© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/133 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.10.2014 Entscheiddatum: 21.10.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 21.10.2014 Kanalisationsanschlussgebühr. Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz, mit welchem diese auf die Einsprache gegen eine Rechnung betreffend Kanalisationsanschlussgebühr nicht eingetreten war und auf eine materielle Prüfung der Angelegenheit verzichtete. Die der Rechnung zugrunde liegende Veranlagungsverfügung war in Rechtskraft erwachsen. Die Parteien sind grundsätzlich mit Begehren ausgeschlossen, den einen bereits rechtskräftig beurteilten Streitgegenstand betreffen (res iudicata).Art. 81 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens waren nicht dargetan (Verwaltungsgericht, B 2013/133). Entscheid vom 21. Oktober 2014 Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Politische Gemeinde Rapperswil-Jona, vertreten durch den Stadtrat, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kanalisationsanschlussbeitrag (Nichteintreten) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die Bau- und Umweltkommission der Stadt Rapperswil-Jona erteilte X.Y. und A.Y. am 8. Juni 2010 die Bewilligung für den Bau eines Zweifamilienhauses. Am 28. August 2012 stellte ihnen die Bauverwaltung Rapperswil-Jona Kanalisations- Anschlussgebühren von Fr. 29'332.80 (Grundstücksflächen-Beitrag von Fr. 4'060.-- und Gebäudebeitrag von Fr. 23'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung (act. G 11/8/10 Beilage 3). Die gegen diese Rechnung erhobene Einsprache hiess der Stadtrat Jona-Rapperswil mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 teilweise gut, indem er den Gebäudebeitrag bestätigte, den Grundstücksflächen-Beitrag jedoch aufhob und die Sache zu neuer Rechnungstellung an die Bauverwaltung zurückwies (act. G 11/8/6-10). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. b. Am 6. November 2012 erliess die Bauverwaltung eine entsprechend dem Einspracheentscheid korrigierte Rechnung über Fr. 24'948.-- (Gebäudebeitrag von Fr. 23'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer). Auf die gegen diese Rechnung von X.Y. und A.Y. erhobene Einsprache trat der Stadtrat mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 nicht ein mit der Begründung, dass die Rechnung auf dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. Oktober 2012 basiere; eine Nichtigkeit des letzteren liege nicht vor. Ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe ebenfalls nicht (act. G 11/8/1-5). Den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs vom 11. Januar 2013 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (act. G 2). B. a. Gegen diesen Entscheid erhob X.Y. mit Eingabe vom 28. Juni 2013 Beschwerde mit den (sinngemässen) Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, mit einer schriftlichen Erklärung auf eine Anschlussgebühr zu verzichten (act. G 1). Im Nachgang zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013, in welchem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und einer Vollmacht des Sohnes aufgefordert wurde (act. G 5), ersuchte dieser mit Eingabe vom 9. August 2013 um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses und stellte die Nachreichung der Vollmacht des Sohnes in Aussicht (act. G 6). Mit Eingabe vom 13. September 2013 ergänzte er die Beschwerde (act. G 8). b. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies der Verwaltungsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. G 12). c. In der Vernehmlassung vom 26. November 2013 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (act. G 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. G 18). d. Auf die Darlegungen der Parteien in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2013 mit Ergänzung vom 13. September 2013 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich (mit den nachstehend sowie in E. 2.3 ausgeführten Einschränkungen) einzutreten Aus der Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2013 geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer auch für seinen Sohn Beschwerde erheben wollte (vgl. act. G 1). Nachdem ihm im Schreiben vom 2. Juli 2013 eine Frist zur Nachreichung einer Vollmacht des Sohnes angesetzt und er darauf hingewiesen worden war, dass bei unbenütztem Fristablauf lediglich von der Beschwerdeerhebung durch ihn allein ausgegangen werde (vgl. Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP), reichte der Beschwerdeführer keine entsprechende Vollmacht des Sohnes nach. Daher kann auf die Beschwerde, sofern sie auch für den Sohn erhoben worden war, nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hiess im Entscheid vom 15. Oktober 2012 die gegen die Rechnung vom 28. August 2012 erhobene Einsprache in dem Sinn teilweise gut, dass sie die Rechnung hinsichtlich des Flächenbeitrages von Fr. 4'060.-- aufhob, die Einsprache im Übrigen - d.h. mit Bezug auf den Gebäudebeitrag von Fr. 23'100.-- - jedoch abwies und die Angelegenheit zu neuer Rechnungstellung an die Bauverwaltung zurückwies (act. G 11/8/6). Die Auferlegung des Gebäudebeitrags begründete die Beschwerdegegnerin ausführlich und nachvollziehbar (act. G 11/8/6 Erwägungen Ziff. 5). Der Entscheid wurde mit Rechtsmittelbelehrung dem den Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vertretenden Rechtsanwalt am 18. Oktober 2012 mit eingeschriebener Post zugestellt (act. G 11/8/6 S. 4) und erwuchs in der Folge

  • spätestens 14 Tage nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Zustellfiktion; vgl. BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3) - unangefochten in Rechtskraft. 2.2. Letzteres stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er vertritt jedoch den Standpunkt, dass im vorinstanzlichen Entscheid nur eine "Paragraphenauflistung" manifestiert sei und darin in keiner Weise auf die eigentliche Sache eingegangen werde. Eine solche Rechtsprechung, ohne den eigentlichen Sachverhalt zu eruieren, sei nicht akzeptabel. In den unzähligen Verhandlungen mit der Baubehörde sei nie die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rede von einer Kanalisationsanschlussgebühr gewesen. Die beiden neu erstellten Wohnungen seien im September 2011 verkauft worden, wohingegen die Rechnung betreffend Kanalisationsanschlussgebühr vom 6. November 2012 datiere. Nach über einem Jahr versuche die Beschwerdegegnerin, gegen alle Regeln und Vernunft nachträglich unberechtigte Gebühren einzutreiben. Infolge diverser Auflagen betreffend Anschluss an die bestehende private Kanalisationsleitung sowie Unterlassung der Baubehörde, ein längst fälliges Erschliessungsprojekt vorzulegen, seien unnötige Kosten entstanden. Er habe anfänglich sämtliche Kosten übernommen für diese Erschliessung. Das uneinsichtige Verhalten der Beschwerdegegnerin werde noch weitere Kosten auslösen. Dies müsse endlich gestoppt werden (act. G 1). Die Rechnungen vom 28. August und 6. November 2012 seien unbegründet und rechtswidrig gestellt worden; und dies im Nachhinein, als er schon längst nicht mehr (Grundstück-)Eigentümer gewesen sei. Wenn die Vorinstanz ausführe, die Rechnung basiere auf dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. Oktober 2012, und aufgrund der konkreten Sachlage bestehe kein Anspruch auf Wiederwägung, so sei festzuhalten, dass die konkrete Sachlage keineswegs seriös und transparent ausgearbeitet worden sei. Aufgrund der nicht korrekten Handlungen des Stadtrates und der Bauverwaltung (Beschwerdegegnerin) sowie der Nichtbeachtung rechtlicher Tatsachen sei ein Anspruch auf Wiedererwägung eindeutig gegeben. Die Vorinstanz könne nicht gestützt auf unvollständige Akten und ohne weitere Befragungen einen Entscheid fällen (act. G 8). 2.3. Das Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist begrenzt durch den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. A. 2003, Rz 579). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Begehren (act. G 1 und 8) die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2012 (act. G 11/8/5) inhaltlich/betraglich überprüft haben möchte, kann hierauf - da nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids - nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zu diskutieren ist in diesem Verfahren eine allfällige Aufsichtsbeschwerde gegen die Organe der Beschwerdegegnerin (act. G 8 S. 4 unten). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2012, mit welchem diese auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten war (act. G

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11/8/1), zu Recht bestätigte und auf eine materielle Prüfung der Angelegenheit nicht eintrat. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter anderem zum Schluss, die Einsprache gegen eine Schlussrechnung könne nicht dazu dienen, nochmals die Veranlagung zu überprüfen (act. G 2 S. 5 mit Hinweis auf BGer 2A.657/2004 vom 6. Dezember 2004, E. 3). Dieses Rechtsmittel komme vielmehr dann zum Zug, wenn eine Rechnung fehlerhaft sei bzw. nicht der Veranlagungsverfügung entspreche. Der Einsprache-Entscheid sei in formelle Rechtskraft erwachsen und grundsätzlich unabänderlich. Nicht zu beanstanden sei die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass keine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 15. Oktober 2012 vorliege. Eine lediglich verspätete Rechnungstellung, wie im Einspracheverfahren vorgebracht worden sei, stelle keinen schweren und offensichtlichen Mangel dar. Eine Verjährung liege nicht vor (act. G 2 S. 5 f.). 2.4.2. Diesen vorinstanzlichen Darlegungen ist zuzustimmen. Die materielle Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheids bewirkt insbesondere, dass die Parteien grundsätzlich mit Klagen bzw. Begehren ausgeschlossen sind, die den bereits beurteilten Streitgegenstand (res iudicata) betreffen (BGE 139 III 126 E. 3.1 S. 128 f. mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGer 1C_673/2013 vom 7. März 2014, E. 5.2; BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131 mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 15. Oktober 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess und die Rechnungstellung vom 6. November 2012 (act. G 8/11/5) diesen rechtskräftigen Entscheid (bei identischem Sachverhalt) lediglich vollzog, bewirkte, dass der materielle Sachverhalt in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüft werden konnte. Die Rechnungstellung vom 6. November 2012 hatte keinen neuen, von den bereits rechtskräftig beurteilten Gegebenheiten abweichenden Sachverhalt geschaffen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hatten vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, auf die "eigentliche Sache" (act. G 1 S. 2) einzugehen. Soweit Verjährungsregelungen für eine bestimmte öffentlich-rechtliche Abgabe fehlen, ist auf die öffentlich-rechtlichen Regelungen für verwandte Sachverhalte abzustellen (BGE 122 II 32, GVP 1999 Nr. 23). Die frühere Rechtsprechung wandte bei Kanalisationsanschlussbeiträgen sinngemäss die Verjährungsregelungen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts an (GVP 1982 Nr. 1). Da das seit 1. Januar 1999 geltende Steuerrecht keine besonderen Verjährungsregeln für Erbschafts- und Schenkungssteuern vorsieht, sind die allgemeinen Regeln im Abschnitt über die Organisation und das Verfahren heranzuziehen. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 183 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verspätung bei der Rechnungstellung (act. G 1 S. 3; G 8 S. 3) vermag angesichts dieser Rechtslage zu keinem veränderten Ergebnis zu führen, zumal die Forderung nicht verjährt ist. Ebenfalls nicht weiter hilft sein Vorbringen, dass er gemäss behördlichen Auflagen sämtliche Pflichten erfüllt habe (act. G 1 S. 3). 2.5. 2.5.1. Gegen Verfügungen und Entscheide kann nach Art. 81 Abs. 1 VRP die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden: die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen (lit. a), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden (lit. b) oder wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt (lit. c). Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war (Art. 81 Abs. 2 VRP). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdegegnerin habe die Einsprache zu Recht nicht als Wiedererwägung entgegengenommen. Eine Wiedererwägung sei bei Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen (Art. 27 und 81 VRP) möglich. Diese seien jedoch vorliegend nicht gegeben. In der Einsprache vom 19. November 2012 seien weder neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, noch sei geltend gemacht worden, es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien erhebliche aktenkundige Tatsachen oder Begehren übersehen worden. Ein besonders schwer wiegender ursprünglicher Fehler sei aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu Recht auf die Einsprache vom 19. November 2012 nicht eingetreten (act. G 2 S. 5 f.). 2.5.2. Was den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2012 - bzw. die damit sinngemäss beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens - betrifft (act. G 8 S. 3 unten), ist vorab in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Zuständigkeit für eine Wiederaufnahme beim Beschwerdegegner (Stadtrat) liegen würde (vgl. Art. 82 Abs. 1 VRP). Angesichts des geschilderten Hergangs erscheint jedoch im vorliegenden Verfahren die materielle Feststellung dennoch angebracht, dass Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP vorliegend nicht dargetan sind. Zum einen liegen - soweit die Darlegungen des Beschwerdeführers überhaupt die Frage des Kanalisationsanschlussbeitrags als solche tangieren - keine Tatsachen oder Beweismittel (Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP) vor, welche nicht schon im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2012 vorgelegen hätten. Dies trifft insbesondere auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 17. August 2010 zu (act. G 8 S. 5). Zum anderen sind ein Behördenirrtum hinsichtlich der Festlegung des Kanalisationsanschlussbeitrages (Art. 81 Abs. 1 lit. b VRP) oder die Einwirkung auf den Entscheid durch strafbare Handlung oder Arglist (Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP) weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Insbesondere aber wären auch die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 2 VRP nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer die in diesem Verfahren geltend gemachten Gründe bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 hätte vorbringen können. 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 und 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); sie wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid

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21.10.2014
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25.03.2026