© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/259 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.12.2013 Entscheiddatum: 03.12.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 03.12.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 AuG (SR 142.20).Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung einer seit über 20 Jahren in der Schweiz lebenden Kosovarin wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung zum Nachteil ihrer wehrlosen/unter ihrer Obhut stehenden Tochter), obgleich ihr Ehemann und ihre Familie in der Schweiz leben (Verwaltungsgericht, B 2012/259). Urteil vom 3. Dezember 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Schlegel, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. ist am 21. Oktober 1972 in G., Kosovo, geboren und anschliessend in ihrem Heimatland aufgewachsen. Am 20. Juli 1990 heiratete sie einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, worauf sie am 24. August 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. In den Jahren 1991, 1994 und 1995 gebar sie eine Tochter und zwei Söhne. B./ a) Am 14. März 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ihre Niederlassungsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisefrist an, nachdem das Kreisgericht See-Gaster sie am 22. November 2011 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen/unter Obhut stehenden Person), fahrlässiger Körperverletzung sowie Tätlichkeiten gegenüber einem Kind rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft hatte (Vorakten Migrationsamt act. 106-123). b) Der Verurteilung vom 22. November 2011 lag die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 2011 zu Grunde, die der Verurteilten eventualvorsätzliche versuchte Tötung, mehrfache qualifizierte vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, fahrlässige einfache Körperverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall zur Last gelegt hatte (Vorakten Migrationsamt act. 102). Die Anklage warf ihr insbesondere vor, ihre Tochter am 1. Dezember 2008 gewürgt und mit einem Eletrokabel, einem Gürtel, einer Spraydose und einem Schuhlöffel aus Metall spitalreif geschlagen zu haben. Auf Geheiss der Mutter habe die Tochter dem Kinderarzt und im Spital jedoch erzählen müssen, einen Motorradunfall erlitten zu haben. Dem behandelnden Arzt kam dies allerdings suspekt vor. Seiner Meinung nach entsprach das Verletzungsmuster eher dem einer Schlägerei (Vorakten Migrationsamt act. 64, 101 und 118). Die hauptsächlich vorgeworfenen Delikte datieren vom 11. Mai 2009. Die Jugendliche gelangte damals an die Polizei, nachdem ihre

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutter sie schwer gewürgt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen hatte. Dabei zog sie sich Würgemale am Hals sowie Punktblutungen in einem Auge unterhalb der Pupillen, mehrere Blutergüsse von Schlägen mit einem schmalen Schlagwerkzeug am Rücken und Oberschenkel, Prellungen am Kopf, eine Bisswunde am Oberarm, diverse Rötungen und heftige Striemen von Schlägen am ganzen Körper sowie eine Schürfwunde von einem Küchenmesser an einem Mittelfinger zu (Vorakten Migrationsamt act. 74 ff.). Der dritte Vorfall datiert vom 20. März 2009, als X.Y. auf dem Trottoir eine Frau anfuhr, die wegen des Aufpralls auf die Motorhaube flog. Statt sich um die Verletzte zu kümmern, beschimpfte sie die Angefahrene als Schlampe und fuhr davon, obwohl sich diese bei der Kollision eine Schwellung und Kontusion am linken Knie zugezogen hatte und deswegen zwei Wochen gehbehindert war c) An der Gerichtsverhandlung vom 22. November 2011 zog die Tochter den Strafantrag vom 12. Mai 2009 gegen ihre Mutter zurück (Vorakten Migrationsamt act. 119) und widerrief ihre Aussage, dass sie von ihrer Mutter am 1. Dezember 2008 spitalreif geschlagen worden sei. Folglich sprach das Gericht die Angeklagte bezüglich des Vorfalls vom Dezember 2008 mangels an Beweisen frei, zumal der Arzt - trotz erheblicher Zweifel - nicht mit Sicherheit ausschliessen konnte, dass die festgestellten Verletzungen nicht gleichwohl vom behaupteten Verkehrsunfall stammten. Eine Verurteilung wegen der Drohung, dass die Angeklagte ihre Tochter noch stärker misshandeln und sogar töten werde, musste wegen des zurückgezogenen Strafantrags fallen gelassen werden. Bei den verbleibenden Offizialdelikten gelangte das Gericht jedoch zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin das Leben ihrer Tochter im Sinn von Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) gefährdet hatte, zumal es die dafür erforderliche Skrupellosigkeit der misshandelnden Mutter ohne weiteres als gegeben ansah. Eine eigentliche Tötungsabsicht der Mutter erachtete das Gericht demgegenüber als nicht erwiesen. Hinsichtlich des Verkehrsunfalls kam das Gericht zum Schluss, X.Y. habe die Fussgängerin fahrlässig angefahren. Den Tatbestand der Fahrerflucht erachtete es dagegen als nicht erfüllt, nachdem der herbeieilende Parkwächter sie wegen des darauffolgenden Streits zwischen der Fahrerin und der Verletzten vom Parkplatz weggewiesen hatte. Das Gericht sprach sie deshalb vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinn von Art. 92 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) frei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Die Weggewiesene rekurrierte am 29. März 2012 gegen den verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung beim Sicherheits- und Justizdepartment des Kantons St. Gallen. Die Rekursinstanz bestätigte am 20. November 2012 jedoch, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung recht- und verhältnismässig sei. D./ Gegen den ablehnenden Entscheid erhob die Rekurrentin am 5. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde. Mit Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2013 beantragt sie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Wegweisung vom 14. März 2012 sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung. Sie macht dabei im Wesentlichen geltend, die Wegweisung sei ihr und ihrer Familie unzumutbar. E./ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2013, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtet ansonsten auf eine Stellungnahme. F./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Die Beschwerdeführerin beantragt ohne weitere Begründung eine mündliche Verhandlung. 2.1. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK), der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufen wird, ist auf ausländerrechtliche Verfahren nicht anwendbar, weshalb gestützt auf diese Vorschrift kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013 E. 2.1. mit Hinweisen, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). 2.2. Nach Art. 55 Abs. 1 VRP wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Mit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde an das Verwaltungsgericht können einzig Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführerin kann sich sodann darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid würden auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen (Art. 61 Abs. 2 VRP). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin war es im Rahmen der Beschwerdeeingabe und ihrer Ergänzung möglich darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihre persönlichen Verhältnisse unrichtig oder unvollständig festgestellt und gewürdigt habe. Ihr war es somit möglich, ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen des Schriftenwechsels zum Ausdruck zu bringen. Dementsprechend konnte sie hinreichend geltend machen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletze bzw. im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe. Mithin ist es unnötig, zur Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013 E. 2.2., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). 3. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; abgekürzt AuG) in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers widerrufen werden, wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche liegt vor, wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_226/2013 vom 8. September 2013 E. 3.1). Die längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG muss sich - im Regelfall (vgl. VerwGE B 2013/17 vom 8. November 2013 E. 2.1.1., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch) - auf ein einziges Strafurteil stützen. Es dürfen also nicht mehrere kürzere Strafen, die in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, zusammengezählt werden (BGE 137 II 297 Regeste). Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe bzw. der Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfüllt ist, nachdem das Strafgericht sie am 22. November 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt hatte. 4. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Wegweisung nach Art. 66 AuG zu stellen. Eine solche ist indessen selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sogenannte Ausländer der zweiten Generation), insbesondere bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit, nicht ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGer 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1; BGer 2A. 71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens, das sich nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer längeren Freiheitsstrafe niederschlagen soll. Die Administrativbehörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose zu gelangen (Nägeli/Schoch in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 22.188). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftaten, die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Während das Strafrecht vom Resozialisierungsgedanken geprägt ist und bei strafrechtlichen Vollzugsmassnahmen somit die Wiedereingliederung der Verurteilten in die Gesellschaft im Vordergrund steht, ist aus Sicht der Ausländerbehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entscheidend. So wird etwa im Strafrecht die Unsicherheit bei einem vorzeitig Entlassenen bewusst in Kauf genommen, dass er rückfällig werden könnte, weshalb eine Probezeit angeordnet wird. Aus ausländerrechtlicher Sicht jedoch ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person begangen hat (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen). Aus diesem Grund kann bei Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwer wiegenden Straftat zur Wegweisung führen. Sofern wie vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) nicht zur Anwendung gelangt, kommt dem Gesichtspunkt einer allfälligen Rückfallgefahr ohnehin keine vorrangige Bedeutung zu, weshalb insbesondere im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3). 4.2. Konkret beurteilten die Strafrichter das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Verurteilte ihre unter ihrer Obhut stehende Tochter nicht bloss massiv misshandelt, sondern darüber hinaus in Lebensgefahr gebracht hatte. Damit ist auch im Administrativverfahren von einem sehr schweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies zeigt sich insbesondere hinsichtlich der begangenen Delikte, der Tatumstände und der ausgefällten Strafe von zwei Jahren, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Einsatzstrafe beinahe drei Jahre betragen hat und in erster Linie deshalb erheblich gemindert wurde, weil die Verurteilte noch weitere unmündige Kinder zu betreuen hatte (vgl. weiter hinten E. 4.7.). 4.2.1. Anlässlich des strafrechtlich hauptsächlich relevanten Vorfalls vom 11. Mai 2009 erschien die Beschwerdeführerin unerwartet am Arbeitsplatz der Tochter, wo sie feststellen musste, dass ihre - immerhin schon - 17-jährige Tochter eine Zigarette geraucht und das Mobilfunktelefon benutzt hatte, obwohl sie ihr dies untersagt hatte. In der Folge zerrte sie ihre Tochter ins Auto, wo sie diese ohrfeigte. Zu Hause angekommen schlug sie den Kopf der Tochter drei Mal gegen den Heizkörper des Badzimmers. Anschliessend drosch sie ungefähr 20 Mal mit einem Ledergurt gegen den Kopf und den Rücken sowie die Arme und Beine des Opfers. Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl die herbeieilende Tante als auch eine Schulkollegin abwimmeln konnte, fuhr sie unvermindert fort, auf ihr Kind einzuschlagen. Zusätzlich drohte sie mit einem Rüstmesser. Als die Misshandelte versuchte, ihrer Mutter das Messer zu entreissen, verletzte sie sich am rechten Mittelfinger. Statt endlich mit den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewalttaten aufzuhören, ergriff die Beschwerdeführerin ein Elektrokabel, legte dieses zwei Mal zusammen und drosch damit weiter auf ihre Tochter ein. Als es dieser gelang, das Kabel zu fassen, biss die Mutter die Gepeinigte in den Arm, riss dieser ein Haarbüschel aus und legte das dadurch wieder frei bekommene Elektrokabel um den Hals ihrer Tochter und zog kräftig und lange zu. Diese konnte sich zwar befreien, erlitt dabei aber multiple Strangmarken und Abschürfungen im Bereich der Halsseiten, des Nackens und des Kehlkopfs sowie Punktblutungen im linken Auge. Als die Tochter alsdann wegzurennen versuchte, packte die Mutter sie erneut und warf sie mit voller Wucht auf den Boden, wo diese ohne Bewusstsein liegen blieb. 4.2.2. Auf Grund der Akten gelangt das Verwaltungsgericht weiter zur Überzeugung, dass es nicht bei diesem einen Vorfall geblieben ist, sondern dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter zudem über einen längeren Zeitraum misshandelt hat. Die Tochter sagte aus, sie sei zu Hause seit der sechsten Klasse geschlagen worden. Dem Kind und später der Jugendlichen war es auf Grund des familiären Drucks verständlicherweise nicht möglich, sich gegen die dabei erlittenen Misshandlungen zu wehren oder einen Aussenstehenden um Hilfe zu bitten. So sagte die Tochter auch aus, dass ihre Brüder Ähnliches über sich ergehen lassen mussten (Vorakten Migrationsamt act. 64 und 71). Sie gab glaubwürdig zu Protokoll, dass ihre Mutter sie auch einen Monat vor der polizeilichen Intervention in das Auto gezerrt hatte, wo diese mit einem Schuh auf sie einschlug und sie dabei mit einem Metallteil am Kopf verletzte, so dass sie blutete und eine Narbe davon trug (Vorakten Migrationsamt act. 65). Dementsprechend erschien die Tochter auch öfters mit Verletzungen in ihrem Lehrbetrieb, wo bekannt war, dass sie von ihrer Mutter regelmässig geschlagen wurde, wie eine Arbeitskollegin aussagte (Vorakten Migrationsamt act. 73). Eine weitere Kollegin gab zu Protokoll, man habe gewusst, dass die Betroffene öfters von ihren Eltern geschlagen werde (Vorakten Migrationsamt act. 72). Eine Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin wiederum sagte aus, sie habe selbst gesehen, wie diese ihre Tochter ins Gesicht geschlagen habe. Auf ihre Intervention hin, damit aufzuhören, habe die Beschwerdeführerin lediglich geantwortet, sie dürfe machen, was sie wolle (Vorakten Migrationsamt act. 72). 4.2.3. Für die vorgängig geschilderten Verfehlungen liegen zwar keine rechtskräftigen Verurteilungen vor. Im administrativen Verfahren muss aber anders als im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahren, wo vor einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, mangels rechtskräftiger Verurteilung nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe sich nichts zuschulden kommen lassen (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1 und 3.2). Der Grund dafür liegt darin, dass die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundene Wegweisung keine Strafe, sondern eine ordnungsrechtliche Massnahme darstellt, die ihrerseits auf einen polizeirechtlichen Gefahrentatbestand ausgerichtet ist. Somit darf im Rahmen der vorliegenden administrativen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin ihre wehrlose und unter ihrer Obhut stehende Tochter gemäss deren glaubwürdigen Aussagen und den protokollierten Beobachtungen Dritter immer wieder misshandelt hat. Ohne Erwähnung dieser Vorfälle entstände sonst das verzerrte Bild, beim strafrechtlich relevanten Vorfall habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt und die Beschwerdeführerin habe sich davon abgesehen stets korrekt verhalten (VerwGE B 2010/197 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.2., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Das Gleiche gilt besonders auch für den Vorfall vom 1. Dezember 2008, als die Beschwerdeführerin die Tochter offensichtlich spitalreif geschlagen hat. Allein der Umstand, dass die Ärzte - entgegen ihrer ausdrücklichen Zweifel - nicht mit Sicherheit ausschliessen konnten, dass die zahlreich festgestellten Gewaltverletzungen nicht doch vom behaupteten, aber nicht weiter dokumentierten Verkehrsunfall her stammten und somit strafrechtlich nicht relevant waren, lässt die ursprüngliche Aussage der Verletzten im Administrativverfahren nicht als unglaubwürdig erscheinen. Die Tochter ist heute zwar erwachsen und bereits verheiratet, sie lebt aber noch immer im gleichen Haus wie ihre Eltern und ihre kosovarischen Verwandten (Vorakten Migrationsamt act. 109). Es ist daher verständlich, dass sie ihre Aussagen vor zweieinhalb Jahren auf (in)direkten Druck ihrer Familie zwischenzeitlich widerrufen hat. Die damalige Aussage stimmt mit den Beobachtungen Dritter überein, die unabhängig voneinander ausgesagt haben, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter immer wieder misshandelt habe. 4.3. Für die Beschwerdeführerin bzw. gegen den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung spricht, dass sie seit über 20 Jahren und damit ihr halbes Leben ununterbrochen in der Schweiz lebt. Da sie bis zur Volljährigkeit in ihrem Heimatland aufgewachsen und erst im Rahmen des Familiennachzugs ihres im Kosovo geheirateten Landsmanns in die Schweiz nachgefolgt ist, gilt sie aber klar nicht als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländerin der zweiten Generation. Beruflich ist sie als langjährige Putzkraft tätig, wobei sie von ihrem Arbeitgeber geschätzt wird (act. 8/2). Eine besonders qualifizierte Tätigkeit übt sie damit jedoch nicht aus. Weiter macht sie geltend, sie mache im örtlichen Turnverein mit. Sie ist weder verschuldet noch weiter vorbestraft. Den Akten lässt sich einzig entnehmen, dass im Jahr 1998 ein Verfahren wegen Fälschen von Ausweisen gegen sie gelaufen ist, weil sie die Unterlagen der theoretischen Führerprüfung, die sie auf Albanisch absolviert hat, mit einem manipulierten Kugelschreiber ausfüllte, auf dem sich Lösungen der Prüfungsfragen befunden haben (Vorakten Migrationsamt act. 15). Sie kann sich auf Deutsch bzw. Schweizerdeutsch verständigen, an der Gerichtsverhandlung musste aber gleichwohl ein Dolmetscher beigezogen werden (Vorakten Migrationsamt act. 122). 4.4. Ihre relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz korrespondiert aber trotzdem insofern nicht mit der sozialen Integration in die hiesige Gesellschaft, als sie die begangenen schweren Gewaltverbrechen noch immer bagatellisiert und diese selbst heute noch damit rechtfertigt, dass sie an sich nichts Schlechtes habe tun wollen und ihre Motive ja nicht schlecht gewesen seien. Diese Einstellung entspricht mitnichten den hiesigen Wertvorstellungen, wie Eltern mit ihren unter ihrem Schutz stehenden Kindern umzugehen haben. 4.4.1. Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Beschwerdeführerin, dass mit Gewaltverbrechen innerhalb der Familie die öffentliche Ordnung und Sicherheit grundsätzlich nicht gestört werden könne, solange jedenfalls, als es dabei bei einer rein familieninternen Angelegenheit bleibe und "keine Rechtsgüter unbeteiligter Dritter beeinträchtigt oder gefährdet" würden (act. 7, S. 16 Ziff. III. 9.). Das Gegenteil ist der Fall. Die Familie ist kein rechtsfreier Raum und das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist innerhalb der Familie ebenso garantiert wie ausserhalb des Familienbereichs. Dementsprechend handelt es sich in Bezug auf die erlittenen Misshandlungen bei der damals unmündigen Tochter einzig um ein Opfer und nicht etwa um eine an den Delikten "Beteiligte", wie die Beschwerdeführerin darstellen lässt. Gewalttaten innerhalb der Familie sind im Gegenteil speziell perfid, weil sich Kinder und Jugendliche kaum wehren können, wenn sie von den eigenen Eltern misshandelt werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4.2. Die Beschwerdeführerin ist sich offensichtlich nicht bewusst, dass sie wegen schwerwiegender Offizialdelikte verurteilt worden ist, wegen Delikten also, die der Staat von Amtes wegen ahndet, ohne dass dafür ein Strafantrag nötig wäre. Somit hat es vorliegend auch keine Rolle gespielt, dass die misshandelte Minderjährige einen Strafantrag gegen ihre Mutter gestellt hat und - auf Grund welcher Motivation auch immer - anlässlich der Hauptverhandlung keine Bestrafung ihrer Mutter mehr wollte und ihren Strafantrag deswegen zurückgezogen hat. Die unmittelbar angezeigten Straftaten hat die Beschwerdeführerin nur insoweit zugegeben, als diese auf Grund der ärztlichen Befunde zweifelsfrei erwiesen waren. Die weiteren zahlreichen Vorfälle aber, von denen das Verwaltungsgericht auf Grund der Akten ebenfalls überzeugt ist, streitet sie nach wie vor ab oder bagatellisiert diese (vgl. dazu auch den fachärztlichen Bericht über den Verlauf und die Psychotherapie bei X.Y. vom 14. Februar 2011, act. 8/1). 4.5. Es steht zwar ausser Frage, dass Eltern bei der Erziehung von Jugendlichen an ihre Grenzen stossen können. Vorliegend handelt es sich aber um Straftaten und Verfehlungen, die weit über eine entschuldbare Affekthandlung hinaus gehen. Von einer "einmaligen verzweifelten Entgleisungstat", wie die Beschwerdeführerin nun vorbringen lässt, kann somit keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat ihre schutzbefohlene Tochter im Gegenteil über längere Zeit hinweg immer wieder zum Teil schwer misshandelt. Dies zeigt sich insbesondere beim aus strafrechtlicher Sicht entscheidenden Vorfall im Jahr 2009, bei welchem die Beschwerdeführerin immer wieder von Neuem dazu ansetzte, ihre Tochter sogar lebensgefährlich zu verletzen, wobei sie sich davon selbst dann nicht abhalten liess, als sie dabei von Dritten gestört wurde. 4.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwischenzeitlich erfolgreich eine Gewalttherapie absolviert. Diese hat sie am 25. November 2009 aber nach 12 Sitzungen von sich aus abgebrochen, obgleich ihre Therapeutin empfohlen hatte, die Behandlung fortzuführen (act. 8/1). Zum bedingt gewährten Vollzug der Freiheitsstrafe gilt zu bedenken, dass nach den Bestimmungen des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Art. 42 Abs. 1 StGB, SR 311.0) der bedingte Strafvollzug keine günstige Prognose voraussetzt, sondern allein das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen lässt. Damit bildet im weiten Bereich prognostischer Unsicherheit der Strafaufschub die Regel. In fremdenpolizeilicher Hinsicht indessen kommt für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Legalprognose - mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht. Während sich also das Strafrecht auf die Resozialisierungschancen des Straftäters fokussiert, steht für die Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Die Ausländerbehörden haben eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGer 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 120 1b 129 E. 5b). Dass auch das Strafgericht nicht restlos davon überzeugt war, dass sich die Verurteilte fortan wohlverhalten werde, zeigt sich insbesondere darin, dass es die Probezeit nicht wie üblich auf das Minimum von zwei Jahren angesetzt, sondern auf drei Jahre erhöht hat (Vorakten Migrationsamt act. 109). Davon abgesehen, dass sich den Akten nichts entnehmen lässt, dass "eine Wiederholungsgefahr praktisch ausgeschlossen werden" könne, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, kommt es auf die Rückfallgefahr wie gesagt ohnehin nicht entscheidend an. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens mit der EU kann im Rahmen der Interessenabwägung vielmehr auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden. Dazu kommt, dass das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der in Europa herrschenden Rechtsüberzeugung bei Delikten gegen die körperliche Integrität generell eine strenge Praxis verfolgt, womit selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1 und 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2). In solchen Fällen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person (BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus Sicht der Ausländerbehörde steht - anders als im Strafverfahren - die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit im Zentrum, die selbstverständlich auch verletzt sind, wenn innerhalb der eigenen Familie Offizialdelikte begangen werden. Schliesslich sind die vorliegend relevanten Straftatbestände in Art. 121 Abs. 3 BV genannte Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Diese Verfassungsbestimmung ist zwar nicht direkt anwendbar. Deren Wertung ist aber im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienrechts belässt (BGer 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2). 4.7. Zum Strafmass von immerhin zwei Jahren ist zu erwähnen, dass die Einsatzstrafe 30 Monate "plus einige Monate" betrug, also praktisch drei Jahre (Vorakten Migrationsamt act. 110). Die erhebliche Reduktion rührte augenscheinlich daher, dass die Strafe bedingt ausgesprochen werden bzw. dass die Beschwerdeführerin die Freiheitsstrafe nicht absitzen sollte (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nebst dem, dass die Verurteilte keine Vorstrafen aufwies und sich während der Verfahrensdauer wohlverhalten hatte, teilweise geständig war und das Opfer nicht mehr auf einer Verurteilung bestand, berücksichtigte das Strafgericht nämlich vor allem, dass die Beschwerdeführerin damals noch zwei weitere minderjährige Kinder hatte und deshalb speziell strafempfindlich war. Unter diesen Umständen bezeichnete das Strafgericht die maximale Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nötig ist, als "gerade noch schuldangemessen" (Vorakten Migrationsamt act. 110). 4.8. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht die gleichen beruflichen Perspektiven finden wird wie in der Schweiz, wie sie vorbringen lässt. Die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung und ihre Fremdsprachenkenntnisse werden ihr dort aber hilfreich sein, sich von den zahlreichen einheimischen Stellensuchenden abzusetzen. Entscheidend ist jedoch in erster Linie, dass die Wegweisung einzig ihrem fehlbaren und kriminellen Verhalten zuzuschreiben und insofern hinzunehmen ist. Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, ist für die Abwägung der Interessen nicht entscheidend (BGer 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.8). Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber in ihrem Heimatland aufgewachsen, womit sie dort den prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Alsdann ist sie mit ihrer Muttersprache nach wie vor bestens vertraut. Es darf somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wieder zu Recht finden wird.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.9. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass eine Rückkehr auch deshalb nicht zumutbar sei, weil ihr Ehemann und ihre mittlerweile erwachsenen Kinder ebenfalls hier leben und dies in einem grossen eigenen Mehrfamilienhaus zusammen mit den Eltern ihres Ehemanns, dessen Brüder und deren Familien. Die Tochter, eben verheiratet, habe ebenfalls eine Wohnung in diesem Haus bezogen. 4.9.1. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) garantiert das Familienleben. Eine Wegweisung eines straffälligen Ausländers ist aber trotzdem zulässig, wenn sie eine Massnahme darstellt, die für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung bzw. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral nötig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Als zulässiges öffentliches Interesse kommt sodann das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 2C_364/2010 vom 23. Septemer 2010 E. 2.2.1). 4.9.2. Der Schutzbereich des Familienlebens ist in erster Linie auf die Kernfamilie im engeren Sinn, das heisst auf die Eheleute und deren minderjährige Kinder beschränkt, sofern eine gelebte und intakte Beziehung besteht (Raselli/Hausammann/Möckli/ Urwyler in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 16.65). Die drei Kinder der Beschwerdeführerin sind mittlerweile alle volljährig und fallen somit nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt auch für die beiden Söhne, die noch zu Hause leben. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, weshalb die beiden jungen Männer fortan nicht weiterhin bei ihrem Vater bzw., wenn dieser mit seiner Frau ins gemeinsame Heimatland zurückkehren sollte, selbstständig oder bei den zahlreichen nahen Verwandten im gleichen Haus oder im selben Dorf resp. in der nahen Umgebung wohnen könnten. Soweit sie sich noch in einer Ausbildung befinden sollten, könnten die jungen Erwachsenen dafür selber aufkommen oder sich für entsprechende Unterstützungsleistungen an die Gemeinde oder den Kanton wenden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.9.3. Der Ehemann ist ebenfalls Bürger von Kosovo, wo er im Wesentlichen aufgewachsen ist, bevor er seinerseits im Rahmen des Familiennachzugs mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Mit seinem Heimatland blieb er eng verbunden, was sich insbesondere darin zeigt, dass er eine dort ansässige Landsfrau geheiratet hat und auch in der Schweiz mit seiner Grossfamilie lebt und arbeitet. Die Rückkehr in sein Heimatland wird ihn zugegebenermassen empfindlich treffen. Seine Tätigkeit als selbstständiger Automechaniker wird er aber auch im Kosovo ausüben können. Wie bereits hinsichtlich seiner Ehefrau ausgeführt, ändert allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dort weniger günstig sind, an der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr nichts. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012, wonach eine Wegweisung unverhältnismässig sein soll, wenn dem Ehepartner des Wegzuweisenden persönlich nichts vorzuwerfen sei. Jener Fall lag aber insofern anders, als dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung dort keine längerfristige Freiheitsstrafe zu Grunde lag, sondern lediglich die Tatsache, dass der Wegzuweisende Schulden von rund Fr. 30'000.-- hatte und verschiedentlich straffällig geworden war, wobei der Unrechtsgehalt der einzelnen Verstösse nicht besonders gravierend war. Vorliegend waren die Gewaltdelikte aber speziell perfid und das Verschulden der Verurteilten deshalb so gross, weil es sich beim Opfer um eine Minderjährige handelte, die unter der Obhut der Täterin stand und sich auch wegen des Drucks der Grossfamilie gar nicht wehren konnte. Beim anderen Entscheid ging es dagegen lediglich um Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrs- und Transportgesetz sowie strafbare Handlungen gegen das Vermögen. Dazu kommt, dass dem Ehemann der Wegzuweisenden hier zwar keine strafrechtliche Mitschuld, aber sehr wohl eine familiäre Mitverantwortung trifft, zumal er sich als Ehepartner und Miterziehungsberechtigter gegenüber seiner fehlbaren Frau nicht für seine schutzlose Tochter eingesetzt hat. So muss ihm zumindest im Rahmen des Administrativverfahrens vorgeworfen werden, dass er den fortwährenden Misshandlungen seiner Ehefrau der gemeinsamen Tochter gegenüber keinen Einhalt geboten hat, obwohl selbst Aussenstehende die offensichtlichen Gewaltverletzungen, welche die Tochter zu Hause erlitten hatte, mitbekommen haben. Dieses Versagen als Vater und Ehemann wiegt die Umstände auf, dass er schon lange in der Schweiz lebt sowie beruflich integriert und wirtschaftlich erfolgreich ist. Da er aber selber über eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassungsbewilligung verfügt, steht es ihm durchaus frei, weiterhin in der Schweiz zu bleiben. Sollte er sich also dazu entscheiden, in der Schweiz wohnen zu bleiben, wäre es ihm unter den erwähnten Umständen zumutbar, die Ehegemeinschaft besuchsweise im Kosovo oder in der Schweiz sowie mittels der heute zahlreich zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel zu leben. Immerhin werden persönliche Besuche auch künftig selbst in der Schweiz möglich sein, weil mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 das Instrument der Ausweisung mit Ausnahme der sogenannten politischen Ausweisung gemäss Art. 68 AuG abgeschafft wurde. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG) und wäre überdies nur befristet. Allein durch die hier streitige Massnahme werden Reisen in die Schweiz zu Besuchszwecken bei Erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen also nicht auf längere Zeit verunmöglicht (BGer 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). 5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin auf Grund der vorliegenden Umstände im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Auf Grund des massiven Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin bedeutet der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung für sie keine unzumutbare Härte, auch wenn er sie hart trifft. Das Gleiche gilt für ihren Ehemann, auch wenn sich dieser strafrechtlich nichts zu Schulden kommen liess. Die Interessenabwägung insgesamt führt dazu, dass die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen, zumal die Verbrechen seiner Ehefrau gegen die auch unter seiner Obhut stehende und noch minderjährige Tochter vor allem in seinem Haus passiert sind, und er die einzige Person gewesen ist, die dem schändlichen Treiben seiner Frau ein Ende hätte bereiten bzw. diese daran hätte hindern können. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit zu Recht bestätigt. Den Eheleuten ist es zumutbar, zusammen in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren oder sich im Rahmen von Besuchen im Kosovo oder der Schweiz persönlich zu treffen. Der Rekursentscheid hält somit sowohl vor Bundesrecht als auch vor Art. 8 EMRK stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer

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SG_VGN_001
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SG_VGN_001, B 2012/259
Entscheidungsdatum
03.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026