B 2012/74

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/74 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.11.2013 Entscheiddatum: 08.11.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 08.11.2013 Wasserbau, Art. 37 GSchG. Die Beschwerdeführer konkretisierten nicht, welche andere Variante dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz gleichermassen Rechnung trägt und einen geringfügigeren Eingriff in ihre Eigentumsrechte zu Folge hätte als das umstrittene Projekt (Verwaltungsgericht, B 2012/74). Urteil vom 8. November 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer In Sachen X.Y. und Z.Z. AG, vertreten durch X.Y., Beschwerdeführer, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsabteilung, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde Gossau, vertreten durch den Stadtrat, 9201 Gossau,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ausbau Arneggerbach, Gossau hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ In den Wiesen am westlichen Abhang des Tannenbergs im Gebiet Andwil entspringen der Arneggerbach und seine Zuflüsse, namentlich der Weideggbach und der Neueggbach. Der Arneggerbach fliesst entlang der Bettenstrasse in nördlicher Richtung, unterquert nördlich der Stadelackerstrasse die Bettenstrasse, wendet sich – unterirdisch verlaufend - gegen Westen und unterquert die Bischofszellerstrasse (Kantonsstrasse). Weiter verläuft er in westsüdwestlicher – bis zur Werkstrasse weitgehend unterirdisch, danach weitgehend oberirdisch – und nach einer S-Kurve in westlicher Richtung, um die Bahnlinie Gossau-Sulgen zu unterqueren und nach ungefähr südlichem Verlauf in den von Westen her kommenden Loobach zu münden (vgl. www.geoportal.ch, Karte Gewässer Rechtszustand, letztmals aufgesucht am 8. November 2013). X.Y. ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 0000 und 0001, die Z.Z. AG (bis September 2012 Z. AG) der Grundstücke Nrn. 0002 und 0003, alle Grundbuch Gossau. Die Grundstücke bilden eine durchgehende Verbindung zwischen der Bischofszellerstrasse im Osten und der Bahnlinie im Westen, nämlich in der Abfolge Nr. 0003 (WG3, 3'277 Quadratmeter, überbaut mit Wohnhaus, Werkstatt, Autoreparaturwerkstatt sowie Garagen beziehungsweise Lager), Nr. 0002 (GI A, 4'050 Quadratmeter, überbaut mit Werkhalle mit Wohnung und Lagerhalle), Nr. 0001 (GI A, 9'758 Quadratmeter, nicht überbaut) und Nr. 0000 (GI A, 4'568 Quadratmeter, überbaut mit Lagerhaus, Silogebäude mit Mühle sowie Gebäude für Ver-/Entsorgung). Zurzeit verläuft der Arneggerbach nördlich des Grundstückes Nr. 0003 (oberirdisch), entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke Nr. 0002 (östlich der Werkstrasse unterirdisch) und Nr. 0001 (westlich der Werkstrasse oberirdisch) und anschliessend über den nördlichen Bereich des Grundstücks Nr. 0000 (unterirdisch).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Das Siedlungsgebiet von Arnegg wird bei grösseren Niederschlagsereignissen immer wieder überflutet. 1972 und 1983 wurden neben dem Industriegebiet auch grosse Teile des Dorfkerns und das Bahnhofareal stark in Mitleidenschaft gezogen. Der Arneggerbach wurde deshalb im Jahr 1996 westlich der Bahnlinie ausgebaut. Das gleichzeitig für den östlichen Verlauf ausgearbeitete Projekt wurde nicht realisiert. Am 4. Mai 2001 wurde das Dorf Arnegg bei extremen Niederschlägen – fünfhundertjährliches Ereignis - wegen der zu geringen Abflusskapazität des Arneggerbaches überflutet. In der Folge wurden von der Q. AG, St. Gallen, verschiedene Varianten zur Sanierung des Abschnittes des Arneggerbaches zwischen der Bettenstrasse und der SBB-Linie ausgearbeitet (vgl. act. 11/2). Im Jahr 2003 wurde für das Gebiet Arnegg eine Gefahrenkarte erstellt. Am 24. Januar 2005 unterzeichnete X.Y. für die Z. AG eine Vereinbarung mit der Stadt Gossau, in welcher er sich im Grundsatz mit der Linienführung der Variante 7a der Studie der Q. AG einverstanden erklärte. Auf der Grundlage dieser Variante erstattete die U. AG, Gossau, am 20. Juni 2007 im Auftrag der Stadt Gossau und des kantonalen Tiefbauamtes einen Technischen Bericht zur Sanierung des Arneggerbaches im Abschnitt zwischen der Bettenstrasse und der Bahnlinie. Am 7. August 2007 genehmigte das Baudepartement das Projekt. Es sieht vor, dass der Arneggerbach beim Zusammenfluss mit dem Weideggbach die Bettenstrasse unterquert und westlich des Durchlasses den Neueggbach aufnimmt. Der Abschnitt zwischen der Bettenstrasse und der Bischofszellerstrasse soll im Bereich des teilweise nach Süden verlegten Hüttenwegs in westlicher Richtung verlaufen. Die Bischofszellerstrasse wird anschliessend in nordwestlicher Richtung unterquert. Auf dem Grundstück Nr. 0003 soll der Bach im Bereich der bestehenden Gebäude zunächst in westlicher, nachher in nördlicher und anschliessend wiederum in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 0002 bis zur Werkstrasse und entlang der nördlichen und westlichen Grenze des Grundstückes Nr. 0001 gegen Westen und Süden bis zum Grundstück Nr. 0000 verlaufen. Mit Ausnahme der Unterquerungen der Betten-, der Bischofszeller- und der Werkstrasse sowie der Unterquerung des Grundstücks Nr. 0000, des Bahnhofsareals und der Bahnlinie ist ein oberirdischer Verlauf vorgesehen (vgl. act. 11/4 Beilage 7, Situation Bauprojekt 1:500).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Stadtrat Gossau legte das Wasserbauprojekt vom 15. Januar bis 13. Februar 2008 öffentlich auf. Gleichzeitig lagen der Baulinienplan "Sanierung Arneggerbach", der Teilstrassenplan "Hüttenweg", der Teilzonenplan "Stationsstrasse" und der Gewässerperimeter auf. C./ Am 13. Februar 2008 erhob X.Y. für sich und die Z. AG beim Baudepartement Einsprache gegen das Wasserbauprojekt. Gleichzeitig wandte er sich auch gegen den Gewässerperimeter sowie den Teilzonen- und den Baulinienplan. Das kantonale Tiefbauamt führte am 18. März 2008 zusammen mit den Verfahrensbeteiligten eine Einspracheverhandlung mit Augenschein durch. Am 10. Juli 2008 vereinbarten die Politische Gemeinde Gossau einerseits und die Z. AG und X.Y. anderseits den vorzeitigen Baubeginn für die Lose 1 (Verlauf westlich der SBB-Gleise), 2 (Unterquerung des Bahnhofareals und der SBB-Gleise) und 3 (Unterquerung des Grundstücks Nr. 0000) des Projekts (act. 11/5). Nach diversen Verhandlungen und Abklärungen zu den noch offenen Punkten der Einsprache arbeiteten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im August 2011 eine Gesamtvereinbarung aus, welche X.Y. indessen nicht unterzeichnete. In der Folge wies das Baudepartement am 27. März 2012 die Einsprache, soweit es darauf eintrat, ab und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr. D./ X.Y. erhob für sich sowie für die Z. AG (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Baudepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 27. März 2012 mit Eingabe vom 1. April 2012 und Ergänzung vom 14. Mai 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Verhandlungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 11. Mai 2012 reichte die Z. AG bei der Politischen Gemeinde Gossau ein Bauermittlungsgesuch ein, um abzuklären, ob die geplante Erweiterung der Werkhallen auf ihren Grundstücken Nrn. 0002 und 0003 auch mit der geplanten Verschiebung und Offenlegung des Arneggerbaches möglich bleibe. Am 15. Juni 2012 stellte die Baukommission Gossau – wie auch das kantonale Tiefbauamt – grundsätzlich eine Baubewilligung in Aussicht. Die Vorbehalte betrafen den geplanten Grenzabstand von vier Metern zum nördlich angrenzenden Grundstück Nr. 0004 – in den Zonen GI und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte WG3 gilt ein Grenzabstand von fünf Metern - sowie die geplanten Gebäude- und Firsthöhen sowie die Gebäudetiefe, welche nicht realisiert werden könnten, solange das Grundstück Nr. 0003 in der Zone WG3 liege. Die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0004 habe die Einsprache gegen die erforderliche Umzonung unter der Bedingung zurückgezogen, dass das geplante Bachprojekt ausgeführt werde. Der Teilzonenplan habe deshalb von der Vorinstanz noch nicht genehmigt werden können. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Politische Gemeinde Gossau (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 10. Juli 2012 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides bzw. deren Rechtsnachfolger und Eigentümer von Grundstücken, deren Flächen vom Wasserbauprojekt betroffen werden, zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 29. März 2012 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 1. April 2012 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 14. Mai 2012 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).
  2. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid über eine Einsprache gegen ein Wasserbauprojekt, das am 7. August 2007 von der Vorinstanz genehmigt und vom 15. Januar bis 13. Februar 2008 von der Beschwerdegegnerin öffentlich aufgelegt wurde. Am 1. Januar 2010 ist ein neues Wasserbaugesetz (sGS 734.1, abgekürzt WBG) in Kraft getreten, nach dessen Art. 71 die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle bei Vollzugsbeginn hängige Verfahren nach bisherigem Recht abschliesst. Auf das Projekt sind deshalb sowohl in verfahrens- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Regeln des Wasserbaugesetzes vom 23. März 1969 (vgl. Neudruck Mai

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1983 nGS 18-58 mit Nachträgen, abgekürzt aWBG) anwendbar. Die Vorinstanz war gemäss Art. 37 Abs. 3 aWBG (in der Fassung gemäss III. Nachtragsgesetz zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. November 1995, angewendet ab 1. März 1996, nGS 31-27) zum Entscheid über die Einsprache zuständig. 3. Der Beschwerdeführer ersucht in der Ergänzung der Beschwerde vom 14. Mai 2012 darum, die eingereichte Bauermittlung im Bereich des Baches umgehend zu bearbeiten, damit die Erweiterung der Werkhallen vor der Bachausbaute verwirklicht werden könne. Das Bauermittlungsgesuch, das der Baubewilligungsbehörde zur vorgängigen Abklärung wichtiger Baufragen eingereicht werden kann (vgl. Art. 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht [Baugesetz; sGS 731.1, abgekürzt BauG), datiert vom 11. Mai 2012 und wurde von der Baukommission der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2012 behandelt. Mit diesem weder endgültigen noch weiterziehbaren Vorbescheid (vgl. Art. 92 Abs. 1 BauG) wurde das Bauermittlungsverfahren abgeschlossen. Abgesehen davon, dass das Begehren nicht das Wasserbauprojekt, sondern das Bauermittlungsverfahren betrifft, ist es hinfällig. Gleiches gilt auch für den sinngemässen Antrag, das Verfahren betreffend das Wasserbauprojekt sei bis zum Abschluss des Bauermittlungsverfahrens zu sistieren. Aus der inhaltlichen Beurteilung des Gesuchs wird im Übrigen ersichtlich, dass die mit dem Wasserbauprojekt verbundene Offenlegung und Verlegung des Arneggerbaches der Realisierung des Bauvorhabens der Beschwerdeführer nicht entgegen steht. Die Vorbehalte – Unterschreitung des minimalen Grenzabstandes gegenüber dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. 0004, Überschreitung der in der Zone WG3 geltenden Gebäude- und Firsthöhe sowie Gebäudetiefe – stehen nur insoweit in einem Zusammenhang mit dem Wasserbauprojekt, als die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0004 den Rückzug ihrer Einsprache gegen die erforderliche Änderung des Zonenplanes von der Ausführung des Bachprojekts abhängig macht. Kann das einzig von den Beschwerdeführern in Frage gestellte Wasserbauprojekt realisiert werden, kann in der Folge auch der Zonenplan geändert werden, zumal auf ein Referendumsverfahren wohl verzichtet werden kann (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BauG). Wollten die Beschwerdeführer ihr Erweiterungsvorhaben vor dem Bachausbau

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte realisieren, wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass sie Schritte zur Ermöglichung der erforderlichen Zonenplanänderung unternommen oder aber ihr Projekt den rechtlichen Gegebenheiten angepasst hätten. Beides haben sie nicht getan. 4. Das umstrittene Wasserbauprojekt sieht eine Verlegung des Arneggerbaches auf die bisher vom Bachverlauf nicht betroffenen Grundstücke Nrn. 0003 und 0002 der Beschwerdeführer vor. Zudem wird der Bachverlauf auf dem Grundstück Nr. 0001 verändert. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist deshalb zu Recht unbestritten, dass die Realisation des dem Hochwasserschutz dienenden Projekts die Nutzung des Grundeigentums der Beschwerdeführer und damit Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV), der das Eigentum gewährleistet, beschränken würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung die Verfassung fordert, der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Ein solches gewichtiges öffentliches Interesse bringt insbesondere Art. 76 BV zum Ausdruck (vgl. BGE 105 Ia 330 E. 3c), der unter anderem in Abs. 1 den Bund verpflichtet, für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers zu sorgen. Grundrechtsdogmatisch stellt damit das umstrittene Wasserbauprojekt eine Umschreibung des Inhalts der Eigentumsgarantie und keine Einschränkung im Sinn von Art. 36 BV dar. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das Projekt auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.) und im öffentlichen Interesse liegen muss (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.) sowie das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer soweit möglich zu wahren hat (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.). 4.1. Soweit der Hochwasserschutz, der Aufgabe der Kantone ist, durch den Unterhalt und raumplanerische Massnahmen nicht ausreichend gewährleistet werden kann, müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (vgl. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wasserbau, SR 721.100). Gemäss Art. 37 Abs. 1 Ingress und lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, abgekürzt GSchG; Fassung der Bestimmung vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. August 2013, AS 2013 S. 2339) dürfen Fliessgewässer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert. Dabei muss gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt und Gewässer und Gewässerraum so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit. b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c), wobei die Behörde in überbauten Gebieten gemäss Abs. 3 Ausnahmen bewilligen kann. Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden, wobei die Behörde gemäss Abs. 2 Ausnahmen bewilligen kann für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle (lit. a), Verkehrsübergänge (lit. b), Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (lit. c), kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (lit. d) und den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (lit. e). Gemäss Art. 38a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern und berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben. Diese bundesrechtlichen Gesetzesgrundlagen werden im kantonalen Recht weiter konkretisiert. Nach Art. 2 aWBG sind Gewässer so zu unterhalten und auszubauen, dass das Wasser ungehindert abfliessen und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden vermieden werden kann. Nach Art. 34 Abs. 1 aWBG soll der Ausbau der Gewässer einen hinreichenden Abfluss gewährleisten, Sohle und Ufer sichern sowie einer geregelten Geschiebeführung und dem Schutz der Umgebung vor Überflutung dienen. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz, sGS 854.1) sind die Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind, aufzuwerten. Der natürliche Zustand ist nach Möglichkeit wiederherzustellen. Das umstrittene Wasserbauprojekt kann sich damit auf hinreichende gesetzliche Grundlagen im Bundes- und im kantonalen Recht stützen. 4.2. Das umstrittene Vorhaben dient dem wichtigen öffentlichen Interesse des Hochwasserschutzes. Die entsprechend der bundesrechtlichen Verpflichtung (vgl. Art.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6 Abs. 2 Ingress und lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR 700]; Art. 27 Abs. 1 Ingress und lit. c der Verordnung über den Wasserbau [SR 721.100.1]) erstellte Gefahrenkarte weist für das Zentrum von Arnegg entlang der von Osten zufliessenden Bäche (Arneggerbach, Weideggbach und Neueggbach) und in den flacheren Gebieten zwischen Bettenstrasse und Bahnlinie eine mittlere, streckenweise und punktuell eine erhebliche Überschwemmungsgefahr aus. Randgebiete gegen Süden sind noch mit einer geringen Gefährdung, das Gebiet zwischen Neueggbach und Weideggbach mit einer Restgefährdung belastet (vgl. www.geoportal.ch, Naturgefahren Gefahrenkarte, letztmals aufgesucht am 8. November 2013). Angesichts dieser Einschätzung der Naturgefahren, welche insbesondere auf der Analyse früherer Ereignisse beruht (vgl. act. 11/4, Beilage 3, Technischer Bericht vom 20. Juni 2007, S. 9 ff.; allgemein: Naturgefahrenkommission Kanton St. Gallen, Naturgefahren im Kanton St. Gallen, Lehrmittel für Bauverwalterinnen und Bauverwalter, St. Gallen 2013, S. 23 f.), wenden sich die Beschwerdeführer zu Recht nicht gegen die Notwendigkeit eines Wasserbauprojekts für den Arneggerbach und seine Zuflüsse im fraglichen Abschnitt. Geschlossene Siedlungen sowie Einrichtungen von Industrie und Gewerbe sollen in der Regel auch gegen seltene, oft sogar gegen sehr seltene Ereignisse geschützt werden (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Wasser und Geologie, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [Hrsg.], Raumplanung und Naturgefahr, Empfehlung, Bern 2005, S. 18). Entsprechend dem vielerorts angewendeten Standard soll das Gebiet geschlossener Siedlungen gegen fünfzig- bis hundertjährliche Hochwasser (HQ bis HQ) vollständig und gegen hundertjährliche Hochwasser und meteorologische Extremsituationen (HQ bis EHQ) begrenzt geschützt werden (vgl. Bundesamt für Wasser und Geologie, Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Wegleitungen, Bern 2001, S. 16 f.; BGer 1A.157/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3.4.1). Nach der Realisation des umstrittenen Projekts vermögen der Arnegger- und Neueggbach im Bereich der ganzen Ausbaustrecke ein 300-jährliches Hochwasser abzuleiten. Ausserhalb der Durchlässe vermag der sanierte Arneggerbach auch die Niederschläge eines meteorologischen Extremereignisses abzuleiten (vgl. act. 11/4, Beilage 3, Technischer Bericht vom 20. Juni 2007, S. 21). Damit garantiert das Wasserbauprojekt für das dicht überbaute Siedlungsgebiet des Ortskerns von Arnegg einen Hochwasserschutz, der sich an der oberen Grenze des üblichen Standards bewegt und damit der Verwirklichung eines erheblichen öffentlichen Interesses dient 50100 100

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. dazu auch VerwGE B 2010/179 vom 16. März 2011 E. 5.2.1., abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 4.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann unbestritten, dass das Projekt geeignet ist, das öffentliche Interesse zu schützen. Die Beschwerdeführer rügen, der Bach werde in ein komplett anderes Gebiet verlegt. Umstritten ist damit, ob das Projekt in dieser Form erforderlich ist oder ob ein anderer, mit geringfügigeren Eingriffen in das Eigentum der Beschwerdeführer verbundener Verlauf und Ausbau des Baches dem Hochwasserschutz ebenfalls ausreichend Rechnung tragen würde. 4.3.1. Die Realisation des umstrittenen Wasserbauprojekts zieht offenkundig erhebliche Eingriffe in das Grundeigentum der Beschwerdeführer nach sich. Soweit das Grundstück Nr. 0003 an die Bischofszellerstrasse grenzt, wird die Fläche vom offen gelegten Arneggerbach beansprucht werden. Die auf dem Grundstück bestehenden Gebäude, nämlich Wohnhaus, Werkstatt, Autoreparaturwerkstatt sowie Garagen bzw. Lager werden grösstenteils dem Ausbau weichen müssen. 4.3.2. Bevor das umstrittene Wasserbauprojekt beschlossen und aufgelegt wurde, wurden während Jahren und unter Einbezug der Beschwerdeführer zahlreiche mögliche Linienführungen und Ausbauvarianten des Arneggerbaches im Abschnitt zwischen der Bischofszellerstrasse und der Bahnlinie geprüft. Die Beschwerdeführer beanstanden zwar den geplanten Verlauf, ohne allerdings darzulegen, welche der zahlreichen geprüften und im Technischen Bericht dargestellten Varianten (vgl. act. 11/2 und 4, Beilage 3, S. 22 ff.) ihren Vorstellungen besser entsprechen würde. Sie beantragen vielmehr allgemein, es seien Gespräche zu führen und "eine definitive Vereinbarung gegenseitig zu unterzeichnen". Die Beschwerdeführer unterzeichneten am 24. Januar 2005 eine solche Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin, in welcher sie ihr das Recht einräumten, im beigelegten Plan dargestellte Flächen der Grund­ stücke Nrn. 0003, 0001 und 0002 für die neue Linienführung dauernd zu beanspruchen. Ausgeschieden wurden auch Verkehrsflächen. Die Vereinbarung orientierte sich im Wesentlichen an der dem Projekt zugrunde liegenden Variante 7a der Studie von Q. AG aus den Jahren 2001 bis 2004 (act. 11/2 und 3). Die Beurteilung des von den Beschwerdeführern am 11. Mai 2012 eingereichten Bauermittlungsgesuchs hat zudem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergeben, dass die Realisation des umstrittenen Wasserbauprojekts der geplanten Erweiterung der Werkhallen nicht entgegensteht. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführer die Gründe darlegten, weshalb der geplante Ausbau des Arneggerbaches unzulässige Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht hat und welchen anderen Verlauf und Ausbau sie bevorzugten. 4.3.3. Kriterien für die Bewertung der Varianten waren – in Übereinstimmung mit den dargelegten gesetzlichen Vorgaben - die Länge der Gewässeroffenlegung, kurze Strassendurchlässe, keine Durchtrennung von Siedlungsflächen, Liegenschaftsabbrüche nur mit Zustimmung der Eigentümer, grundsätzliches Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer und das Kosten-/Nutzenverhältnis. Der Ausbau auf der bisherigen Linienführung, der rechtlich am einfachsten durchsetzbar wäre, zeichnet sich nach der Darstellung der Vorinstanz durch lange eingedolte Abschnitte aus und führt mitten durch überbautes Gebiet, insbesondere unter einer Tiefgarage hindurch. Dies wäre bautechnisch sehr aufwendig und die Emissionen während der Bauzeit entsprechend hoch. Der Arneggerbach würde entlang der Bettenstrasse quer zum Hang und nicht in Fallrichtung verlaufen. Die Variante wird aus ökologischer und raumgestalterischer Sicht als schlecht beurteilt. Hochwassersicherheit und Zugänglichkeit bei den langen Eindolungen seien nicht zufriedenstellend. Die Kosten seien aufgrund der langen Eindolungen hoch. Das umstrittene Projekt überzeugt demgegenüber nach der von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Darstellung der Vorinstanz bei mittleren bis hohen Kosten durch ökologisch sehr wertvolle, lange offene Abschnitte, einen Gewässerverlauf, welcher der natürlichen Linienführung des Hauptgerinnes entspricht und damit optimalen Hochwasserschutz und Geschiebetrieb gewährleistet, einen kurzen Durchlass bei der Bischofszellerstrasse und die Vermeidung der Durchtrennung von Siedlungsflächen mit einer Einschränkung der späteren Nutzung. Nach dem Ausbau soll ein dreihundertjährliches Hochwasserereignis (HQ, ohne Freibord) abgeleitet werden können. Ausserhalb der Durchlässe vermöge der sanierte Arneggerbach auch ein Hochwasser bei hydrologischen und meteorologischen 300

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Extremsituationen (EHQ) abzuführen. Dies werde durch die Sohlenlage ermöglicht, welche aufgrund der Durchlässe vorgegeben sei. Die Durchlässe unter der Werkstrasse und der SBB-Linie/Bahnhofplatz vermöchten die Wassermengen eines solchen Ereignisses nicht mehr abzuleiten. Diese Wassermengen entlüden sich über die entsprechenden Strassen oder Bahntrasse. Das Notfallkonzept sehe vor, mittels Sandsäcken oder gleichwertigen Mitteln das übertretende Wasser wieder in den offenen Bachlauf zu leiten, so dass keine Gebäude überflutet würden. Die zu erwartende Überflutungsfläche werde sehr klein sein und das Restrisiko sei als klein zu betrachten. 4.3.4. Die gewählte Variante weist offensichtliche Vorzüge auf, indem der natürlichen Fliessrichtung der Gewässer Rechnung getragen wird und weitgehend ein oberirdischer renaturierter, die Grundstücksgrenzen einbeziehender Verlauf realisiert wird. Mit der Offenlegung des Bachverlaufs wird der entsprechenden rechtlichen Verpflichtung Rechnung getragen. Indem der Bach soweit möglich entlang der nördlichen Grenzen der Grundstücke Nrn. 0006 und 0001 und der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 0001 geführt wird, wird das Grundeigentum der Beschwerdeführer nur soweit beansprucht, als dies beim gewählten Verlauf erforderlich ist. Die Überbaubarkeit des Grundstücks Nr. 0003 wird im südwestlichen Teil erhalten bleiben. Die Beschwerdeführer liefern auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Verlauf den Anforderungen an den Hochwasserschutz und die Renaturierung bei geringfügigerem Eingriff in ihr Eigentumsrecht ausreichend Rechnung tragen würde. Sie machen insbesondere nicht geltend, der Arneggerbach sei – wie in den Varianten 1.1 und 6 vorgesehen – nach der Bischofszellerstrasse eingedolt über den östlichen Teil des Grundstückes Nr. 0003 zu führen, so dass die bestehenden Gebäude bestehen bleiben könnten. Ebensowenig bringen sie vor, ein teilweise eingedolter Verlauf quer über die Grundstücke Nrn. 0003 und 0002 – wie in den Varianten 2.1 und 2.2 vorgesehen – werde ihren Interessen als Eigentümer der betreffenden Grundstücke besser gerecht. Für die Beschwerdeführer offensichtlich ungünstiger wäre der Verlauf zunächst eingedolt südlich des Grundstücks Nr. 0003 und anschliessend offen gelegt über die südwestliche Ecke des Grundstücks Nr. 0003 und entlang der östlichen und nördlichen Grenze des Grundstücks Nr. 0002. Vergleichbares gilt auch für – wie von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Varianten 4 und 5 vorgesehen - einen offen gelegten Verlauf quer über das Grundstück Nr. 0001. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das umstrittene Wasserbauprojekt auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann und einem wesentlichen öffentlichen Interesse dient. Die Beschwerdeführer bringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das Projekt die Eigentumsrechte an ihren Grundstücken in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführer
  • die Vorinstanz
  • die Beschwerdegegnerin am:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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