BGE 137 II 393, BGE 122 II 1, 2C_452/2008, 2C_685/2010, + 1 weiteres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/128 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.07.2014 Entscheiddatum: 08.07.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 08.07.2014 Ausländerrecht, Familiennachzug Art. 44 Ingress und lit. c AuG.Die aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin hat keinen Rechtsanspruch auf Nachzug ihres Ehemannes in die Schweiz. Angesichts der konkreten Umstände – die Beschwerdeführerin hat ihre Schulden abgebaut und übt eine unbefristete Vollzeiterwerbstätigkeit mit einem Nettoeinkommen in der Grössenordnung von monatlich CHF 3'200 bis 3'400 aus, für den Ehemann liegt die rechtsverbindliche Zusicherung der zukünftigen Arbeitgeberin zum Abschluss eines Arbeitsvertrags über eine unbefristete Vollzeiterwerbstätigkeit mit einem Nettoeinkommen in der Grössenordnung von monatlich CHF 3'400 vor – besteht eine geringe Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit der Eheleute. Damit sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, aus denen dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Familiennachzug in die Schweiz ermessensweise verweigert werden dürfte (Verwaltungsgericht, B 2013/128). Urteil vom 8. Juli 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer
In Sachen X.Y., A.B.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich 1, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Familiennachzugsgesuch für A.B. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 1978) stammt aus Tunesien und reiste am 6. September 2003 in die Schweiz ein. Am 24. September 2003 heiratete sie einen Schweizer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Die kinderlose Ehe wurde am 5. Juni 2007 geschieden. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und der Situation in ihrem Heimatland erhielt X.Y. am 20. September 2007 eine Härtefallbewilligung. Am 10. August 2009 wurde ihre Aufenthaltsbewilligung trotz offener Betreibungen von CHF 3'789.40 und offener Forderungen des Sozialamts Rapperswil-Jona von CHF 22'490.80 unter Vorbehalt verlängert. Am 5. November 2009 wurde X.Y. wegen Betrugs – sie hatte das Sozialamt Rapperswil-Jona nicht über ihre geänderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse informiert und einen Vermögensschaden von knapp CHF 5'600 verursacht - zu einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70 und zu einer Busse von CHF 500 verurteilt. B./ X.Y. heiratete am 19. Oktober 2011 in Rapperswil-Jona den kosovarischen Staatsbürger A.B. (geb. 1963). Ihr Gesuch, ihrem Ehemann den Aufenthalt in der Schweiz im Familiennachzug zu gewähren, wies das Migrationsamt am 7. September
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 ab mit der Begründung, die finanziellen Mittel des Ehepaares erschienen aufgrund des nicht gesicherten Einkommens der Ehefrau und einer Lohnpfändung äusserst knapp. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen von X.Y. und A.B. erhobenen Rekurs am 10. Juni 2013 wegen Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit ab. C./ X.Y. und A.B. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhoben gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 10. Juni 2013 durch ihre Rechtsvertreterin am 21. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Entschädigungs- und Kostenfolge aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin zu erteilen, eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr begrenzt zu gewähren und an die Bedingung zu knüpfen, dass beide Eheleute weiterhin nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Vorinstanz beantragte am 12. Juli 2013 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Gemäss einem nachträglich eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister Rapperswil-Jona vom 2. September 2013 ist die Beschwerdeführerin mit einem offenen Verlustschein von CHF 2'415.05 verzeichnet (act. 9/1). Am 10. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht den von ihr mit dem Pflegezentrum Q. in S. per 1. Januar 2014 abgeschlossenen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung für Januar 2014, der ein Nettoeinkommen von CHF 3'154.65 auswies, ein (act. 11/1). Auf gerichtliche Aufforderung hin reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2014 über die ungekündigte Stellung der Beschwerdeführerin und die Lohnausweise von März, April und Mai 2014 mit monatlichen Nettoeinkünften zwischen rund CHF 3'200 und 3'400 sowie einen am 19. Juni 2014 von E.K. und T.K. unterzeichneten Arbeitsvertrag ein, nach welchem der Beschwerdeführer von der K. Getränkehandlung AG ab 1. August 2014 oder nach Vorliegen der definitiven Arbeitsbewilligung als Chauffeur mit einem monatlichen Bruttogehalt von CHF 4'500 angestellt wird (act. 15/1-3). Darüber wird in Erwägung gezogen:
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Gestützt auf Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Bei dieser Norm handelt es sich um eine "Kann-"Bestimmung, die auf Ermessen der Vorinstanz hinweist; ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht nicht (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; 137 I 284 E. 1.2 und 2.6). 3.2. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist einzig umstritten, ob die Beschwerdeführer im Sinn von Art. 44 Ingress und lit. c AuG auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Zu ermitteln sind einerseits der Bedarf (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1) und anderseits die zu berücksichtigenden Einkünfte der Beschwerdeführer (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.2). 3.2.1. Zur Ermittlung des künftigen Bedarfs stellte die Vorinstanz auf die Berechnungsgrundlage der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (Version November 2011, nachfolgend VOF-Richtlinien, abrufbar unter www.vof.ch) ab. Sie geht von einem Bedarf der Beschwerdeführer von monatlich CHF 4'295.15, nämlich CHF 2'002 für Grund- und Ergänzungsbedarf (CHF 1'550 und 452), CHF 1'710 Wohn- und Erwerbsunkosten (CHF 1'210 und 500) und CHF 583.15 Krankenversicherung (CHF 499.80 Prämien, CHF 83.35 Anteil Franchise) aus. Die Beschwerdeführer gehen von einem monatlichen Bedarf von effektiv CHF 3'242.50 aus, nämlich Grundbedarf (vgl. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. überarbeitete Ausgabe vom April 2005 mit Ergänzungen, nachfolgend SKOS-Richtlinien, abrufbar unter http://skos.ch) von CHF 1'495, Krankenkasse Beschwerdeführerin CHF 308.30 und Beschwerdeführer CHF 229.20 sowie Miete inklusive Heizkosten CHF 1'210. Die Verfahrensbeteiligten stimmen überein, dass sich der Grundbedarf nicht nach dem betreibungsrechtlichen, sondern nach dem sozialen Existenzminimum richtet, das allen Bedürftigen zusteht, welche die Voraussetzungen und Bedingungen der kantonalen Gesetzgebung über die Sozialhilfe erfüllen, und welche neben der materiellen Grundsicherung auch die notwendigen situationsbedingten Leistungen umfasst (SKOS- Richtlinien A3-1). Dieser Grundbetrag beläuft sich bei zwei Personen ab 1. Januar 2013
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf monatlich CHF 1'509 (SKOS-Richtlinien B2-2). Demgegenüber wird bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums von einem Grundbetrag für Ehepaare von CHF 1'780 ausgegangen (vgl. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums [Notbedarf] vom Dezember 2008, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, Dienstleistungen/Weisungen, Ziff. 3.1.2). Zum Grundbetrag von CHF 1'509 kommen die unbestrittenen Wohn- und Nebenkosten von CHF 1'210 hinzu. Bei den Kosten für die Krankenkasse gehen die Beschwerdeführer von den monatlichen Prämien von CHF 308.30 und CHF 229.20 ohne einen Anteil an der Franchise (act. 7/4 Akten des Migrationsamtes 231 und 232) aus. Die Vorinstanz geht von etwas tieferen Prämien aus, nämlich zusammen CHF 499.80, schlägt jedoch monatlich einen Zwölftel der Franchisen von zusammen CHF 1'000, das heisst CHF 83.35 hinzu. Da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ärztliche Leistungen beanspruchen musste, erscheint es angemessen, zumindest bei ihr die Jahresfranchise zu berücksichtigen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, für die Gesundheitskosten von einem Bedarf von CHF 537.50 auszugehen. Dementsprechend ist von einem Gesamtbedarf der Beschwerdeführer von monatlich CHF 3'256.50 auszugehen. Ob und inwieweit der umstrittene Ergänzungsbedarf von monatlich CHF 452 und die Erwerbsunkosten von CHF 500 zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben, wenn die mutmasslichen Einkünfte der Beschwerdeführer auch diesen Zusatzbedarf zu decken vermögen. Angemerkt sei immerhin, dass das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Berücksichtigung des Ergänzungsbedarfs gemäss VOF-Richtlinien zur Beurteilung der – voraussichtlichen - finanziellen Situation nicht beanstandet hat (vgl. unter anderem VerwGE B 2012/94 vom 13. November 2012 E. 2, B 2011/196 vom 12. April 2012 E. 2.1.1, B 2010/282 vom 3. Mai 2011 E. 4.4, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Das Bundesgericht erachtet es allerdings als sachfremd, zur Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit andere Kriterien als für die effektive Zusprache von Sozialleistungen anzuwenden (vgl. BGer 2C_685/2010 E. 2.3.3). 3.2.2. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf BGE 122 II 1 E. 3 und BGer 2C_452/2008 vom 13. Februar 2009 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist seit 1. Januar 2014 vollzeitlich als Raumpflegerin und Wäscherei-Angestellte im Pflegezentrum Q. in S. angestellt. Sie hat die dreimonatige Probezeit bestanden und befindet sich in ungekündigter Stellung. In den Monaten März, April und Mai 2014 erzielte sie Nettolöhne zwischen rund CHF 3'200 und 3'400 (nach Quellensteuern und ohne Anteil 13. Monatslohn). Die Vorinstanz hat sich zu diesen neuen Tatsachen nicht geäussert. Die Beschwerdeführer legen einen am 19. Juni 2014 erstellten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der K. Getränkehandlung AG vor, nach welchem der Beschwerdeführer ab 1. August 2014 oder nach Vorliegen der Arbeitsbewilligung als Chauffeur für einen Monatslohn von monatlich brutto CHF 4'500 angestellt wird. Für die Arbeitgeberin haben T.K., Präsidentin, und E.K., Mitglied des Verwaltungsrates, die gemäss Handelsregister beide kollektiv zu zweien für die Gesellschaft unterzeichnen, den Vertrag unterschrieben (act. 15/3). Die Arbeitsstelle ist dem Beschwerdeführer damit in einer rechtlich verbindlichen Form zugesichert (vgl. dazu Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, in: BBl 2002 S. 3793). Unter diesen Umständen sind bei der Beurteilung der wahrscheinlichen finanziellen Verhältnisse die in der Beschwerde geltend gemachten Bruttoeinkünfte des Beschwerdeführers von CHF 4'500, das heisst netto rund CHF 3'400 mitzuberücksichtigen. 3.2.3. Bei der Beurteilung, ob der zukünftige Bedarf der Beschwerdeführer (vgl. dazu oben E. 3.2.1) mit ihren wahrscheinlichen finanziellen Mitteln (vgl. dazu oben E. 3.2.2) gedeckt wird und sie nicht von finanzieller Sozialhilfe abhängig werden, ist davon auszugehen, dass die mutmasslichen Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführer von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte monatlich netto rund CHF 6'700 selbst den von der Vorinstanz angenommenen Bedarf von knapp CHF 4'300 ohne Weiteres zu decken vermögen. Es bleibt ein monatlicher Überschuss von rund CHF 2'400. Die Vorinstanz geht allerdings davon aus, das gemeinsame Erwerbseinkommen – Bruttoeinkünfte des Beschwerdeführers von CHF 4'500, Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin nach Quellensteuern zwischen CHF 1'695.15 und 4'376.20 - würde gemäss Auskunft des Betreibungsamtes vom 4. Juli 2012 bis auf das deutlich darunter liegende Existenzminimum von monatlich CHF 3'970 gepfändet. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensunterhalt in der Vergangenheit mit ihrem Erwerbseinkommen nicht bestreiten können. Sie sei verschuldet (CHF 10'919 gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister, CHF 17'910.25 offene Sozialhilfeleistungen). Die Beschwerdeführer würden auf lange Sicht lediglich über das betreibungsrechtliche Existenzminimum verfügen. Die Beschwerdeführer beanstanden die Annahme, das gemeinsame Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer würde bei Gewährung des Familiennachzuges bis auf das Existenzminimum gepfändet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verschuldung massgeblich reduzieren können. Sie bezog vom 1. April bis 30. September 2009 finanzielle Sozialhilfe. Der Ausstand belief sich am 31. März 2013 auf CHF 24'614.65, davon rund CHF 7'100 Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen zulasten der Sozialversicherungsanstalt (act. 2/6 S. 5). Am 19. Oktober 2011 meldete das Sozialamt noch einen Ausstand von CHF 26'344.85 (act. 7/4 Akten des Migrationsamtes 518). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Rapperswil-Jona vom 2. September 2013 lag gegen die Beschwerdeführerin noch ein offener Verlustschein über CHF 2'415.05 vor (act. 9/1). Am 26. Oktober 2011 hatten sich die offenen Verlustscheine noch auf CHF 4'346.45 (act. 7/4 Akten des Migrationsamtes 519), am 2. Juli 2012 auf CHF 3'167.40 (act. 7/4 Akten des Migrationsamtes 744) belaufen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 2. September 2013 enthält einzig noch einen offenen Verlustschein über CHF 2'415.05, dem im Wesentlichen eine Forderung ihres früheren Ehemannes über CHF 2'000 zugrunde liegt. Vor dem Hintergrund der Höhe des monatlichen Überschusses von CHF 2'400 sowie der erfolgreichen Bestrebungen der Beschwerdeführerin, ihren Lebensunterhalt trotz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zeitweiliger gesundheitlicher Schwierigkeiten aus eigenen Einkünften zu decken und gleichzeitig Schulden – welche im Übrigen im Zusammenhang mit ihrer früheren Ehe und einer psychischen Erkrankung, welche eine Hospitalisation erforderlich machte, stehen – zu tilgen einerseits und der verbindlichen Zusicherung der K. Getränkehandel AG, den Beschwerdeführer als Chauffeur anzustellen, anderseits besteht eine geringe Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Ingress lit. c AuG. Damit sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, aus denen dem Beschwerdeführer der Familiennachzug in die Schweiz ermessensweise verweigert werden durfte. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 19. Juni 2013 ist mit Ausnahme des Kostenspruches (vgl. dazu unten Erwägung 5) aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Einkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute auf Sozialhilfe angewiesen sein, obliegt es dem Migrationsamt, rechtzeitig - spätestens beim Entscheid über eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 62 Ingress lit. e und allenfalls lit. d AuG) - die erforderlichen ausländerrechtlichen Massnahmen in die Wege zu leiten. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln dem Staat und zu einem Viertel den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Indessen hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 95 Abs. 2 VRP). Die für die Gutheissung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer entscheidenden Tatsachen wurden erst im Beschwerdeverfahren geschaffen – feste Vollzeitanstellung der Beschwerdeführerin im Pflegezentrum Q. ab Januar 2014 – oder belegt – der Arbeitsvertrag der W.K., Getränkehandlung, vom 26. Juni 2012 (act. 2/8) und dessen Bestätigung durch die K. Getränkehandel AG vom 11. April 2013 (act. 2/9) stellten für die Arbeitgeberin mit Blick auf die Zeichnungsberechtigungen gemäss Handelsregister keine rechtsverbindlichen Zusicherungen dar. Dem Beschwerdeführer wäre das Beibringen einer rechtsverbindlichen Zusicherung seiner Anstellung bereits im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorinstanzlichen Verfahren möglich und zumutbar gewesen. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt zur Hälfte den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenanteil der Beschwerdeführer ist mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu verrechnen. CHF 1'000 sind ihnen zurückzuerstatten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren (Art. 98, 98bis und 98ter VRP). Da die entscheidwesentlichen Tatsachen erst im Beschwerdeverfahren geschaffen oder belegt wurden, besteht kein Anlass, auf den Kostenspruch des Rekursentscheides zurückzukommen. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2013 wird mit Ausnahme des Kostenspruches (Dispositiv Ziff. 2 und 3) aufgehoben. 2./ Die Angelegenheit wird zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer an das Migrationsamt zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 trägt der Staat zur Hälfte; die andere Hälfte bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 2'000. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates wird verzichtet. Den Beschwerdeführern werden CHF 1'000 zurückerstattet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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