© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/230 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.10.2013 Entscheiddatum: 09.10.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 09.10.2013 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE, Art. 62 lit. e AuG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Bosniers, der sich immer wieder strafbar gemacht hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt seit dem Jahr 2009 mit Sozialhilfe bestreitet, erweist sich als recht- und verhältnismässig, auch wenn er sich auf eine Suchterkrankung beruft und seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt. Die Tatsache, dass er zwei in den Jahren 1994 und 1996 geborene Nachkommen hat, von denen er getrennt lebt, verschafft ihm keinen Anspruch darauf, in der Schweiz anwesend zu bleiben (Verwaltungsgericht, B 2012/230). Urteil vom 9. Oktober 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Daniel Küng, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am 15. November 1957, von Bosnien und Herzegowina, weilt seit dem 27. Januar 1992 legal mit einer ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. In der Zeit vom 6. Januar 1992 bis 7. September 2011 musste X.Y. strafrechtlich wie folgt verurteilt werden:

  • mit Bussenverfügung des Bezirksamtes Gossau vom 6. Januar 1992 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung (Verstoss gegen Meldepflicht) zu einer Busse von Fr. 250.-- (act. 9 des Migrationsamtes).
  • mit Strafbescheid des Bezirksamtes Gossau vom 17. Februar 1992 wegen illegaler Einreise (ohne Visum) und widerrechtlichen Aufenthalts in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von einer Woche mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 15 des Migrationsamtes).
  • mit Urteil der Kommission des Bezirksgerichtes Bischofszell vom 8. Januar 1996 wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Führens eines Motorfahrzeuges als Lernfahrer ohne Begleitperson zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Wochen und einer Busse von Fr. 900.-- (act. 56-58 des Migrationsamtes).
  • mit Urteil der Gerichtskommission Gossau vom 22. November 1996 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe, Entwendung eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug, pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren; die mit Urteil vom 8. Januar 1996 ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Wochen wurde vollziehbar erklärt (act.65-70 des Migrationsamtes).

  • mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 9. März 1998 bzw. des Kantonsgerichtes vom 10. Juni 1999 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, grober Verkehrsregelverletzung (Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand) und Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie der Weisung, die begonnene Antabus-Kur fortzusetzen, solange es der Arzt für erforderlich hält; die mit Urteil vom 22. November 1996 ausgefällte Gefängnisstrafe von drei Monaten wurde vollziehbar erklärt (act. 155-160 des Migrationsamtes).
  • mit Strafverfügung des Verhöramtes Trogen vom 30. Januar 2001 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen und einer Busse von Fr. 600.-- (act. 188 des Migrationsamtes).
  • mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. April 2002 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrrades trotz aberkanntem Führerausweis sowie mehrfachen Führens eines ungelösten und nichtversicherten Motorfahrrades in nicht vorschriftsgemässem und nicht betriebssicherem Zustand zu einer Haftstrafe von sieben Tagen sowie einer Busse von Fr. 400.-- (act. 204-205 des Migrationsamtes).
  • mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 26. Juni 2003 wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand und Lenkens eines Motorfahrrades ohne Führerausweis zu einer Haftstrafe von fünf Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr sowie einer Busse von Fr. 500.-- (act. 211 des Migrationsamtes).

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  • mit Bussenverfügung des Bussenzentrums der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2007 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.-- (act. 241 des Migrationsamtes).
  • mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. April 2007 wegen Drohung gegenüber der Ehefrau zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.--, entsprechend Fr. 500.--, mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- (act. 263-264 des Migrationsamtes).
  • mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. September 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Fahrens trotz Entzug (Motorfahrzeug), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, entsprechend Fr. 1'000.--; anstelle der Geldstrafe wurden 80 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet (act. 265-267 des Migrationsamtes).
  • mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 6. März 2008 wegen Hausfriedensbruchs (Betreten der Wohnung der Ehefrau trotz Hausverbot) zu einer unbedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 50.--, insgesamt Fr. 250.-- (act. 292-293 des Migrationsamtes).
  • mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 12. August 2009 wegen Fahrens trotz Entzug (Motorfahrzeug) zu einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 300.-- (act. 304-305 des Migrationsamtes).
  • mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. September 2011 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr und Verkauf von Dormicum-Tabletten), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Dormicum-Tabletten) und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.-- (act. 389-392 des Migrationsamtes).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. März 1996 und am 30. Januar 1997 wurde X.Y. vom Ausländeramt (heute: Migrationsamt) verwarnt (act. 60-61 und 76-77 des Migrationsamtes). Am 13. Februar 2002 wies das Ausländeramt das Gesuch von X.Y. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab (act. 200-202 des Migrationsamtes) und am 23. September 2003 wurde er erneut verwarnt (act. 216-219 des Migrationsamtes). Am 19. Oktober 2010 wurde die Ehe von X.Y. und A.Y. vom Kreisgericht Wil geschieden, und die Kinder K., geboren am 16. Juni 1994, und O., geboren am 7. Oktober 1996, wurden in die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Angesichts des Alters der Kinder wurde auf die Regelung der Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern verzichtet, und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Mangels Leistungsfähigkeit wurde sodann darauf verzichtet, X.Y. zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder Beiträge zu leisten. Dem Urteil kann u.a. entnommen werden, dass X.Y. nicht erwerbstätig sei und seit dem 6. März 2009 Sozialhilfe beziehe. Ebenfalls ersichtlich ist, dass er sowohl der Anhörung als auch der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb (act. 353-361 des Migrationsamtes). Am 28. März 2012 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. nicht mehr und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 17. Juni 2012 zu verlassen. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, X.Y. habe das Gastrecht in der Schweiz in schwerwiegender Weise missbraucht. Trotz mehrfacher Verwarnung durch das Ausländeramt, womit er unmissverständlich auf die Bedingungen für eine allfällige Verlängerung der Bewilligung hingewiesen worden sei, habe er weiterhin strafrechtlich verurteilt werden müssen. Auch gehe er seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Bestätigung des Sozialamtes Q. vom 23. November 2011 beziehe X.Y. seit dem Jahr 2009 ununterbrochen Sozialhilfe. Die Unterstützung betrage per 30. Oktober 2011 Fr. 50'659.30. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Q. vom 22. November 2011 sei er zudem mit offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 40'342.65 und mit offenen Betreibungen im Betrag von Fr. 39'782.20 verzeichnet. Weiter habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) keinen Anspruch darauf, sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu können.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Am 30. März 2012 erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, St. Gallen, gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. März 2012 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell mit Bedingungen und Auflagen bzw. "auf Zusehen und Wohlverhalten hin". Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, selbst wenn X.Y. Widerrufsgründe gesetzt haben sollte, wäre seine Wegweisung aus der Schweiz u.a. angesichts seines Alters, seiner Krankheit und seiner Verwurzelung in der Schweiz unverhältnismässig. Während der Dauer des Rekursverfahrens gab X.Y. verschiedene Unterlagen zu den Akten, so eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) vom 28. März 2012, mit welcher sein Leistungsbegehren abgewiesen wird, und eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 30. März 2012 (Beilagen zu act. 2 der Vorinstanz). Am 4. April 2012 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement X.Y. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis. Am 9. Oktober 2012 reichte das Migrationsamt einen Rapport der Stadtpolizei St. Gallen vom 27. September 2012 betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, abgekürzt BetmG) und ein Einvernameprotokoll betreffend Ankauf, Besitz, Konsum und Handel mit Dormicum ein (act. 15 der Vorinstanz). Am 16. Oktober 2012 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von X.Y. ab und lud das Migrationsamt ein, ihm eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. C./ Am 22. Oktober 2012 erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 16. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamtes seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell mit Bedingungen und Auflagen bzw. "auf Zusehen und Wohlverhalten hin" oder aber es sei ein Härtefall anzunehmen und die Angelegenheit sei dem Bundesamt für Migration (BFM) zu unterbreiten. Sodann stellte er das Gesuch, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Sicherheits- und Justizdepartement verzichtete am 14. November 2012

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Am 22. November 2012 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch von X.Y. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte ihn auf, bis 7. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten mit dem Hinweis, andernfalls werde die Beschwerde abgeschrieben. Gegen diese Verfügung erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das der Beschwerde am 14. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung beilegte, diese am 24. Mai 2013 aber abwies, soweit es darauf eintrat. Sodann wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und auferlegte X.Y. die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. In der Folge leistete X.Y. den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Am 7. Januar 2013 übermittelte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 23. November 2012, wonach der Beschwerdeführer sich des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gemacht und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (unbedingt) und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft worden ist. Sodann wurde der bedingte Vollzug einer durch das Untersuchungsamt St. Gallen am 7. September 2011 ausgefällten Geldstrafe widerrufen, und die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen und vernichtet. Am 21. Februar 2013 stellte das Migrationsamt eine Liste der Sozialhilfebezüger der Politischen Gemeinde Q. zu, auf der der Beschwerdeführer verzeichnet ist (vgl. dazu Art. 82 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE). Am 19. Februar 2013 gab der Rechtsvertreter von X.Y. einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 12. Februar 2013 sowie einen Begleitzettel des Hausarztes vom 18. Februar 2013 zu den Akten. Am 10. Mai 2013 teilte Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis mit, Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, St. Gallen, habe die ausländerrechtliche Vertretung von X.Y. übernommen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. Juli 2013 wurden dem neuen Rechtsvertreter von X.Y. folgende Akten zur Kenntnisnahme zugestellt: Vernehmlassung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 14. November 2012, Kurzmitteilung des Migrationsamtes vom 7. Januar 2013 mit einer Kopie des Strafbefehls vom 23. November 2012, Doppel der Kurzmitteilung des Migrationsamtes vom 21. Februar 2013 mit einer Kopie des Briefs des Sozialamtes Q. vom 13. Februar 2013. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: 1.1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Gemäss dieser Bestimmung ist der Rekursentscheid des Departements Anfechtungsobjekt. Demzufolge kann auf den Antrag, die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Oktober 2012 sei aufzuheben, nicht eingetreten werden. Entsprechend dem Devolutiveffekt des Rekurses gilt diese Verfügung als mitangefochten (VerwGE B 2012/98 vom 4. April 2013 E. 1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 1.2. X.Y. ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP) und die Beschwerdeerklärung vom 22. Oktober 2012 und ihre Ergänzung vom 9. November 2012 erfüllen unter Vorbehalt von Ziff. 1.3. hiernach die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, sachlicher und inhaltlicher Hinsicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). 1.3. Der Beschwerdeführer erklärt sämtliche Vorbringen im bisherigen Verfahren, insbesondere diejenigen in an die Vorinstanz gerichteten Eingaben, als bestätigt und erneuert. In ständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, weil aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in Eingaben an Vorinstanzen nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2010/34 vom 14. Oktober 2010 E. 2, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 1.4. Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten. 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, zufolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei es ihm gestattet, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Berechtigung zum Verbleib in der Schweiz nicht aus diesem Grundsatz ergeben kann, weil die Aufenthaltsbewilligung nicht entzogen, sondern nicht verlängert worden ist. Hingegen darf er sich mangels abweichender Verfügung entsprechend Art. 59 Abs. 2 VZAE während des Verfahrens betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. 3. Der Beschwerdeführer beantragt wie schon im Rekursverfahren (vgl. E. 6 b)cc) des angefochtenen Entscheids), das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig darüber entschieden worden sei, ob ihm eine IV-Rente ausgerichtet werde. Er begründet dies damit, abgesehen davon, dass er bestreite, den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) gesetzt zu haben (Sozialhilfeabhängigkeit), seien seine Chancen, eine IV-Rente zugesprochen zu erhalten, intakt und dies hätte zur Folge, dass seine finanziellen Probleme gelöst wären. Als Sistierung wird die vorübergehende Einstellung bzw. das "Ruhenlassen" eines hängigen Verfahrens bezeichnet. Sie bedeutet eine Abweichung vom Beschleunigungsgebot und bedarf einer Rechtfertigung. Eine Sistierung des Verfahrens ist u.a. anzuordnen, wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1092/93 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt seit dem Jahr 2009 mit Sozialhilfe bestreitet (vgl. dazu auch act. 337 des Migrationsamtes). Aktenkundig ist sodann, dass die SVA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers am 28. März 2012 mit der Begründung abgewiesen hat, es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen (Beilage zu act. 2 der Vorinstanz). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Vorinstanz nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG (Sozialhilfeabhängigkeit), sondern auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt hat, weil er seit dem Jahr 1992 immer wieder straffällig geworden ist und Verwarnungen des Migrationsamtes wirkungslos geblieben sind. Wie das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht am 7. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht hat, hat sich der Beschwerdeführer auch während der Dauer des Rekursverfahrens - am 27. September 2012 - strafbar gemacht. Somit besteht kein Anlass, das Beschwerdeverfahren im Hinblick darauf zu sistieren, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise in Zukunft eine IV-Rente zugesprochen werden könnte. Demzufolge ist das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, beim Versicherungsgericht und bei der SVA seien alle ihn betreffenden IV-Akten beizuziehen Auch im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Es sind indessen lediglich die von den Beteiligten angebotenen und leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen notwendig sind (Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRP). Sodann wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Die Pflicht zur Mitwirkung ist insofern gerechtfertigt, als die Beteiligten den Sachverhalt nicht nur besser kennen, sondern oft auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 599). Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (VerwGE B 2012/11 vom 3. Juli 2012 E. 3.2. mit Hinweis auf Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 1630 mit Hinweis auf BGE 130 II 449, 464 und 128 II 139, 142 f., abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Sie führt dazu, dass die Verfahrensbeteiligten vor allem dort, wo sie eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung beanspruchen und deren Erteilung nicht ausnahmsweise im öffentlichen Interesse liegt, das tatsächliche Fundament ihres Begehrens weitgehend selbst behaupten und die Beweise dafür anbieten müssen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 605 mit Hinweis). So sind der Beschwerde allfällige Beweismittel beizulegen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). Es wäre dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der seinen Mandanten gemäss Mitteilung vom 10. Mai 2013 auch in den Verfahren betreffend Zusprache einer IV- Rente vertritt, ohne weiteres möglich gewesen, dem Gericht die diesen betreffenden IV-Akten einzureichen. Dem Antrag, das Gericht habe sämtliche relevanten IV-Akten beizuziehen, ist deshalb nicht zu entsprechen. Aktenkundig ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter neuerlich ein Gesuch um Zusprache einer IV-Rente gestellt und dass die SVA dieses Verfahren am 2. Mai 2013 ausgesetzt hat, bis ein Urteil des Versicherungsgerichts vorliegt. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 12 der UN-Kinderrechtekonvention (SR 0.107, abgekürzt UN-KRK) und beantragt wie im Rekursverfahren, die Tochter K. und der Sohn O. seien zur Art und Intensität der Beziehung zu ihm zu befragen. Art. 12 UN-KRK sichert dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die Vertragsstaaten berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind Gelegenheit gegeben, in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, von denen es betroffen ist, entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Indessen ist nach der UN-KRK nicht zwingend, das Kind persönlich oder mündlich, sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann insbesondere auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (VerwGE B 2009/195 vom 16. September 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.2 und BGE 124 II 361 E. 3c, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, vgl. auch BGer 2C_673/2011 vom 3. August 2011 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich K. nicht auf die UN-KRK berufen. Sie hat am 16. Juni 2012 das achtzehnte Altersjahr vollendet (vgl. Teil I Art. 1 UN-KRK). Sodann ist die persönliche Befragung von O., der am 7. Oktober 2013 17 Jahre alt geworden ist, nicht erforderlich. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowohl im Rahmen des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens möglich, sich zur Vater-Sohn-Beziehung zu äussern. Neue, für den Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente sind von einer Befragung von O. nicht zu erwarten, zumal dem Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 19. Oktober 2010 betreffend Ehescheidung entnommen werden kann, dass der Sohn des Beschwerdeführers, der unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt worden ist, seinen Vater regelmässig sieht und die Besuche jeweils mit ihm abspricht. 6. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, er und zwei in Gossau lebende Schwestern seien zu befragen und es sei eine ärztliche Expertise zu erstellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu führen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Wie noch zu zeigen sein wird, ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den Akten, weshalb auf die Abnahme der angebotenen Beweise verzichtet werden kann. 7. Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe leider zu, dass er bis anhin auf Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG zur Diskussion stehen könnte. Er sei aber nicht erfüllt, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, in die Beurteilung einzubeziehen, dass er günstige Aussichten auf Zusprache einer IV-Rente und damit verbundenen erheblichen Nachzahlungen und von Ergänzungsleistungen habe, zumal er am 31. Mai 2012 wegen exazerbiertem Alkohol- und Benzodiazepinkonsum notfallmässig der Psychiatrischen Klinik Wil habe zugewiesen werden müssen, wo er bis zum 19. Juni 2012 hospitalisiert gewesen sei. Somit könne damit gerechnet werden, dass die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit ein Ende finde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.1. Gemäss Art. 62 lit. e AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit geht es vorab darum, eine zusätzliche und somit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Gemäss Bundesgericht ist daher von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen. Bejaht wird die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn im Zeitpunkt des Entscheids nicht mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko aller Wahrscheinlichkeit nach bestehen bleibt. Dabei wirkt sich eine hohe Verschuldung negativ auf die Zukunftsprognose aus (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 62 N 49 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2012/98 vom 4. April 2013 E. 3.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 8.2. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 9 hiernach), wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch dann gerechtfertigt, wenn er zufolge Zusprache einer IV-Rente die öffentliche Hand in Zukunft nicht mehr belasten sollte. Demzufolge konnte und kann offen bleiben, wie es sich diesbezüglich verhält. Nachdem es die SVA am 28. März 2012 abgelehnt hatte, dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2009 um Zusprache einer IV-Rente zu entsprechen und er zudem hoch verschuldet ist (Verlustscheine: Fr. 40'342.65, offene Betreibungen: Fr. 39'782.20), hatte die Vorinstanz aber keinen Anlass, davon auszugehen, er könnte künftig in der Lage sein, für seinen finanziellen Unterhalt zu sorgen bzw. es könne ihm in finanzieller Hinsicht eine gute Prognose gestellt werden. 9. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, es treffe nicht zu, dass er den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE gesetzt habe. 9.1. Nach Art. 62 lit. c AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Eine Person verstösst in der Regel dann in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet werden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können beispielsweise dann als schwerwiegend bezeichnet werden, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 304 E. 3.3 mit Hinweis auf BBl 2002 3709 zu Art. 62 AuG). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgert das Bundesgericht, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt sei (BGE 137 II 304 E. 3.3). 9.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE sei erfüllt. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer sei bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. Mai 1992 erstmals negativ aufgefallen und begründet dies wie folgt: Am 10. Mai 1992 musste die Polizei intervenieren, weil es zufolge der Trunkenheit des Beschwerdeführers zu "prekären familiären Verhältnissen" gekommen war (act. 21-22 des Migrationsamtes). Am 1. April 1993 musste die Polizei erneut an den Wohnort des Ehepaars Y. ausrücken, weil der stark alkoholisierte Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau gedroht hatte. Bereits einen Tag später war eine weitere polizeiliche Intervention erforderlich, weil der Beschwerdeführer erneut betrunken war und ihn seine Ehefrau aus Angst nicht in die Wohnung gelassen hatte (act. 34-35 des Migrationsamtes). Am 13. und 15. August 1998 kam es zwischen dem alkoholisierten Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau in der ehelichen Wohnung zu tätlichen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Beschwerdeführer seine Ehefrau würgte und ihr am 15. August 1998 mit einem Faustschlag die Nase brach. In der Folge zog

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ehefrau ihre Strafklage wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung zurück, weshalb das Strafverfahren eingestellt wurde (act. 161-162 des Migrationsamtes). Am 26. Februar 2007 musste die Polizei beim Ehepaar Y. wegen häuslicher Gewalt intervenieren. Der stark betrunkene Beschwerdeführer - der Atemlufttest ergab einen Wert von 2.17 ‰ - hatte seiner Ehefrau gedroht, er werde sie totschlagen, weil sie eine Hure sei (act. 250-253 und 263-264 des Migrationsamtes). Im Sommer 2007 trennte sich das Ehepaar Y. (act. 360 des Migrationsamtes). Dennoch musste die Polizei am 17. Oktober 2007 ausrücken, weil sich der wiederum stark alkoholisierte Beschwerdeführer in die Wohnung seiner damaligen Ehefrau begeben hatte, obschon ihm ein Hausverbot auferlegt worden war (act. 270-271 und 285 des Migrationsamtes). Auch am 2. Februar 2008 musste sich die Polizei mit dem Ehepaar Y. befassen, weil der Beschwerdeführer, ein weiteres Mal alkoholisiert, trotz Hausverbots Einlass in die Wohnung seiner Ehefrau verlangt hatte (act. 289-291 und 292-293 des Migrationsamtes). In Betracht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer am 25. August 1995 mit Lernfahrausweis in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug fuhr, was dazu führte, dass er am 8. Januar 1996 wegen SVG-Delikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt werden musste (act. 56-58 des Migrationsamtes). Rund drei Monate nach dieser Verurteilung und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung lenkte er am 6. April 1996 erneut ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Lernfahrausweis entzogen (act. 90 des Migrationsamtes) und am 22. November 1996 wurde er aufgrund dieses Vorfalls von der Gerichtskommission Gossau wegen SVG-Delikten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Zudem sprach das Gericht eine Landesverweisung von fünf Jahren unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren aus. Die Landesverweisung begründete das Gericht mit der erneuten Straffälligkeit, dem geringen Assimilationswillen des Beschwerdeführers und seiner ablehnenden Haltung gegenüber behördlicher Hilfe im Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit (act. 65-70 des Migrationsamtes). Bereits 14 Monate nach dieser Verurteilung, am 8. Januar 1998, setzte sich der Beschwerdeführer erneut und ohne Führerausweis ans Steuer eines Motorfahrzeugs. Die Gerichtskommission II des Bezirksgerichts St. Gallen verurteilte ihn deshalb am 9. März 1998 wegen SVG-Delikten zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erklärte die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Monaten und die bedingt ausgefällte Landesverweisung für vollziehbar (act. 85-93 des Migrationsamtes). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zu einer Antabus-Behandlung an. Eine gegen das Urteil der Gerichtskommission II des Bezirksgericht St. Gallen anhängig gemacht Berufung wies die Strafkammer des Kantonsgerichts am 27. Oktober 1998 ab. Den Erwägungen kann entnommen werden, der Beschwerdeführer, der seit sieben Jahren in der Schweiz lebe, sei nur mässig integriert und spreche mangelhaft Deutsch. Er gehe keiner regelmässigen Arbeit nach und pflege vor allem intensiven Umgang mit Landsleuten. Demgegenüber seien seine Bindungen zur Heimat intakt. Er verbringe dort jeweils Ferien und habe gemäss eigenen Angaben ein Haus gebaut. Sein Sohn aus erster Ehe lebe dort, wie auch ein Teil seiner sonstigen Verwandtschaft (act. 130-137 des Migrationsamtes). Am 3. März 1999 hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 1998 bezüglich der Landesverweisung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht führte aus, die Landesverweisung würde die Familie des Beschwerdeführers hart treffen. Unter Berücksichtigung der Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafen könne der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ebenso durch eine Antabus-Behandlung begegnet werden (act. 138-147 des Migrationsamtes). In der Folge wies die Strafkammer des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer am 10. Juni 1999 an, die begonnene Antabus-Kur fortzusetzen, solange es der Arzt für erforderlich halte (act. 155-160). Nachdem der Beschwerdeführer die Strafe am 22. März 2000 verbüsst hatte (act. 168-169 des Migrationsamtes) und sowohl eine Therapie als auch eine Antabus- Kur durchgeführt worden waren, lenkte er weiterhin verschiedentlich alkoholisiert und ohne Führerausweis motorisierte Fahrzeuge und wurde dafür verurteilt, so am 5. November 2000 (act. 187 des Migrationsamtes), am 12. März 2002 (act. 205 des Migrationsamtes) und am 7. Mai 2003 (act. 211 des Migrationsamtes). Am 21. April 2007 hielt die Polizei den Beschwerdeführer an, weil er stark alkoholisiert ein undefiniertes Motorfahrzeug fuhr und lediglich einen bosnischen Führerausweis auf sich trug, und am 19. Mai 2009 lenkte er erneut ein Motorfahrzeug ohne Führerausweis (act. 304-305 des Migrationsamtes). Schliesslich führte der Beschwerdeführer im Mai/ Juni 2011 rund 200 Dormicum-Tabletten aus Bosnien in die Schweiz ein, um sie zu konsumieren und zu verkaufen, was zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. September 2011 führte (act. 390-392). Um den Nachschub zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewährleisten, hatte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Zeugnisse gefälscht, indem er sie mit dem Wort "Dormicum" ergänzte. 9.3. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Weder Strafvollzug, Therapie, Antabus- Kur noch ausländerrechtliche Verwarnungen haben ihn davon abgehalten, sich im Lauf der Jahre immer wieder strafbar zu machen. Er wurde mehrmals gegen seine damalige Ehefrau gewalttätig und hörte nicht auf, in alkoholisiertem Zustand und ohne Führerausweis motorisierte Fahrzeuge zu führen. Damit hat der Beschwerdeführer nicht nur sich selber, sondern auch Dritte gefährdet. In Betracht fällt weiter, dass ihn auch die Tatsache, dass es das Migrationsamt abgelehnt hatte, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unbeeindruckt liess. Am 27. September 2012 kaufte er beim Bahnhof Q. von einem unbekannten Händler 20 Dormicum-Tabletten, konsumierte zwei davon und begab sich zum Marktplatz St. Gallen, um die anderen Tabletten zu verkaufen. Das Untersuchungsamt St. Gallen hat ihn deshalb am 23. November 2012 zufolge Vergehens gegen das BetmG mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. 9.4. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Vorinstanz habe zwecks Beurteilung der Frage, ob der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c in Verbindung mit Art. 80 VZAE erfüllt sei, unzulässigerweise alte Bagatellverurteilungen in die Beurteilung einbezogen. Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das Verwertungsverbot nach Art. 369 Abs. 7 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern zu relativieren, als es den Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz alle Verfehlungen, die sich der Beschwerdeführer während seiner

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwesenheit in der Schweiz hat zu Schulden kommen lassen, in die Beurteilung einbezogen hat. 9.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könne ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Er sei kein hartgesottener, besserungsunwilliger Delinquent, sondern ein kranker und hilfebedürftiger Mann. Seit Jahren hätten Abhängigkeiten von Alkohol und Sedativa vor dem Hintergrund einer depressiven Symptomatik sein Leben bestimmt, weshalb im Zusammenhang mit den begangenen Straftaten von einem geringen Verschulden auszugehen sei. Auch habe er verschiedentlich fachkundige Hilfe in Anspruch genommen und er sei gerne bereit, sich auch in Zukunft behandeln zu lassen. Weil ihm klar geworden sei, dass er kein Motorfahrzeug mehr fahren dürfe und eheliche Konflikte nicht mehr auftreten könnten, sei die Gefahr gebannt, dass er sich in Zukunft wieder strafbar mache. Auch scheine die Hoffnung begründet, dass er seine pekuniären Probleme - Schulden, Abhängigkeit von Sozialhilfe - bei Zusprache einer IV-Rente in den Griff bekomme. Fest steht, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden ist und dass er insbesondere auch durch sein Verhalten im Strassenverkehr Dritte erheblich gefährdet hat. Somit besteht ein gewichtiges öffentliches, insbesondere auch polizeiliches Interesse daran, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert wird und dass er die Schweiz verlassen muss. Dies gilt unabhängig davon, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers auf seine Suchtproblematik zurückzuführen ist. In Betracht fällt weiter, dass dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden kann. Wie ausgeführt hat er während der Dauer des Rekursverfahrens - am 27. September 2012 - erneut gegen das BetmG verstossen, obschon er am 7. September 2011 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG bestraft werden musste. 9.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit der Beschwerdeführer bestreitet, den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE gesetzt zu haben. 10. Zu prüfen ist weiter, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behörden bei der Ermessensausübung sowohl die öffentlichen Interessen als auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers. 10.1. Der Beschwerdeführer reiste im Januar 1992 im Alter von rund 34 Jahren in die Schweiz ein, wo er seither lebt. Die Vorinstanz hat dies mit Recht zu seinen Gunsten berücksichtigt, auch wenn er während des langen Aufenthalts in der Schweiz immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz sodann in die Beurteilung einbeziehen, dass er seine Kinder- und Jugendjahre sowie eine lange Zeit als Erwachsener in der Heimat verbracht hat. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass sie daraus folgerte, er sei mit den Sitten und Gebräuchen im Herkunftsland gut vertraut, weshalb es ihm zumutbar sei, dorthin zurückzukehren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, der seine Muttersprache unbestrittenermassen beherrscht, nunmehr seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, wonach er zu seiner Heimat keinen persönlichen Bezug mehr haben könnte, wie er behauptet. Wie ausgeführt, kann dem Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 1998 entnommen werden, seine Bindungen zur Heimat seien intakt, sein Sohn aus erster Ehe und andere Verwandte würden dort leben und er habe sich gemäss eigenen Angaben dort ein Haus gebaut (act. 130-137 des Migrationsamtes). Sodann ergibt sich aus dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. September 2011 (act. 389-392), dass der Beschwerdeführer im Mai oder Juni 2011 200 Dormicum-Tabletten aus Bosnien eingeführt hat, um sie selber zu konsumieren oder zu verkaufen. Weiter ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Bosnien gewährleistet ist, wenn auch möglicherweise auf einem tieferen Niveau als hier, was der Beschwerdeführer angesichts seines unbelehrbaren Verhaltens im Gastland aber in Kauf zu nehmen hat. Auch der Umstand, dass anzunehmen ist, es würden ihm in der Heimat nicht dieselben Sozialleistungen zustehen wie in der Schweiz, führt nicht dazu, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer eine IV-Rente nach Bosnien überwiesen würde, kann das (fast immer gegebene) Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, für die Abwägung der Interessen nicht entscheidend sein (BGer 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.8). Hinzu kommt, dass nicht anzunehmen ist, die Zusprache einer IV-Rente würde die finanziellen Probleme des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers "mit einem Schlag" beseitigen, wie er annimmt. In Betracht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er sei hier verwurzelt und er habe durch seine frühere Berufstätigkeit und im Privatleben vielfältige Beziehungen und Kontakte zu Landsleuten und zu Schweizern aufgebaut, dass er aber darauf verzichtet, dazu nähere Angaben zu machen. Dem im Auftrag der SVA erstellten Gutachten des Psychiaters Dr. C. vom 3. Dezember 2011 kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nur noch wenige Kollegen und sitze oft allein am Bahnhof Q. und schaue, was dort alles passiere (act. 438 der Migrationsamtes). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Suchterkrankung habe seine "Steuerungsfähigkeit" vermindert, hilft ihm nicht weiter, zumal es offensichtlich nicht zutrifft, dass die fachkundige Beratung und Betreuung zu "schönen Fortschritten und mindestens grösseren Teilerfolgen" bzw. dazu geführt hat, dass ihm insbesondere auch bezüglich strafrechtlich relevantem Verhalten eine gute Prognose gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass der Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) ohnehin keine zentrale Bedeutung zukommt und dass auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Fraglich ist ohnehin, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, er unternehme unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe alles, um von den Suchtabhängigkeiten wegzukommen und nicht mehr straffällig zu werden. So geht aus einem Schreiben der Klinik Teufen an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20. April 2012 hervor, dass die letzte Konsultation am 15. März 2011 - somit mehr als ein Jahr vorher - stattgefunden habe und dass wegen der Unfähigkeit des Patienten, sich an Termine zu halten, nicht voraussehbar sei, wann die nächste Konsultation stattfinde (act. 512-513 des Migrationsamtes). In Betracht fällt in diesem Zusammenhang auch, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2012 bei der Klinik Teufen verlangte und dem Gericht in Aussicht gestellte Bericht bis heute nicht eingetroffen ist. Auch hat Dr. E. an den der Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 12. Februar 2013 gerichtet ist, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Februar 2013 mitgeteilt, er habe den Beschwerdeführer seit dem 8. Oktober 2012 nicht mehr gesehen, sei über dessen Gesundheitszustand nicht informiert und habe die Spitaleinweisung nicht veranlasst.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10.2. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Beziehung zu seinen Kindern und zu zwei in Gossau lebenden Schwestern auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 bzw. 14 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) und Art. 17 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und hält dafür, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe er ein faktisches Anwesenheitsrecht in der Schweiz. 10.2.1. Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die EMRK verschafft aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 BV (vgl. dazu Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 14 BV Rz. 36 mit Hinweis) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens bzw. auf Schutz der Familie verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 285 E. 3.1; vgl. auch BGer 2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.4). Das geschützte Familienleben beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie bzw. auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Begriff des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK aber weit zu fassen, so dass unter Umständen, bei besonders intensiven privaten Beziehungen in der Schweiz, auch rein faktische familienähnliche Beziehungen darunter fallen können (VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 4.2. mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Zudem können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BGE 138 I 253 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Art. 17 UNO-Pakt II vermittelt einen Art. 8 EMRK vergleichbaren Schutz, der nach der Rechtsprechung nicht weiter geht als die EMRK (Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.129). 10.2.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind nur in beschränktem Rahmen pflegen. Um das Besuchsrecht wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat(BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.5.3 mit Hinweis). In Anbetracht der Tatsache, dass grosszügig ausgestaltete Besuchsrechte zunehmend verbreitet sind, hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung kürzlich präzisiert. Danach ist bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Ehegatten eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Festgehalten wird daran, dass eine Verlängerung der Bewilligung voraussetzt, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass letzterer sich tadellos verhalten hat (BGer 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2). 10.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zu seiner Tochter K., geboren 1994, und seinem noch minderjährigen Sohn O., geboren 1996, eine enge, herzliche und intensive Beziehung, verbunden mit regelmässigen Besuchen und anderen Kontakten. Seine Wegweisung würde deshalb zu einer Kollektivbestrafung seiner unschuldigen Kinder führen. Der Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner über 18 Jahre alten Tochter und von seinem rund 17 Jahre alten Sohn, weshalb es ihm auch bei Anwesenheit in der Schweiz nur in beschränktem Rahmen möglich ist, mit seinen Kindern familiären Kontakt zu pflegen. Dem Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 19. Oktober 2010, mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welchem die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden ist, kann entnommen werden, dass K. und O. ihren Vater regelmässig sehen, sofern es seine Suchtprobleme zulassen. Gemäss Gutachten des Psychiaters Dr. C. das am 3. Dezember 2011 im Auftrag der SVA erstellt worden ist, hat der Beschwerdeführer demgegenüber ausgeführt, dass die Kinder nichts von ihm wissen wollten, weil er kein Geld habe. Er sehe sie selten, er treffe sie manchmal auf dem Schulweg (act. 432-442 der Vorinstanz). Von einer besonders engen persönlichen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und K. und O. ist deshalb nicht auszugehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, liesse sich daraus kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nichts zum wirtschaftlichen Unterhalt seiner Kinder beigetragen hat. Daran ändert nichts, dass er geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Hinzu kommt, dass die SVA das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer IV-Rente am 28. März 2012 mit der Begründung abgewiesen hat, es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen (Beilage zu act. 2 der Vorinstanz). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat er sich zudem im Gastland über Jahre hinweg nicht tadellos verhalten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Vater von K. und O. ist, die in der Schweiz niedergelassen sind, begründet deshalb gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV keinen Anspruch darauf, in der Schweiz anwesend bleiben zu dürfen. Es ist dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zumutbar, den Kontakt mittels Besuchen und Kommunikationsmitteln wie dem Telefon auch dann zu pflegen, wenn der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt zurück nach Bosnien verlegt hat. Auch darf von ihm erwartet werden, dass er sich mit dem Umgang mit E-Mail und weiteren Kommunikationsmöglichkeiten vertraut macht, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte. 10.2.4. Weiter führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, angesichts seiner Krankheit und der Suchtproblematik sei er auf die stützende Begleitung von zwei in Gossau lebenden Schwestern angewiesen, zu keinem andern Ergebnis. Auch wenn es zutreffen sollte, dass sich in Gossau lebende Verwandte um den alleine in Q. lebenden Beschwerdeführer kümmern, verschafft ihm dies keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, zumal davon auszugehen ist, dass er in Bosnien über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Bewältigung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alltags unterstützen kann (vgl. E. 9.2 hiervor). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich nach der Rückkehr in der Heimat bei Verwandten und Bekannten gesellschaftlich wieder besser zu integrieren und gegebenenfalls bei staatlichen Institutionen Unterstützung zu suchen. 10.2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 und Art. 14 BV keinen Anspruch darauf hat, dass das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlängert wird. Weil der Beschwerdeführer über Jahre hinweg immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat, fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen (Art. 33 Abs. 2 AuG) ausser Betracht, und es hilft ihm nicht weiter, dass er sich bereit erklärt, eine Integrationsvereinbarung (Art. 54 Abs. 1 AuG) abzuschliessen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt gegenüber seinem privaten Interesse, sich weiterhin hier aufhalten zu können. 11. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen Art. 7 BV (Garantie der Menschenwürde), Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot). Er verzichtet aber darauf, ausreichend zu substantiieren, warum die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die ihn zweifellos hart trifft, die er aber seinem Verhalten zuzuschreiben hat, diese verfassungsrechtlichen Rechte und Prinzipien verletzen sollte. 12. Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, bei pflichtgemässer Ermessensausübung hätte die Vorinstanz einen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG anerkennen und die Angelegenheit dem BFM zur Zustimmung unterbreiten müssen. Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AuG) kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 VZAE).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Erteilung einer Härtefallbewilligung liegt im Ermessen der Behörde (vgl. dazu BGE 137 II 348 E. 3.2.1). Das Verwaltungsgericht kann deshalb nur einschreiten, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (VerwGE B 2012/95 vom 15. Oktober 2012 E. 4, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3; 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist restriktiv auszulegen und an die Härtefallkriterien nach Art. 31 VZAE ist ein strenger Massstab zu legen (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3). Der Beschwerdeführer lebt zwar seit über 20 Jahren in der Schweiz, er ist geschieden, lebt von seinen rund 17 und 19 Jahre alten Kindern getrennt, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von Sozialhilfe. Auch hat er in strafrechtlicher Hinsicht immer wieder zu Klagen Anlass gegeben. Somit ist es dem Beschwerdeführer, der mit den Gepflogenheiten im Herkunftsland nach wie vor vertraut ist, trotz langer Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen, sich hier erfolgreich zu integrieren bzw. einzugliedern. Sodann führen die depressiven Störungen und die Suchtproblematik, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, nicht dazu, dass von einem schwerwiegenden Härtefall ausgegangen werden müsste. Auch in Bosnien ist es möglich, in dieser Hinsicht medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen überschritten oder missbraucht, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 13. (...). 13.1. (...). 13.2. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, 9000 St. Gallen)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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09.10.2013
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