© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/30 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.04.2013 Entscheiddatum: 04.04.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 04.04.2013 Ausländerrecht, Art. 62 Ingress und lit. b AuG.Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil B 2009/24 vom 9. Juli 2009 letztmals bis 2. Juli 2010 verlängert. Die Nichtverlängerung wurde als unverhältnismässig beurteilt, weil der Beschwerdeführer während des damaligen Beschwerdeverfahrens die Vaterschaft eines am 11. Februar 2009 geborenen Kindes anerkannt hatte. Da er seither wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde und zum anerkannten Kind kein Kontakt besteht, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2012/30). Urteil vom 4. April 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. wurde am 23. Juli 1981 in Prizren im heutigen Kosovo geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Oktober 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Nachdem er – insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – mehrmals straffällig geworden war, wurde er am 22. Februar 1999 ausländerrechtlich verwarnt. Am 31. Juli 2003 heiratete er in Prizren seine Landsfrau T.Z. (geb. 27. September 1986). Sein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 9. September 2003 unter erneuter Verwarnung – X.Y. war am 18. Februar 2003 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu drei Monaten Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von 300 Franken verurteilt worden – abgewiesen. Das Gesuch vom 14. Juni 2004 um Bewilligung des Familiennachzugs für seine Ehefrau wurde am 18. Oktober 2004 abgewiesen. Die Ehe wurde vom Kreisgericht Prizren am 31. Oktober 2006 geschieden. Das kantonale Ausländeramt (heute Migrationsamt) verweigerte am 7. August 2008 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.Y. mit der Begründung, er sei mehrfach straffällig geworden, habe sich als Arbeitskraft nicht bewährt, gehe seit längerer Zeit keiner Beschäftigung nach und finanziere seinen Lebensunterhalt mit Fürsorgegeldern. Die Rückkehr in sein Heimatland sei zumutbar. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs am 13. Februar 2009 ab. Am 29. April 2009 anerkannte X.Y. die Vaterschaft der am 11. Februar 2009 geborenen Y.P. Das Verwaltungsgericht hiess daraufhin die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde (B 2009/24) am 9. Juli 2009 teilweise gut

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und wies die Angelegenheit zur weiteren Regelung des Aufenthalts an das Ausländeramt zurück, welches in der Folge die Aufenthaltsbewilligung bis 2. Juni 2010 verlängerte. B./ Vom 17. September 2009 bis 12. Januar 2010 unterzog sich X.Y. in der Psychiatrischen Klinik Wil einer Drogenentzugstherapie. Bei Austritt war er nicht arbeitsfähig. Am 11. Mai 2010 ersuchte er - mittlerweile als Bauarbeiter angestellt - um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Beziehung zu seiner Tochter Y.P. und deren Mutter gab er an, von ihnen etwa seit Januar 2010 nichts mehr gehört zu haben; die ihm bekannte Telefonnummer sei ausgeschaltet worden. Sein Hausarzt bestätigte, X.Y. erhalte in einem Drogenersatzprogramm täglich 60 Milligramm Methadon. Da gegen X.Y. am 12. Februar 2010 unter anderem wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anklage erhoben worden war, hielt das Ausländeramt das Verlängerungsgesuch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens pendent. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte X.Y. am 14. Juli 2010 teilweise im Zusatz zu früheren Strafbescheiden unter anderem wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – er hatte von 2005 bis 2008 mindestens 320 Gramm Heroingemisch an mehrere Abnehmer verkauft, vermittelt oder gratis abgegeben – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-. Unter Anordnung von Bewährungshilfe wurde er angewiesen, sich einer therapeutischen Behandlung verbunden mit einer kontrollierten Drogenabstinenz zu unterziehen. Frühere, bedingt ausgefällte Freiheitsstrafen von drei Monaten und zwei Wochen wurden vollstreckbar erklärt und vom 13. Oktober 2010 bis zur bedingten Entlassung am 11. Januar 2011 vollzogen. Am 21. Februar 2011 trat X.Y. bei der Q. AG eine Stelle an. C./ Am 21. März 2011 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.Y. Das Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend Vorinstanz) wies den dagegen erhobenen Rekurs am 25. Januar 2012 ab und entschädigte den Rechtsvertreter von X.Y. für das Rekursverfahren aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit 700 Franken. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei ein Widerrufsgrund erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 9. Juli 2009

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgestellt, X.Y. habe mit den zahlreichen Straftaten erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und trotz der verschiedentlich unter dem Vorbehalt künftigen Wohlverhaltens erteilten Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung weitere Straftaten begangen. Bei der Abwägung der Interessen hielt die Vorinstanz fest, X.Y. habe den vom Verwaltungsgericht geforderten Tatbeweis nicht erbracht, da er im Strafvollzug zweimal wegen Beikonsums habe diszipliniert werden müssen und im November 2011 eine Urinprobe positiv auf Opiate getestet worden sei. Ende August 2010 sei er wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz mit 60 Franken gebüsst worden. Die zahlreichen Verurteilungen trotz Probezeiten, Untersuchungshaft und Verwarnungen sprächen gegen eine gelungene Integration. Die Bewährung als Arbeitskraft stelle kein besonderes Verdienst dar. In seinem Alter bestehe längst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern mehr. Dass er keine Kontakte im Heimatland habe und die Sprache nicht mehr richtig spreche, sei unglaubwürdig. Die Rückkehr sei allerdings auch ohne Beziehungsnetz zumutbar. Er lebe von seiner Tochter getrennt. Ob er seiner Unterhaltspflicht nachkomme, gehe aus den Akten nicht hervor. Seine Rückkehr in sein Heimatland verunmögliche den Kontakt weder zu seinen Familienangehörigen noch zu seiner Tochter. D./ Gegen den Rekursentscheid vom 25. Januar 2012 erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Februar 2012 und Ergänzung vom 23. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern und die ausseramtliche Entschädigung für das Rekursverfahren auf mindestens 1'500 Franken zu erhöhen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und – verbeiständung wurde am 27. Februar 2012 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht wies die gegen diese Präsidialverfügung erhobene Beschwerde am 24. September 2012 ab. Die Vorinstanz verwies am 30. Oktober 2012 auf den angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. (...).
  2. Umstritten ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche dem Beschwerdeführer erstmals am 20. Januar 1993 zufolge Nachzugs zu seinen Eltern erteilt und letztmals bis 2. Juni 2010 verlängert wurde. 2.1. Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, abgekürzt AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen. Nach Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach dem Ausländergesetz unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (lit. c) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). 2.2. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. b AuG ist erfüllt. Als längerfristig gilt eine bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.1; BGer 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2010 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Dass die Strafe teilweise im Zusatz zu früheren Strafen erging, ist ohne Belang, da das Gericht den Schuldspruch unter anderem auf Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121, abgekürzt BetmG) in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen (AS 2006 S. 3459 ff., S. 3537) und bis 30. Juni 2011 gültigen (AS 2009 S. 2623; AS 2011 S. 2959) Fassung vom 13. Dezember 2002 stützte. Danach betrug die Freiheitsstrafe in schweren Fällen nicht unter einem Jahr. Diese Mindeststrafe galt bereits gemäss der am 1. August 1975 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 1975 (AS 1975 S. 1220 ff., S. 1225), und auch die seit 1. Juli 2011 gültige Fassung von Art. 19 BetmG sieht für den schweren Fall eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hat im Übrigen zu Recht auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 verwiesen, in welchem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe mit seinen zahlreichen, trotz der verschiedentlich nur unter dem Vorbehalt künftigen Wohlverhaltens verlängerten Aufenthaltsbewilligungen begangenen Straftaten die Widerrufsgründe von Art. 62 Ingress und lit. c sowie d AuG erfüllt. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes wird in der Beschwerde denn auch zu Recht nicht bestritten. 2.3. Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Entsprechend den einschlägigen rechtlichen Vorgaben (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.1.) sind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.2.) und dessen private Interessen am weiteren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.3.), ausgehend von der Gewichtung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009, gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.4.). 2.3.1. Art. 33 Abs. 3 AuG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert und räumt der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Vaterschaft von Y.P., die am 11. Februar 2009 geboren wurde und Schweizerin ist, anerkannt hat und sich deshalb auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) berufen kann, ist bei der Interessenabwägung auch Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.2. Zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz kann - was seine Verfehlungen anbelangt – auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 verwiesen werden. Hinzugekommen ist die Verurteilung vom 14. Juli 2010, mit welcher der Beschwerdeführer wegen – teilweise schwerer - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde. Das Strafgericht ging davon aus, er habe zwischen 2005 und 2008 an mehrere Abnehmer mindestens 320 Gramm Heroingemisch verkauft, vermittelt oder gratis abgegeben sowie eine unbekannte Menge flüssigen Methadons übergeben. Es verglich ihn mit einem süchtigen Händler, dessen Handeln der Finanzierung der eigenen Sucht dient, aber auch auf Gewinn ausgerichtet ist. Das Verschulden wurde als nicht mehr gering gewichtet. Straferhöhend wurden die mehreren Vorstrafen, strafmildernd eine verminderte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des regelmässigen Heroinkonsums und strafmindernd das zögerliche, die Untersuchung letztlich doch noch erleichternde Geständnis und das korrekte, anständige Verhalten im Untersuchungsverfahren und vor Gericht gewürdigt. Der Beschwerdeführer verweist bei der Gewichtung des Verschuldens auf seine damalige Drogenabhängigkeit. Dieser Umstand wurde bei der Würdigung des strafrechtlichen Verschuldens und damit bei der Strafzumessung berücksichtigt. Bei der Würdigung des Verschuldens kommt in ausländerrechtlicher Hinsicht hinzu, dass es sich bei den Abnehmern des Beschwerdeführers nicht nur um bereits heroinabhängige Personen handelte, sondern er auch andere Personen dem Konsum zuführte (vgl. act. 15/Akten Migrationsamt 637). Im Schlussbericht der Polizei vom 15. April 2009 wurde der dringende Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer habe wiederholt Personen zum Heroinkonsum verführt (vgl. act. 15/Akten Migrationsamt 570). Ausländerrechtlich ist auch die Rückfallgefahr von Belang. Der Beschwerdeführer versuchte mehrmals vergeblich, die Drogenabhängigkeit zu überwinden. Während des bis 11. Januar 2011 dauernden Strafvollzugs wurde er nach je einer auf Opiate bzw. Cannabis positiven Urinprobe am 20. November und 9. Dezember 2010 disziplinarisch belangt. Weil der Vollzug des Strafrests von zwanzig Tagen keine nachhaltige Verbesserung der Prognose erwarten liess, wurde er trotz erhöhter Rückfallgefahr vorzeitig entlassen. Der Gefahr neuer Delinquenz werde durch eine bedingte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entlassung mit zusätzlicher Unterstützung der Bewährungshilfe, einer ambulanten suchttherapeutischen Nachbehandlung und der Auflage zur Alkohol- und Drogenabstinenz besser begegnet (vgl. act. 15/Akten Migrationsamt 703). Die im Rahmen dieser Behandlung am 18. November 2011 abgenommene Urinprobe wurde positiv auf Opiate getestet (vgl. act. 15/Rekursakten 8c). Das Schreiben des Hausarztes vom 6. Februar 2012 (vgl. act. 6/8), in welchem er dem Beschwerdeführer Rückfallfreiheit seit eineinhalb Jahren attestiert, ist unter diesen Umständen ebenso zu relativieren wie das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer lebe seit der strafrechtlichen Verurteilung vom 14. Juli 2010 drogenfrei. Die letzten in den Akten enthaltenen Informationen deuten jedenfalls nicht auf eine erfolgreiche Überwindung der Heroinabhängigkeit des Beschwerdeführers hin. Im Ausländerrecht ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids abzustellen (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.3; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 645). Aktuelle Angaben, insbesondere ein Bericht der Bewährungshilfe - der letzte datiert vom 25. November 2011 und berücksichtigte den Rückfall noch nicht – oder Analyseergebnisse späterer Urinproben, welche die erheblichen Zweifel am Erfolg der Entzugsbehandlung beseitigen würden, liegen nicht vor. Zusammengefasst wiegen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers insgesamt schwer. 2.3.3. Die private Interessenlage des Beschwerdeführers hat sich seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer gibt als Wohnadresse jene seiner Eltern an. Angesichts seines Alters und seiner Lebensgeschichte kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern mehr. Der Beschwerdeführer lernte seine Tochter Y.P. im Juni 2009 kennen. Den Kontakt zu deren Mutter bezeichnete er damals als nicht schlecht, aber auch nicht gut. Im Juni 2010 gab er an, er habe von ihnen seit etwa einem halben Jahr nichts mehr gehört; die Telefonnummer sei ausgeschaltet worden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Tochter pflegt. Den Akten kann auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht entnommen werden, dass er konkrete Schritte unternommen und sich beispielsweise um die Einräumung eines Besuchsrechts und die Leistung von Unterhalt bemüht hätte. Etwas anderes wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet Hinsichtlich der beruflichen Integration liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vom

  1. Januar 2012 mit der U. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer gemäss Handelsregistereintrag kosovarischer Bürger ist, vor. Der Hausarzt des Beschwerdeführers schreibt am 6. Februar 2012, der Arbeitsvertrag mit der Q. AG sei mangels Arbeit "ab 16.12.2011 nicht mehr verlängert" worden. Konkrete Hinweise darauf, dass dieser Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet war, liegen allerdings nicht vor. Noch im Bericht der Beratungsstelle der Sozialen Dienste Werdenberg vom 24. November 2011 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei fix angestellt und arbeite gern bei der Q. AG (vgl. act. 6/8). Die Arbeitgeberin bestätigte am
  2. April 2011, der Beschwerdeführer sei "vom 21. Februar 2011 bis auf weiteres" als Bauarbeiter angestellt (vgl. act. 15/Rekursakten 4a). Eine ordentliche Kündigungsfrist bei der Auflösung des offenbar unbefristeten Arbeitsvertrags (vgl. Rekursbegründung act. 15/Rekursakten 4, Ziff. 5c) scheint also nicht eingehalten worden zu sein. Zeitlich steht der im Bericht der Bewährungshilfe vom 25. November 2011 ebenfalls noch nicht bekannte und berücksichtigte Stellenwechsel in relativ engem Zusammenhang mit der positiv auf Opiate getesteten Urinprobe. Ein Kündigungsschreiben oder eine Äusserung der früheren Arbeitgeberin zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer liegen nicht vor. Die persönlichen Umstände einer Rückkehr des Beschwerdeführers, der serbischer Staatsangehöriger ist, in seine Heimat haben sich im Vergleich zu jenen, welche im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 vorlagen, nicht wesentlich verändert. Insbesondere ist – was sich auch aus der Beschwerde ergibt, in welcher allerdings von "Mazedonien" die Rede ist – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein – allenfalls eher schwaches – verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und dass er mit den dortigen Lebensumständen aufgrund seiner früheren Aufenthalte einigermassen vertraut und ihm die Muttersprache nicht fremd ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine schulische Grundausbildung, Sprachkenntnisse sowohl in Deutsch als auch in seiner Muttersprache und einige praktische Berufserfahrung. Auch die objektiven Umstände haben sich seit dem Urteil vom 9. Juli

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 nicht verändert. Die Schweiz hat den Kosovo bereits am 27. Februar 2008 als unabhängigen Staat anerkannt (vgl. http://kosovo.org). Die Frage, wo sich seine Verwandten aufhalten und ob gegebenenfalls eine Rückkehr des Beschwerdeführers, der serbischer Staatsangehöriger ist, nach Prizren, das im albanisch geprägten Süden des Kosovo liegt, möglich ist, wurde weder im früheren Verfahren noch im aktuellen Beschwerdeverfahren aufgeworfen (vgl. auch BGer 2C_93/2011 vom 26. Juli 2011 zu VerwGE B 2010/153 vom 16. Dezember 2010). 2.3.4. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen aus den bis zum Zeitpunkt des Urteils am 9. Juli 2009 ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dessen persönlicher und beruflicher Integration in der Schweiz in jenem Zeitpunkt auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers geschlossen. Es hat berücksichtigt, dass er vorab im Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit delinquierte, seit seinem zehnten Lebensjahr in der Schweiz lebte und in seiner Heimat kaum persönliche Beziehungen hat. Es sei nachvollziehbar, dass die Drogensucht vor dem Hintergrund des hiesigen Therapieangebots nicht adäquat behandelt werden könne. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände beurteilte das Verwaltungsgericht eine Verweigerung der weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch als verhältnismässig. Mit Blick auf diese Erwägungen vermögen deshalb die Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr in der Schweiz lebe, seine Kernfamilie – teilweise mit Schweizer Bürgerrecht – hier lebe, er praktisch keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr zu seinem Heimatland habe, die Muttersprache nicht mehr richtig beherrsche, die Delinquenz einzig und allein in der Drogensucht begründet gewesen sei und ihm mit einer Ausweisung die gesamte wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Lebensgrundlage entzogen werde, am Ergebnis der Interessenabwägung nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt des Urteils vom 9. Juli 2009 zwar ein polizeilicher Schlussbericht, aber weder eine Anklageschrift noch ein rechtskräftiges Strafurteil zum Vorwurf der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorlagen. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht am 9. Juli 2009 stützte sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2009 – also im Lauf des Beschwerdeverfahrens - Y.P. als seine Tochter anerkannte und noch unklar war,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inwiefern er seinen Unterhaltspflichten nachkommen und einen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter pflegen würde. Aus dem Umstand, dass der weitere Aufenthalt als "Probezeit" bezeichnet wurde, war deshalb nicht abzuleiten, dass die Überwindung der Drogenabhängigkeit und ein straffreies korrektes Verhalten für eine spätere erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genügen würden. Nur zusammen mit einer gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter könnte die Verweigerung der Verlängerung sich allenfalls als unverhältnismässig erweisen. Hintergrund ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil dann ein Aufenthaltsrecht zusteht, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht (positives Anspruchselement) und er sich in der Schweiz tadellos verhalten hat (negatives Anspruchselement; vgl. BGer 2C_382/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c und die Rechtsprechung der EMRK-Organe). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter Y.P. ist grundsätzlich durch Art. 8 EMRK geschützt, auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist und zu deren Mutter keine Beziehung mehr pflegt. Vorausgesetzt werden allerdings Umstände, welche auf eine ausreichend konstante Beziehung und enge persönliche Bindungen, beispielsweise Beziehungen von einem Kind zu seinem natürlichen Vater bei dessen erkennbarem Interesse und Verantwortungsbewusstsein für das Kind vor und nach der Geburt, hinweisen. Unter Umständen genügen auch potentielle Beziehungen, die sich erst entwickeln, und zwar vor allem dann, wenn die bisher nicht bestehende Beziehung dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden kann (vgl. J. Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 51 zu Art. 8 EMRK mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit anfangs 2010 keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat, stellt eine Rückkehr in seine Heimat diesbezüglich keine Änderung dar. Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer hat sich weder um die Einräumung eines Besuchsrechts bemüht noch leistet er Unterhalt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind unter diesen Umständen selbst dann nicht erfüllt, wenn sich der Beschwerdeführer seit dem Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 tadellos verhalten haben und – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – den entsprechenden Tatbeweis erbracht und sich von Drogensucht und Delinquenz "losgesagt" haben sollte. Inwieweit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ausführungen des Hausarztes vom 6. Februar 2012, wonach der Beschwerdeführer "nun wirklich seinen bisherigen Weg verlassen" habe und "auf dem Pfad einer regelmässigen Arbeit wander[e] und die Abstinenz von Drogen durchhalte", zutreffen, kann offen bleiben, umso mehr als sie nicht durch entsprechende Analyseergebnisse belegt werden und die letzte aktenkundige Analyse einer Urinprobe auf Opiate positiv verlief (vgl. oben E. 2.3.2.). Die Vaterschaft ist unter diesen Umständen nicht geeignet, am Ergebnis der Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 9. Juli 2009 grundsätzlich vorgenommen hat, etwas zu ändern. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz kann der Beschwerdeführer mit den modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrecht erhalten. Mit Blick auf die Ferienaufenthalte und die Heirat im Jahr 2003 in Prizren ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in den Süden des Kosovo für den Beschwerdeführer, der serbischer Nationalität ist, zu besonderen Schwierigkeiten führen wird. Insbesondere werden dazu in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht. Allein die verklausulierte Suiziddrohung im Schreiben des Hausarztes vom 6. Februar 2012, der Beschwerdeführer werde die Rückreise wahrscheinlich nie antreten und sich ein Leid antun, kann mangels konkreter Angaben zu psychischen Erkrankungen und deren Behandlung am Ergebnis der Interessenabwägung, welche mit jenem im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 übereinstimmt, nichts ändern. 3. Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erweist sich deshalb als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist dementsprechend unbegründet. Sie ist abzuweisen. 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erachtet die ihm aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zugesprochene Entschädigung als willkürlich tief. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP entschädigt, soweit sie angemessen erscheinen. In erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren werden gemäss Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.- bis Fr. 6'000.- (Art. 22 Abs. 1 lit. a

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, abgekürzt HonO). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, abgekürzt AnwG). Der Rechtsvertreter hat im Rekursverfahren keine Kostennote eingereicht. Die Vorinstanz hat die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf Fr. 700.- zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Zusammen mit der dem Rechtsvertreter im Verfahren vor Migrationsamt zugesprochenen Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von Fr. 1'127.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt sich eine Entschädigung in beiden Verfahren von knapp Fr. 1'900.- (inklusive Mehrwertsteuer). Die im Rekursverfahren zugesprochene Entschädigung erscheint unter diesen Umständen jedenfalls im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar. Ebensowenig steht sie in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation – die Vorinstanz weist auf die mit der beim Migrationsamt eingereichten Stellungnahme weitgehend übereinstimmende Rekursbegründung hin – oder verletzt in krasser Weise eine Norm, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz oder den Gerechtigkeitsgedanken. Der Vorwurf der Willkür erweist sich deshalb als unbegründet. Welche Bedeutung dem von der Vorinstanz angewendeten Art. 26 lit. a HonO, wonach das als Pauschale bemessene Honorar im schriftlichen Rechtsmittelverfahren 20 bis 50 Prozent beträgt, im Verwaltungsjustizverfahren zukommt, kann offen bleiben. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Mangels Anspruchs des Gemeinwesens auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176), kann dem Antrag der Vorinstanz auf "Kostenfolge", welcher ein Begehren auf Parteientschädigung beinhaltet (vgl. P. Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 3 zu Art. 105 ZPO), nicht entsprochen werden. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B.)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/30
Entscheidungsdatum
04.04.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026