© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/181 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 30.04.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 30.04.2013 Ausländerrecht, Art. 50 AuG (SR 142.20).Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer seit 2008 in der Schweiz lebenden Kroatin wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und Fehlens wichtiger Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2012/181). Urteil vom 30. April 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners


In Sachen X.Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, Rudenzburg, Toggenburgerstrasse 35, 9500 Wil, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. im Oktober 1987) reiste am 8. Dezember 2008 aus ihrem Heimatstaat Kroatien als Touristin in die Schweiz ein. Am 20. Februar 2009 heiratete sie in Gossau SG den Schweizer Bürger V.Z. (geb. im Oktober 1983). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt X.Y. am 2. März 2009 eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 19. Februar 2012 verlängert worden ist. Die Ehe blieb bis heute kinderlos. B./ Am 17. November 2011 ersuchte X.Y. beim Einwohneramt der Stadt Gossau um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Auf dem dazu ausgefüllten Formular gab sie für sich und ihren Ehemann verschiedene in Gossau gelegene Adressen an (vgl. Akten Migrationsamt, Blatt 31). Mit Schreiben vom 23. November 2011 wurde das Ehepaar durch das Migrationsamt aufgefordert, zu ihrer Ehesituation Stellung zu nehmen. Nach der Darstellung von V.Z. vom 1. Dezember 2011 habe er sich im Juni 2011 zur Trennung entschlossen und sei am 15. August 2011 nach einem Streit aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Zeitpunkt der Stellungnahme konnte er sich nicht mehr vorstellen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen (Akten Migrationsamt, Blatt 35). X.Y. liess durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, übereinstimmend mitteilen, der Ehemann sei nach den gemeinsam in Kroatien verbrachten Ferien im August 2011 für sie völlig überraschend wieder zurück in die Wohnung seiner Eltern gezogen. Sie beantragte, angesichts ihrer erfolgreichen beruflichen, privaten und sprachlichen Integration sei ihre Aufenthaltsbewilligung dessen ungeachtet zu verlängern (Akten Migrationsamt, Blatt 41 f.). C./ Am 8. Dezember 2011 stellte das Migrationsamt X.Y. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihr im Hinblick darauf das rechtliche Gehör. Der Rechtsvertreter von X.Y. reichte am 28. Dezember 2011 eine Stellungnahme ein. Am 16. Januar 2012 verfügte das Migrationsamt, die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung werde nicht verlängert und X.Y. habe die Schweiz bis spätestens 26. März 2012 zu verlassen. D./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Januar 2012 liess X.Y. gegen die Verfügung des Migrationsamtes Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Entscheid vom 11. Juli 2012 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von X.Y. ab und lud das Migrationsamt ein, ihr eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. E./ Am 27. August 2012 erhob X.Y., wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 11. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie lässt sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 12. September 2012 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender Bedürftigkeit ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, und der Kostenvorschuss wurde innert der bis Ende November 2012 erstreckten Frist bezahlt. Mit Schreiben vom 5. November 2012 beantragte das Sicherheits- und Justizdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet und stattdessen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Akten verwiesen. Auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids und die Begründung der Beschwerdeführerin wird – soweit notwendig – nachfolgend näher eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

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  1. (...).
  2. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens oder definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und sich die betroffene ausländische Person hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist stets im Zusammenhang mit der zweiten Anspruchsvoraussetzung dieser Bestimmung, dem Erfordernis einer erfolgreichen Integration, zu sehen. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz setzt jedoch zwangsläufig voraus, dass sich die ausländische Person hier während einer gewissen Mindestdauer aufgehalten hat. Bei einer ehebedingten Anwesenheit von weniger als drei Jahren lässt sich die Frage der Integration regelmässig nicht schlüssig beantworten, da in diesen Fällen kaum schon von gefestigten beruflichen und persönlichen Bindungen zur Schweiz die Rede sein kann (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen). 2.1. Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben - was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, abgekürzt VZAE) - ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (vgl. BGer 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin lebt spätestens seit Ende August 2011 von ihrem Ehemann getrennt, ohne dass das Eheleben in der Zwischenzeit wieder aufgenommen worden wäre. Der Ehemann hat bereits am 1. Dezember 2011 gegenüber dem Migrationsamt klar zum Ausdruck gebracht, er wolle die Ehe nicht wieder aufnehmen (Akten Migrationsamt, Blatt 35). Die mithin als gescheitert zu betrachtende Ehe der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz vom 20. Februar 2009 bis längstens Mitte August 2011 gelebt und hat damit rund 30 Monate gedauert. Die gesetzliche Mindestdauer von drei Jahren gilt absolut. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst worden ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr (vgl. BGE 137 II 345, E. 3.1.3, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht erfolgreich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. 2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Zeit der gemeinsamen Haushaltsführung vom Zeitpunkt ihrer Einreise (8. Dezember 2008) bis zur formellen Eheschliessung am 20. Februar 2009 in Bezug auf die Dauer der gelebten Ehegemeinschaft in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich sein solle. Sie verkennt damit, dass eine allfällige voreheliche Beziehungsdauer auf die Mindestdauer von drei Jahren nicht angerechnet werden kann (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.1). Die Dreijahresfrist wäre jedoch selbst dann nicht eingehalten, wenn die Zeitdauer des vorehelichen Zusammenlebens auf die Dauer der Ehe anzurechnen wäre. 3. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Zu denken ist etwa an geschiedene Frauen (vor allem mit Kindern), welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche in Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345 E. 3.2.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt, kann sich der weitere Verbleib in der Schweiz aus Gründen der Pietät als erforderlich erweisen (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 und 4). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 VZAE). Dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., insbesondere 3754). 3.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihre Wiedereingliederung in ihrem Heimatland Kroatien gefährdet. Sie bringt vor, bei einer Ausreise werde sie in Ermangelung von Arbeitserwerb und Wohnung in ihr Elternhaus zurückkehren müssen. Von ihrer Familie könne sie kaum Unterstützung erwarten, zumal ihre Eltern in angespannten finanziellen Verhältnissen lebten und für zwei weitere Töchter zu sorgen hätten, welche wirtschaftlich noch nicht selbständig seien. Ihr Vater sei kriegsinvalid und beziehe eine bescheidene Rente, und ihre Mutter müsse sich um die pflegebedürftige Grossmutter kümmern. Weiter werde sie von ihrer Familie, die ihr seit jeher von der Heirat mit V.Z. abgeraten habe, mit Vorwürfen konfrontiert. Dessen Familie wiederum, die in unmittelbarer Nachbarschaft von ihrem Elternhaus wohne, beschimpfe und bedrohe ihre Familie. Ihr Ehemann lasse sie im Heimatdorf diskreditieren. Aufgrund seiner rufschädigenden Aktivitäten sei zu bezweifeln, dass sie mit ihrer Ausbildung als Fachfrau Gesundheit im sensiblen Arbeitsumfeld der Alters- und Pflegebetreuung in der erweiterten Nähe ihres Heimatdorfes eine Anstellung finden werde. 3.2. Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat "stark gefährdet" ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3; zum Ganzen vgl. auch BGer 2C_174/2013). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (vgl. BGer 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1). Die Annahme eines persönlichen, nachehelichen Härtefalles setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn Hindernisse bestehen, die auch dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 2.2). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen und konkret dargetan werden. Die für die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat zu erwartende Lebenssituation erreicht die für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles geforderte Intensität der Konsequenzen nicht. Als beruflich eigenständige 25-jährige Frau ist sie nicht gezwungen, in ihr Elternhaus zurückzukehren, von wo sie sich, wie sie selbst darlegt, ohnehin keine finanzielle Unterstützung erhoffen darf. Selbst wenn sie in ihr Heimatdorf zurückkehren will, ist die behauptete, durch die gescheiterte Ehe hervorgerufene dort bestehende Konfliktsituation nicht dergestalt, dass eine Wohnsitznahme schlicht unzumutbar wäre. Das blosse Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Anfeindungen und womöglich auch Gewalt seitens der Familie ihres Ehemannes ausgesetzt sein werde, vermag eine aktuelle und relevante Gefährdungssituation nicht glaubhaft zu machen. 3.3 Entscheidend ist jedoch, dass das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festhält, der sog. "nacheheliche Härtefall" müsse sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Die Härtefallregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG zielt auf Sachverhalte ab, in denen noch ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 oder 43 AuG gegeben war, sei es weil die Eheleute zusammen wohnten oder weil wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für das Getrenntleben vorlagen. Das kommt im Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG zum Ausdruck, der von einem "Weiterbestehen" des Anspruchs nach den Art. 42 und 43 AuG spricht. Ist der Anspruch bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenleben fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann dieser

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3 sowie 2C_174/2013 vom 1. März 2013 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich Ende August 2011 getrennt. Wichtige Gründe für das Getrenntleben sind nach dem gemäss Aktenlage definitiven Scheitern der Ehe nicht ersichtlich. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist damit bereits untergegangen und kann auch mit Verweis auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG nicht wieder aufleben. 4. Die Beschwerdeführerin hält die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für unverhältnismässig. Vor dem Hintergrund der noch im Jahr 2013 zu erwartenden Mitgliedschaft Kroatiens in der Europäischen Union sei es widersinnig, sie in ihre Heimat zurückzuschicken, wo sie doch in absehbar kurzer Zeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) wiederum in die Schweiz werde einreisen können. Sie verkennt dabei allerdings, dass die EU-Mitgliedschaft eines Staates nicht automatisch die Ausdehnung des (staatsvertraglichen) FZA auf dessen Staatsbürger bedeutet und momentan selbst noch ungewiss ist, ob kroatische Staatsangehörige ohne Übergangsfristen in den Genuss der Personenfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommen werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht kein Anspruch mehr, nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz nicht länger als drei Jahre gedauert hat und der Bewilligungsanspruch nicht aufgrund eines nachehelichen Härtefalls weiterbesteht. 6. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2./ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inklusive Verfügung vom 12. September 2012) von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin durch Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, 9500 Wil)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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