© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/118 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.03.2014 Entscheiddatum: 11.03.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.03.2014 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20); Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 63 Abs. 2 AuG; Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101).Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines rund 44 Jahre alten kinderlosen Italieners, der seit 1979 in der Schweiz lebt, und der vorab wegen Betäubungsmitteldelikten zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, erweist sich als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2013/118). Urteil vom 11. März 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am 30. Dezember 1970, italienischer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz geboren. Im Alter von sechs Jahren zog er mit der Mutter und den beiden Geschwistern nach Italien, wo er die ersten drei Primarschulklassen besuchte. Mitte August 1979 kehrte er mit der Mutter und den Geschwistern in die Schweiz zurück. X.Y. ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er hält sich zur Zeit in der Strafanstalt Saxerriet auf. Vollzugsende ist am 11. Februar 2016, die bedingte Entlassung ist frühestens am 23. Juli 2014 möglich (vgl. Vollzugsauftrag, act. 12 der Vorinstanz). B./ X.Y. gab während seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder zu Klagen Anlass. Zunächst wurde er wie folgt verurteilt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berechtigten Klagen Anlass geben sollte (act. 19 des Migrationsamtes). Gleichwohl kam es zu weiteren Verurteilungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte je Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Die Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben (act. 167-168 des Migrationsamtes).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D./ Am 9. Juli 2012 erhob X.Y. gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Juni 2012 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Am 7. Mai 2013 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab, verzichtete gestützt auf Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit ab. E./ Mit undatierter Beschwerde (Poststempel: 28. Mai 2013) erhob X.Y. gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 7. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei aufzuheben. Sodann stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Innert der X.Y. gesetzten Frist wurde ein Therapiebericht von Dr. med. U.T., Psychiatrische Klinik Wil, Forensik, vom 7. Juni 2013 (kurz: Therapiebericht) zu den Akten gegeben. Am 24. Juni 2013 verzichtete das Sicherheits- und Justizdepartement auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 7. Mai 2013 beantragt. Somit erfüllt die Beschwerdeeingabe die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, sachlicher und inhaltlicher Hinsicht (Art.64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet (Art.64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP). Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erweist sich somit als gegenstandslos. 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht zu Unrecht vor, sie habe massgebliche Rechtsgrundlagen nicht angewendet. So wäre die Vorinstanz seiner Meinung nach von Amtes wegen verpflichtet gewesen, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt von Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) zu prüfen, wonach die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu aber Ziff. 2 hiervor). Sodann hält der Beschwerdeführer dafür, im Rekursverfahren hätte abgeklärt werden müssen, ob die Widerrufsverfügung Vorgaben der UN-Kinderrechtekonvention (SR 0.107) verletze. Nachdem der Beschwerdeführer kinderlos und über 40 Jahre alt ist, bestand für die Vorinstanz diesbezüglich aber offensichtlich kein Anlass. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 96 AuG vorgenommen, und sie hat geprüft, ob er mit Erfolg Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) geltend machen könne (E. 4 des angefochtenen Entscheids). 4. Für ausländische Personen gilt das AuG, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen. Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und ihre Familienmitglieder kommt es subsidiär zur Anwendung, soweit nicht das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) bzw. die entsprechenden Assoziierungsabkommen mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den EFTA-Staaten abweichende Bestimmungen enthalten oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 AuG; Spescha/Thur/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz. 2 zu Art. 2 AuG). 4.1. Auf den Beschwerdeführer, der italienischer Staatsangehöriger ist, ist das FZA anwendbar. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird dabei nach Massgabe des nationalen Rechts erlassen und entzogen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]). 4.2. Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden (Art.63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 299 E. 2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerrufsgrund ist sodann gegeben, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Eine Person verstösst in der Regel dann in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet werden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können beispielsweise dann als schwerwiegend bezeichnet werden, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 304 E. 3.3 mit Hinweis auf BBl 2002 3709 zu Art. 62 AuG). Diese Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langem hier aufhält, soll aber nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 19 E. 2.2.1). 4.3. Am 14. März 2012 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisgericht See-Gaster der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, abgekürzt BetmG), der mehrfachen Übertretung des BetmG, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig gesprochen und zu einer Freiheitstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt (act. 235-240 des Migrationsamtes). Somit ist erwiesen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist. In Betracht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1995 bis 1997 bzw. 2005 bis 2012 5 Mal verurteilt werden musste (bedingte Freiheitsstrafen: 14 Tage Haft, 30 Tage Gefängnis, zwölf Monate Gefängnis, Geldstrafe, verschiedene Bussen). Weil weder die Verurteilungen, die Probezeiten und die kurze Untersuchungshaft im Jahr 2006 noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen in den Jahren 1996 und 2007 den Beschwerdeführer davon abgehalten haben, weitere und auch schwerere Straftaten zu begehen, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sei erfüllt. Neben wiederholten Fahrens trotz Führerausweisentzugs, zum Teil massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und Betäubungsmitteldelikten fällt insbesondere der Raubüberfall auf eine Denner-Filiale unter Verwendung einer Bombenattrappe ins Gewicht. 4.4. Zu prüfen ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101, abgekürzt BV]). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Art. 8 EMRK sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation die gleichen Elemente ausschlaggebend wie nach der bundesgerichtlichen Praxis, nämlich: Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat und es sich dabei um Gewaltdelikte handelt oder nicht; Dauer des Aufenthalts im Land; seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; sein gesundheitlicher Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbundene Dauer der Fernhaltung. Nach der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen. Im Urteil Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 (Nr. 60286/09) verneinte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK bei der Ausweisung eines mit drei Jahren eingereisten Nigerianers, der wegen Drogenhandels im Erwachsenenalter zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war (vgl. dazu BGE 139 I 20 E. 2.2.2, BGE 139 I 34 E. 2.3.3). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden. Das Bundesgericht stuft diesbezüglich das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Täters hoch ein. Sowohl Drogenhandel als auch Raub sind in Art. 121 Abs. 3-6 BV genannte Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn Art. 121 Abs. 3-6 BV nicht unmittelbar anwendbar sind, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 34 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt des FZA ist zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden darf, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen - anders als das Landesrecht - entgegen, die aus generalpräventiven Gründen allein verfügt werden (BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Damit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang aber nicht nach einer bestimmten wissenschaftlichen Methode vorzugehen. Der Vorwurf, sie wären gehalten gewesen, die "gedankliche Operation" nach dem kategorialen Syllogismus zu vollziehen, erweist sich somit als unbegründet. 4.4.1. Für die Vorinstanz war zunächst die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2006 wegen Raubes und Hausfriedensbruchs von besonderer Bedeutung (act. 111-116 des Migrationsamtes). Nach diesem Urteil des Kreisgerichts See-Gaster wiegt sein Verschulden angesichts der von ihm verwendeten Bombenattrappe relativ schwer. Straferhöhend wirkte sich das als "unverfroren" bezeichnete Vorgehen des Beschwerdeführers aus. Das Gericht hielt fest, wer eine Bombenattrappe bastle, um damit einen Raubüberfall zu begehen, lege eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Strafmildernd wurde die suchtbedingte finanzielle Notlage des Beschwerdeführers berücksichtigt und strafmindernd die gezeigte Reue und Einsicht in die Tat. Für die Verurteilung vom 14. März 2012 zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG liegt zufolge Durchführung des verkürzten Verfahrens keine Urteilsbegründung des Kreisgerichts See-Gaster vor. Gemäss Anklageschrift vom 9. Dezember 2011 (act. 253-258 des Migrationsamtes) handelt es sich beim Beschwerdeführer aber um einen gewerbsmässigen regional bis überregional tätigen Heroinhändler der mittleren bis oberen Kategorie, der zwar selber Drogen konsumiert, aber erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln vertreibt und neben der Finanzierung seines Lebensunterhalts einen Gewinn von rund Fr. 25'000.-- erwirtschaftet hat. Konkret hat er im Zeitraum ab November 2010 bis zur Verhaftung Mitte Juni 2011 rund 5.25 kg Heroin/Heroingemisch in Portionen von 150 g bis 500 g an verschiedenen Orten (Rapperswil, Rotterdam, Frankreich, Westschweiz) von international tätigen Händlern erworben und rund 5 kg von ihm gestrecktes Heroingemisch im Raum Rapperswil/Jona gewinnbringend an verschiedene Läufer und an Drogenkonsumenten verkauft. Sodann hat der Beschwerdeführer die bei ihm sichergestellten 2.2 kg Heroin/ Heroingemisch auf Kommission bezogen und bei sich gelagert sowie 0.9 kg Heroin/ Heroingemisch und eine unbekannte Menge Kokain selber konsumiert.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gestützt darauf durfte die Vorinstanz folgern, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege trotz Drogenabhängigkeit schwer. Obschon er wegen Raubes und Hausfriedensbruchs im Jahr 2006 zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt worden war, hat er in der Folge mit Drogenhandel nicht nur seinen Lebensunterhalt finanziert, sondern darüber hinaus einen Gewinn erzielt. Insbesondere aber hat der Beschwerdeführer mit der umgesetzten Drogenmenge die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet. In Betracht fällt weiter, dass er nicht aus eigenem Antrieb zu delinquieren aufgehört hat, sondern nur, weil er im Juni 2011 verhaftet wurde und sich seither in Haft befindet (act. 258 des Migrationsamtes). Die Verurteilung zu zwölf Monaten Gefängnis im Jahr 2006 hat den Beschwerdeführer demnach unbeeindruckt gelassen und nicht davon abgehalten, mit deliktischer Tätigkeit fortzufahren und sich noch schwerere Straftaten zuschulden kommen zu lassen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es bereits in den Jahren 1995 bis 1997 zu Delinquenz und zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gekommen war und dass weitere Verurteilungen und eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung folgten. Hinzu kommt, dass der Vorinstanz ein Gutachten von Dr. med. F.I., Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie FMH (kurz: Gutachten), vorlag, das am 8. August 2011 zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellt worden war (act. 15a der Vorinstanz). Danach besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begeht. 4.4.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, bezüglich seines künftigen Verhaltens könne ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine gute Prognose gestellt werden, weil sein bisheriges Verhalten in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Er begründet dies damit, er habe keine schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben begangen, sondern nur Vermögensdelikte, und die Vorinstanz verkenne, dass es sich zu einem grossen Teil um Delikte aus den 90-er Jahren handle, die längst verjährt und überdies nur mit Bussen bzw. Geldstrafen geahndet worden seien. Wie ausgeführt, ist der Beschwerdeführer seit Jahren immer wieder straffällig geworden. Auch hat er sich des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG und des Raubs schuldig gemacht. Dabei handelt es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern um schwere Straftaten, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländers in der Schweiz begründen. Auch handelt es sich um Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3-6 BV (vgl. Ziff. 4.4 hiervor). Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass das strafrechtliche Sanktionssystem verschiedene Strafrahmen kennt. Auch setzt der bedingte Strafvollzug, der dem Beschwerdeführer im übrigen nicht gewährt worden ist, nach den Bestimmungen des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) keine günstige Prognose voraus, sondern lässt das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen (Art. 42 Abs. 1 StGB, in Vollzug seit 1. Januar 2007, AS 2006 3539). Damit bildet im weiten Bereich prognostischer Unsicherheit der Strafaufschub die Regel (VerwGE B 2012/259 vom 3. Dezember 2013 E. 4.6, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). In Betracht fällt weiter, dass das Verwertungsverbot nach Art. 369 Abs. 7 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern zu relativieren ist, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch Verfehlungen, die er sich in den 1990-er Jahren hat zu Schulden kommen lassen, in die Beurteilung einbezogen hat. 4.4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie hätte im Zusammenhang mit der Beurteilung seines künftigen Verhaltens zu seinen Gunsten in Betracht ziehen müssen, dass er die Gefängnisstrafe im offenen Vollzug verbüsse und regelmässig Hafturlaub erhalte. Auch wäre sie gehalten gewesen, sein Verhalten während des Strafvollzugs positiv zu würdigen bzw. sie hätte mit dem Entscheid betreffend den Entzug der Niederlassungsbewilligung zuwarten müssen, bis feststehe, wie er sich nach der bedingten Entlassung in Freiheit verhalte. Es sei ihm eine günstige Prognose zu stellen, weil er mit dem "Rechtsbruch" abgeschlossen habe und gewillt sei, sich künftig sozialadäquat zu verhalten, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass er erwiesenermassen therapeutische Fortschritte mache. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2001 (BGer 2A.468/2000), mit welchem der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend Ausweisung aufgehoben und die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache zur Androhung der Ausweisung an die Fremdenpolizei des Kantons Bern zurückgewiesen worden ist. 4.4.3.1. In ausländerrechtlicher Hinsicht kommt für die Legalprognose ein strengerer Beurteilungsspielraum zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht. Während sich das Strafrecht auf die Resozialisierungschancen des Straftäters fokussiert, steht für die Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Mit strafrechtlichen Vollzugsmassnahmen wird die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft angestrebt, und nicht, ob der bedingt Entlassene rückfällig werde (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013 E. 4.3, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Die Ausländerbehörden haben deshalb eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (VerwGE B 2012/259 vom 3. Dezember 2013 E. 4.6. mit Hinweis auf BGer 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.1, BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2 und BGE 120 1b 129 E. 5b). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine rechtlichen Vorgaben, wann frühestens über den Aufenthalt eines über längere Zeit inhaftierten EU-Bürgers entschieden werden kann. Der richtige Zeitpunkt variiert den Umständen des Einzelfalls entsprechend, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist. Grundsätzlich sollte die Zeitspanne zwischen Regelung des künftigen Aufenthalts und Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht übertreffen (BGE 131 II 329 ff.). Demzufolge waren weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz gehalten, mit dem Entscheid über die Wegweisung des Beschwerdeführers zuzuwarten, bis er (bedingt) aus dem Strafvollzug entlassen und überdies eine gewisse Zeit in Freiheit verbracht hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt einem Wohlverhalten in Unfreiheit, während der strafrechtlichen Probezeit oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Wegweisung gerechtfertigt sei, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nur untergeordnete Bedeutung zu (VerwGE B 2013/47 vom 21. August 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013/13, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Auch genügt der Umstand allein, dass jemand im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gibt, nicht, um eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückfallgefahr auszuschliessen. Eine andere Wertung würde aus Sicht des Bundesgerichts bedeuten, dass eine Wegweisung umso weniger in Frage käme, je höher das Strafmass ausfällt (VerwGE B 2012/141 vom 24. Januar 2013 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGer 2C_194/2008 vom 18. April 2008 E. 5.3 und BGE 114 Ib 4 E. 3b, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Angesichts der vergleichsweise engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle in einer Strafanstalt wird dort ein tadelloses Verhalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein erwartet, und dies lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (VerwGE B 2013/47 vom 21. August 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf BGer 2C_262/2010 vom 9.November 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 1 E. 3b f., abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Auch aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird, kann nicht geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus, zumal die bedingte Entlassung die Regel und die Verweigerung der bedingten Entlassung die Ausnahme ist (VerwGE B 2012/141 vom 24. Januar 2013 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Weiter ist der Umstand, dass eine Strafe im offenen Vollzug verbüsst wird, nicht geeignet, Rückschlüsse auf das Rückfallrisiko eines Straftäters zuzulassen. Somit hätte weder ein kurz vor Austritt aus dem Strafvollzug erstellter Führungsbericht, der dem Beschwerdeführer Wohlverhalten in Unfreiheit attestiert, noch eine bedingte Entlassung zur Folge, dass ihm bezüglich seines künftigen Verhaltens in Freiheit eine gute Prognose gestellt werden könnte. 4.4.3.2. Zutreffend ist, dass das Bundesgericht am 16. März 2001 ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben hat, die Therapie (kontrollierte Heroinabgabe, maximal dreimal täglich), welcher sich der Beschwerdeführer seit gut zwei Jahren unterziehe, verlaufe weitgehend erfolgreich, er verfüge über eine eigene Wohnung und eine Arbeitsstelle (geschützter Arbeitsplatz) und beginne, sich zunehmend in die Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1985 bis 1999 insgesamt 10 Mal zu Gefängnisstrafen von insgesamt knapp 8 ½ Jahren Dauer verurteilt worden (Konsum, Kauf, Vermittlung und Verkauf von Drogen, Diebstahl, Hehlerei), wobei die ausgesprochenen Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 25 Monaten lagen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorab ergibt sich, dass das besagte Urteil lange vor Vollzugsbeginn des AuG unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und zudem zu einem Zeitpunkt erging, als das StGB noch nicht revidiert worden war. In Betracht fällt weiter, dass das Bundesgericht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe die schwersten Straftaten in den Jahren 1986 bis 1988 begangen, weshalb nicht von einer sich verschlechternden Situation mit immer schwereren Straftaten auszugehen sei. Dies trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu. Die vielen Verurteilungen, so insbesondere auch diejenige vom 5. Oktober 2006 zu zwölf Monaten Gefängnis, haben ihn nicht davon abgehalten, noch schwerer wiegende Straftaten zu begehen, was am 14. März 2012 zu einer Verurteilung zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- geführt hat. Ein Unterschied besteht auch insofern, als es dem Beschwerdeführer, dessen künftiges Verhalten das Bundesgericht im Jahr 2001 einzuschätzen hatte, zum Zeitpunkt, als das Urteil gefällt wurde, bereits seit über zwei Jahren mit ärztlich kontrollierter Drogenverschreibung gelungen war, sich in Freiheit aus der Spirale von Sucht und Delinquenz zu befreien. Demgegenüber wird der heute rund 44 Jahre alte und seit Jahren suchtkranke Beschwerdeführer seit März 2012 im Rahmen des Strafvollzugs therapiert, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, das Rückfallrisiko sei gebannt, wenn er sich nicht mehr in der geschützten Umgebung der Strafanstalt Saxerriet aufhalten werde. Daran ändert nichts, dass im Therapiebericht festgehalten wird, nach anfänglich gravierenden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich im offenen Vollzugsrahmen psychisch stabil und drogenabstinent zu halten, habe er sich in den letzten sieben Monaten stabilisiert und positiv entwickelt. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Therapiebericht angibt, dass er eingesehen habe, dass Drogen sowie der Handel mit Drogen sein Leben zerstört hätten und dass er sich künftig davon distanzieren möchte. Die Tatsache, dass es ihm im Strafvollzug mit der Zeit gelungen ist, keine Drogen mehr zu konsumieren, mag in den Augen des Beschwerdeführers zwar einen Fortschritt darstellen. Mit Blick auf sein gravierendes Fehlverhalten vermag dies aber nichts an der negativen Prognose für sein Wohlverhalten in Freiheit zu ändern. Massgeblich fällt ins Gewicht, dass er bereits im Jahr 1996, somit mit rund 26 Jahren, zu zwei Monaten Gefängnis und einer Busse verurteilt werden musste, weil er u.a. gegen das BetmG verstossen hatte. Am 5. Oktober 2006 gewährte das Kreisgericht Gaster-See dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug mit der Begründung, aufgrund der derzeitigen Drogenabstinenz könne ihm eine gute Prognose gestellt werden und aufgrund der begonnenen Therapie sei zu erwarten, dass er sich in Zukunft stabilisieren werde. Weil er noch einer gewissen Stütze bedürfe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es bei einem vorzeitigen Abbruch der begonnenen Therapie zu einem Rückfall kommen könnte, werde ihm die Weisung erteilt, die Therapie fortzusetzen, solange es die ärztliche Leitung für erforderlich halte. Der Beschwerdeführer war aber offensichtlich nicht in der Lage, sein Leben entsprechend der Prognose des Gerichts zu gestalten. Gemäss eigenen Angaben (vgl. Gutachten, act. 15a der Vorinstanz) hatte er seit vier Jahren wieder Heroin konsumiert, wobei der Konsum zuletzt bei rund 2.5 Gramm je Tag lag. Sodann benötigte er seit Herbst 2010 rund 0.5 Gramm Kokain je Tag. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer deshalb ein Abhängigkeitssyndrom von Heroin und Kokain und schätzte die Wahrscheinlichkeit weiterer Verstösse gegen das BetmG und entsprechender Beschaffungskriminalität als gross ein. 4.4.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere auch im Bereich des Drogenhandels und der Beschaffungskriminalität sein Ansehen in ausländerrechtlicher Hinsicht in aussergewöhnlich hohem Mass belastet. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren vorab wegen Betäubungsmitteldelikten lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen (vgl. BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, wo eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten zur Diskussion stand). Somit hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr und damit ein erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. 4.4.5. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Er begründet dies damit, er sei hier geboren und aufgewachsen, seine Familienangehörigen würden hier leben und er habe keinerlei Kontakte mehr zu Italien. Sodann sei er hier beruflich integriert und habe Schulden abgebaut.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Gericht verkennt nicht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart trifft, zumal er sein bisheriges Leben grossmehrheitlich hier verbracht hat. Er ist hier geboren und - abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt in G., Italien, während der Primarschulzeit - auch hier aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist in Rapperswil zur Schule gegangen und hat eine Lehre absolviert (act. 144 des Migrationsamtes). Später hat er oft die Arbeitsstelle gewechselt (act. 15a der Vorinstanz). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bis zu Beginn des Jahres 2006 bei Q. in Pfäffikon gearbeitet hat, wo ihm aufgrund von Differenzen gekündigt worden ist (act. 134 und 149 des Migrationsamtes). Gemäss Gutachten (act. 15a der Vorinstanz) war der Beschwerdeführer seit Januar 2011 arbeitslos und seine sozialen Kontakte beschränkten sich damals weitgehend auf Bekanntschaften aus dem Drogenmilieu. Somit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, er sei vor seiner Inhaftierung hier weder sozial noch beruflich integriert gewesen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein Beziehungsnetz ausserhalb der Drogenszene aufgebaut haben könnte und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erscheinen nicht zuletzt aufgrund des lange dauernden Strafvollzugs ungewiss. Dementsprechend hält der Beschwerdeführer in der Rekursschrift vom 9. Juli 2012 fest, seine berufliche Zukunft liege gänzlich im Ungewissen (act. 1 der Vorinstanz). Zutreffend ist, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu seinen Gunsten verbessert hat. Während am 4. April 2012 beim Betreibungsamt Rapperswil-Jona offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 92'442.85 verzeichnet waren, waren es am 16. Mai 2013 noch Verlustscheine im Betrag von Fr. 44'344.50 (siehe Beilage zur Beschwerdeschrift). Abgesehen davon, dass offen ist, wie es zu diesem Schuldenabbau gekommen ist, ist der Beschwerdeführer aber nach wie vor hochverschuldet. In Betracht fällt weiter, dass der rund 44 Jahre alte Beschwerdeführer unverheiratet und kinderlos ist. Auch behauptet er nicht, er sei auf Betreuung durch in Jona lebende Familienangehörige - Eltern und Schwester mit Kindern - angewiesen, macht aber geltend, insbesondere die Schwester mit ihren Kindern sei ihm Stütze und Motivation in seinem Bestreben, in Zukunft ein deliktfreies Leben zu führen. Er benötige ein präsentes, ihm vertrautes Umfeld (act. 1 der Vorinstanz). Zutreffend ist, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK neben der eigentlichen Kernfamilie - Ehegatten mit minderjährigen Kindern - auch andere familiäre Verhältnisse
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfassen kann, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 148 E. 3.1). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Altstätten von seiner Schwester A.B., ihren Kindern, seinem Bruder C., der allerdings auch in die polizeilichen Ermittlungen betreffend qualifizierten Handel mit Heroin einbezogen worden war (act. 204-230 des Migrationsamtes) und einem Kollegen besucht worden ist (Vollzugsplan vom 10. Februar 2012, Beilage zur Beschwerdeschrift). Auch ist ihm am 14. Dezember 2012 trotz Disziplinierungen und der weiterhin bestehenden Suchtproblematik ein zwölfstündiger Tagesurlaub zum Besuch seiner Familie in Rapperswil gewährt worden, und es wurden ihm bei Wohlverhalten weitere Vollzugsöffnungen in Aussicht gestellt (act. 13a der Vorinstanz). Weiter haben A.B. und ihre Tochter D. im Mai 2012 darum ersucht, dem Beschwerdeführer, der seit der Scheidung von A.B. bei ihnen gewohnt habe, eine weitere Chance zu geben. Er habe sich immer um die Kinder von A.B. gekümmert und sei in Haus und Garten, aber auch mit Ratschlägen eine grosse Hilfe gewesen. Somit ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester mit ihren Kindern zwar eine Beziehung von einiger Intensität besteht, von einem eigentlichen Familienleben bzw. von besonders intensiven familiären Banden ist aber nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung im Juni 2011 nicht mehr in Freiheit gelebt hat. Hinzu kommt, dass die Kontakte zu seiner Schwester und ihren Kindern den Beschwerdeführer während Jahren nicht davon abgehalten haben, sich immer wieder und in immer schwerwiegenderer Weise strafbar zu machen und gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Das Gericht verkennt nicht, dass es dem Beschwerdeführer schwer fallen dürfte, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug auf das ihm vertraute familiäre Umfeld in Jona verzichten zu müssen. Abgesehen davon, dass er dies selber zu verantworten hat, haben die Familienangehörigen aber die Möglichkeit, ihre Beziehung mittels telefonischen, elektronischen und brieflichen Kontakten sowie mit gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten. Persönliche Besuche sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch in der Schweiz möglich, weil mit Inkrafttreten des AuG per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG) und wäre überdies befristet (VerwGE B 2012/140 vom 8. November 2013 E. 4.6.6. mit Hinweis auf BGer 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). In Betracht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer italienisch spricht, auch wenn es sich um einen Dialekt aus seiner süditalienischen Heimat handelt, und dass er im Ferienhaus, das sich in Süditalien befindet, jeweils Ferien verbracht hat (act. 1 der Vorinstanz). Unbestritten geblieben ist sodann, dass dort eine Tante lebt, bei der der Beschwerdeführer als Kind eine schöne Zeit verbracht hat. Dem Beschwerdeführer, der alleinstehend ist, über eine Berufsausbildung verfügt und der einen ferienbedingten Bezug zu Italien hat, ist es deshalb zumutbar, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sich dort ein Beziehungsnetz aufzubauen und sich mit den Gepflogenheiten, die dort herrschen, besser vertraut zu machen, zumal die Lebensumstände in Italien mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind (BGer 2C_718/2013 vom 27.Februar 2014 E. 3.4.3 und 3.4.4, BGer 2C_41/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.3). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- und verhältnismässig. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers, hier weiterhin ein Bleiberecht zu haben. Sein Verhalten offenbart über Jahre hinweg eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Sodann ist es nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführer im Sinn einer milderen Massnahme lediglich ein weiteres Mal zu verwarnen, zumal die Verwarnungen vom 19. August 1996 und insbesondere auch diejenige vom 20. April 2007 keine Wirkung gezeigt haben. 5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird gestützt auf Art. 97 VRP verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 5.2. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig