© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/161 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.12.2013 Entscheiddatum: 03.12.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 03.12.2013 Landwirtschaftlicher Gewässerschutz, Anforderungen an eine Kälber-Iglu- Anlage, Art. 3, 4 und 6 GSchG (SR 814.20). Eine Kälber-Iglu-Anlage hat die Funktion eines Stalles. Es erweist sich als sachgerecht und verhältnismässig zu verlangen, dass die Iglus auf eine flüssigkeitsdichte Unterlage mit Entwässerung in die Güllegrube gestellt werden. Bei Kälber-Iglus im Verbund handelt es sich um eine baubewilligungspflichtige Anlage (Verwaltungsgericht, B 2012/161). Urteil vom 3. Dezember 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde Wittenbach, vertreten durch den Gemeinderat, 9300 Wittenbach, Beschwerdebeteiligte, betreffend landwirtschaftlicher Gewässerschutz: Anforderungen an eine Kälber-Iglu-Anlage hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. leitet in Wittenbach einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 43 ha und einem Tierbesatz von rund 93 Grossvieheinheiten. Der Betrieb befindet sich in der Landwirtschaftszone. Güllegruben und Mistplatzfläche weisen bezüglich Kapazität beträchtliche Reserven auf (40 %). Die Meteorschächte des Betriebs werden in den rund 250 m entfernten A.-bach entwässert. Am 13. Januar 2011 führte das Amt für Umweltschutz und Energie (AFU) eine Betriebskontrolle bezüglich landwirtschaftlichem Gewässerschutz durch. Am 17. Januar 2011 teilte das AFU X.Y. mit, die Auswertung des gewässerschutztechnischen Kontrollrapports habe u.a. ergeben, dass der Standort der Kälber-Iglus auf gewachsenem Boden die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle, weshalb die Anlage bis 30. September 2011 saniert werden müsse. Er erhielt Gelegenheit, sich zu dieser Einschätzung zu äussern. Am 5. Februar 2011 teilte X.Y. dem AFU mit, warum er dessen gewässerschutzrechtliche Beurteilung bezüglich der Kälber-Iglus nicht teile, erklärte sich aber bereit, andere Anpassungen, die das AFU verlangt hatte, fristgerecht auszuführen. Am 1. März 2012 verfügte das AFU u.a., X.Y. habe bis spätestens 30. September 2012 dafür zu sorgen, dass das im Liege- und Auslaufbereich der Kälber-Iglus anfallende Abwasser vollständig in die Güllegrube eingeleitet werde (Ziff. II). Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Sanierung der Anlage sei unerlässlich, weil Kälber-Iglus im weiteren Sinn als Ställe gelten würden. Demzufolge hätten sie aus gewässerschutzrechtlicher Sicht den Anforderungen an Ställe zu genügen. Ställe müssten mit einem festen und dichten Boden versehen sein und das im Stall anfallende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abwasser müsse in die Güllegrube eingeleitet werden. Gewachsener Boden genüge diesen Anforderungen nicht. B./ Am 14. März 2012 erhob X.Y. gegen Ziff. II der Verfügung des AFU vom 1. März 2012 Rekurs beim Baudepartement. Er beantragte, die Verpflichtung, die Kälber-Iglu- Anlage zu sanieren, sei aufzuheben. Zur Begründung führte X.Y. im Wesentlichen aus, Iglus würden nach jedem Kalb - nach 21 bis 35 Tagen - im Rotationssystem umgestellt, weshalb der Boden nicht übermässig belastet werden könne. Sodann sei ein Iglu kein Stall, sondern eine Fahrnisbaute wie fahrbare Schafunterstände, gedeckte Futterraufen und Tränkstellen. Das AFU nahm am 30. April 2012 Stellung und beantragte, der Rekurs sei abzuweisen. Nachdem am 31. Mai 2012 ein Augenschein durchgeführt worden war, wies das Baudepartement den Rekurs am 16. Juli 2012 ab (Ziff. 1). Die Frist für die Entfernung oder Umplatzierung der Kälber-Iglu-Anlage auf eine bestehende oder noch zu erstellende, flüssigkeitsdichte Unterlage mit Entwässerung in die Güllegrube wurde auf sechs Monate nach Rechtskraft des Entscheids festgesetzt (Ziff. 2). X.Y. wurde eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.-- auferlegt (Ziff. 3). C./ Am 20. Juli 2012 erhob X.Y. gegen den Rekursentscheid des Baudepartements vom 16. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons St. Gallen ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kälber-Iglu- Haltung auch ohne flüssigkeitsdichten Boden bewilligungsfähig sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons St. Gallen. Das Baudepartement nahm am 8. Oktober 2012 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Eingabe enthält Berechnungen, aus denen aus Sicht des Baudepartements hervorgeht, warum die Belegung von Wiesland mit Kälber-Iglus lokal zu einer Überdüngung des Bodens führt.X.Y. nahm am 20. November 2012 Stellung. Er machte Ausführungen dazu, warum die Berechnungen des Baudepartementes bezüglich der Belastung des Bodens nur teilweise richtig seien und deshalb korrigiert werden müssten. Sodann reichte er u.a. eine Standard- Bodenanalyse Feldbau des Bildungs- und Beratungszentrums Arenenberg vom 12. November 2012 sowie zwei Laboruntersuchungen betreffend andere Parzellen seines Betriebs ein. Damit will er belegen, dass der Nährstoffanteil auf dem "Iglu-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundstück" nicht erhöht ist und dass andere Parzellen bedeutend höhere Werte bzw. Vorräte an Nährstoffen im Boden aufweisen.Am 8. Januar 2013 schliesslich übermittelte der St. Galler Bauernverband einen Auszug aus dem Kontrollhandbuch 2005 "Gewässerschutz in der Landwirtschaft" der Baudirektion des Kantons Zürich, Version 3.0, Stand April 2011, (abrufbar unter www.zh.ch, in der Folge: Kontrollhandbuch). Sowohl die Bodenanalyse als auch das Kontrollhandbuch wurden dem Baudepartement zur Kenntnisnahme zugestellt. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die ersten fünf Wochen ihres Lebens dort verbringen und die Gewichtszunahme betrage in dieser Zeit 25 kg je Tier (Eingabe vom 29. August 2012 Ziff. 5). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers werden die Iglus samt Vorplatz mit Stroh eingestreut und das Stroh wird regelmässig zusammen mit dem Düngeranfall auf den Mistlagerplatz umgelagert. Sodann werden die Iglus nach jedem Kalb in einem Rotationssystem umgestellt, weshalb ein Iglu nur während einer gewissen Zeit am gleichen Standort platziert ist (Eingabe vom 29. August 2012 Ziff. 2). 4. Strittig ist, ob das im Liege- und Auslaufbereich der Kälber-Iglus anfallende Abwasser vollständig in die Güllegrube eingeleitet werden muss bzw. ob die Iglus auf eine flüssigkeitsdichte Unterlage mit Entwässerung in die Güllegrube gestellt werden müssen. 4.1. Der Beschwerdeführer hält dafür, bei der Aufzucht von Kälbern in Iglus handle es sich nicht um eine eigentliche Stallhaltung. Deshalb sei es nicht sachgerecht, zu verlangen, dass die Nutzung von Iglus auf befestigten Plätzen mit Entwässerung in eine Güllegrube zu erfolgen habe. Vielmehr würden Iglus die Anforderungen erfüllen, die gemäss Wegleitung "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft" des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), Stand Mai 2012, abrufbar unter www.bafu.admin.ch, (in der Folge: Wegleitung) für Weidestallungen und Weidezelte sowie Tränk- und Fressplätze gelten würden. Gemäss Ziff. 3 der Indizes der Wegleitung (S. 14) wird unter Stall der Aufenthaltsraum für alle Nutztierarten verstanden. Weidestallungen und Weidezelte sind demgegenüber Stallungen und Unterstände, die der Haltung von Raufutterverzehrern dienen und in enger Verbindung zu einer angrenzenden Weidefläche stehen. Es kann sich sowohl um feste wie auch mobile Bauten handeln (Wegleitung Ziff. 6.1.3, S. 43). Die Kälber, die auf dem Betrieb des Beschwerdeführers geboren werden, verbringen die ersten Wochen ihres Lebens in Iglus, die je nach Bedarf auf der Wiese vor der Kuhscheune mit Melkstand aufgestellt werden. Dort steht ihnen je eine mit einem Strohbett versehene Fläche von einigen wenigen m zur Verfügung. Während dieser Zeit werden die Kälber gemäss Angaben des Beschwerdeführers lediglich mit Milch und Wasser ernährt (vgl. aber Art. 37 der Tierschutzverordnung, SR 455.1, abgekürzt 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte TSchV). Ein Weidegang verbunden mit Verzehr von Raufutter kann nicht stattfinden, weshalb sich die Ausscheidungen der Kälber nicht auf einer grösseren Fläche verteilen können. Weiter wird die Grasnarbe unter dem Strohbett zerstört, und sie wächst nur während der Vegetationsphase wieder nach. Iglus erfüllen somit nicht die Funktion einer Weidestallung, die regelmässig verlegt wird und zu keiner dauerhaften Zerstörung der Grasnarbe führt, sondern diejenige einer Kälberbucht. Iglus sind eine Alternative zur Aufzucht von Kälbern im Innern des Stallgebäudes. Demzufolge hat die Iglu-Haltung grundsätzlichdenselben gewässerschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen wie ein Stall. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt, weil sie Iglus unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes gleich beurteile wie eine Kälberbucht, erweist sich demnach als unbegründet. 4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil er auch in anderer Hinsicht auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruhe. Er werde mit einer rein abstrakten Gefährdung des Grundwassers begründet. Die Vorinstanz leite aus Art. 3 und Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, abgekürzt GSchG) ab, dass der Betrieb einer Kälber-Iglu-Anlage die Gefahr von Gewässerverschmutzungen mit sich bringe und gegen gewässerschutzrechtliche Vorgaben verstosse. Sie habe es aber unterlassen, den Sachverhalt wissenschaftlich, allenfalls unter Beizug der zuständigen Bundesbehörden, zu analysieren und zu bewerten. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, anhand konkreter Zahlen über den effektiven Nährstoffanfall in Form von Harn und Kot in den ersten fünf Wochen im Leben eines Kalbes abzuklären, inwieweit die Kälberhaltung in Iglus auf unbefestigtem Grund das Grundwasser gefährde. Auch würden fachliche Grundlagen bezüglich des Anteils an Nährstoffen fehlen, der durch die regelmässige Entsorgung des Strohs auf den Mistlagerplatz oder in die Güllegrube gelange bzw. bezüglich des Anteils, der letztlich im Boden abgelagert werde. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, aus einem Urteil des Bundesgerichts (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009) die erforderlichen Schlüsse zu ziehen und in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht Vergleiche mit ähnlichen Tierhaltungsformen - Pouletmast in "Offenhaltung", Schweinehaltung in Iglus - anzustellen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1.Nach Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Damit wird eine allgemeine Sorgfaltspflicht statuiert. Art. 3 GSchG verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um eine Gewässerverschmutzung zu verhindern. Auch wenn keine Gefahr besteht, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllen kann, muss das Zumutbarevorgekehrt werden, um eine Verunreinigung zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2, in: URP 2008 S. 576). Ergänzend zu Art. 3 GSchG verbietet Art. 6 Abs. 1 GSchG generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen und Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Nach Art. 6 Abs. 2 GSchG ist es auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Damit wird ein generelles Verunreinigungsverbot statuiert. Die konkrete Gefahr einer Verunreinigung liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Verunreinigung der Gewässer mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später, beispielsweise durch Abschwemmen oder Versickern von Gülle, Mistwässern, Silosäften usw. eintreten wird (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweis auf BBl 1987 II 1109). Nach Art. 4 lit. d GSchG liegt eine Verunreinigung bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Als "nachteilig" zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers. Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im Sinn von Art. 4 lit. d GSchG, die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Es gilt das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 29 E. 3a S. 37 und BGer 1C_43/2007 E. 2.4, in: URP 2008 S. 576). Gemäss Art. 4 lit. g GSchG bedeutet Hofdünger Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung. Gülle ist Flüssigmist bzw. flüssiger Hofdünger, der aus Harn und Kot der Nutztiere sowie aus Wasser besteht. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung nach Art. 6 GSchG davon aus, dass Gülle, die versickert oder abgeschwemmt wird,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewässer verunreinigen kann, hingegen soll die fachgerechte Verwertung von Hofdünger nicht als Verunreinigung gelten (BBl 1987 II 1109 ff.). Dementsprechend verlangt Art. 14 Abs. 2 GSchG, dass Hofdünger umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet wird. Im Betrieb müssen hinreichende Lagereinrichtungen vorhanden sein, um eine fachgerechte Verwertung des Hofdüngers zu ermöglichen (Art. 14 Abs. 3 GSchG). Die Vorgaben des GSchG sind als umfassende Bundesregelung zu verstehen bzw. das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot stellt abschliessendes Bundesrecht dar. Es lässt keinen Raum für ergänzendes bzw. strengeres kantonales Recht. Gleich verhält es sich mit dem Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualifizierten Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 betreffend einen Laufhof, der von Kühen, Rindern und Kälbern dauernd genutzt werden kann, ausgeführt, Gülle und Mist seien aufgrund des Nährstoffgehalts für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens wertvoll. Eine Überdüngung des Bodens habe jedoch schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser. Grundsätzlich seien bei der Nutztierhaltung anhand dieses Massstabs Schutzmassnahmen zur Vermeidung einer Mehrbelastung des Grundwassers zu ergreifen (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BBl 1987 II 1109, 1118 f. und Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, N. 404 ff.). Weiter hat das Bundesgericht erwogen, ein vollständiges Versickerungsverbot für Hofdünger sei nur für einzelne Anlagen in Landwirtschaftsbetrieben vorgeschrieben, so für Lagerbehälter von Hofdünger einschliesslich Leitungen. Für andere Anlagen - wie Laufhöfe - würden demgegenüber auf Bundesebene entsprechende gewässerschutzrechtliche Vollzugsvorschriften fehlen. Für Betriebe ausserhalb besonders gefährdeter Grundwasserbereiche lasse sich bei derartigen Anlagen ein absolutes Versickerungsverbot für die Abgänge der Tiere bzw. für deren Hofdünger nicht direkt aus Art. 3 und Art. 6 GSchG ableiten. Die Vorinstanz gehe deshalb zu weit, wenn sie annehme, dass keinerlei Ausscheidungen von Rindvieh im Untergrund versickern dürften. Vielmehr sei das Versickern von Ausscheidungenauf einem Laufhof insofern zulässig, als die Natur grundsätzlich in der Lage sei, die fragliche Stoffmenge abzubauen. Unter diesen Umständen bleibe die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzlich geforderte Reinhaltung des Grundwassers gewahrt. Mit anderen Worten müsse der Boden des Laufhofs mit Blick auf die Abbaubarkeit der tierischen Ausscheidungen nicht weitergehend befestigt oder gar abgedichtet werden, als dies - zusammen mit anderen Massnahmen wie Bewuchs des Bodens, Einstreuung, periodische Reinigung, Sicherungen gegen Abflüsse in oberirdische Gewässer - nötig sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Abbaubarkeit der Stoffmenge gegeben sei, komme es auch auf weitere Faktoren an, wie etwa Anzahl der Tiere, beanspruchte Bodenfläche, vorgesehene Benutzungsdauer und den Grad der Durchlässigkeit des Bodens (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.3 und 3.4). 4.2.3. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 4.1. hiervor) haben Kälber-Iglus die Funktion einer sich im Stall befindenden Kälberbucht. Zu prüfen ist deshalb, ob es dennoch sachlich begründet ist, diese Art von Tierhaltung unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten anders zu behandeln als einen Stall. Anders als Ställe sind Laufhöfe Anlagen mit beschränktem Platzangebot ausserhalb des Stalls, welche die Tiere permanent oder zweitweise aufsuchen können. Hinzu kommt, dass permanent genutzte Laufhöfe nach Ziff. 6.1.2 (S. 40/41) der Wegleitung in einen Güllebehälter zu entwässern sind. Diese Vollzugshilfe stammt aus dem Jahr 2011, lag somit zum Zeitpunkt, als das Urteil BGer 1C_390/2008 am 15. Juni 2009 gefällt wurde, noch nicht vor. Vorgaben, die gemäss Wegleitung sogar für Laufhöfe einzuhalten sind, gelten deshalb ohne weiteres auch für Kälber-Iglus, wo die Tiere keine Möglichkeit haben, sich auf einer grösseren Fläche frei zu bewegen. Auch Weidestallungen- und Weidezelte sind unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten mit Kälber-Iglus nicht vergleichbar. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 4.1 hiervor) handelt es sich dabei gemäss Wegleitung um Stallungen und Unterstände, die der Haltung von Raufutterverzehrern dienen und die in enger Verbindung zu einer angrenzenden Weidefläche stehen. Abgesehen davon, dass eine derartige Verbindung im Fall von Kälber-Iglus fehlt und die auf diese Weise gehaltenen Jungtiere kein Gras fressen, verlangt die Wegleitung, dass Zufütterung der Tiere nicht zu übermässiger Belastung des Weidelandes oder einzelner Weideparzellen mit Phosphor und Stickstoff führen darf. Erfolgt Zufütterung im Stall oder befindet sich eine Tränke im Stall, ist erforderlich, dass "der Boden abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern" ist (Wegleitung Ziff. 1 Indizes, S. 43). In Betracht fällt weiter, dass von einer konkreten Gefahr für Gewässerverunreinigungen nach Art. 6 Abs. 1 GSchG auch dann auszugehen ist, wenn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Verunreinigung der Gewässer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später durch Abschwemmen von Gülle, Mistwasser, Silosäften etc. eintreten wird. Demzufolge hat die Vorinstanz mit Recht erwogen, weil die Kälber-Iglus das ganze Jahr über bewirtschaftet würden, somit auch im Winter, wenn das Ausbringen von Hofdünger und Weidegänge zu unterlassen sei, sei es möglich, dass Gewässerverschmutzungen auftreten. Pflanzen und Boden können während der Vegetationspause kaum Nährstoffe aufnehmen, weshalb diese vom Regen und vom Schmelzwasser ausgewaschen werden und in Gewässer gelangen können. Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Gras, das im Sommer auf alten Iglu-Standorten neu nachwachse, wesentlich dunkler sei als dasjenige auf den umliegenden Flächen, macht deutlich, dass die Aufzucht von Kälbern in Iglus, die auf einer Wiese stationiert sind, den Boden mit Nährstoffen stark wenn nicht übermässig sättigt, was ebenfalls die Gefahr einer Gewässerverschmutzung in sich birgt. 4.2.4. Hinzu kommt,dass die Iglus auf dem Hof des Beschwerdeführers nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf einer leicht abschüssigen Wiese in der Nähe von Meteorschächten mit Entwässerung in einen Bach stehen, was sich aus Sicht der Vorinstanz als ungünstig erweist. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, je nach Rotation würden sich die Iglus sogar am Rand der Wiese unmittelbar bei der Zufahrtsstrasse und einem Meteorschacht befinden. Bei heftigen Regenfällen sei es möglich, dass die Nährstoffe mit dem Regenwasser über die asphaltierte Fläche direkt in die Meteorschächte im Bereich des Hofes gelangen könnten, da sie vom Stroh nicht mehr zurückgehalten werden und nicht mehr in der Wiese versickern könnten. Auf der Aufnahme, die anlässlich der Betriebskontrolle des AFU vom 13. Januar 2011 gemacht worden ist (act. 7 AFU), ist denn auch ersichtlich, dass Hofdünger-Sickersäfte auf dem asphaltierten Hofareal des Beschwerdeführers in Richtung eines Meteorschachts rinnen. Gemäss Gewässerschutzplan, der Grundlage der Verfügung des AFU vom 1. März 2012 ist (act. 6 AFU), befindet sich dieser Meteorschacht in demjenigen Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers, wo sich früher ein Kälber-Iglu-Standort befand. Auf einer weiteren Aufnahme, die ebenfalls vom 13. Januar 2011 stammt, sind sechs bewirtschaftete Kälber-Iglus ersichtlich, die sich in unmittelbarer Nähe einer asphaltierten Fläche auf Wiesland befinden (act. 7 AFU). Diese Iglus stehen auf derjenigen Fläche, die heute als Iglu-Standort dient (act. 6 AFU).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um eine leicht abschüssige Wiese. Nach dem Entwässerungsplan (act. 6 AFU) befinden sich auch in diesem Bereich diverse Wasserleitungen. Neben Meteorschächten, die in den nahegelegenen Bach entwässern, gehört dazu auch eine Sickerleitung (Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012 E. 2.1.3, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2012). Aus Sicht des Beschwerdeführers findet zwar kein oberflächlicher Nährstoffabfluss statt. Davon ist aber nicht auszugehen. Bei meteorologischen Verhältnissen, wie sie auf den beiden Aufnahmen vom 13. Januar 2011 ersichtlich sind, ist anzunehmen, dass der Boden, auf dem bewirtschaftete Iglus stehen, morastig ist und dass Nährstoffe somit nicht mehr versickern können. Auch nach dem Kontrollhandbuch, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, werden Kälber-Iglus auf Kiesplätzen und Wiesen aber nur toleriert, wenn es keinen Morast hat und kein Abfluss von Mistwasser im Einzugsbereich eines Hofsammlers mit Entwässerung in eine Meteorwasserkanalisation erfolgt (S. 17). Allgemeiner Lebenserfahrung entspricht weiter, dass Stroh nur dann in der Lage ist, Harn und Kot aufzunehmen und zurückzuhalten, wenn es nicht bereits nass ist. Weiter geht die Vorinstanz mit Recht davon aus, dass die Frage, welche Menge an Nährstoffen von Stroh aufgenommen werden kann, davon abhängt, wieviel Stroh eingestreut und wie oft es ausgewechselt wird. Nach den Angaben der Vorinstanz nimmt Stroh zwei Drittel der Nährstoffe nur dann auf, wenn die Tiere ausserordentlich grosszügig mit Stroh versorgt werden und wenn dieses häufig ausgewechselt wird. Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012 ist eine derart intensive Versorgung der Tiere aber nicht Standard, weil sie mit viel Zeitaufwand verbunden ist und dazu führt, dass grosse Mengen an Stroh verrottet werden müssen, was nicht angestrebt wird (Flüssigmist und Festmist "verzogen"). Wie die Aufnahme vom 13. Februar 2011 (act. 7 AFU) zeigt, waren die der Witterung ausgesetzten Strohmatten in den kleinen Auslaufflächen, die den Kälbern zur Verfügung stehen, soweit überhaupt vorhanden, damals durchnässt. Demzufolge ist nicht anzunehmen, sie seien in der Lage gewesen, in grösserem Umfang als Auffangmaterial für Harn und Kot zu dienen. Die Aufnahmen des AFU vom 13. Januar 2011 (act. 7 AFU) machen deshalb deutlich, dass die Kälberhaltung in Iglus, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig ist, weil sie bei nasser Witterung dazu führt, dass Nährstoffe von Regen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmelzwasser ausgewaschen werden und in Schächte im Hofbereich gelangen können. 4.2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Kälber-Iglus haben die Funktion eines Stalls und die Vorinstanz durfte davon ausgehen, die Aufzucht von Kälbern in Iglus, wie sie der Beschwerdeführer heute auf Wiesland betreibt, bewirke insbesondere durch Nährstoffe, die durch Regen- und Schmelzwasser in die Gewässer gelangen können, nicht nur eine abstrakte, sondern die konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung.Es erweist sich deshalb als sachgerecht und verhältnismässig zu verlangen, dass der Beschwerdeführer die Iglus auf eine flüssigkeitsdichte Unterlage mit Entwässerung in die Güllegrube stellt.Demzufolge war die Vorinstanz nicht gehalten, bezüglich der durch die Kälber- Iglu-Haltung auf der Wiese bewirkten Belastung des Bodens mit Nährstoffen je nach Vegetationsperiode, Qualität der Strohmatratze und Witterungsbedingungen weitere Abklärungen vorzunehmen und Vergleiche mit anderen Haltungsformen bezüglich anderer Tierarten anzustellen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist es demzufolge nicht erforderlich abzuklären, ob die Belegung von Wiesland mit Iglus auch eine Überdüngung des Bodens bewirkt, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 errechnet hat, und wie es sich diesbezüglich mit Geflügelhaltung auf der Wiese oder Weidehaltung von Schweinen verhält. Sodann kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass andere Haltungsformen für Kälber dem Tierwohl ebenso wenn nicht besser entsprechen als die Aufzucht in Iglus auf Wiesland, abgesehen davon dass Art. 37 TSchV vorschreibt, dass Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen und dass Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen muss. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter. 5. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig