© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/51 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.02.2020 Entscheiddatum: 29.08.2012 Urteil Verwaltungsgericht, 29.08.2012 Bildungs- und Verfahrensrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 33 BBV (SR 412.101), Art. 22 Abs. 1 EG-BBG (sGS 231.1) sowie Art. 46 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Es entspricht der Rechtsprechungspraxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen ihre Kognition beschränken, insoweit keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen vorliegen. Die Vorinstanz macht sich daher mit der Beschränkung der Kognition auf eine Willkürprüfung bezüglich der Beurteilung der Prüfungsbewertung keiner formellen Rechtsverweigerung schuldig.Eine widersprüchliche Begründung für einen Punkteabzug, mithin ein fehlender Nachweis der Plausibilität der Prüfungsbewertung, ist der Prüfungsbehörde anzulasten und hat die Gutsprache des abgezogenen Punktes zur Folge (Verwaltungsgericht, B 2012/51). Urteil vom 29. August 2012 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. M. Looser
In Sachen L. H., Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. R. H.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonaler Gewerbeverband, Oberer Graben 12, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Lehrabschlussprüfung medizinische Praxisassistentin hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Im Juni 2011 absolvierte L. H. (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Lehrabschlussprüfung (abgekürzt LAP) zur medizinischen Praxisassistentin (abgekürzt MPA). Die Prüfung wurde im Rahmen der üblichen interkantonalen Zusammenarbeit durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürichs durchgeführt. Die Beschwerdeführerin erzielte an der LAP folgende Noten: Praktisches Arbeiten 4.0 Laborarbeiten: 4.0 Sprechstundenassistenz: 4.0 Röntgen 3.8 Praktisches Arbeiten/Röntgen: 4.0 Röntgen schriftlich/mündlich: 3.5 Berufskenntnisse 4.0
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Laborkenntnisse: 3.5 Krankheitskunde: 4.5 Praxis-Administration: 4.0 Zweite Landessprache: 4.0 Berufskundlicher Unterricht 4.3 Allgemeinbildung 4.3 Auf eine Dezimale gerundeter Durchschnitt 4.1 Mit Verfügung des Kantonalen Gewerbeverbands St. Gallen (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 6. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die LAP nicht bestanden habe, weil sie im Qualifikationsbereich "Röntgen" einen ungenügenden Notendurchschnitt erzielt habe. B./ Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2011 gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vorsorglich Rekurs erhoben hatte, wurde ihr am 15. September 2011 im Rahmen einer Besprechung mit ihrem Vater und der Ausbildungsberaterin MPA des Amtes für Berufsbildung des Kantons St. Gallen Einsicht in die Akten gewährt. Mit Schreiben vom 18. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin die Rekursbegründung ein. Dabei erklärte sie, dass sie die LAP lediglich wegen eines fehlenden Punktes im Qualifikationsbereich "Röntgen" nicht bestanden habe. Ihr Rekurs richte sich daher gegen die Notengebung in diesem Fachbereich. Im Vergleich zu ihren Vornoten mute es komisch an, dass sie im Fach "Röntgen" mit einer ungenügenden Note abgeschlossen habe. Sodann sei sie mit der Bewertung der Prüfung "Praktisches Arbeiten/Röntgen" nicht einverstanden, da eine einzelne Aufgabe zu stark gewichtet, eine andere unrichtig bewertet und bei einer dritten Aufgabe ihre tatsächliche Prüfungsleistung unrichtig festgehalten worden sei. Zudem habe die Prüfungszeit lediglich 20 statt 30 Minuten gedauert. Weiter seien bezüglich der Prüfung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Röntgen mündlich" alle fünf Antworten zu tief bewertet worden. Bei der Prüfung "Röntgen schriftlich" habe sie zwei Fragen teilweise richtig beantwortet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 leitete das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich die Stellungnahmen von vier Prüfungsexperten/innen sowie der Prüfungskommission für medizinische und tiermedizinische Praxisassistentinnen an das verfahrensleitende Amt für Berufsbildung des Kantons St. Gallen weiter und erklärte, dass die Beurteilung noch einmal detailliert überprüft worden sei. Die Prüfungskommission empfahl in ihrem Schreiben vom 29. November 2011 die Abweisung des Rekurses, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Ergebnis der Überprüfung gezeigt habe, dass die Bewertung der Prüfungsleistung in allen Prüfungspositionen vorschriftsgemäss und fair erfolgt sei. Im Übrigen würde die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses die Aufrundung von zwei Positionen bedingen. Dies würde jedoch gegen ihren Grundsatz verstossen, höchstens eine ungenügende Note ermessensweise aufzurunden. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 beanstandete die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Prüfungskommission bei der Beurteilung ihrer Prüfungsleistung zu Unrecht nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Mit Entscheid vom 9. Februar 2012 hiess die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab. Dies begründete sie hauptsächlich damit, dass sie sich bei Rekursen gegen Notenentscheide gemäss gängiger Rechtsprechungspraxis auf eine Willkürprüfung beschränke. Bis auf eine Ausnahme seien die Begründungen der Prüfungsexperten/innen für die jeweiligen Punkteabzüge nachvollziehbar oder zumindest vertretbar. Bei einer Aufgabe in der Prüfung "Röntgen schriftlich" sei die Begründung für den Punkteabzug aber unnötig spitzfindig. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Anspruch auf die Gutsprache eines halben Punktes. Dies habe eine Veränderung der Note in der Unterposition "Röntgen schriftlich" von einer 3.5 auf eine 4.0 zur Folge. Dies ändere aber nichts an der ungenügenden Note in der Prüfungsposition "Röntgen schriftlich/mündlich" und der insgesamt ungenügenden Leistung im Qualifikationsbereich "Röntgen". Eine Aufrundung der Note wäre in diesem Fall grundsatzwidrig. Die LAP sei nach wie vor als nicht bestanden zu qualifizieren.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Am 5. März 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Anspruch auf die Streichung zahlreicher Punkteabzüge habe, welche die Vorinstanz unbeanstandet liess, weil sie sich in rechtswidriger Weise auf eine Willkürprüfung beschränkt habe. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sie sich zu Recht auf eine Willkürprüfung beschränkt habe. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid. Am 18. April 2012 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter abschliessend Stellung zu den Vernehmlassungen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin rügt als Erstes, dass die Vorinstanz mit der Beschränkung der Kognition auf eine blosse Willkürprüfung eine überspitzte Willkürprüfung begehe. Dies sei widerrechtlich und angesichts des knappen Prüfungsresultats und der mit dem Nichtbestehen der LAP verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Konsequenzen unverhältnismässig. Weiter sei stossend, dass die Vorinstanz die Kognition ohne Vorbringen triftiger Gründe beschränkt habe. Der Fehlentscheid sei nicht zuletzt wegen einer falschen Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Vorinstanz gefällt worden. 2.1. Die Vorinstanz verfügt als Rekursbehörde grundsätzlich über eine umfassende Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Sie hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Rechtsprechungspraxis entspricht, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen ihre Kognition beschränken, insoweit keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen vorliegen. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechungspraxis wiederholt gestützt (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGer 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3; BGE 105 Ia 190 E. 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Rechtmässigkeit dieser Zurückhaltung voraus, dass die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht. Das ist namentlich der Fall, wenn die Rechtsmittelinstanz die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb verwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren Instanzen zu setzen. Bewertungen von Prüfungsleistungen sind daher kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelinstanz zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des Rechtsmittelklägers in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelinstanz über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Besondere Schwierigkeiten bestehen für die Nachprüfung überdies dann, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche oder praktische Prüfungen beziehen. Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz nicht vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; 105 Ia 190 E. 2a; GVP 1994 Nr. 89). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung machen sich die Gerichtsbehörden daher keiner formellen Rechtsverweigerung schuldig, soweit sie ihre Kognition bezüglich der materiellen Beurteilung, mithin der Bewertung der Examensleistung einschränken (BGer 2P.137/2004, a.a.O., E. 4.2.1). Bezüglich der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften sowie formeller Fehler bzw. Verfahrensmängel ist indessen stets eine volle Rechtskontrolle angezeigt, andernfalls macht sich das Gericht einer formellen Rechtsverweigerung schuldig (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; 106 Ia 1 E. 3c). Auch das Bundesgericht auferlegt sich bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden eine besondere Zurückhaltung und prüft lediglich, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen haben leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 106 Ia 1 E. 3.c; BGE 105 Ia 190 E. 2a; ferner BGer 2P. 252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.4). Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht selbst dann, wenn es wie etwa bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen aufgrund seines Fachwissens sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1). Die Rügen der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz betrafen grundsätzlich die Bewertung ihrer Examensleistung. Angesichts dessen und aufgrund der beschriebenen Rechtsprechungspraxis durfte die Vorinstanz folglich ihre Kognition einschränken. Ob mit dem Einwand der angeblichen Verkürzung der Prüfungszeit in der Prüfungsposition "praktisches Arbeiten/Röntgen" um 10 Minuten allenfalls ein Verfahrensmangel gerügt wurde, kann offenbleiben, da diese Rüge im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben wurde. Der Vorwurf einer überspitzten Willkürprüfung erweist sich damit als unzutreffend. Der Vorwurf, die Beschränkung der Kognition sei unverhältnismässig, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen massiv benachteiligen würde, ist im Übrigen bereits aufgrund der Möglichkeit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiederholung der LAP unbehelflich (Art. 33 der Verordnung über die Berufsbildung, SR 412.101, abgekürzt BBV und Art. 22 Abs. 1 EG-BBG). 2.2. Unzutreffend ist sodann die Kritik, die Vorinstanz habe sich ohne Vorbringen triftiger Gründe auf eine Willkürprüfung beschränkt. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die bereits dargelegte Praxis (vgl. Erw. 2.1.) erklärt, weshalb bei der Beurteilung von Notenverfügungen in materiellrechtlicher Hinsicht grosse Zurückhaltung angezeigt ist. Zweifelsohne verfügt die Vorinstanz zur Beurteilung des Qualifikationsbereichs "Röntgen" nicht über die nötigen Fachkenntnisse. Zudem waren im Qualifikationsbereich "Röntgen" auch mündliche Prüfungsleistungen zu überprüfen. Daher war es der Vorinstanz nicht möglich, den massgeblichen Sachverhalt zuverlässig und vollständig zu rekonstruieren und die Prüfungsbewertung ohne die Gefahr der Entstehung neuer Ungerechtigkeit zu beurteilen. Damit steht fest, dass ausreichend triftige Gründe für eine Kognitionsbeschränkung vorgelegen haben, welche die Vorinstanz umfassend dargelegt hat. Folglich ist auch ein mit der Gehörsverletzung einhergehender Vorwurf der ungenügenden Begründung haltlos. 2.3. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Vorinstanz habe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fälschlicherweise abgeleitet, dass das Bundesgericht einer Rekursinstanz verbiete, bei der Beurteilung von Notenverfügungen die Kognition auch weniger restriktiv zu beschränken. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz keine derartige Feststellung gemacht hat. Unter Verweis auf die aktuelle und langjährige Bundesgerichtspraxis hat sie lediglich erläutert, dass die dargelegte Rechtsprechungspraxis, wonach sich Rechtsmittelinstanzen bei der Bewertung von Examensleistungen grosse Zurückhaltung auferlegen, vom Bundesgericht wiederholt gutgeheissen wurde. Es ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin - abgesehen von den unzutreffenden Vorbringen bezüglich Unverhältnismässigkeit und Widerrechtlichkeit der Kognitionsbeschränkung - auch nicht näher dargelegt, weshalb vorliegend ein Abweichen von der Rechtsprechungspraxis angezeigt wäre. 3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, mit der Beschränkung auf eine Willkürprüfung hinsichtlich der Bewertungspraxis der Prüfungskommission - mithin dem hohen Punkteabzug infolge Eingabe eines falschen Messwertes - habe die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es bei ihrem Vorbringen nicht um eine Neubeurteilung der Prüfungsbewertung gehe, sondern um eine Rüge des Prüfungsverfahrens und der angewendeten Bewertungsregeln. Letztere seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit umfassender Kognition zu prüfen. Infolge ihrer Kognitionsbeschränkung habe die Vorinstanz weiter übersehen, dass der hohe Punkteabzug gegen die in Art. 30 Abs. 1 lit. b BBV geforderte ausgewogene Bewertung und Gewichtung im Qualifikationsverfahren verstosse. Überdies habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt, indem diese kaum auf ihre Argumente zur Unverhältnismässigkeit der Bewertungspraxis der Beschwerdegegner eingegangen sei. 3.1. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In Erwägung 2.1. wurde bereits dargelegt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition bezüglich jener Aspekte einer Prüfung beschränken darf, die ihrer Natur nach einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin rügt, bei der Prüfung sei ein veraltetes Gerät zum Einsatz gekommen. Weil ihr eine Schieblehre mit zwei Messskalen statt - ihres Erachtens - korrekterweise ein Caliper mit nur einer Messskala gegeben wurde, habe sie den falschen von zwei Werten übertragen. Die Schieblehre komme in keinem der Lehrbücher vor und sei wegen der zwei vorhandenen Messskalen unnötig verwirrend. Das Missgeschick hätte ihr nicht unterlaufen können, wenn ihr ein Caliper zur Verfügung gestanden hätte. Ihr Fehler sei angesichts dessen mit einem unverhältnismässig hohen Punkteabzug bestraft worden. Die Prüfungsexpertinnen K. S. und K. N.-G. haben demgegenüber erklärt, dass die Schieblehre während der Ausbildung verwendet werde und der Eingabefehler der Beschwerdeführerin die vollständige Unbrauchbarkeit zur Folge hatte (Akten Vorinstanz, act. 18a/3 und 18a/4). Die Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den beiden Prüfungsexpertinnen zeigen, dass sich die Vorinstanz bei diesem Streitpunkt kein zuverlässiges Bild der gesamten Umstände machen konnte. Die Neubewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin birgt zudem die Gefahr der Ungleichbehandlung der anderen Kandidaten/innen in sich, denen der gleiche Fehler
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterlaufen ist (vgl. Erw. 2.1.). Die Vorinstanz hat sich deshalb unter Beachtung der bereits dargelegten Rechtsprechungspraxis bei der Beurteilung des Messgerätes zu Recht auf eine Willkürprüfung beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen selbst eingeräumt, dass der Eingabefehler die völlige Unbrauchbarkeit der Röntgenaufnahme zur Folge hatte. Weiter hat sie erklärt, dass ihr drei von vier Messungen gelungen sind, womit feststeht, dass sie im Umgang mit der Schieblehre geübt ist. Damit hat die Vorinstanz auch zu Recht festgehalten, dass die Begründung der Prüfungsexpertinnen für den hohen Punkteabzug nachvollziehbar ist. 3.2. Bezüglich der Rüge, dass der hohe Punkteabzug gegen Art. 30 Abs. 1 lit. b BBV verstosse, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die genannte Bestimmung in erster Linie eine ausgewogene Gewichtung der mündlichen, schriftlichen wie praktischen Prüfungsteile im Verhältnis zueinander verlangt. Weder der BBV noch dem Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Medizinische Praxisassistentin (auffindbar unter www.bbt.admin.ch, abgekürzt Reglement MPA; aufgehoben seit 31.12.2009 aber als Übergangsbestimmung gültig bis 31.12.2014) noch der Verordnung über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin (SR 412.101.221.07, abgekürzt Verordnung Grundbildung MPA) noch dem Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin (abrufbar unter www.bbt.admin.ch, abgekürzt Bildungsplan zur Verordnung Grundbildung MPA) sind Vorschriften zur Bewertung der Leistung im Qualifikationsverfahren zu entnehmen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung eine ausgewogene Bewertung "im Hinblick auf die Besonderheiten des entsprechenden Qualifikationsfeldes" verlangt (Art. 30 Abs. 1 lit. b BBV). Ein hoher Punkteabzug bedeutet für sich alleine daher nicht bereits ein unausgewogenes Bewertungssystem. Im Gegenteil ist ein entsprechend hoher Punkteabzug aufgrund der Folgen eines Fehlers geradezu erforderlich. In diesem Sinne ist die Unbrauchbarkeit der Röntgenaufnahme infolge des Eingabefehlers zu berücksichtigen. Es entspricht dem Erfordernis eines ausgewogenen Bewertungssystems, folgenreiche Fehler auch entsprechend streng zu bewerten. Der Punkteabzug ist deshalb weder im Lichte von Art. 30 Abs. 1 lit. b BBV noch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu beanstanden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts muss sich eine Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1705 mit Hinweisen; statt vieler, BGE 135 III 513 E. 3.6.5; ferner auch Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 588; sowie VerwGE B 2009/139 vom 11. Mai 2010 E. 4.1., abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, auf welches ihrer Argumente die Vorinstanz zu wenig oder überhaupt nicht eingegangen ist. 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass selbst unter der Annahme, dass sich die Vorinstanz zu Recht auf eine Willkürprüfung beschränkt habe, sie dennoch zu Unrecht entschieden habe, dass die Bewertung der Prüfung ohne Willkür erfolgt sei. 4.1. In diesem Sinne macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung der Vorinstanz sei falsch, dass der Abzug von zwei Punkten wegen unbequemer Haltung der Patientin bei der Aufgabe "Einstellung Calcaneus axial rechts" in der Prüfungsposition "Praktisches Arbeiten/Röntgen" nicht willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Patientin mehrmals nach ihrem Wohlbefinden befragt, und diese habe die Frage stets positiv beantwortet. Es sei willkürlich, dass bei der Bewertung dennoch von der Mutmassung einer unbequemen Haltung ausgegangen worden sei. Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, dass die beiden Prüfungsexpertinnen, K. S. und K. N.-G., in ihren Stellungnahmen vom 8. bzw. 18. November 2011 unter anderem erklärt haben, dass die Beschwerdeführerin bei der Positionierung insgesamt grosse Schwierigkeiten gehabt habe. Sie habe die Patientin von Anfang an zum Anwinkeln ihres Fusses aufgefordert, statt erst kurz vor der Exposition des Röntgenbildes. Die Patientin habe aufgrund der unbequemen Position ihr Fussgelenk selbständig entspannt, was letztlich dazu geführt habe, dass der Fuss für die Aufnahme zu flach angewinkelt war. Die Stellungnahmen der Expertinnen verdeutlichen, dass für den Abzug von zwei Punkten nicht nur die unbequeme Haltung der Patientin, sondern auch die zu frühe Aufforderung zum Anwinkeln des Fusses und die zu wenig zielsichere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lagerung ausschlaggebend waren, wobei auf eine Bestrafung des darauf beruhenden Folgefehlers verzichtet wurde. Weiter ist es nicht unhaltbar, von einer angehenden MPA zu verlangen, einen Patienten von Anfang an zielsicher zu lagern und ihn erst kurz vor der Vornahme der Röntgenaufnahme zu bitten, das entsprechende Gelenk anzuwinkeln, so dass es dem Patienten leichter fällt, das Gelenk bis zum Abschluss der Röntgenaufnahme angewinkelt zu halten. Dies umso mehr, als ein Patient, der einer Röntgenaufnahme bedarf, sich - beispielsweise aufgrund eines gebrochenen Knochens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bild?", entsprechend den Stichwörtern beantwortet, welche auch auf dem Notizblatt bei "Lagerung" notiert sind, nämlich "überdreht, nicht lateral, Handgelenk parallel, Lagerung falsch und Ellbogen 90°". Die Vorinstanz erachtet die Erklärung der Prüfungsexpertin als nachvollziehbar und erkennt in der Notiz auf dem Prüfungsprotokoll, wonach die Lagerung "nicht korrekt beschrieben" worden sei (Akten Vorinstanz, act. 5a/4, Seite 2), eine zusätzliche Bestätigung der Behauptung der Prüfungsexpertin. Der vorinstanzlichen Feststellung kann aber nicht gefolgt werden. So weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Behauptung der Prüfungsexpertin einem Vergleich mit den zum Bild Nr. 17 "Thorax pa" gegebenen Antworten nicht Stand hält. Dort wurde zur "Korrektur" die Bemerkung "weniger mAS" als korrekt gewertet. Beim strittigen Röntgenbild Nr. 9 "Ellbogen lateral" soll gemäss der Behauptung der Prüfungsexpertin "weniger mAS" zur "Bildqualität" gehören. Dies würde aber nur Sinn machen, wenn die Prüfungsexpertin in der Stellungnahme darauf hingewiesen hätte, dass beim Bild Nr. 17 "Thorax pa" die Bemerkung "mAS" ebenfalls falsch sei. Weiter soll gemäss der Prüfungsexpertin insbesondere die Bemerkung "Lagerung falsch" zur "Korrektur" gehören. Diese Bemerkung ist aber beschreibender Natur, wie auch die Bemerkungen "überdreht, Handgelenk lateral, Arm parallel". Rein deskriptive Feststellungen können kaum die Antwort auf eine Frage nach Korrekturvorschlägen sein. Sodann ist zu berücksichtigen, dass beim Bild Nr. 17 "Thorax pa" zur "Korrektur" nur Hinweise zur Korrektur der Röntgenaufnahme und nicht auch der Lagerung notiert und als korrekt bewertet wurden. Insgesamt steht fest, dass die Behauptung der Prüfungsexpertin, sämtliche Antworten zur "Lagerung" gehörten zur "Korrektur", nicht nachvollziehbar ist. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass an der Prüfung nicht die im Prüfungsprotokoll festgehaltene Frage "was ist die korrekte Lagerung?" gestellt worden sei (vgl. act. 1, Seite 11), sondern nur die Frage nach der Lagerung auf dem Bild. Der Rechtsmittelinstanz ist - wie bereits dargelegt - die Klärung des tatsächlichen Sachverhalts nicht möglich. Angesichts der von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten und dessen, dass diese an der richtigen Stelle stehen, ist der genaue Wortlaut der Frage aber ohnehin nicht entscheidrelevant.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.3. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Bewertung des Bildes Nr. 9 bzw. die Begründung der Prüfungsexpertin widersprüchlich ist. Da dem Beschwerdegegner somit der Nachweis der Plausibilität der Prüfungsbewertung misslungen ist, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Gutschrift eines halben Punktes in der Prüfung "Röntgen mündlich". Die Note der Beschwerdeführerin in der Unterposition "Röntgen mündlich" ist somit von einer 3.0 auf eine 3.5 anzuheben (Akten Vorinstanz, act. 5a/4). Damit verändert sich auch der Notendurchschnitt in der Prüfungsposition "Röntgen schriftlich/mündlich" von einer 3.5 auf eine 3.75. Positionsnoten dürfen nur in halben oder ganzen Noten ausgedrückt werden (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Reglement MPA). Gemäss dem Handbuch für Prüfungsexperten/innen hat der Zusammenzug von erzielten Noten nach den Rundungsregeln zu erfolgen (Th. Meier et al., in: Handbuch für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, Zürich 2010, S. 28, abrufbar unter www.qv.berufsbildung.ch). Üblicherweise wird eine Note von 3.75 auf 4.0 aufgerundet. Bei der Rundung von Unterpositionsnoten ist indessen infolge einer - bereits vor der Prüfungsbewertung festgelegten - unterschiedlichen Gewichtung der Unterpositionsnoten auch eine Abrundung entgegen dem arithmetischen Mittel möglich (Meier et al., a.a.O., S. 26 f.). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann das Verwaltungsgericht in sachgemässer Anwendung von Art. 64 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRP eine Rückweisung an die erstverfügende Behörde, vorliegend den Beschwerdegegner, vornehmen (statt vieler VerwGE B 2011/9 vom 7. Dezember 2011 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1034, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Dieser hat unter Berücksichtigung des Dargelegten über die Rundung der Note in der Prüfungsposition "Röntgen schriftlich/ mündlich" zu entscheiden. Im Fall einer Abrundung der Note auf eine 3.5 hat der Beschwerdegegner überdies zu berücksichtigen, dass ein Grenzfall gemäss dem Handbuch für Prüfungsexperten/innen vorliegt (Meier et al., a.a.O., S. 29). Für den Entscheid über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses wäre dann massgebend, ob die Beschwerdeführerin die in der Verordnung Grundbildung MPA und dem Bildungsplan zur Verordnung Grundbildung MPA beschriebenen Ziele gesamthaft beurteilt erreicht hat (Meier et al., a.a.O., S. 29).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben folglich die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung des Kostenanteils des Beschwerdegegners wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Rest ist ihr zurückerstatten. Entsprechend sind auch die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zu tragen. Auf die Erhebung des auf den Beschwerdegegner entfallenden Anteils wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 und 3 VRP). Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu verrechnen. Der Rest ist ihr zurückzuerstatten. Mangels mehrheitlichen Obsiegens besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird im Umfang des Eventualantrags gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 9. Februar 2012 sowie die Verfügung vom 6. Juli 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. Auf die Erhebung des auf den Beschwerdegegner entfallenden Anteils wird verzichtet. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 750.-- wird ihr zurückerstattet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Die amtlichen Kosten für das Rekursverfahren von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. Auf die Erhebung des auf den Beschwerdegegner entfallenden Anteils wird verzichtet. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 400.-- wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-- ist ihr zurückzuerstatten. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: die Beschwerdeführerin (durch Fürsprecher Dr. R. H.)