall für eine unabhängige und von Interessenkonflikten freie Berufsausübung zu sorgen. Sie sind nicht nur zu institutioneller, sondern auch zu mandatsbezogener Unabhängigkeit verpflichtet. Während die eine als Eintragungs- bzw. Zulassungsvoraussetzung ausgebildet ist, erscheint die andere als Berufsregel, deren Verletzung disziplinarische Folgen nach sich ziehen kann. Die Prüfung der institutionellen Seite soll jene Anwälte von der Berufsausübung ausschliessen, deren Unabhängigkeit von vornherein aus strukturellen Gründen fehlt. Darüber hinaus bleibt der einmal eingetragene Anwalt verpflichtet, jedes einzelne Mandat auf allfällige Interessenkonflikte zu prüfen und das Unabhängigkeitsgebot gemäss Art. 12 lit. b und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c BGFA zu wahren. Dies wirkt sich auf den Beurteilungsmassstab aus, der an die institutionelle Unabhängigkeit zu stellen ist. Es muss nämlich nicht von Vornherein jede denkbare Beeinträchtigung der Unabhängigkeit ausgeschlossen werden. Die institutionelle Unabhängigkeit ist vielmehr eng auszulegen; der Registereintrag darf nur demjenigen Anwalt verwehrt werden, bei dem angesichts seines besonderen Status ohne umfangreiche Abklärungen mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen der Unabhängigkeit geschlossen werden muss (BGer 2A.126/2003 vom 13. April 2004 E. 4.3). 2.2.3. Die von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vorausgesetzte «institutionelle Unabhängigkeit» bezweckt, dass sich die Anwältin ganz der Wahrung der Interessen ihrer Klienten verschreiben kann, ohne durch sachfremde Umstände beeinflusst zu werden. Die Unabhängigkeit gilt als wesentliche Grundlage des Vertrauens in die Anwaltschaft; wer sich an eine Anwältin wendet, soll sicher sein, dass diese in keiner Weise an einen Dritten gebunden ist, dessen Interessen den eigenen entgegenstehen. Die Anwältin muss die Interessen ihres Mandanten uneingeschränkt, ohne Rücksichtnahme auf persönliche und wirtschaftliche Bindungen vertreten können (BGE 138 II 440 E. 5 mit Hinweisen). 2.2.4. Aus der hier fraglichen Perspektive heikel sind insbesondere Bindungen der Anwältin gegenüber Personen, die ihrerseits nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage befasst, in welchem Umfang Anwälte, die von nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen angestellt sind, als unabhängig gelten. Entgegen dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA («Sie [Anwältinnen und Anwälte] müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind») hat das Bundesgericht die neben einer teilzeitlichen Anstellung ausgeübte selbständige Anwaltstätigkeit mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit ausdrücklich als zulässig erkannt. Das Erfordernis institutioneller Unabhängigkeit untersage nur jene Anstellungsverhältnisse, bei denen der Anwalt für seine anwaltliche Tätigkeit von einem Arbeitgeber angestellt sei, der nicht im Anwaltsregister eingetragen sei. Bei solchen Arbeitsverhältnissen wird fehlende Unabhängigkeit jedenfalls vermutet. Hingegen steht die verlangte Unabhängigkeit einer Anwaltstätigkeit ausserhalb des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anstellungsverhältnisses nicht entgegen, wenn sich der Anwalt auf Mandate beschränkt, die klar ausserhalb des Tätigkeitsbereichs seines Arbeitgebers liegen (BGE 130 II 87 E. 5.2). Die nämlichen Überlegungen stellte das Bundesgericht auch in Bezug auf die Vereinbarkeit von Tätigkeiten für die öffentliche Hand mit der Anwaltstätigkeit an (BGer 2P.301/2005 vom 23. Juni 2006 E. 5). 2.2.5. Mit ihrem Gesuch um Registereintrag muss die angestellte Anwältin der kantonalen Aufsichtsbehörde im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA Rechenschaft über ihr Arbeitsverhältnis ablegen, soweit es für die Unabhängigkeitsfrage von Belang sein könnte. Gerade bei angestellten Anwälten ist der Zusammenhang zwischen Unabhängigkeit und Wahrung des Berufsgeheimnisses eng (BGE 130 II 87 E. 4.3.3 in fine). Die kantonale Aufsichtsbehörde darf deren Registereintrag deshalb auch davon abhängig machen, dass sie die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses getroffenen Vorkehren aufzeigen und insgesamt für klare Verhältnisse sorgen (ebd., E. 6.1). Indessen kann bei Teilzeitangestellten davon abgesehen werden, die Vorlage eines speziell ausgestalteten Arbeitsvertrages oder einer Unabhängigkeits- bzw. Einverständniserklärung zu verlangen, wenn schon angesichts der Branche, in welcher der Arbeitgeber tätig ist, und der Art der Aufgaben, die der nebenberuflich den Anwaltsberuf ausübende Angestellte in der Unternehmung wahrnimmt, davon auszugehen ist, dass die Unabhängigkeit der Anwaltstätigkeit durch das Angestelltenverhältnis nicht beeinträchtigt werden kann (BGE 130 II 87 E. 6.3.1). 2.2.6. Die institutionelle Unabhängigkeit muss auch in der räumlichen Organisation zum Ausdruck kommen. Die notwendigerweise vorhandene Geschäftsadresse (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d BGFA) darf sich nicht im Lokal des Arbeitgebers befinden. Es ist nur schwer vorstellbar, dass der Anwalt für seine Tätigkeit die gleichen Räumlichkeiten nutzt, die ihm der Arbeitgeber für die unselbständige Erwerbstätigkeit zugewiesen hat, und er dort seine Klienten empfängt. Eine solche Organisation wäre mit den Anforderungen des Unabhängigkeitsgebots und der vollständigen Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht vereinbar (BGE 130 II 87 E. 6.3.2). 2.3. Die Beschwerdegegnerin ist mittlerweile teilzeitlich beim Rechtsdienst einer Fachhochschule im Kanton Zürich angestellt, mithin bei einer nicht im Anwaltsregister eingetragenen Arbeitgeberin. Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 18. Juli
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 bestätigte die Arbeitgeberin, die anwaltliche Nebenbeschäftigung bewilligt zu haben. Weiter wies sie darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin als Anwältin weder für noch gegen die Arbeitgeberin tätig werde, sie ihre Anwaltstätigkeit nicht in den Büroräumen ausübe und ihr das Sekretariatspersonal demnach nicht für Kanzleiarbeiten zur Verfügung stehe. Sie gehe ihrer Nebenbeschäftigung völlig unabhängig nach (act. 19). Eine fast wortgleiche Bestätigung liegt auch von der vormaligen Arbeitgeberin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Z. bei den Akten (vi-act. 5a). 2.3.1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, von ihrem im Anwaltsregister eingetragenen Vater einzelne Mandatsverhältnisse zu übernehmen. Laut eigenen Angaben reduziert dieser sein Pensum altershalber, und durch Übergabe an die Tochter sollen einzelne langjährige Kundenbeziehungen weitergepflegt werden (vgl. vi- act. 4, Beilage 5). 2.3.2. Dass die Beschwerdegegnerin teilzeitlich im Rechtsdienst einer Fachhochschule im Kanton Zürich arbeitet, erscheint vor diesen Hintergrund a priori kaum geeignet, an ihrer Unabhängigkeit Zweifel aufkommen zu lassen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die beiden Tätigkeiten in irgendeiner Weise berühren. Das von der Arbeitgeberin ausgestellte Unabhängigkeitszeugnis räumt trotzdem noch bestehende Zweifel an der «institutionellen» Unabhängigkeit der Beschwerdegegnerin vollends aus. Problematisch ist höchstens, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Klienten ausschliesslich über ein privates Mobiltelefon zu erreichen ist, das sie auch an ihrer Arbeitsstelle auf sich trägt. Fraglich ist insbesondere, inwieweit sie durch gelegentliches Telefonieren die Büroräume des Arbeitgebers für ihre selbständige Anwaltstätigkeit benützt und damit gegen das Erfordernis der räumlichen Trennung verstösst (vgl. Erw. 2.2.6). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Telefonanrufe während der Arbeitszeit kämen äusserst selten vor. Durch ausnahmsweises Entgegennehmen eines Anrufs könne noch nicht von eigentlicher Benützung ihres Büros gesprochen werden. Im übrigen habe sie ein Einzelbüro und könne deshalb die Einhaltung des Berufsgeheimnisses ausreichend gewährleisten (act. 9, S. 3 f.) 2.3.3. Das Bundesgericht hat in einer ähnlichen Konstellation - ein vollzeitlich bei einer Bank angestellter Rechtsanwalt arbeitete nebenberuflich als selbständiger Anwalt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und war für seine Klienten nur über nicht eingetragene Mobiltelefon- bzw. Faxnummern erreichbar - die Unabhängigkeit der Berufsausübung nur unter dem Vorbehalt als gewährleistet betrachtet, dass der Anwalt sein (privates) Mobiltelefon nur ausserhalb der Räumlichkeiten seiner Arbeitgeberin abnehme (BGer 2A.529/2004 vom 9. März 2005 E. 2.3). Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 1, S. 3 f.), im Gegensatz zum erwähnten Fall nehme die Beschwerdegegnerin an ihrem Arbeitsplatz Telefonate entgegen, die ihre Anwaltstätigkeit betreffen würden. Ihre Unabhängigkeit sei deshalb nicht gewährleistet. Dass die Anrufe nur selten erfolgen würden, sei nicht sichergestellt. Ihre Klienten müssten stets damit rechnen, die Beschwerdegegnerin am Arbeitsplatz zu erreichen und bei der Arbeit zu stören. 2.3.4. Die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin als Mitarbeiterin im Rechtsdienst einer Fachhochschule im Kanton Zürich und die von ihr geschilderten anwaltlichen Tätigkeiten weisen - soweit ersichtlich - keine Berührungspunkte auf, die nicht durch die im konkreten Fall ohnehin zu wahrende mandatsbezogene Unabhängigkeit vermieden werden könnten (vgl. Erw. 2.2.3. hiervor). Anders als im erwähnten Entscheid (BGer 2A.529/2004 E. 2.1) steht die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht dauernd in Kontakt mit Gerichten und anderen Anwälten, und schon gar nicht mit solchen aus St. Gallen, wo sie selbst als Anwältin tätig ist. Gelegentlich am Arbeitsplatz entgegengenommene Telefonanrufe im Zusammenhang mit Anwaltsmandaten führen daher nicht zu einer so erheblichen Vermischung der beiden Tätigkeiten, dass die Unabhängigkeit verletzt erscheint. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Unterschied zum Anwalt im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid lediglich teilzeitlich unselbständig erwerbstätig ist. Die Klienten haben also durchaus die Möglichkeit, sie auch zu Bürozeiten nicht an ihrem Arbeitsplatz telefonisch zu erreichen (wenngleich auch nur an einem Tag pro Woche). Dass Telefonanrufe am Arbeitsplatz laut beschwerdegegnerischer Eigendeklaration äusserst selten vorkommen, spricht für eine zur Wahrung der Unabhängigkeit ausreichende Entflechtung. Auch bleibt das Berufsgeheimnis gewahrt, wenn die ohnehin seltenen Telefonanrufe im Einzelbüro abgenommen werden. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Vollzeit-Anwälte gelegentlich Mobiltelefon-Anrufe ausserhalb der eigenen Büroräumlichkeiten annehmen. Die fehlende Unabhängigkeit allein an der Verwendung eines Mobiltelefons anzuknüpfen erscheint deshalb fragwürdig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.5. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im geforderten Mass von ihrer Arbeitgeberin unabhängig ist. Da sie die übrigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA unbestrittenermassen erfüllt, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 2.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Registereintrag dessen ungeachtet zu verweigern, weil die Beschwerdegegnerin keine Kanzlei führe, ihre Telefonnummer nicht in den üblichen Verzeichnissen eingetragen sei und sie durch die Anwaltstätigkeit in der nicht von ihr allein bewohnten Privatwohnung das Berufsgeheimnis gefährde. 2.4.1. Die Voraussetzungen, die Anwältinnen und Anwälte für den Registereintrag erfüllen müssen, werden in Art. 7 und 8 BGFA abschliessend aufgezählt (vgl. BGer 2A. 109/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2). Was der Beschwerdeführer hier geltend macht, betrifft nicht die fachlichen und persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, sondern eine Berufsregel, mithin eine von einer Anwältin dauerhaft zu verfolgende Verhaltensnorm. Deren Einhaltung ist grundsätzlich nicht im Eintragungsverfahren zu prüfen. Die Vorinstanz hat indessen in überzeugender Weise und unter Hinweis auf ihre ständige Praxis erklärt, Anwälten, die bei der Anmeldung in das Anwaltsregister zum Ausdruck bringen würden, dass sie auf Dauer nicht gewillt seien, die Berufsregeln einzuhalten, sei der Registereintrag zu verweigern bzw. sei dieser wieder zu löschen. Ähnlich hat sich auch das Bundesgericht geäussert (vgl. Erw. 2.2.5. hiervor mit Hinweis). 2.4.2. Nach den in Art. 12 BGFA aufgeführten Berufsregeln haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Ingress und lit. a). In der Lehre wird - im Wesentlichen unter Verweis auf die Rechtslage in Deutschland und einen Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vom 5. Oktober 2006 - die Auffassung vertreten, das Gebot zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verpflichte zur Führung einer Kanzlei. Diese habe die Erreichbarkeit des Anwalts für Klientschaft, Gericht und Behörden zu gewährleisten (W. Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, N 17a zu Art. 12 BGFA mit Hinweisen). Gleiches gelte für im Nebenerwerb tätige Anwälte, weil auch diese jederzeit mit der Übernahme
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Offizialmandaten rechnen müssten (ebd., N 18a). An gleicher Stelle hält der zitierte Autor fest, der vom Bundesgericht in BGer 2A.109/2003 angebrachte Hinweis (E. 7), mit der Angabe der Wohnadresse als Geschäftsadresse sei bereits Gewähr für eine (in casu vom Arbeitgeber) unabhängige Anwaltstätigkeit geboten, sei «nicht haltbar». Man müsse nämlich im Einzelfall prüfen, ob die Einhaltung des Berufsgeheimnisses sichergestellt sei. Es stelle sich die Frage, wie die Geheimhaltung des Klientenkreises sichergestellt werde, wer bei Abwesenheit des Anwalts die Post entgegennehme oder das Telefon bediene. 2.4.3. Der Beschwerdeführer hat diese Auffassung weitgehend in seine Beschwerdeschrift übernommen. Er macht geltend, mindestens forensisch tätige Anwälte müssten für ihre Klientschaft, für die Gerichte und für Gegenanwälte erreichbar sein. Diese müssten darauf vertrauen können, einen eingetragenen Anwalt im Telefonverzeichnis zu finden. In Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit der Beschwerdegegnerin macht er geltend, die Bereitschaft allein, die Telefonnummer der Mandantschaft herauszugeben, genüge nicht. Auch sei die Angabe der Nummer auf dem Briefpapier nicht ausreichend, diese müsse vielmehr in einem elektronischen Telefonverzeichnis zu finden sein. Die Pflicht zur Kanzleiführung stehe in engem Zusammenhang mit der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Dieses sei bei anwaltlicher Tätigkeit in einer Privatwohnung grundsätzlich gefährdet. Im vorliegenden Fall sei insbesondere zu beachten, dass die Wohnung offenbar zusammen mit einer weiteren Person (A.B., vgl. act. 12/2-3) mitbenützt werde, wodurch unbefugte Dritte (A.B. sowie allfällige Besucher) Zugang zur Wohnung und damit auch zu den Mandatsakten hätten. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin für ihre anwaltliche Tätigkeit eine separat abgetrennte und abschliessbare Räumlichkeit zur Verfügung stehe, wie sie behaupte. Weder sei ein separater Eingang noch ein eigener Briefkasten vorhanden; es handle sich bei der Q.-strasse 00 um eine reine Privatadresse. 2.4.4. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihre Klienten seien über ihre teilzeitliche Erwerbstätigkeit und die Zusammenarbeit mit ihrem Vater orientiert. Vor dem Hintergrund, dass sie nur eine Kleinzahl seiner längerfristigen Mandate weiterführen wolle, mache sie keine öffentliche Werbung und verzichte daher bewusst auf einen Telefonbucheintrag. Die Akten würden in ihrer Privatwohnung an der Q.-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strasse 00 unter Verschluss gehalten. Durch Weisungen sei sichergestellt, dass die Post direkt ihr und nicht unbefugten Dritten zur Kenntnis gelange. Besprechungen führe sie nicht in ihrer Wohnung, sondern entweder bei den Klienten oder in der Kanzlei ihres Vaters durch. Die organisatorischen Vorkehren müssten lediglich der vom Anwalt tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechen. Ihre Infrastruktur sei ausreichend, und sie könne die Anwaltstätigkeit sorgfältig und gewissenhaft ausüben (vgl. act. 9 und 14). 2.4.5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die für den vorliegenden Streitpunkt massgeblichen Wertentscheidungen vorweggenommen. Mit dem Entscheid, den Registereintrag auch voll- und teilzeitlich unselbständig erwerbstätigen Anwälten offen zu halten, hat es in Kauf genommen, dass deren Anwaltstätigkeit - wie in den sog. «freien Berufen» nicht unüblich - auch von Privatadressen aus betrieben wird (vgl. Erw. 2.2.6 hiervor). Es erblickte darin hinsichtlich der Berufsregeln nichts Anstössiges (vgl. BGer 2A.109/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7 und 2A.111/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7). Die notwendige Kanzleiorganisation hängt davon ab, welche konkreten Mittel für die Art der Berufsausübung erforderlich sind (vgl. die zutreffende Auffassung von Fellmann, a.a.O., N 18a zu Art. 12 BGFA). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Vorkehren zur Einhaltung der Berufsregeln - namentlich zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - plausibel dargelegt. Darauf ist sie zu behaften. Ebenfalls überzeugend hat sie begründet, weshalb sie auf einen Eintrag im Telefonbuch vorerst verzichtet und wie ihre Erreichbarkeit dennoch sichergestellt ist. Die gewählte Organisation ist dem Umfang ihrer anwaltlichen Tätigkeit angemessen. Ihre Angaben mussten die Vorinstanz deshalb nicht zu vertiefter Abklärung der Kanzleiorganisation veranlassen. Allenfalls nachträglich festgestellte Verletzungen der Berufsregeln wird sie disziplinarisch zu ahnden haben. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. (...). 3.2. (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht
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