© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/205 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2014 Entscheiddatum: 12.02.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 12.02.2014 Ausländerrecht.Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. August 2013 (2C_1124/2012) den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2012 (B 2012/95) aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Sachabklärung und zum neuen Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Da den im Betreibungsregister neu eingetragenen Verlustscheinen über rund CHF 28'000 weit überwiegend auf die Anstrengungen des Beschwerdeführers zurückzuführende Löschungen von Verlustscheinen über rund CHF 27'000 gegenüberstehen, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2013/205). Urteil vom 12. Februar 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Entscheid des Bundesgerichts (Rückweisung) vom 27. August 2013 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der kroatische Staatsangehörige X.Y. (geb. 1964) heiratete am 20. Februar 1988 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Serbin. Am 4. März 1988 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe, welche am 10. Dezember 1991 durch das Kreisgericht St. Gallen geschieden wurde, gingen zwei Kinder hervor, A. (geb. 1988) und B. (geb. 1990). Am 3. Juli 1992 wies die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) ein Gesuch von X.Y. um Verlängerung seiner Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ab. Die Abweisung des Gesuchs wurde im Wesentlichen damit begründet, die Bedingung, an welche die Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung geknüpft gewesen sei, sei nach der Scheidung nicht mehr erfüllt. Zudem habe er sich als Arbeitskraft nicht bewährt, sei aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden und komme seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Gegen ihn lägen Betreibungen über rund CHF 56'000 und vier Verlustscheine über CHF 46'212 vor. Aufgrund der politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien wurden die Ausreisefrist verlängert – letztmals bis 25. September 1997 - und humanitäre Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Am 27. September 1997 heiratete X.Y. in Bosnien-Herzegowina die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Kroatin T.Z. (geb. 1965). Das Gesuch um Familiennachzug wurde am 20. Februar 1998 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe gezeigt, dass er nicht willens sei, die fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Seine Schulden seien seit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 3. Juli 1992 angewachsen. Zwischenzeitlich lägen Verlustscheine über CHF 85'136 vor. Daneben liefen bereits wieder Betreibungen über rund CHF 45'000 gegen ihn, und es seien fünf neue Betreibungen über rund CHF 5'790

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinzugekommen. Nachdem X.Y. am 1. Mai 1998 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, zog die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) die Verfügung am 2. April 1998 in Wiedererwägung und erteilte ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung. B./ Das Untersuchungsamt St. Gallen verurteilte X.Y. am 4. Juli 2008 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50, insgesamt CHF 750, und einer Busse von CHF 500. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Am 18. März 2009 verwarnte das Ausländeramt (heute Migrationsamt) X.Y. und wies ihn an, "sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten (keine strafrechtlichen Verurteilungen mehr, keine neuen Schulden mehr und Tilgung der bestehenden Schulden)", ansonsten die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werde. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden gegenüber X.Y. Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 312'170.75. C./ Am 15. Juni 2011 weigerte sich das Migrationsamt, X.Y. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Entscheid wurde unter anderem damit begründet, dass er in finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben habe und am 18. März 2009 verwarnt worden sei. Er habe erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht eingehalten. Den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement am 4. Mai 2012 ab. Der Rechtsvertreter vom X.Y. wurde zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 1'200 zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 15. Oktober 2012 ab und entschädigte den Rechtsvertreter zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 1'500 zuzüglich Mehrwertsteuer (VerwGE B 2012/95). Das Bundesgericht hiess die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 27. August 2013 (2C_1124/2012) gut, hob den angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2012 auf und wies die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (Ziff. 1). Es wurden keine Kosten erhoben,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der Kanton St. Gallen wurde verpflichtet, den Rechtsvertreter von X.Y. für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500 zu entschädigen (Ziff. 2 und 3). Das Bundesgericht hielt fest, es sei unter den Parteien unbestritten, dass zwischen der Verwarnung vom 18. März 2009 und der verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 15. Juni 2011 im Betreibungsregister von X.Y. neue Verlustscheine über rund CHF 28'000 eingetragen worden seien. X.Y. berufe sich in diesem Zusammenhang jedoch auf die gleichzeitig erfolgte Löschung von Verlustscheinen über mehr als CHF 27'000, weshalb sich lediglich ein Neuverschuldungssaldo von CHF 1'116.75 ergebe. Wie diese Löschungen zustande gekommen seien, sei sachverhaltlich nicht erstellt. Insbesondere sei unklar, ob es bei den Löschungen bloss um verjährte Forderungen gegangen sei, denen keine Tilgung zugrunde gelegen sei, oder ob die Reduktion der Schuldenlast auf eigene Bemühungen von X.Y., das heisst auf Rückkäufe der Verlustscheine mit eigenen finanziellen Mitteln zurückzuführen sei. Die Klärung dieses Punktes sei wesentlich. D./ Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts wurde X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. September 2013 aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert Frist einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen und gleichzeitig den Nachweis zu erbringen, dass die im Zeitraum zwischen 18. März 2009 und 15. Juni 2011 erfolgten Löschungen von Verlustscheinen in Höhe von insgesamt rund CHF 27'000 auf Tilgungen (etwa durch Rückkäufe seitens des Beschwerdeführers) zurückgehen (act. 3). Am 24. September 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht neben einem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 17. September 2013 schriftliche Stellungnahmen der drei Gläubigerinnen, deren Verlustscheine im Betreibungsregister gelöscht worden waren (Q. Verwaltungen, R. AG sowie S. AG), zum Zustandekommen dieser Löschungen ein (act. 5). Nachdem allerdings das vom Beschwerdeführer an die Akten gegebene Schreiben der S. AG vom 11. Oktober 2011 die Frage, wie die Löschung des Verlustscheins der Aktiengesellschaft zustande gekommen war, nicht eindeutig beantwortete, wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 angehalten, Stellung zum Schreiben der S. AG

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu beziehen (act. 6). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge eine Erklärung der S. AG vom 29. Oktober 2013 ein, welcher Näheres zum Hintergrund der Löschung des Verlustscheins der Gesellschaft gegenüber dem Beschwerdeführer entnommen werden konnte (act. 9). Auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die Eintretensvoraussetzungen sind – soweit nicht pauschal auf die Eingaben im Rekursverfahren verwiesen wird – erfüllt (vgl. VerwGE B 2012/95 vom 15. Oktober 2012 E. 1).
  2. Entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen wurde der Sachverhalt im kantonalen Verfahren unvollständig festgestellt (E. 5). Bei einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erkennt das Verwaltungsgericht in der Regel auf Rückweisung der Streitsache. Mit Blick auf den Grundsatz der beförderlichen Erledigung eines Verfahrens klärt das Verwaltungsgericht einen ungenügend festgestellten Sachverhalt jedoch regelmässig dann selber ab und verzichtet auf eine Rückweisung, wenn der Mangel geringfügig ist und die Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. In solchen Fällen gebietet der Grundsatz der Prozessökonomie, dass das Verwaltungsgericht selbst entscheidet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wird auf der anderen Seite insbesondere in jenen Fällen als angezeigt erachtet, bei denen die Sachverhaltsfeststellung spezifische Erfahrung bzw. die Kenntnis örtlicher Verhältnisse voraussetzt oder dem Verwaltungsgericht in der zur Beurteilung stehenden Frage nicht dieselbe Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1029 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In tatsächlicher Hinsicht ist zu klären, wie die vom 18. März 2009 bis 15. Juni 2011 im Betreibungsregister des Beschwerdeführers erfolgten Löschungen von Verlustscheinen über mehr als CHF 27'000 zustande gekommen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob es bei den Löschungen bloss um verjährte Forderungen ging, denen keine Tilgung zugrunde lag, oder ob die Reduktion der Schuldenlast auf eigene Bemühungen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers, d.h. auf Rückkäufe der Verlustscheine mit eigenen finanziellen Mitteln zurückzuführen war. Die Feststellung, weshalb Verlustscheine im Einzelnen aus einem Betreibungsregister gelöscht wurden, verlangt keine spezifischen Erfahrungen oder örtlichen Kenntnisse. Insofern ist es dem Gericht vorliegend auch ohne weiteres gelungen, innert nützlicher Frist an die erforderlichen Informationen zu gelangen (vgl. act. 5 und 9). Bei der Beurteilung der festgestellten neuen Tatsachen kommt dem Verwaltungsgericht sodann dieselbe Überprüfungsbefugnis zu wie der Vorinstanz. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde deshalb lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, weshalb der Verzicht auf die Rückweisung an die Vorinstanz sachlich gerechtfertigt und mit dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar ist. 3./3.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Zurückweisung begründet wird. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (vgl. BGer 4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1; 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch BGE 135 III 334 E. 2.1 und Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, in: BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch BGer 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. 3.2. Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid vom 27. August 2013 einzig die Frage,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob die Reduktion von drei Verlustscheinen über rund CHF 27'000 im Zeitraum vom 18. März 2009 bis 15. Juni 2011 auf eigene Anstrengungen des Beschwerdeführers zurückzuführen war oder nicht (vgl. act. 1, Entscheid E. 5). Ist die Frage zu bejahen, wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unverhältnismässig, weil es dann seit seiner Verwarnung am 18. März 2009 nur zu einer Nettoneuverschuldung im Umfang von CHF 1'116.75 kam. Die Beschwerde wäre gutzuheissen. Sollte die Ergänzung des Sachverhalts allerdings zeigen, dass während des fraglichen Zeitraumes neue Verlustscheine über rund CHF 28'000 (das heisst CHF 14'000 pro Jahr) ergingen, ohne dass dieser Neuverschuldung aus eigener Kraft getätigte Rückzahlungen des Beschwerdeführers gegenüber stünden, wäre erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung in unverändertem Ausmass weiter über seine Verhältnisse und auf Kosten anderer lebte, was einen weiteren Verbleib in der Schweiz ausschlösse. Der an seine Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ausländerin geknüpfte Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20, abgekürzt AuG) wäre mit anderen Worten erloschen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG gesetzt hätte (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre nach Ansicht des Bundesgerichts diesfalls auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG, sodass das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Mai 2012 zu bestätigen hätte. 4. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht folgende Unterlagen ein (vgl. act. 5 und 9):

  • Ein Auszug aus dem Betreibungsregister (summarische Auskunft) des Beschwerdeführers vom 17. September 2013, aus dem hervorgeht, dass während der letzten drei Jahre einzig im Jahr 2011 gegen ihn eine Betreibung über eine Forderung in Höhe von CHF 200 eingeleitet und eine Pfändung über diesen Betrag vollzogen wurde. Ferner bestanden per 17. September 2013 noch 79 offene Verlustscheine im Betrage von total CHF 313'287.45.

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  • Die Kopie von Schreiben der Q. Verwaltungen vom 18./12. Juli 2011, denen entnommen werden kann, dass das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen um Rückzug der Betreibung Nr. 614552 bzw. Löschung des dazu gehörigen Verlustscheins ersucht wurde, weil der Schuldner bezahlte habe. Gemäss Notiz des zuständigen Betreibungsbeamten erfolgte die Löschung am 15. Juli 2011.
  • Die Kopie eines Schreibens der R. AG vom 2. September 2011 (inkl. Kopie des gelöschten Verlustscheins VS 92/4068 und Auszug aus dem Kollokations- und Verteilungsplan vom 1. Dezember 1992 in der Betreibung Nr. 91/11159), mit welchem das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen darüber informiert wurde, dass die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer erloschen sei, nachdem sich selbiger zwischenzeitlich bemüht habe, seine Schuld zu tilgen. Gemäss aussergerichtlicher Vereinbarung habe er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seine Schuld abgearbeitet. Die gleichzeitig nachgesuchte Löschung des Verlustscheins über CHF 5'894.80 erfolgte gemäss handschriftlicher Notiz des Betreibungsbeamten am 5. September 2011.
  • Die Kopie eines Schreibens der S. AG vom 11. Oktober 2011 (inkl. Kopie des gelöschten Verlustscheins VS 03/7681 in der Betreibung Nr. 02/17867) an das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen, mit dem der vorgenannte Verlustschein über CHF 15'145.45 mit dem Vermerk, die Gesellschaft habe die Schuld des Beschwerdeführers zu ihren Lasten ausgebucht, retourniert wurde. Gelöscht wurde der Verlustschein gemäss Vermerk des Betreibungsamtes am 12. Oktober 2011.
  • Ein ergänzendes Schreiben der S. AG vom 29. Oktober 2013 (in der Betreibung Nr. 02/17867), in welchem die Formulierung "zu unseren Lasten ausgebucht" konkretisiert wird. Ein "grosser Teil" der Schuld sei mit dem zurückbehaltenen Provisionsanteil/ Stornoreserveguthaben des Beschwerdeführers verrechnet worden. Der "verbleibende Rest" sei "dann noch zu Lasten der S. AG ausgebucht worden". 4.2. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass seit der Verwarnung des Beschwerdeführers am 18. März 2009 drei Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 27'764.65 gelöscht wurden, nämlich am 15. Juli 2011 der Verlustschein der Q. Verwaltungen über CHF 6'724.40 (Betreibung Nr. 614552), am 5. September 2011 jener

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der R. AG über CHF 5'894.80 (Betreibung Nr. 91/11159) und am 12. Oktober 2011 jener der S. AG über CHF 15'145.45 (Betreibung Nr. 02/17867). 4.2.1. Die Löschungen in den Betreibungen Nr. 614552 (Q. Verwaltungen) und Nr. 91/11159 (R. AG) gehen gemäss den Ausführungen der Gläubigerinnen klarerweise und vollständig auf eigene Anstrengungen des Beschwerdeführers zurück. Die Betreibung Nr. 614552 wurde gelöscht, nachdem der Schuldner die Forderung bezahlt hatte (act. 5, Schreiben vom 12. und 18. Juli 2011). Die Forderung aus der Betreibung Nr. 91/11159 erlosch, weil der Beschwerdeführer im Rahmen einer aussergerichtlichen Vereinbarung seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und die Schuld abgearbeitet hatte (act. 5, Schreiben vom 2. September 2011). 4.2.2. Weniger eindeutig ist die Lage bei der Löschung des Verlustscheins der S. AG (Betreibung Nr. 02/17867). Kann aus dem Löschungsgesuch der S. AG an das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen vom 11. Oktober 2011 noch ausschliesslich herausgelesen werden, die Schuld des Beschwerdeführers sei zu ihren Lasten ausgebucht worden (act. 5), enthält das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der S. AG vom 29. Oktober 2013 erläuternde Angaben zur damals gewählten Formulierung. Jedoch wird nicht zahlenmässig konkretisiert, in welchem Umfang die Forderung von rund CHF 15'100 mit einem zurückbehaltenen Provisionsanteil/ Stornoguthaben des Beschwerdeführers verrechnet werden konnte. Die Rede ist von einem "grossen Teil". Der Beschwerdeführer betrieb gemäss Eintrag im Handelsregister von Ende Mai 2000 bis Ende 2005 als Versicherungsvermittler das Einzelunternehmen "XXX-Y.". Dabei war er seit September 2001 auch für die S. AG tätig. Die Verträge, die diese mit ihren Agenten abschliesst, sehen vor, dass der Anspruch auf Provision entsteht, wenn der vermittelte Vertrag abgeschlossen sowie die erste Jahresprämie und der S. AG die ihr vom Kooperationspartner seinerseits geschuldete Provision bezahlt sind. Zur Abdeckung des Stornorisikos wird von einigen Provisionen eine Stornoreserve einbehalten, welche 25 Prozent der Provision nicht überschreiten darf. Vorbehalten bleibt die spezielle Regelung bei Vertragsauflösung. Ansprüche auf Auszahlung oder Verrechnung von Guthaben aus der Stornoreserve entstehen nur in dem Umfang, in dem das Guthaben zur Sicherung des Stornorisikos nicht mehr benötigt wird. Eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auszahlung der Verrechnung des Guthabens vom Stornoreservekonto erfolgt nicht vor Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausscheidens des Agenten. Ab dem Zeitpunkt der Aussprache der Kündigung ist S. AG unwiderruflich berechtigt, auf Anzeige hin sämtliche ausstehenden und noch anfallenden Provisionen zurückzubehalten und der Stornoreserve zuzuweisen. Sozialversicherungsrechtlich werden die Agenten als unselbständig erwerbend behandelt. Der Beschwerdeführer und die S. AG gingen von einem monatlichen Provisionsziel von CHF 6'800 aus (vgl. Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, Blätter 239-244). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen AHV wurde von der S. AG für den Beschwerdeführer einzig von September bis November 2001 ein Einkommen über CHF 13'600 abgerechnet (vgl. act. 13/7, Beilage 6, Seite 2). Unter Berücksichtigung einerseits des Provisionsziels und anderseits des Umstandes, dass der Agenturvertrag offenbar kurz nach Abschluss bereits wieder aufgelöst wurde und die S. AG deshalb berechtigt war, bis zur Beendigung des Verhältnisses sämtliche Provisionen zurückzubehalten, ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der S. AG noch Ansprüche – die er erst nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Ausscheiden geltend machen konnte - in der Grössenordnung seiner Schuld zustanden. 5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass den vom 18. März 2009 bis 15. Juni 2011 im Betreibungsregister neu eingetragenen Verlustscheinen über rund CHF 28'000 weit überwiegend auf die Anstrengungen des Beschwerdeführers zurückzuführende Löschungen von Verlustscheinen über rund CHF 27'000 gegenüberstehen. Dementsprechend erweist sich unter Beachtung der bindenden rechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 27. August 2013 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 4. Mai 2012 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – gegebenenfalls unter Bedingungen und Auflagen - an das Migrationsamt zurückzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine im Vergleich mit dem aufgehobenen Beschwerdeentscheid vom 15. Oktober 2012 in der Höhe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unveränderte Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Im Rekurs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren wurden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die amtlichen Kosten vom Staat getragen. Das Verfahren vor dem Migrationsamt war kostenlos. Auf die Erhebung von Kostenvorschüssen wurde verzichtet. Dementsprechend bestehen keine Rückerstattungsansprüche des Beschwerdeführers. Im Rekursverfahren wurde der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) aus unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 1'200, im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500 je zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. Nachdem den Begehren des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren vollumfänglich zu entsprechen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer, der im Rekursverfahren und bis zur Weiterführung des kantonalen Beschwerdeverfahrens nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 27. August 2013 anwaltlich vertreten war (vgl. act. 4), entsprechend dem Erfolgsprinzip Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis und 98ter VRP, BGer 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001 E. 3b, VerwGE B 2013/4 vom 24. Januar 2013 E. 3). Damit entfällt auf den im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren dem Rechtsvertreter zugesprochenen Beträgen die in Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 964.70, abgekürzt AnwG) vorgeschriebene Kürzung um einen Fünftel. Der Anspruch des Beschwerdeführers beläuft sich dementsprechend noch auf CHF 675 (ein Fünftel von CHF 1'875 und CHF 1'500) zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sein Mandat sodann am 15. Mai 2013 niedergelegt. Im vorliegenden Verfahren war der Beschwerdeführer daher weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert vertreten. Daneben wurde auch kein Entschädigungsbegehren gestellt, sodass kein zusätzlicher Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten besteht. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid vom 5. Mai 2012 wird aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Aufenthaltsbewilligung – gegebenenfalls unter Bedingungen und Auflagen - zu verlängern. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'875 und für das Rekursverfahren mit CHF 1'500. Unter Berücksichtigung der seinem Rechtsvertreter zugesprochenen Leistungen von CHF 1'500 im Beschwerdeverfahren und von CHF 1'200 im Rekursverfahren beträgt der Anspruch des Beschwerdeführers noch CHF 675 zuzüglich Mehrwertsteuer. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. iur. Thomas Scherrer

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