© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/279 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.03.2014 Entscheiddatum: 11.03.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.03.2014 Umweltschutzrecht, Art. 16 und 17 USG; Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV.Die von der Bewilligungsbehörde gewährten Erleichterungen beim Betrieb einer Schiessanlage erweisen sich mangels Möglichkeit der Nutzung einer anderen Anlage als erforderlich, zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung als geeignet und hinsichtlich des Ausmasses der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte als verhältnismässig im engeren Sinn (Verwaltungsgericht, B 2012/279). Urteil vom 11. März 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsabteilung, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Schützenverein Z., Beschwerdegegner, sowie Politische Gemeinde Z., vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdebeteiligte, betreffend Sanierung Schiessanlage Z. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der Schützenverein Z. betreibt nordöstlich des Dorfkerns von Z. eine 1872 erstellte 300-Meter-Schiessanlage mit dem Schützenhaus mit sechs Lägern auf dem Grundstück Nr. 000 und dem Scheibenstand mit sechs Scheiben – seit 1986 mit automatischer Trefferanzeige - auf dem Grundstück Nr. 001, beide Grundbuch Z. Die Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone. Das Schützenhaus wird strassenmässig über die A.-strasse und den B.-weg erschlossen und ist nur wenige Meter von der Wohnzone WE entfernt. Der Scheibenstand grenzt östlich unmittelbar an den Wald im Gebiet "C.". B./ Ein Gutachten zum Schiesslärm stellte 1990 die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei zahlreichen Liegenschaften in der Umgebung des Schiessstandes fest (act. 9/9). Im Jahr 2001 gewährte der Gemeinderat befristete Sanierungserleichterungen. Nach einem Schiesslärmkataster aus dem Jahr 2008 wird der Immissionsgrenzwert bei insgesamt 17 Wohnliegenschaften überschritten (act. 9/7). Nachdem eine ausserordentliche Bürgerversammlung am 22. September 2009 den Einkauf in die regionale Schiessanlage "O." zum Preis von CHF 525'000 abgelehnt hatte, verfügte der Gemeinderat im Rahmen der lärmschutzrechtlichen Sanierung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schiessanlage am 16. November 2009 Erleichterungen. Er beschränkte die Anzahl der Schiesshalbtage, die Schiesszeiten sowie die Schusszahlen und ordnete zwecks Lärmreduktion bauliche Massnahmen an den Seiten- und Tiefblenden an. Das Baudepartement hiess einen dagegen erhobenen Rekurs am 12. Juli 2010 gut und wies die Angelegenheit zur koordinierten Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens und zu neuer Entscheidung an den Gemeinderat zurück (act. 9/9). C./ Der Gemeinderat beschloss am 13. Dezember 2010 eine neue Sanierungsverfügung, die er vom 17. bis 31. Januar 2011 öffentlich auflegte. Sie sah eine Beschränkung des Betriebs auf 12,5 Schiesshalbtage – ausgeschlossen Sonntage mit Ausnahme von maximal zwei Schiesshalbtagen für das Feldschiessen höchstens alle vier Jahre – und eine Begrenzung der Schusszahl pro Saison auf 20'000 sowie Verlängerungen und absorbierende Verkleidungen der Seiten- und Tiefblenden zwecks Lärmreduktion vor. Der eidgenössische Schiessoffizier nahm am 8. Februar 2011 Kenntnis vom Projekt und brachte bauliche Korrekturen an. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation stimmte am 24. Mai 2011 der Baubewilligung im Sinn der Erwägungen und der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes zu. Am 6. Juni 2011 erteilte der Gemeinderat Z. die Baubewilligung und wies eine von X.Y. erhobene öffentlich-rechtliche Einsprache ab. Das Baudepartement hiess den von X.Y. erhobenen Rekurs am 11. Dezember 2012, soweit es auf ihn eintrat, teilweise gut und begrenzte die Schusszahl pro Saison auf 15'000. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000 auferlegte es zu fünf Sechsteln X.Y. und zu einem Sechstel dem Schützenverein Z. Die Begehren um ausseramtliche Entschädigungen wies es ab. D./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Baudepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 11. Dezember 2012 mit Eingabe vom 23. Dezember 2012 (Postaufgabe: 24.12.12) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Entschädigung seiner Aufwendungen seien keine lärmschutzrechtlichen Erleichterungen zu gewähren und der Schiessbetrieb der Regionalanlage T. zuzuteilen, eventuell sei die Bauherrschaft zu verpflichten, innerhalb von 200 Metern Distanz zum Schützenhaus mindestens 30 Autoabstellplätze zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstellen. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte am 23. Januar 2013 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Schützenverein Z. (nachfolgend Beschwerdegegner) und die Politische Gemeinde Z. (nachfolgend Beschwerdebeteiligte) verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingabe vom 23. Dezember 2012 (Postaufgabe 24.12.12) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf das Rechtsmittel ist unter dem angeführten Vorbehalt einzutreten. 2./ Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz "unter Leitung von Willi Haag (höherer militärischer Dienstgrad)" sei "nicht gewillt ..., gegen seine Schützenkollegen zu entscheiden". Personen in der Exekutive müssten in solchen Situationen wenigstens in den Ausstand treten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c VRP haben Behördemitglieder in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den militärischen Rang des Vorstehers der Vorinstanz nicht benennt, ist in einer Milizarmee mit allgemeiner Militärdienstpflicht der Dienstgrad für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Sodann zieht das System der verwaltungsinternen Rechtspflege, welches die Departemente als Rekursinstanzen vorsieht (vgl. Art. 43bis VRP), unvermeidlich die Zuständigkeit der Regierungsmitglieder, denen gleichzeitig die Leitung jeweils eines Departements obliegt (vgl. Art. 15 des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS 140.1), nach sich. Die Rüge, der Vorsteher hätte in den Ausstand treten müssen, erweist sich deshalb als unbegründet. 3./ Der Beschwerdeführer rügt zumindest sinngemäss eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, es werde verschwiegen, dass die Schusslinie nicht nur über die D.-, sondern auch über die C.-strasse führt. Die Feststellung des Beschwerdeführers trifft zwar zu, ist aber für die lärmschutzrechtliche Sanierung und die Zahl der erforderlichen Parkplätze nicht von Belang. Sodann führt der Beschwerdeführer an, an der ausserordentlichen Bürgerversammlung vom 22. September 2009 sei über den mit CHF 412'500 günstigeren Anschluss an die regionale Schiessanlage T. nicht abgestimmt worden. Auch diese Feststellung ist richtig. Indessen wurde an der Bürgerversammlung über diese Möglichkeit informiert, ohne dass eine Abstimmung oder eine Rückstellung des Geschäfts beantragt worden wären. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf dem Kinderspielplatz in der Grünzone während des Schiessbetriebs am 2. April 2011 bei einem Alarmwert von 60 dB(A) Werte von 64-68 dB(A) gemessen (act. 9/9). Die Bürger seien über diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundheitsgefährdenden Lärmwerte nicht aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer stellt nicht dar, wie seine Messergebnisse zustande gekommen sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beurteilungspegel nach den Grundsätzen und Pegelkorrekturen, wie sie in Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, abgekürzt LSV) zu den Belastungsgrenzwerten für den Lärm ziviler Schiessanlagen vorgegeben sind, berechnet worden ist. Abgesehen davon beträgt der Alarmwert gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs selbst in der Empfindlichkeitsstufe I 65 dB(A) und nicht 60 dB(A). Ob die Zuordnung der Grünzone zur Empfindlichkeitsstufe II (Art. 7 des Baureglements der Gemeinde Z.), in welcher ein Alarmwert von 75 dB(A) gilt, sachgerecht ist, kann offen bleiben (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, sGS 672.1). Aus dem Schiesslärmkataster vom September 2008 sind keine Messergebnisse für das Gebiet der fraglichen Grünzone ersichtlich. Die auf einem dem Spielplatz gegenüber liegenden Grundstück gemessenen Werte bewegten sich nach Abzug einer Pegelkorrektur unterhalb des Immissionsgrenzwertes (act. 9/7). Die Lärmmessungen des Beschwerdeführers sind deshalb nicht geeignet, eine Überschreitung des Alarmwertes im Bereich des Kinderspielplatzes zu belegen. Insbesondere bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, auch im Bereich des Kinderspielplatzes werde der Wert von 65 dB(A) nicht überschritten, unzutreffend wäre. Mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen kann zudem offen bleiben, ob die WC- Anlage im Gebäude auf dem Kinderspielplatz als lärmempfindlicher Raum zu gelten hat. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren sodann, ob die demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger verletzt wurden und ob die Stimmberechtigten einen Einkauf in die regionale Schiessanlage T. – wie der Beschwerdeführer geltend macht – befürwortet oder – wie der Beschwerdegegner geltend macht – abgelehnt hätten. 4. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schiessanlage Z. einer lärmschutzrechtlichen Sanierung bedarf. 4.1. Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 714.01, abgekürzt USG) müssen Anlagen, die den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorschriften des Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden (Abs. 1), wobei der Bundesrat Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren erlässt (Abs. 2). Ist eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden gemäss Art. 17 USG Erleichterungen (Abs. 1), wobei der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden darf (Abs. 2). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nach Art. 18 USG nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Abs. 1); allfällige Erleichterungen im Sinn von Art. 17 USG können eingeschränkt oder aufgehoben werden (Abs. 2). Gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV sind Anlagen grundsätzlich derart zu sanieren, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden. Kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind, nicht erreicht werden, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 Ingress und lit. a LSV) oder soweit überwiegende Interessen, namentlich der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 Ingress und lit. b LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind daher Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (vgl. BGer 1A.101/2002 vom 24. April 2003 E. 4.3; 1A.80/2005 vom 4. November 2005 E. 3 je mit Hinweisen). Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse und fallen daher Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 Ingress und lit. b LSV von vornherein ausser Betracht. Bei zivilen Schiessveranstaltungen ist demnach der Immissionsgrenzwert regelmässig einzuhalten. Erleichterungen im Sinn von Art. 14
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 Ingress und lit. a LSV sind vom Bundesgericht für sportliche Wettkampfschiessen lediglich in einem einzigen Fall zugebilligt worden, weil sich die Verlegung der Schiessveranstaltungen auf eine andere Anlage als zurzeit nicht möglich erwies und dem Kanton vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 3 LSV festgelegten Sanierungsfrist genügend Zeit verblieb, um gemeinsam mit den Gemeinden nach besseren (Sanierungs-)Lösungen zu suchen (vgl. BGer 1A.80/2005 vom 4. November 2005 E. 3). 4.2. Die Gewährung der Sanierungserleichterungen in dem Sinn, dass eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte hinzunehmen ist, muss sich als verhältnismässig, das heisst erforderlich (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.1), geeignet (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.2) und verhältnismässig im engeren Sinn (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3) erweisen. 4.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Sanierungserleichterungen als nicht erforderlich, da er davon ausgeht, der Beschwerdegegner könne auf andere Anlagen ausweichen. Gemäss Art. 133 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10, abgekürzt MG) sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512, abgekürzt SchAV) sind bei bestehenden Schiessanlagen Gemeinschaftsnutzungen anzustreben. Bereits 1993 hatte der Gemeinderat der Gemeinde U. ein Gesuch der Beschwerdebeteiligten um Einkauf in die Schiessanlage "P." abschlägig beantwortet. Im Jahr 2009 klärte die Beschwerdebeteiligte mögliche Einkäufe in die Schiessanlage "O." und in den Zweckverband "Regionale Schiessanlage Q." (T.) ab. Das Angebot, sich in "Q." zum Preis von CHF 415'500 zuzüglich einen Investitionsanteil von CHF 30'000 einzukaufen, wurde angesichts der ungünstigeren Lage nicht weiter verfolgt. Nach längeren Verhandlungen konnte der Preis für den Einkauf in die Anlage "O." von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 745'000 auf CHF 525'000 reduziert werden. Dieses Angebot lehnte die Beschwerdebeteiligte indessen an einer ausserordentlichen Bürgerversammlung am 22. September 2009 ab. Ebensowenig wurde an dieser Versammlung der Wunsch geäussert, einen Einkauf in den Zweckverband "Q.", über dessen Angebot die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit der Einladung zur ausserordentlichen Bürgerversammlung ebenfalls in Kenntnis gesetzt worden waren, weiter zu verfolgen. Die Beschwerdebeteiligte ist damit ihrer Verpflichtung, vor der Gewährung von Sanierungserleichterungen die Verlegung des Schiessbetriebs auf eine andere Anlage – wobei keine absolute Pflicht besteht, sich einer Gemeinschaftsanlage anzuschliessen - zu prüfen (vgl. VerwGE B 2003/195 und 196 vom 23. April 2004 E. 3b), nachgekommen. Die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sind deshalb grundsätzlich auf der Schiessanlage des Beschwerdegegners durchzuführen. Der Beschwerdegegner ist unbestrittenermassen als Schiessverein im Sinn von Art. 19 SchV anerkannt. Als solcher führt er gemäss Art. 3 Abs. 1 SchV die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch und ist gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 SchV grundsätzlich verpflichtet, die Angehörigen der Armee, insbesondere die Schiesspflichtigen mit Wohnsitz in der Gemeinde, an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen. Um die Immissionsgrenzwerte bei allen Gebäuden einzuhalten, müsste der Betrieb auf der Schiessanlage des Beschwerdegegners auf einen halben Schiesshalbtag bei jährlich 3'500 Schuss oder einen Schiesshalbtag bei jährlich 350 Schuss eingeschränkt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.7). Muss auf der Anlage zumindest ein Teil der als im Interesse der Landesverteidigung geltenden Schiessübungen und Ausbildungskurse durchgeführt werden, zu denen gemäss Art. 4 SchV die Bundesübungen, nämlich die obligatorischen Übungen und das Feldschiessen, die freiwilligen Schiessübungen, wie Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine, sowie Schiesskurse, namentlich Schützenmeister- und Jungschützenkurse, gehören, sind deshalb Sanierungserleichterungen erforderlich. 4.2.2. Die Gewährung von Sanierungserleichterungen im Sinn der Zulassung von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte durch den Betrieb der Schiessanlage ist geeignet, dem Beschwerdegegner die Durchführung der im Interesse der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landesverteidigung stehenden Schiessübungen und Ausbildungskurse zu ermöglichen. 4.2.3. / 4.2.3.1. Das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte lässt sich durch bauliche Massnahmen einerseits und die Einschränkung des Betriebs des Schiessstandes anderseits reduzieren. Mit den geplanten baulichen Massnahmen ist mit einer zusätzlichen, allerdings schwer quantifizierbaren Entlastung der Gebäude an der A.- und der D.-strasse und beim Haus an der A.-strasse 02 allenfalls mit der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes zu rechnen. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren baulichen Massnahmen, welche technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wären und zu einer weiteren signifikanten Reduktion der Lärmemissionen durch Mündungs- und Geschossknall führen würden. Insbesondere macht er – zu Recht – nicht geltend, mit dem zusätzlichen Einbau von Lärmschutztunnels wäre eine weitere relevante Reduktion der Emissionen zu erzielen. Weitere Senkungen der Immissionen lassen sich damit lediglich mit Einschränkungen des Betriebs der Schiessanlage erreichen. 4.2.3.2. Der Beschwerdegegner ging im Jahr 2001 davon aus, er könne seine gesetzlichen Aufgaben als anerkannter Schiessverein nur erfüllen, wenn ihm wenigstens 15,5 Schiesshalbtage zur Verfügung stünden (vgl. act. 9/13, Einsprache vom 19. November 2001, S. 5). Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier ging damals von 145 Schützen und einer Schusszahl von knapp 15'000 aus (vgl. act. 9/13, Entscheid des Gemeinderates vom 7. Januar 2002, II. Erwägungen/Materielles). Im Zusammenhang mit der Erneuerung der elektronischen Trefferanzeige ermittelte der eidgenössische Schiessoffizier im Juli 2006 bei sechs Scheiben einen Bedarf von 14 Schiesshalbtagen für die Erfüllung der Schiessübungen und Ausbildungskurse im Sinn von Art. 4 SchV, nämlich 1,5 Schiesshalbtage für 145 Bundesübungen bei einer Auslastung von 80 Prozent, 11 Schiesshalbtage für Vereinstrainings und Vorübungen zu den Bundesübungen bei einer mittleren Schiessanlage und kritischer Lärmbelastung, sowie 1,5 Schiesshalbtage für Jungschützenkurse mit 26 Teilnehmern. Er kam zum Ergebnis, dass die Gemeinde unter diesen Umständen den Ersatz aller sechs Scheiben finanzieren müsse (vgl. act. 9/13, Schreiben vom 26. Juli 2006). Die Beschwerdebeteiligte hat im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2010 festgehalten, an der damaligen Situation, das heisst seit 2001, habe sich nichts verändert (act. 8/1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdegegner hielt im Rekursverfahren vor Vorinstanz in der Stellungnahme vom 17. März 2011 fest, bei maximal 12,5 Schiesshalbtagen seien "nur noch sehr wenige private Schiessanlässe möglich". Bei den von der Vorinstanz bestätigten – 12,5 Schiesshalbtage an Werktagen - und zusätzlich angeordneten – Reduktion der jährlichen Schusszahl von 20'000 auf 15'000 – Beschränkungen des Schiessbetriebs werden die Immissionsgrenzwerte bei 17 Liegenschaften um 3,6 bis 15,6 dB(A) überschritten. In diesem Umfang erachtet die Vorinstanz Sanierungserleichterungen, um die in Art. 4 Abs. 1 SchV als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung aufgeführten Schiessübungen, Schiesswettkämpfe und Schiesskurse durchführen zu können, als erforderlich und damit offenbar auch als verhältnismässig im engeren Sinn. Die Abwägung zwischen zusätzlichen Beschränkungen einerseits und dadurch bewirkter zusätzlicher Reduktion der Immissionen hängt in erster Linie vom Umfang der Schiessübungen und Ausbildungskurse ab, welche der Beschwerdegegner in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung des ausserdienstlichen Schiesswesens erfüllen muss. In dieser Hinsicht kommt der Beschwerdebeteiligten und der Vorinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht, das auf eine Rechtsüberprüfung beschränkt ist, schreitet deshalb erst ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen nicht oder missbräuchlich ausgeübt hat. Dazu gehört, dass der Sachverhalt so geklärt ist, dass die Handhabung des Ermessens für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Interessenabwägung nicht auseinander. Beschwerdebeteiligte und Vorinstanz haben den Betrieb der Schiessanlage des Beschwerdegegners in einem Umfang eingeschränkt, der nach den Vorgaben der Lärmschutzverordnung zu einer Einhaltung der Alarmwerte führt. Die Festlegung der Anzahl Schiesshalbtage bezieht sich auf die Durchführung der Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 SchV. Für die obligatorischen Programme der Bundesübungen wurden 1,5 Schiesshalbtage veranschlagt (lit. a Ziff. 1). Für Jungschützenkurse wurden weitere 1,5 Schiesshalbtage berechnet (lit. c Ziff. 4). Art. 4 Abs. 1 Ingress lit. b Ingress und Ziff. 1 SchV geht für die freiwilligen Schiessübungen – nach Massgabe der Grösse
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schiessanlage, der Anzahl sie benützender Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung - von jährlich sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe sowie vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen aus. Der eidgenössische Schiessoffizier hat dementsprechend im Jahr 2006 einen Bedarf zur Durchführung der im Interesse der Landesverteidigung liegenden Veranstaltungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 SchV von jährlich 14 Schiesshalbtagen ermittelt. Mit 12,5 Schiesshalbtagen wurden die freiwilligen Schiessübungen gegenüber der Regel gemäss Art. 4 Abs. 1 Ingress lit. b Ingress und Ziff. 1 SchV um 1,5 Schiesshalbtage reduziert. Damit wurde der Lärmproblematik Rechnung getragen. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben dementsprechend nicht auf die Ausübung ihres Ermessens verzichtet. Unter Berücksichtigung der geringfügigen und zudem rein rechnerischen Verbesserung, welche eine weitere Reduktion des Betriebes beispielsweise auf zehn Schiesshalbtage nach sich ziehen würde (vgl. Schiesslärmkataster vom 12. September 2008, S. 11 f.; act. 9/7) erscheint die Handhabung des Ermessens durch Beschwerdebeteiligte und Vorinstanz auch nicht als rechtsfehlerhaft. 5. Der Beschwerdeführer erachtet die strassenmässige Erschliessung des Schützenhauses (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1) und die Zahl der Parkplätze als unzureichend (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2). 5.1. / 5.1.1. Die Vorinstanz hat die strassenmässige Erschliessung gemessen an den besonderen Bedürfnissen – nämlich der Benützung an nur wenigen Tagen im Jahr – als hinreichend bezeichnet. Ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen sei möglich. Es bleibe genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer. Für die Fahrzeuge der öffentlichen Rettungsdienste genüge die Zufahrtsmöglichkeit in unmittelbare Nähe. Das geplante Bauvorhaben wirke sich zudem auf die Nutzung und die Erschliessungsanforderungen nicht aus. 5.1.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Nach Art. 49 Abs. 2 Ingress und lit. a des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; sGS 731.1, abgekürzt BauG) ist Land erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Die Begriffe erschlossen und nicht erschlossen sind bei überbauten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundstücken nicht absolut, sondern immer relativ in Bezug auf ein bestimmtes Gebäude und dessen Nutzung zu verstehen. Dort, wo die vorhandenen Erschliessungsanlagen dem bisherigen Gebäude und seiner Nutzung – wenn vielleicht auch nur schlecht und recht – genügt haben, gilt wohl Gleiches meist auch noch nach der Vornahme von baulichen und/oder nutzungsmässigen Änderungen (nicht sekundäre Neubauten oder Neunutzungen; vgl. R. Kappeler, Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude, Zürich 2001, Rz. 2054). 5.1.3. Unabhängig davon, ob sich die Baubewilligung für die Lärmschutzmassnahmen auf Art. 24 RPG – den Grundtatbestand für die Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone – oder aber auf Art. 24c RPG – den Sondertatbestand für die Änderungen an zonenwidrigen Bauten – stützt, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Die bewilligten baulichen Massnahmen wirken sich auf den Umfang der Nutzung des Schützenhauses offensichtlich nicht aus. Sollte die strassenmässige Erschliessung der bisherigen Nutzung nicht gerecht geworden sein, verlangt die Bewilligung dieser auf den Umfang der Nutzung sich nicht auswirkenden baulichen Massnahmen keine neue Beurteilung der ausreichenden strassenmässigen Erschliessung. 5.2. Gemäss Art. 72 Abs. 1 BauG kann der Bauherr bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen verpflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge der Benützer oder Besucher zu schaffen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. In vergleichbarer Weise setzt die Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen oder Garagenplätzen für Motorfahrzeuge gemäss Art. 14 Abs. 1 des Baureglements der Beschwerdebeteiligten eine Neubaute, eine Umbaute mit Nutzungsänderung oder eine Erweiterung von Bauten und Anlagen voraus. Die bauliche Veränderung am Schiessstand zur Reduktion der Lärmemissionen führt weder zu einer Nutzungsänderung noch bewirkt sie eine Erhöhung der Kapazität der Anlage. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, das Bauvorhaben löse keine Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge aus. 6. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000 unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer