© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/92 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2013 Entscheiddatum: 14.02.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 14.02.2013 Schulrecht, Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten.Die Beschwerde gegen einzelne Maturitätsprüfungsnoten setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Note voraus. Dies erfordert, dass das Rechtsschutzinteresse einen praktischen Nutzen beinhaltet, d.h. eine erfolgreiche Beschwerde muss zur Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile führen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt, welcher Nachteil ihr durch die Prüfungsnote im Fach Biologie erwachsen soll. Auf die Beschwerde konnte daher nicht eingetreten werden (Verwaltungsgericht, B 2012/92). Urteil vom 14. Februar 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners


In Sachen X.Y., Beschwerdeführerin, gegen Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Vormaturaprüfung von X.Y. im Fach Biologie hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am ... 1993, wohnhaft in St. Gallen, besuchte im Schuljahr 2011/12 die 6. Klasse am Gymnasium Z. (nachfolgend Gymnasium) in Q. Mit Schreiben vom 30. August 2011 teilte der Rektor des Gymnasiums X.Y. mit, dass sie an der Vormaturaprüfung im Fach Biologie die Note 4.5 erreicht habe. B./ Mit Eingabe vom 11. September 2011 erhob X.Y., vertreten durch ihre Mutter A.B., Rekurs beim Erziehungsrat und beantragte, es sei die Vormaturanote im Fach Biologie für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und die Biologienote neu festzusetzen. Es seien Musterlösungen, allgemeingültiger Bewertungsschlüssel und Bewertungskriterien sowie Protokolle der Prüfungen von sämtlichen neun Prüflingen offenzulegen, damit eine transparente, nachvollziehbare Beurteilung und Neubewertung durch die Rekursinstanz nach einheitlichen Kriterien erfolgen und auf sämtliche Prüfungen Anwendung finden könne. Der Rekurs wurde begründet insbesondere mit der sehr guten Durchschnittsnote von X.Y. im Fach Biologie von 5.83, den ungleichen Rahmenbedingungen während der Prüfung, der ungleichen Behandlung der Kandidaten, Bewertungs- bzw. Korrekturfehlern sowie der Abneigung und der möglichen Befangenheit des Biologielehrers gegenüber X.Y. Mit Schreiben vom 29. September 2011 nahm das Gymnasium zum Rekurs Stellung und verwies insbesondere darauf, dass kein Verstoss gegen das Maturitätsreglement des Gymnasiums Z. vom 25. Juni 2008 gerügt worden sei. Der an der Prüfung anwesende Experte habe in einer Stellungnahme festgehalten, dass die Vorbereitung und die Prüfung von X.Y. nicht beeinträchtigt war. Eine Befangenheit des Examinators liege nicht vor. Die Leistungsbeurteilung von X.Y. sei sowohl im Zustandekommen als auch im Resultat objektiv richtig. Der Rekurs sei daher abzuweisen. In der Replik vom 30. Oktober 2011 rügte X.Y. insbesondere verschiedene Korrektur- und Bewertungsfehler sowie die Unterdrückung der Akten durch die Vorinstanz. Es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlten insbesondere die Stellungnahme des Experten, die Protokolle und Notizblätter aller neun Prüflinge sowie die Notenskala. Das Gymnasium hielt in der Duplik vom 17. November 2011 fest, dass die mündliche Vormaturaprüfung in Biologie vorschriftsmäss und korrekt durchgeführt und bewertet worden sei und dass es sich beim Examinator und beim Experten um Fachleute mit besonders grosser und langjähriger Erfahrung handle. Am 2. Dezember 2011 reichte X.Y. unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Sie äusserte sich erneut ausführlich zu den Stellungnahmen des Experten und des Examinators. Am 7. Dezember 2011 folgte ein weiteres Schreiben von X.Y., worin sie den Examinator einer vorsätzlichen Falschbehauptung bezichtigte. Am 8. Dezember 2011 reichte der Examinator eine Richtigstellung zu den Ausführungen von X.Y. vom 2. Dezember 2011 ein. Am 13. Dezember 2011 nahm der Examinator zum Vorwurf der vorsätzlichen Falschbehauptungen dahingehend Stellung, dass er die Argumentation von X.Y. nicht nachvollziehen könne. Am 27. Januar sowie am 2. und 9. Februar 2012 reichte X.Y. unaufgefordert weitere Schreiben ein. Mit Entscheid vom 11. April 2012 wies der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen den Rekurs ab. Begründet wurde der Entscheid insbesondere wie folgt: Es sei keine Befangenheit des Examinators erkennbar, Leistungsunterschiede zwischen schriftlichen Einzelthematikprüfungen und mündlichen Gesamtstoffprüfungen seien nicht ungewöhnlich, die Rahmenbedingungen seien für alle gleich gewesen, die Rechtsgleichheit sei beachtet worden und die Leistungsbewertung durch den Examinator und den Experten sei nachvollziehbar. Der Erziehungsrat wies darauf hin, dass er als Rekursinstanz praxisgemäss und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seine volle Kognition bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen beschränke, solange die Durchführung und Bewertung einer Prüfung nicht gesetz- oder reglementswidrig oder offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sei. C./ Mit Eingabe vom 28. April 2012 erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "1. Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ein neuer Entscheid im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts auszufällen. 2. Es sei die Vormaturanote der Beschwerdeführerin im Fach Biologie aufzuheben und neu festzusetzen. 3. Die Beschwerde der Maturandin sei bevorzugt (prioritär) und dringlich zu behandeln. 4. Es sei der Vorinstanz eine kurze Frist für eine Stellungnahme zu gewähren. 5. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, gemäss unseren Ausführungen in Punkt 8 die Akten vorgängig an das Verwaltungsgericht zu edieren. 6. Es wird um eine dringliche einstweilige Anordnung (dringliche vorsorgliche Massnahme) während des Prozesses, zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils, ersucht. Infolge rechtzerstörerischen Fristen (26.6.2012 Maturakonferenz, 28.6.2012 Maturazeugnisübergabe) sei die Semester- Vornote in Biologie superprovisorisch in das Maturazeugnis einzusetzen. Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids sei die Note gemäss den Erwägungen des Gerichts in das Maturazeugnis zur Ausfertigung zu bringen." D./ Mit Entscheid vom 7. Mai 2012 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das in der Beschwerde vom 28. April 2012 gestellte Gesuch um superprovisorische Einsetzung der Vornote im Fach Biologie in das Maturazeugnis ab. E./ Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 16. Mai 2012 insbesondere geltend, dass sie durch die mündliche Voraberöffnung der Biologienote durch den Rektor am 26. August 2011 in ein psychisches Loch gefallen sei, denn der Rektor habe die Note nicht begründet. Zudem sei sie wegen den inhaltlich widersprüchlichen Telefongesprächen mit dem Experten und dem Examinator der Biologieprüfung in einen "fatalen Depressionszustand" versetzt worden. Das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen verzichtete in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F./ Mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 und Verbesserung vom 25. Oktober 2012 reichte X.Y. beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. April 2012 ein und beantragte, dieser sei aufzuheben und ein neuer Entscheid auszufällen, eventualiter sei das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zu verpflichten, einen Entscheid herbeizuführen. Gefordert wurden zudem disziplinarische Massnahmen (Verweise) gegen das Verwaltungsgericht und das Erziehungsdepartement bzw. den zuständigen Herrn Regierungsrat. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin mit CHF 25'000.00 zu entschädigen. Mit Urteil vom 14. November 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Beschwerde sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes abstütze, denn die Erteilung des Maturazeugnisses durch ein vom Bund und der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz anerkanntes Gymnasium unterstehe dem kantonalen Recht. Zudem handle es sich weder beim Verwaltungsgericht noch beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen um zulässige Vorinstanzen. G./ Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: 1.1 Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, zumal die Maturitätsprüfungen gemäss Art. 4 des Maturitätsreglements des Gymnasiums Z. unter Aufsicht des Erziehungsrates abgenommen werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 480 ff.). Sie stellt sodann eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, abgekürzt BV) dar, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – trotz Art. 23bis des Maturitätsreglements des Gymnasiums Z., wonach der Entscheid des Erziehungsrates

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abschliessend sei – gegeben ist (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Die Beschwerdeeingabe vom 28. April 2012 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 1.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist. Gemäss Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP setzt die Legitimation zur Beschwerde ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Aktes voraus. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen. 1.2.1 Erforderlich ist ein eigenes Interesse, weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorab dem Schutz des Bürgers verpflichtet ist. Gegen behördliches Handeln soll nur einschreiten können, wer auch davon betroffen ist (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 387). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Aufhebung und Neufestsetzung ihrer Vormaturanote in Biologie. Das eigene Interesse ist offensichtlich gegeben, da es beim Rekursentscheid um die Bewertung der eigenen Prüfungsleistung geht, welche ein Bestandteil der gesamten Maturitätsprüfung ist. 1.2.2 Das Rechtsschutzinteresse erfordert die "Schutzwürdigkeit" der geltend gemachten Interessen. Die Rechtsmittelbefugnis ist nicht nur zu bejahen, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend macht, sondern auch dann, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid ihn in seiner tatsächlichen Interessenstellung mehr berührt als einen beliebigen Dritten oder die Allgemeinheit. Die Beeinträchtigung seiner Interessen muss insofern objektivierbar sein, als der Beschwerdeführer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Das Rechtsschutzinteresse muss einen praktischen Nutzen beinhalten, d.h. eine erfolgreiche Beschwerde muss zur Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile führen, die der angefochtene Akt mit sich bringen würde. Der Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird also durch den Nachweis eines aktuellen materiellen oder ideellen Nachteils eröffnet (vgl. GVP 2006 Nr. 77 E. 1; Cavelti/Vögeli,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a.a.O., Rz. 389 ff.). Das Anfechtungsinteresse muss zudem aktuell sein. Dies erfordert, dass die rechtliche oder tatsächliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 400 ff.). Die Beschwerdeführerin erwartet eine Aufhebung und Neufestsetzung ihrer mündlichen Vormaturanote in Biologie. Fraglich ist, ob und inwieweit der Beschwerdeführerin eine Korrektur der Vormaturanote einen praktischen Nutzen bringt und dadurch ein ihr erwachsender Nachteil entfällt. 1.2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittelverfahren nie geltend gemacht, dass wegen der angefochtenen Biologienote das Bestehen der Maturitätsprüfung in Frage gestellt ist. Gemäss der Berichterstattung im St. Galler Tagblatt vom 30. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin die Maturitätsprüfung als Beste mit der Note 5.6 bestanden. 1.2.2.2 Das Maturitätszeugnis wird aufgrund der Leistungen während der Schulzeit (Erfahrungsnoten) und in den schriftlichen und/oder mündlichen Maturitätsprüfungen (Prüfungsnoten) gebildet. Das Fach Biologie ist eines von dreizehn Maturitätsfächern (Art. 5 Maturitätsreglement). Im Fach Biologie findet gemäss Art. 6 f. Maturitätsreglement eine mündliche Prüfung statt. Die Beschwerdeführerin erhielt in der mündlichen Prüfung die Note 4.5. Gemäss den Schulzeugnissen erhielt die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Semestern in Biologie die Noten 6.0 und 5.5 (Vorinstanz act. 1a/4). Daraus resultierte die Erfahrungsnote von 5.8 (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a Maturitätsreglement). Die Maturitätsnote in einem geprüften Fach ist das auf- oder abgerundete Mittel aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote (Art. 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Abs. 2 Maturitätsreglement). Aufgrund der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Biologie die Maturitätsnote von 5.0 erreicht hat. Dies entspricht dem Prädikat gut. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin aus der Biologie-Maturitätsnote von 5.0 ein Nachteil erwächst. Die Beschwerdeführerin hat erstmals in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vorgebracht, dass sie infolge eines geplanten Studiums an der Universität von Cambridge/GB ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Neufestsetzung der Vormaturanote in Biologie habe, denn sie erfülle einzig im Fach Biologie die Minimalanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausführungen dazu allgemein gehalten. Es fehlen insbesondere Angaben und Unterlagen zum konkreten Studium und zu den Zulassungsbedingungen, welche es dem Verwaltungsgericht ermöglicht hätten zu überprüfen, ob eine bessere Note in Biologie für ein Studium an der Universität von Cambridge erforderlich ist. 1.2.2.3 Eine Erhöhung der Prüfungsnote in Biologie hätte sich zudem nicht oder höchstens um 0.1 Notenpunkte auf die Maturitätsgesamtnote ausgewirkt. Ein konkreter praktischer Nutzen daraus ist nicht ersichtlich. 1.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VRP fehlt. Die Beschwerdebefugnis ist daher nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 1.3 Zum gleichen Resultat führt im Übrigen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Schulzeugnissen. Gemäss Bundesgericht sind Schulzeugnisse dann Verfügungen im Sinne von anfechtbaren Hoheitsakten, wenn ihnen eine rechtsgestaltende oder eine rechtsfeststellende Funktion zukommt. Anfechtbar ist eine Note beziehungsweise die Gesamtheit der Noten nur, wenn diese unmittelbar ausschlaggebend ist für das Bestehen einer Prüfung, für den Erwerb eines Diploms oder für die Berechtigung, eine weitere Ausbildung antreten oder einen Titel tragen zu dürfen. Ansonsten fehlt einer einzelnen Note die Eigenschaft einer der Anfechtung zugänglichen Verfügung, denn mit einer Note wird lediglich eine Aussage über eine Tatsache gemacht, nämlich über die Qualität der an einer Prüfung oder bei einer Arbeit oder generell im Schulunterricht erbrachten Leistung (BGer 2P.208/2005 vom 8. September 2005, E. 2). Die Praxis der Nichtanfechtbarkeit einzelner Noten einer Gesamtprüfung wurde in einem neueren Urteil (BGE 136 I 229 E. 2.6) bestätigt, sofern die angefochtene Einzelnote nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden ist und auch sonst keine unmittelbaren Folgen zeitigt. Vorliegend wurde eine Einzelnote angefochten. Die Beschwerdeführerin hat die Maturitätsprüfung bestanden. Eine andere Folge, wie der Ausschluss von einer Weiterbildung oder die Nichterlangung eines Prädikats, wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht beziehungsweise nachgewiesen. Entsprechend ist die Einzelnote nicht anfechtbar.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Selbst wenn aber auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnte diese nicht gutgeheissen werden. So sind nämlich einzelne Prüfungsresultate in einem Rechtsmittelverfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen überprüfbar und korrigierbar. Erforderlich wäre, dass sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erschiene (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2). Vorliegend sind aber aufgrund der Vorakten weder gravierende Mängel bei der Prüfungsdurchführung erkennbar, noch ist die Notenfestsetzung durch den Examinator und den Experten unhaltbar. 3. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.--(inklusive Kosten der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012) bezahlt die Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Betrag von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführerin
  • die Vorinstanz
  • das Gymnasium Z., Rektorat, Q. am: Rechtsmittelbelehrung:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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14.02.2013
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