© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/236 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 02.07.2013 Entscheiddatum: 02.07.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 02.07.2013 Ausländerrecht, Art. 62 Ingress und lit. c AuG.Der aus dem Kosovo stammende, 1981 geborene Beschwerdeführer reiste nach der Heirat mit einer niederlassungsberechtigten Landsfrau im August 2003 in die Schweiz ein. Trotz Abschluss einer Integrationsvereinbarung und ausländerrechtlicher Verwarnung nahm er während Jahren keine Erwerbstätigkeit auf, so dass die Familie mit mittlerweile zwei Kindern sich verschuldete und von der Sozialhilfe abhängig blieb. Dass er umgehend nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Kantonale Migrationsamt eine Vollzeitstelle antrat, ändert nichts daran, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. c AuG erfüllt ist (Verwaltungsgericht, B 2012/236). Urteil vom 2. Juli 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. wurde am 19. August 1981 in Skënderaj im Kosovo geboren. Dort heiratete er am 23. August 2001 die am 3. Mai 1981 geborene Landsfrau A.B., welche am 1. Dezember 1996 zu ihren Eltern in die Schweiz eingereist war und niederlassungsberechtigt ist. Am 22. August 2003 reiste X.Y. zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung am 17. November 2010 letztmals am 1. Dezember 2010 unter gleichzeitiger ausländerrechtlicher Verwarnung bis 21. August 2011 verlängert. Die gemeinsamen Kinder, nämlich die Tochter C. (geb. 2005) und der Sohn D. (geb. 2010), sind niederlassungsberechtigt. B./ Das kantonale Migrationsamt verweigerte X.Y. mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er erhob dagegen am 10. November 2011 Rekurs und trat am 19. Dezember 2011 eine Vollzeitstelle an. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 16. Oktober 2012 ab. Die Entscheidgebühr von 1'000 Franken wurde X.Y. auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen. Die Rechtsvertreterin wurde zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit 1'500 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer ausseramtlich entschädigt. Im Rekursentscheid wird zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, X.Y. habe – da seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügten – grundsätzlich Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Als Bedingung für die Verlängerung der Bewilligung sei am 1. Dezember 2010 festgehalten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, X.Y. habe eine geregelte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, keine neuen Schulden zu verursachen und bestehende zurückzuzahlen sowie seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachzukommen. Zwar habe er während des Rekursverfahrens eine feste Anstellung gefunden, jedoch seien die Ausstände der Familie beim Sozialamt auf einen Betrag von knapp 55'400 Franken angestiegen und bestehende Schulden nicht abgebaut worden. Damit seien die Bedingungen nicht erfüllt worden, wobei die Frage des Verschuldens nicht von Belang sei. Die Familie sei mittlerweile seit mehr als vier Jahren unterstützungsbedürftig. Ihre Ausstände beim Sozialamt seien erheblich. X.Y. habe trotz der Integrationsvereinbarung vom 17. November 2010 und der Verwarnung vom 1. Dezember 2010 keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Erst nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, habe er eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen, bei der er monatlich Einkünfte von 3'500 Franken brutto erziele. Sein Verhalten weise auf leichtfertige Schuldenmacherei hin und lasse darauf schliessen, dass für ihn und seine Familie auch künftig Sozialhilfe geleistet werden müsse. Eine realistische Sanierungsmöglichkeit bestehe nicht, umso mehr als seine Ehefrau nicht mehr erwerbstätig sei und selbst beträchtliche Schulden habe. Da X.Y. während acht seiner neun Jahre in der Schweiz keine Arbeitsstelle gehabt habe und ihm bezüglich der wirtschaftlichen Integration keine günstige Prognose gestellt werden könne, überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung sein privates Interesse am weiteren Aufenthalt in der Schweiz, zumal er bis zum Alter von 22 Jahren in seinem Herkunftsland gelebt und seine Heimat gelegentlich besucht habe. Auch seine Ehefrau habe ihre Kinder- und Jugendzeit in ihrem Heimatland verbracht. Die sieben- und zweijährigen Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Der Ehefrau und den Kindern könne – allenfalls – zugemutet werden, X.Y. ins gemeinsame Heimatland zu folgen; ansonsten könne der Kontakt über gegenseitige Besuche, Telefon und Internet aufrechterhalten werden. Sei es den Familienmitgliedern zumutbar, ihre Beziehung im Ausland zu leben, sei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt. C./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 16. Oktober 2012 durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 und Ergänzung vom 23. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung entsprach der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 30. November 2012. Die Vorinstanz verwies am 11. Dezember 2012 auf den angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Umstritten ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche dem Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2003 zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und letztmals am 1. Dezember 2010 – unter gleichzeitiger Verwarnung – bis 21. August 2011 verlängert wurde. In Frage steht weder ein eigener Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz noch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt gemäss Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, abgekürzt AuG). 2.1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kann sowohl im Landesrecht (vgl. dazu nachfolgend E. 2.1.1.) als auch im Völkerrecht (vgl. dazu nachfolgend E. 2.1.2.) eine Rechtsgrundlage finden. 2.1.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Da unbestritten ist, dass die im Jahr 1981 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz reiste und – ebenso wie die gemeinsamen im Jahr 2005 und 2010 geborenen Kinder – über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenwohnt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.2. Da seine Angehörigen mit der Niederlassungsbewilligung über ein Anwesenheitsrecht mit einem gefestigten Rechtsanspruch verfügen, fällt der Anspruch des Beschwerdeführers nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch in den Geltungsbereich von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK), welcher insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Ein staatlicher Eingriff in dieses Recht auf Familienleben liegt indessen nicht vor, wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen; ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied in diesem Sinn zumutbar, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, ist Art. 8 EMRK somit von vorneherein nicht verletzt (BGE 122 II 289 E. 3b). Bei jeder familiären Beziehung sind die freie Wahl des Wohnorts und damit die Niederlassungsfreiheit für einzelne Familienmitglieder unabhängig von behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil anders ein Zusammenleben am gleichen Ort ausgeschlossen erscheint. Muss ein Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine Angehörigen – besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihm auszureisen; eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint (BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nicht nach den Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu prüfen (BGE 122 II 1 E. 2). In der Schweiz geborenen Kindern ist die Ausreise zusammen mit ihren Eltern zumutbar, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (BGE 127 II 60 E. 2b). Bei – in den konkreten Fällen zwei- bzw. knapp dreijährigen - Kleinkindern ist dies regelmässig der Fall (BGer 2A. 534/2006 vom 19. Oktober 2006 E. 2.2; 2A.551/2000 vom 15. März 2001 E. 4b/bb und cc). Bei der etwas mehr als achtjährigen, in der Schweiz geborenen Tochter aus dem Kosovo stammender Angehöriger der Minderheit der Kosovo-Ägypter hat das Bundesgericht festgehalten, sie werde sich, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten, in der Heimat zurechtfinden können (BGer 2A.688/2006 vom 29. Juni 2007 E. 4.3). Als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich in einem anpassungsfähigen Alter befindend bezeichnete das Bundesgericht sodann die zwölf-, neun- und sechsjährigen in der Schweiz geborenen Kinder aus dem Kosovo stammender Serben (BGer 2C_138/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2.4). Als wohl kaum zumutbar stufte das Bundesgericht anderseits die Rückkehr der eingebürgerten siebzehnjährigen Tochter mazedonischer Staatsangehöriger ein, die bereits in die Lehre ging; die Rückkehr ihres dreizehnjährigen, noch nicht eingebürgerten Bruders wurde als nicht einfach erachtet. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK wäre angesichts des (strafrechtlichen) Verschuldens des Vaters und des Umstandes, dass die Familie in den vorangegangenen fünf Jahren ohne ihn – er befand sich im Strafvollzug – auskommen musste, auch eine Trennung der Familie hinzunehmen gewesen (BGer 2C_162/2007 vom 16. August 2007 E. 2.3). Für den Fall, dass die in der Schweiz geborenen zwölf-, sechzehn- und siebzehnjährigen Kinder mit dem Vater in dessen Heimat zusammenwohnen möchten, erachtete das Bundesgericht deren Ausreise in die Heimat des Vaters als zumutbar (BGer 2C_190/2008 vom 16. Dezember 2010 E. 2.3.4). Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste am 1. Dezember 1996 im Alter von fünfzehn Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie lebt seit mittlerweile 16 1/2 Jahren in der Schweiz und ist niederlassungsberechtigt. Dass sie hier eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert hätte, ist nicht ersichtlich. Sie war lediglich zeitweilig erwerbstätig (act. 11/Akten Migrationsamt, Dossier der Ehefrau des Beschwerdeführers, 106-112 [Micarna SA, Bazenheid, Juli 2002 bis März 2003], Dossier des Beschwerdeführers, 121-128, 155 sowie 204 [BrockiShop Blaues Kreuz, Wil, August 2009 bis Februar 2011]). Bereits vor der Einreise ihres Ehemannes am 22. August 2003 und der Geburt der Kinder war sie am 4. Juli 2003 im Betreibungsregister Flawil mit sieben Betreibungen über insgesamt knapp 12'390 Franken (2001 5'580 Franken, 2002 6'140 Franken, 2003 670 Franken) verzeichnet, wovon fünf in der Höhe von insgesamt rund 8'760 Franken erloschen oder bezahlt waren. Für eine Forderung in der Höhe von rund 2'960 Franken wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ungenügender Deckung gepfändet. Die Betreibung aus dem Jahr 2003 über knapp 670 Franken war noch offen (act. 11/Akten Migrationsamt, Dossier der Ehefrau des Beschwerdeführers, 105). Strafrechtlich wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2002 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) mit neunzig Franken (act. 11/Akten Migrationsamt, Dossier der Ehefrau des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers, 36/37), am 1. Oktober 2003 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit 180 Franken (act. 11/Akten Migrationsamt, Dossier der Ehefrau des Beschwerdeführers, 129/130) sowie am 22. August 2007 erneut wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) mit hundert Franken (act. 11/Akten Migrationsamt, Dossier der Ehefrau des Beschwerdeführers, 136/137) gebüsst. Da sie rund die Hälfte ihres bisherigen Lebens im Kosovo verbrachte und - soweit aus den Akten ersichtlich - ihre berufliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz nicht als gefestigt bezeichnet werden kann, erscheint es ihr zumutbar, gegebenenfalls mit dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat auszureisen. Die Kinder sind acht- und dreijährig und damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Ausreise zusammen mit ihren Eltern, welche mit den Verhältnissen in ihrer Heimat nach wie vor vertraut sind, ist – wenn auch vor allem für die ältere Tochter möglicherweise mit gewissen Schwierigkeiten verbunden – zumutbar und möglich. Unter den dargelegten Umständen berührt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers den Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK nicht. 2.2. Der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 Ingress und lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen. Nach Art. 62 AuG können Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, unter anderem dann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (lit. c; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.2.), eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.1.) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e; vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.3.). 2.2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Bedingung, unter welcher seine Aufenthaltsbewilligung am 1. Dezember 2010 gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AuG und unter Androhung der Folgen gemäss Art. 62 Ingress und lit. d AuG verlängert worden war, nicht eingehalten, obwohl die gegen ihn vorliegenden offenen Verlustscheine über knapp 4'800 Franken nicht mehr anstiegen und er während des Rekursverfahrens eine Anstellung fand. Da jedoch die Ausstände seiner Familie beim

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialamt von etwas mehr als 33'500 Franken per 31. August 2010 (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 129/130) auf knapp 55'400 Franken per 19. Juni 2012 (act. 11/Rekursakten 15) zunahmen, habe er nicht nur bestehende Schulden nicht abgebaut, sondern neue verursacht. Ob der mittlerweile seit Dezember 2011 vollzeitlich erwerbstätige Beschwerdeführer – was in der Beschwerde nicht ausdrücklich bestritten wird - damit eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung im Sinn von Art. 62 Ingress und lit. d AuG nicht eingehalten hat, kann indessen offen bleiben. 2.2.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe auch gegen die öffentliche Ordnung verstossen, da er trotz der angedrohten ausländerrechtlichen Nachteile weder den Willen gezeigt habe, seine mangelhaften Deutschkenntnisse - mit denen seine Ehefrau die Erfolglosigkeit seiner Stellensuche begründete (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 156) - zu verbessern, noch bereit gewesen sei, den Arbeitseinsätzen in Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes aufforderungsgemäss Folge zu leisten, sondern leichtfertig weitere Schulden gemacht habe. Auch dieser Widerrufsgrund wird in der Beschwerde nicht ausdrücklich bestritten. Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 Ingress und lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 Ingress und lit. b). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Dabei muss absichtlich, böswillig oder zumindest leichtfertig gehandelt worden sein. Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Nach einer durch eine Verschuldung begründeten ausländerrechtlichen Verwarnung ist ein Widerruf tunlich, wenn keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist und das vom Gesetz als unerwünscht bezeichnete Verhalten fortgesetzt wurde (vgl. VerwGE B 2011/150 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2.). Allein der Umstand, dass es dem Betroffenen bislang nicht gelungen ist,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen, reicht zur Annahme von Mutwilligkeit allerdings nicht aus (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.3). Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Aus den Akten ergibt sich, dass er im Dezember 2004 und im Januar 2005 in einem Gipsergeschäft angestellt war (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 94). Im Auftrag des Amtes für Arbeit besuchte er im Herbst 2005 einen Deutschkurs, bei dem seine verschiedenen Absenzen einen wirklichen Lernfortschritt erschwerten und für den ihm nach der Beurteilung des Kursleiters "die richtige Motivation zu fehlen" schien (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 64). Von August bis Dezember 2006 bezog er für 88 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit Taggelder (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 57). Anfangs Juli 2007 war er im Betreibungsregister Flawil mit einer offenen Betreibung über rund 480 Franken (Zahlungsbefehl Kanton St. Gallen/ Politische Gemeinde Flawil, Steueramt Flawil, vom 4. Juni 2007) verzeichnet (act. 11/ Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 69). In dieser Zeit war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter bei der Stiftung für Arbeit beschäftigt (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 76, 78 und 95). Ab 1. Juli 2008 war er wiederum beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Oberuzwil angemeldet (act. 11/Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 154). Im September 2009 war der Beschwerdeführer auf Stellensuche (act. 11/Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 81). Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister Flawil vom 29. September 2009 war der Ausstand vom 4. Juni 2007 beglichen, jedoch waren in den Jahren 2008 und 2009 Betreibungen für Steuerschulden über rund 3'850 Franken hinzugekommen; ein Verlustschein über rund 2'540 Franken war offen (act. 11/Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 91 und 92). Bis 22. September 2010 kamen keine weiteren Betreibungen hinzu; es bestanden offene Verlustscheine über rund 4'780 Franken (act. 11/Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 150 und 151). Bis 18. Juni 2012 kam ein Zahlungsbefehl für eine Forderung des Berufs- und Weiterbildungszentrums Wil über 125 Franken hinzu; bei den offenen Verlustscheinen änderte sich bis zu diesem Zeitpunkt nichts (act. 11/Rekursakten 14).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Ehefrau des Beschwerdeführers wies das Betreibungsregister am 29. September 2009 Betreibungen in der Höhe von rund 11'500 Franken aus, wovon drei Beträge von zusammen rund 2'200 Franken auch gegenüber dem Beschwerdeführer in Betreibung gesetzt worden waren (beglichen rund 520 Franken, bestehende Lohnpfändung für rund 1'680 Franken). Betreibungen über rund 9'300 Franken betrafen nur die Ehefrau (beglichen knapp 5'300 Franken, Verlustscheine über etwas mehr als 4'000 Franken). Offen waren Verlustscheine in der Höhe von rund 470 Franken (act. 11/ Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 97 und 98). Bis 22. September 2010 kamen drei Betreibungen über insgesamt rund 640 Franken hinzu, für welche eine Lohnpfändung bestand; zudem waren drei Verlustscheine über zusammen rund 2'710 Franken offen (act. 11/Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 152 und 153). Bis anfangs Juli 2007 hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim Sozialamt Flawil noch keine finanzielle Sozialhilfe bezogen (act. 11/Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 71). Die in den Jahren 2008 bis 2010 für die Familie des Beschwerdeführers erbrachten Unterstützungsleistungen führten per 31. August 2010 zu Ausständen von rund 33'500 Franken (act. 11/Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 129 und 130). Der Abschluss der Integrationsvereinbarung vom 17. November 2010 und die Verwarnung durch das kantonale Migrationsamt führten nicht dazu, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Zwar kamen keine neuen Betreibungen hinzu (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 196-199), jedoch erhöhten sich die Ausstände seiner Familie beim Sozialamt Flawil per 19. Juni 2012 auf rund 55'400 Franken (act. 11/Rekursakten 15). Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2012 sei die Sozialhilfe im Wesentlichen für Krankenkassenprämien und Arztkosten beansprucht worden. Sie werde sich nach Prämienverbilligungen und Rückerstattungen durch die Krankenkasse in bescheidenem Rahmen bewegen. Weder zusammen mit der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Beweismittel angeboten oder beigebracht, welche belegen würden, dass die Sozialhilfe für die behaupteten Zwecke beansprucht wurde und die neuen Ausstände – wie geltend gemacht – mittlerweile weitgehend durch Prämienverbilligungen und Krankenkassenrückerstattungen gedeckt sind.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem am 27. Oktober 2011 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, kam der Beschwerdeführer in die Lage, am 19. Dezember 2011 – und damit mehr oder weniger umgehend – eine feste Stelle anzutreten, welche er zudem entsprechend dem Zwischenzeugnis vom 13. Juli 2012 zur vollen Zufriedenheit seiner Arbeitgeberin ausfüllt (act. 11/Rekursakten 19). Bis dahin kam er Arbeitseinsätzen nur mit Widerwillen und nach nochmaliger ausführlicher Aufforderung nach, begründete die erfolglose Suche nach einer Erwerbstätigkeit mit fehlenden Deutschkenntnissen, ohne sich allerdings um eine Verbesserung dieser Sprachkenntnisse zu bemühen (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 204). Der Beschwerdeführer reicht zwar Kopien der Nachweise der erfolglosen persönlichen Arbeitsbemühungen ein, welche er für die Monate Januar 2010 bis und mit Juli 2011 gegenüber der Arbeitslosenversicherung dokumentierte (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 179-195). Abgesehen davon, dass damit die Bewerbungen als solche nicht belegt sind, kann auch allein aus der Zahl der aufgelisteten Anfragen noch nicht auf die Ernsthaftigkeit der Bemühungen geschlossen werden. So hinterliess der Beschwerdeführer, dessen Deutschkenntnisse sich nicht als so mangelhaft erwiesen, wie geltend gemacht, beispielsweise anlässlich des Integrationsgesprächs vom 27. Oktober 2010 beim Ausländeramt einen unmotivierten und "faulen" Eindruck (act. 11/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 159). In der Beschwerde wird zudem lediglich geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aktuelle Entwicklung zu wenig berücksichtigt. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse weist - wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausgeführt hat – darauf hin, der Beschwerdeführer habe erst eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen, nachdem das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und damit "Druck" aufgesetzt habe. Bis dahin habe er weder den Willen, seine mangelnden Deutschkenntnisse zu verbessern, noch die Bereitschaft gezeigt, den Aufforderungen des Sozialamtes zu Arbeitseinsätzen in Beschäftigungsprogrammen Folge zu leisten (angefochtener Entscheid E. 3b/bb). Insgesamt lassen die Tatsachen, wie sie sich den Akten entnehmen lassen, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer trotz der am 17. November 2010 abgeschlossenen Integrationsvereinbarung und der am 1. Dezember 2010 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung es mutwillig unterlassen hat, weitere Schulden zu vermeiden und sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemühen. Die Vorbringen in der Beschwerde sind mit Blick auf das langjährige Verhalten des Beschwerdeführers nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern. 2.2.3. Ob – wie die Vorinstanz annimmt und der Beschwerdeführer bestreitet – auch der Widerrufsgrund der Gefahr fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Angemerkt sei immerhin, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen immer eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorgenommen und den fraglichen Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufgeteilt hat. Sollte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Moment ohne Unterstützung auskommen, ist dies von untergeordneter Bedeutung, erfolgte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit doch reichlich spät und erst unter dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Seit seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer nicht in der Lage und unternahm keine ernsthaften Anstrengungen, für sich und seine Familie aufzukommen, und musste daher in erheblichem Ausmass vom Gemeinwesen unterstützt werden. Gleichzeitig kamen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren finanziellen Verpflichtungen nur teilweise und nach der Einleitung von Betreibungsverfahren nach, was einerseits zu einer Schuldenwirtschaft und anderseits zu einer dauerhaften und erheblichen Abhängigkeit von finanzieller Sozialhilfe führte (Bezüge 2008 20'808 Franken, 2009 28'105 Franken, 2010 29'887 Franken, 2011 40'315 Franken, 2012 [bis 19. Juni] 7'268 Franken, zusammen während viereinhalb Jahren 126'383 Franken; Ausstände 2008 7'997 Franken, 2009 9'554 Franken, 2010 11'666 Franken, 2011 19'398 Franken, 2012 [bis 19. Juni] 6'753 Franken, zusammen während viereinhalb Jahren 55'368 Franken). Wie die Vorinstanz entsprechend den Akten zutreffend festgestellt hat, nahm der Beschwerdeführer eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit erst auf, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war. Auch wenn er zurzeit ein monatliches Einkommen von brutto 3'500 Franken erzielt, waren er und seine Familie auch im Jahr 2012 auf finanzielle Sozialhilfe angewiesen. Dass der Beschwerdeführer sich nun definitiv von der Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst hätte, ist aufgrund seines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte langjährigen Verhaltens zweifelhaft, wobei sich zudem die relativ hohe Verschuldung negativ auf die Zukunftsprognose auswirkt (vgl. dazu BGer 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 4.3). 2.3. Bei Art. 62 AuG handelt es sich um eine "Kann-"Bestimmung. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 135 II 377 E. 4.3). 2.3.1. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich bezeichnet. Da er während acht seiner neun Jahre in der Schweiz ohne feste Arbeitsstelle gewesen sei und sich im schweizerischen Wirtschaftsleben nicht zurechtgefunden habe, könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Bei der Würdigung der privaten Interessen führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer halte sich zwar seit mehr als neun Jahren in der Schweiz auf, habe aber bis zum 22. Altersjahr in seinem Herkunftsland gelebt und später dort auch gelegentlich seine Familie besucht. Die mit der zumutbaren Rückkehr allenfalls verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe er sich selbst zuzuschreiben und seine beruflichen Aussichten seien in der Schweiz kaum günstiger. Die niederlassungsberechtigte Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihre Kinder- und Jugendzeit bis zum Alter von 15 Jahren im gemeinsamen Heimatland verbracht. Die sieben- und zweijährigen Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Es könne ihnen zugemutet werden, dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland zu folgen, so dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt sei. Ansonsten könne der Kontakt über gegenseitige Besuche, Telefon und Internet aufrechterhalten werden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aktuelle Entwicklung zu wenig berücksichtigt. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, die er seit beinahe einem Jahr halte. Es sei ihm bewusst, dass er sein Verhalten für sich und die Familie ändern müsse. Sein Arbeitgeber bestätige, dass er sich zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem hervorragenden Fachmitarbeiter entwickelt und schnell und gut ins Unternehmen integriert habe. Die Vorinstanz habe dieses Zwischenzeugnis nicht einmal erwähnt und damit ein unvollständiges Bild des Beschwerdeführers gezeichnet. Es könne davon ausgegangen werden, dass er über eine gefestigte Stelle verfüge und in Zukunft den Unterhalt der Familie bestreiten könne. Damit habe sich die finanzielle Situation wesentlich verbessert und es müsse nicht davon ausgegangen werden, die Sozialhilfeschuld werde das vom Bundesgericht als erheblich bezeichnete Mass von 80'000 Franken erreichen. Nachdem die Ehefrau seit 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebe, sei von einem besonders gefestigten Anwesenheitsrecht auszugehen. Damit sei die Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern, von denen das ältere bereits eingeschult sei, in der Schweiz bleiben und die Wegweisung des Vaters faktisch zu einer Trennung der Familie führen würde. Eine solche Trennung sei aber weder dem Vater noch den Kindern zuzumuten. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei sehr hoch zu gewichten und überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. 2.3.2. Der Beschwerdeführer hat bis zum Alter von 22 Jahren in seiner Heimat gelebt und dort damit auch die prägende Zeit der Kindheit und Jugend verbracht. Nach seiner Einreise im Jahr 2003 hat er sich trotz der familiären Bindungen in der Schweiz, dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung am 17. November 2011, welche er im Übrigen nicht erfüllte, und einer ausländerrechtlichen Verwarnung am 1. Dezember 2011 während mehrerer Jahre beruflich und wirtschaftlich nicht integriert. Soweit die Familie nicht Sozialhilfe bezog oder sich verschuldete, wurde der Lebensunterhalt im Wesentlichen durch seine Ehefrau gedeckt, welche mit Unterbrüchen teilzeitlich erwerbstätig war. Erst nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war, kam der Beschwerdeführer in die Lage, dauerhaft einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch nach einem knapp zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz, während dem sich der Beschwerdeführer zudem bis zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kaum um eine berufliche und wirtschaftliche Integration bemühte, erscheint die Reintegration in seiner Heimat, wo er aufgewachsen ist und seine Herkunftsfamilie lebt, nicht unzumutbar.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt, reiste 1996 im Alter von 15 Jahren zu ihren Eltern in die Schweiz ein. Während ihrer rund 17- jährigen Anwesenheit in der Schweiz hat sie – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – zwar mit Unterbrüchen verschiedene teilzeitliche Erwerbstätigkeiten ausgeübt, jedoch weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert. Auch ihre berufliche und wirtschaftliche Integration erweist sich damit nicht als stabil. Will sie dem Beschwerdeführer in die Heimat folgen, erscheint auch ihre Reintegration nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die beiden gemeinsamen Kinder befinden sich – wie bereits festgehalten – noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist dementsprechend auch verhältnismässig. 3. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege verzichtet. 3./ Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren mit 2'000 Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

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  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic.iur. Bettina Surber, 9000 St. Gallen)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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02.07.2013
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