© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.05.2013 Entscheiddatum: 22.05.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 22.05.2013 Strassenmässige Erschliessung, Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG, Art. 63 Abs. 2 STRG. Ein in der Strassenmitte verlaufender Mehrzweckstreifen mit einer Breite von 2.5 Metern dient insbesondere als Warteraum für Linksabbiegende und ist bei der Beurteilung, ob die Zufahrt von der Kantonsstrasse zu einem an sie angrenzenden Grundstück hinreichend ist, mit zu berücksichtigen. Kurzzeitige Behinderungen, die mit der Zu- und Wegfahrt von Lastwagen mit Anhängern üblicherweise verbunden sind, führen nicht zu einer ungenügenden strassenmässigen Erschliessung. Für die Beurteilung der strassenmässigen Erschliessung ist die Situation auf der Kantonsstrasse – und nicht jene auf dem erschlossenen Grundstück - massgebend (Verwaltungsgericht, B 2012/216). Urteil vom 22. Mai 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, Dr. S. Bietenharder-Künzle, Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer
In Sachen X., Genossenschaft, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Markus Neff, Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte, Marktplatz 4, Postfach 547, 9004 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Y. AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Theo Strausak, PSP Rechtsanwälte, Gurzelngasse 27, Postfach 1355, 4502 Solothurn, sowie Politische Gemeinde Zuzwil, vertreten durch den Gemeinderat, 9524 Zuzwil, Beschwerdebeteiligte, betreffend Einspracheentscheid und Baubewilligung (Abbruch Gewächshausanlage mit Gartencenter/Neubau Tankstelle mit Shop und Selbstbedienungswaschanlage) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Am 2. März 2011 (Datum der Unterzeichnung der Pläne; Datum auf dem Baugesuchsformular: 03.01.2011; vgl. act. 9-5/4 und 5 ff.) ersuchte die Y. AG um Bewilligung des Abbruchs der Gewächshausanlage mit Gartencenter Vers.-Nr. 0000 auf dem östlichen Teil des Grundstücks Nr. 001 (GI A, Grundbuch Zuzwil) und des Baus einer Tankstelle mit Shop und Selbstbedienungswaschanlage auf dessen westlichem Teil. Das Grundstück grenzt im Norden an die A.-strasse und im Osten an die B.-strasse, die ihrerseits die westliche Grenze des Grundstücks Nr. 002 (GI A) bildet. Die neu zu überbauende Fläche liegt rund achtzig Meter westlich des von der A.-strasse und der B.-strasse (Kantonsstrassen zweiter Klasse) und der C.-strasse (Gemeindestrasse erster Klasse) gebildeten Kreisels. Die Genossenschaft X. ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eigentümerin des Grundstücks Nr. 002 und betreibt auf dem Grundstück Nr. 0003, welches rund 150 Meter westlich des Grundstücks Nr. 001 ebenfalls südlich der A.- strasse liegt, ihrerseits eine Tankstelle. Am 7. November 2011 wies der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Zuzwil die von der Genossenschaft X. innerhalb der Auflagefrist, die vom 1. bis 14. April 2011 dauerte, erhobene Einsprache ab und erteilte der Y. AG die Baubewilligung. B./ Das Baudepartement des Kantons St. Gallen wies nach Durchführung eines Augenscheins und Einholen eines Amtsberichts des kantonalen Tiefbauamtes zur strassenmässigen Erschliessung den von der Genossenschaft X. gegen die Abweisung der Einsprache erhobenen Rekurs am 17. September 2012 ab und verpflichtete sie, die Entscheidgebühr von 3'500 Franken zu bezahlen und die Y. AG mit 3'250 Franken ausseramtlich zu entschädigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn das Bauprojekt nicht von Beginn weg korrekt visiert gewesen wäre, wäre der Genossenschaft X. dadurch kein Nachteil entstanden. Sie habe Kenntnis vom öffentlichen Auflageverfahren erhalten und durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Einsprache erheben können. Da die Entfernung zwischen der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. 002 und der östlichen Fassade des geplanten Tankstellenshops rund 55 Meter betrage, erweise sich die Rüge der fehlenden Bauanzeige als unbegründet. Da es sich bei der A.-strasse um eine Kantonsstrasse handle, sei die Ein- und Ausfahrt durch das kantonale Tiefbauamt zu prüfen. Die Baubewilligungsbehörde prüfe demgegenüber die Baureife bzw. die Erschliessungssituation insgesamt. Das Tiefbauamt sei zur sachgerechten und vollständigen Beantwortung der hauptsächlich rechnerischen Fragen im Zusammenhang mit der Erschliessung ausreichend qualifiziert, so dass auf die Einholung eines zusätzlichen externen Gutachtens verzichtet werden könne. Weshalb an den schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der geplanten Ein- und Ausfahrt durch das Tiefbauamt gezweifelt werden müsste, sei nicht ersichtlich. Die A.- strasse verlaufe gerade und die geplante Ein- und Ausfahrt sei sehr übersichtlich. Dass ein in die Tankstelle einfahrender Lastwagen von einem ausfahrenden Personenwagen blockiert werde, könne aufgrund des sehr langen und mit zweieinhalb Metern sehr breiten, faktisch als Linksabbiegespur dienenden Mehrzweckstreifens, der als Aufstaustrecke für rund zehn Fahrzeuge dienen könne, ausgeschlossen werden. Zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung der Eignung des Mehrzweckstreifens sei auch auf die Gesamtbreite mit der angrenzenden Fahrbahn, die sechseinhalb Meter betrage, abzustellen. Bei der Ausfahrt dürfe der Mehrzweckstreifen mitbenutzt werden. Die von der Genossenschaft X. eingereichte Schleppkurvenberechnung zeige gewisse Unterschiede, die für die Beurteilung aber nicht von Bedeutung seien. Entscheidend seien die problemlose Mitbenützung der beiden Ein- und Ausfahrtsstreifen und die Funktion des Mehrzweckstreifens als faktische Linksabbiegespur, die eine unzulässige Behinderung des in gleicher Richtung fahrenden Geradeausverkehrs ausschliesse. Für die Beurteilung der Erschliessungssituation sei einzig die Situation auf der A.-strasse massgebend. C./ Die Genossenschaft X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 und Ergänzung vom 29. Oktober 2012 gegen den Rekursentscheid des Baudepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 17. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid und die vom Gemeinderat Zuzwil erteilte Baubewilligung vom 7. November 2011 aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum Beweis werden die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines umfassenden Gutachtens beantragt. Das Gutachten soll sich zur Frage, ob eine rechtsgenügliche Erschliessung insbesondere für Fahrzeuge, welche die Dimension eines Personenwagens überschreiten, von Norden her über die A.-strasse möglich und zulässig sei, äussern und die Erschliessungsvariante "Süd", allenfalls eine Kombinationsvariante, prüfen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde Zuzwil (nachfolgend Beschwerdebeteiligte) verzichtete am 28. November 2012 auf eine Vernehmlassung. Die Y. AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nahm am 12. Dezember 2012 (Postaufgabe) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 11. Januar 2013 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, wobei vorbehältlich der Wahrung des öffentlichen Interesses nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 VRP). Verfassungsrechtlich ergibt sich der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV). Der Anspruch umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu geben (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 125 I 127 E. 6c/cc). Die Verfassungsgarantie steht zudem einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Auf die Abnahme von Beweisen kann verzichtet werden, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. Nachdem in der Angelegenheit am 23. Februar 2012 ein Augenschein durchgeführt worden war und die Beschwerdeführerin am 10. April 2012 von einem – nicht namentlich bezeichneten - Ingenieurbüro erstellte Schleppkurvenberechnungen (act. 9-24, Beilagen 1 und 2) eingereicht und ein umfassendes Verkehrsgutachten beantragt hatte, holte die Vorinstanz beim kantonalen Tiefbauamt einen Amtsbericht zur strassenmässigen Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 ein (act. 9-27). Die Beschwerdeführerin rügte die Schleppkurvenberechnungen des Tiefbauamtes im Bericht vom 30. April 2012 und hielt an der Einholung einer externen Beurteilung fest. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die Auffassung, Lastwagen würden bei der Zu- und Wegfahrt die Ein- und Ausfahrt in einem wesentlich grösseren Ausmass als nach der Darstellung des kantonalen Tiefbauamtes beanspruchen und die Schleppkurven würden durch die Tanksäulen hindurchführen, eingegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.3, 5.5.4 und 5.5.5). Sie hat die Auffassung vertreten,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebend seien einzig die Verhältnisse auf der A.-strasse, nicht jedoch auf dem Baugrundstück selbst, und ausgeführt, weshalb der Umstand, dass auf den Schleppkurvenberechnungen des kantonalen Tiefbauamtes noch die Grundrisse der – abzubrechenden – Gärtnerei und nicht jene der neu zu erstellenden Gebäude eingetragen sind, nicht von Belang ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.6). Die Vorinstanz ist – unter Zugrundelegung der Berechnungen des kantonalen Tiefbauamtes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tiefbauamt, für welches der Strasseninspektor handelt, ist gemäss Art. 1 der Strassenverordnung (sGS 732.11, abgekürzt StrV) in Verbindung mit Nr. BD.B.02.04 des Anhangs zur Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) zum Erlass von Verfügungen nach dem Strassengesetz zuständig, soweit sie Kantonsstrassen betreffen. Das kantonale Tiefbauamt war mithin gesetzlich verpflichtet, bei der Erteilung der strassenpolizeilichen Bewilligung am 12. September 2011 die Zu- und Wegfahrt objektiv insbesondere unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zu überprüfen. Mit dem Amtsbericht vom 30. April 2012 hat das Tiefbauamt deshalb lediglich die Grundlagen ihrer objektiven Beurteilung konkretisiert. Auch die vorgängige Stellungnahme des Strasseninspektors vom 18. März 2009 steht im Zusammenhang mit seiner Pflicht, die Gestaltung der Zu- und Wegfahrt nur zu bewilligen, wenn dadurch weder die Strasse beeinträchtigt noch der Verkehr gefährdet wird. Sie ist nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c VRP zu erwecken (vgl. dazu B. Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 131); BGer 1C_225/2011 vom 8. September 2011 E. 2.4). 3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine ungenügende Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 geltend. 3.1. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, abgekürzt RPG) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbesondere muss nach Art. 19 Abs. 1 RPG die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 508). Nach Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; sGS 731.1, abgekürzt BauG) ist Land erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann, und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 513
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts). Nach Art. 63 Abs. 2 StrG werden Zufahrten bewilligt, wenn weder die Strasse beeinträchtigt noch der Verkehr gefährdet wird. Weitergehende Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung von Zu- und Wegfahrten hat das st. gallische Recht nicht getroffen. Soweit dem kantonalen Recht keine besonderen Regeln zu entnehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung von Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG auf den Gehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden. Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N. 6 zu Art. 19). Es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (Waldmann/Hänni, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, N 12 zu Art. 19 RPG). Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit der übrigen Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Motorfahrzeugfahrer, öffentliche Dienste) gewährleisten sowie den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung (wie haushälterische Bodennutzung) genügen (Entscheid 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993 E. 4, publ. in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449; A. Jomini, in: Kommentar zum RPG, Loseblattsammlung, Stand 2010, N 19 zu Art. 19 ff. RPG). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 E. 6b; Waldmann/Hänni, a.a.O., N 21 zu Art. 19 RPG). Dies ist grundstücksbezogen und differenziert zu bestimmen (V. Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 45). Dabei steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a; BGer 1P. 115/1992 vom 6. Mai 1993 E. 4, publ. in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verwendung des Mehrzweckstreifens als Linksabbiegespur und die Möglichkeit, dass vom Grundstück nach links Abbiegenden der Kreisel zum Wenden dienen könne, seien gemäss Bauplan nicht signalisiert. Der durchschnittliche Autofahrer werde aufgrund der Ungewissheit über die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Funktion des rechtlich nicht definierten Mehrzweckstreifens, bei dem es sich eindeutig nicht um eine Abbiegespur handle, diesen wohl zum Linksabbiegen meiden. Das Fassungsvermögen des Mehrzweckstreifens, der aufgrund des Fussgängerstreifens vor dem Kreisel weit weniger als 65 Meter messe, reiche nicht aus, um die Anforderungen der Verkehrssicherheit zu erfüllen. Ein Rückstau bis zum Kreisel und ein Verkehrskollaps könnten die Folge sein. Die Erwartungen an einen mit dem örtlichen Strassennetz nicht vertrauten Durchschnittslenker seien zu hoch, wenn davon ausgegangen werde, ein Linksabbieger werde bei der Ausfahrt zunächst nach rechts fahren und mit Hilfe des Kreisels wenden. Auch die Zufahrt für Lastwagen der öffentlichen Dienste, wie namentlich der Feuerwehr, Sanität und Kehrichtabfuhr, sei nicht sichergestellt. Dass Lastwagen zum Abbiegen die Gegenfahrbahn benützen müssten, sei nicht ausgeschlossen. Müsse ein Lastwagen bis zum Einbiegen auf das Grundstück warten, bis sowohl Ein- als auch Ausfahrt frei seien, führe dies zu einer erheblichen Aufstauung. Es liege keine rechtsgenügliche Lösung zur Verhinderung schwerwiegender Verkehrsbehinderungen auf der A.-strasse vor. Die Vorinstanz hält dazu fest, die geplante Erschliessung beeinflusse das Verkehrsgeschehen auf der A.-strasse nicht negativ und werde den Anforderungen bezüglich Sicherheit und Leistungsfähigkeit gerecht. Damit sei eine genügende Erschliessung mit hoher Verkehrssicherheit sowohl in Bezug auf die zu erwartenden Personen- und Lastwagen als auch in Bezug auf Fahrzeuge der Feuerwehr und der öffentlichen Dienste gegeben. Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe unter Beizug eines – namentlich genannten - Verkehrsingenieurs dem Strasseninspektorat mittels fachgerechter Computersimulation nachgewiesen, dass die genügende Manövriersituation auf dem Areal nicht zu Rückstau auf der Hauptstrasse führe. Die Beschwerdeführerin hält in der Stellungnahme zu den Vernehmlassungen an ihrer Darstellung fest. Eine erhebliche Rückstaugefahr auf der A.-strasse werde unweigerlich die Folge haben, dass der Verkehr zwischen Wil und Zuckenriet/Lenggenwil auf die D.- strasse bzw. zwischen Henau/Niederuzwil und Wil auf die E.-strasse ausweichen werde. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Computersimulation der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die korrekten Daten in Bezug auf das Baugrundstück zugrunde gelegt worden seien. 3.3. Die Beschwerdeführerin moniert eine ungenügende Zu- und Wegfahrtsmöglichkeit im Allgemeinen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1.) und im Besonderen für Lastwagen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.2.) sowie für Feuerwehr und Sanität (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.3.). 3.3.1. Auf der Höhe der Zufahrt zum Grundstück Nr. 001 ist die A.-strasse – ohne Trottoirs – 10,5 Meter breit. Die Fahrbahn in jeder Fahrtrichtung ist vier Meter breit. Dazu kommt ein 2,5 Meter breiter, in der Strassenmitte verlaufender Mehrzweckstreifen (vgl. dazu Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes, act. 9-27). Der Mehrzweckstreifen ist strassenverkehrsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt. Er ist indessen ein gebräuchliches Mittel der Gestaltung von Strassenräumen vorab in Ortskernen und dient insbesondere als Warteraum für Linksabbiegende (vgl. dazu Projekt VSS 1998/195 der Forschungsstelle ASTRA SBT, www.aramis.admin.ch). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die Funktion eines solchen Mehrzweckstreifens den Verkehrsteilnehmern zunehmend geläufig ist. Als örtliche Verkehrsanordnung wird er mittels Markierung dargestellt, die weder verfügt noch veröffentlicht wird (vgl. BGer 1C_285/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, und Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung, SR 741.21). Die Vorinstanz ist von einer Aufstaustrecke zwischen Kreisel und Zufahrt zum Grundstück Nr. 001 von 65 Metern ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.3). Die Länge des Mehrzweckstreifens beträgt bis zur Einfahrt zum Grundstück Nr. 001 unter Berücksichtigung des Fussgängerstreifens nach dem Kreisel rund fünfzig Meter (vgl. Strassenplan, auf http://betrachter.rgdi.ch) und bietet damit Raum für rund acht nach links abbiegende Personenwagen. Dieser Warteraum erscheint unter Berücksichtigung des Zwecks, dem die Bauten und Anlagen auf dem Grundstück Nr. 001 dienen, und des Umstandes, dass in unmittelbarer Nähe in Fahrtrichtung eine weitere Tankstelle betrieben wird, als ausreichend. Dass die Länge des Mehrzweckstreifens als genügend beurteilt werden kann, wird auch durch einen Vergleich mit der Linksabbiegespur zur Tankstelle der Beschwerdeführerin auf dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundstück Nr. 0003 bestätigt, deren Länge, soweit die Spur ungeschmälert ist, rund dreissig Meter beträgt (vgl. Orthofoto 2009, auf http://betrachter.rgdi.ch). Das Einbiegen vom Grundstück Nr. 001 nach links in eine Kantonsstrasse stellt einen üblichen Verkehrsvorgang dar, der bei jeder Strasse, die eine erhebliche Verkehrsdichte aufweist, mit Wartezeiten verbunden sein kann. Insoweit stellt sich die Erschliessungssituation beim Grundstück Nr. 001 nicht als aussergewöhnlich dar. Bei längeren Wartezeiten darf zudem durchaus davon ausgegangen werden, dass selbst nicht ortskundige Lenker und Lenkerinnen zunächst nach rechts abbiegen, umso mehr als sich der Kreisel, welcher einen problemlosen Richtungswechsel erlaubt, in Sichtdistanz befindet. 3.3.2. Dem Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes vom 30. April 2012 liegen sechs Schleppkurvenberechnungen für Lastwagen mit Anhänger bei, welche mit dem zur Projektierung im ganzen Kanton verwendeten Simulationsmodell erstellt wurden. Da das kantonale Tiefbauamt – wie dargestellt – für die Bewilligung von Zu- und Wegfahrten bei Kantonsstrassen zuständig ist und dabei insbesondere den Aspekt der Verkehrssicherheit zu überprüfen hat, darf darauf abgestellt werden. Nach den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schleppkurvenberechnungen beansprucht ein zu- oder wegfahrender Lastwagen mit Anhänger die Ein- und Ausfahrt in einem weiter gehenden Ausmass als dies nach dem Berechnungsmodell des kantonalen Tiefbauamtes der Fall ist. Selbst wenn auf diese Darstellung abgestellt würde, änderte dies am Ausmass der dadurch verursachten Verkehrsbehinderung insoweit nichts, als es während der Zu- und Wegfahrt grösserer Motorfahrzeuge Personenwagen nicht möglich ist, gleichzeitig die Ein- und Ausfahrt zu benützen. Den Darstellungen der Schleppkurvenberechnungen ist zu entnehmen, dass Zu- und Wegfahrten von Lastwagen mit Anhängern nur unter Beanspruchung des Mehrzweckstreifens und – ausser bei der Wegfahrt nach links in der Darstellung des kantonalen Tiefbauamtes - mehr als der Hälfte der zehn Meter breiten Ein- und Ausfahrt des Grundstücks Nr. 001 möglich ist. Beides ist zulässig. Allerdings können diese Manöver dazu führen, dass andere Fahrzeuge in der Zu- und Wegfahrt kurzzeitig behindert werden. Eine solche Behinderung ist indessen vergleichbar mit der Unterbrechung des Verkehrsflusses, wie sie mit der Gewährung des Vortritts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbunden ist. Selbst wenn die Erschliessung nicht einer Idealvorstellung entsprechen, sondern in Einzelfällen gewisse – über den Regelfall hinausgehende - Probleme aufweisen sollte, wäre sie nicht ohne Weiteres ungenügend im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG. Die Grenze bilden Gefahren für die Sicherheit von Anwohnern oder von schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fussgängern, Radfahrern, namentlich Kindern oder gebrechlichen Personen (vgl. dazu BGer 1C_237/2007 vom 13. Februar 2008 E. 4, wo selbst bei einem für grössere Fahrzeuge erforderlichen Rückfahrmanöver nicht von einer ungenügenden Erschliessung ausgegangen wurde). Inwieweit die Zu- und Wegfahrt beim Grundstück Nr. 001 in verkehrsgefährdender Weise von der üblichen Erschliessung eines Grundstücks unmittelbar durch eine Kantonsstrasse abweicht, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls aber stellt der Umstand, dass das Grundstück rund achtzig Meter von einem Kreisel entfernt liegt, keinen Grund dar, um eine im Vergleich zum Regelfall erhöhte Verkehrsgefährdung anzunehmen. Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen mit jener des – für diesen Bereich als Fachbehörde zuständigen – kantonalen Tiefbauamtes und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Es trifft zu, dass die Schleppkurvenberechnungen des kantonalen Tiefbauamtes auf Plänen dargestellt sind, auf welchen nicht die Grundrisse der künftigen Bauten und Anlagen wiedergegeben sind. Die Vorinstanz weist indessen zutreffend darauf hin, dass für die Beurteilung der Erschliessung die Situation auf der A.-strasse, nicht aber jene auf dem Grundstück Nr. 001 – die im Übrigen ebenfalls durch Simulationen getestet wurde – massgebend ist. Die Gesamtbreite der Fahrspur und des in der Strassenmitte verlaufenden Mehrzweckstreifens von 6,5 Metern erlaubt – wie aus den Schleppkurvendarstellungen des kantonalen Tiefbauamtes ersichtlich wird – die Zu- und Wegfahrt vom Grundstück Nr. 001 in unterschiedlichen Winkeln. Abgesehen davon ist die Beachtung der konkreten Lage von Bauten und Anlagen auf dem Grundstück nach der Zufahrt zum und vor der Wegfahrt vom Grundstück in erster Linie eine Frage des Manövrierens auf dem Grundstücksgelände. Die Ausrichtung der Wegfahrt eines Lastwagens mit Anhänger nach der Lage der Tanksäulen führt zudem dazu, dass die Ausfahrt in einem für den Verkehrsablauf günstigeren Winkel angefahren werden kann. Der Einwand, wenn Lastwagen auf dem Grundstück nicht richtig wenden könnten, sei auch die vom Tiefbauamt behauptete Spurführung ausserhalb des Grundstücks nicht möglich, erscheint unbehelflich, da Manöver auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin unabhängig von der Zu- und Wegfahrt soweit erforderlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich sind. Darin aber haben weder das kantonale Tiefbauamt noch die Vorinstanz eine unzulässige Verkehrsgefährdung erblickt. Hinsichtlich eines allfälligen Rückstaus bei der Ein- und Ausfahrt grösserer Fahrzeuge ergibt sich beim Grundstück Nr. 001 keine andere Situation als bei jeder anderen Zufahrt auch. Dass die Zufahrt durch die Anordnung der Bauten und Anlagen auf dem Grundstück Nr. 001 in einem Ausmass erschwert würde, welche ungewöhnliche Auswirkungen auf die Verkehrssituation auf der A.-strasse hätte, ist nicht ersichtlich. Davon darf nicht zuletzt auch deshalb ausgegangen werden, weil die Beschwerdegegnerin in der Tankstellenbranche tätig und das Architekturbüro, welches die Pläne ausgearbeitet hat, im Tankstellenbau nicht unerfahren ist (vgl. homepage). 3.3.3. Die Zu- und Wegfahrt von Sanität und Feuerwehr, deren Fahrzeuge regelmässig nicht die Dimension eines Lastwagens mit Anhänger erreichen, erscheint ohne Weiteres gewährleistet. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass allfällige Schwierigkeiten über jene hinausgehen, die auf besondere durch aussergewöhnlich zahlreiche oder sich ungeschickt verhaltende Benutzer verursachte Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz anhand der vorliegenden Akten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerdeführerin moniert, anhand der zusammen mit dem Baugesuch eingereichten Baupläne könnten die effektiven Platzverhältnisse nicht festgestellt werden. Inwieweit diese Pläne nicht die üblichen, zur Beurteilung eines Baugesuchs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon müsste auch das von der Beschwerdeführerin beantragte Verkehrsgutachten auf diese "groben Angaben" abstellen, so dass konsequenterweise auch diesem Ergebnis entgegen gehalten werden müsste, es beruhe auf Annahmen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines zusätzlichen Augenscheines ebenso wie die Einholung eines Verkehrsgutachtens, welches – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - die Frage, ob die Zu- und Wegfahrt rechtsgenüglich ist, ohnehin nicht beantworten würde. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von 3'500 Franken ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von 3'500 Franken ist zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat keine Honorarnote eingereicht. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädigung von 2'000 Franken angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 und 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Die Beschwerdegegnerin ist selbst mehrwertsteuerpflichtig, weshalb sie die in der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld wieder abziehen kann. Die Mehrwertsteuer kann deshalb bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung unberücksichtigt bleiben (vgl. VerwGE B 2012/54 vom 3. Juli 2012, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 194). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 3'500 Franken werden der Beschwerdeführerin unter Verrechnung des Kostenvorschusses von 3'500 Franken auferlegt. 3./ Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit 2'000 Franken ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer
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