© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/152 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.12.2013 Entscheiddatum: 03.12.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 03.12.2013 Landwirtschaftlicher Gewässerschutz, Anforderungen an eine Kälber-Iglu- Anlage, Art. 3, 4 und 6 GSchG (SR 814.20). Eine Kälber-Iglu-Anlage hat die Funktion eines Stalles. Es erweist sich als sachgerecht und verhältnismässig zu verlangen, dass die Iglus auf eine flüssigkeitsdichte Unterlage mit Entwässerung in die Güllegrube gestellt werden. Bei Kälber-Iglus im Verbund handelt es sich um eine baubewilligungspflichtige Anlage (Verwaltungsgericht, B 2012/152). Urteil vom 3. Dezember 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde Muolen, vertreten durch den Gemeinderat, 9313 Muolen, Beschwerdebeteiligte, betreffend landwirtschaftlicher Gewässerschutz: Anforderungen an eine Kälber-Iglu-Anlage hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. leitet in Muolen einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 27 ha und einem Tierbesatz von rund 83 Grossvieheinheiten. Der Betrieb befindet sich in der Landwirtschaftszone. Gemäss Gewässerschutzkarte liegt er im übrigen Bereich (üB). Rund 150 m vom Hauptstall entfernt befindet sich eine Quelle, die einen kleinen Bach speist. Am 21. Juli 2010 reichte X.Y. ein Baugesuch betreffend "Abbruch/Neubau Remise, Erweiterung Ställe" ein. Nachdem gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen eingegangen waren, erteilte der Gemeinderat Muolen die Baubewilligung am 25. August 2010 unter Vorbehalt der Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), die er zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärte. Am 27. September 2010 reichte X.Y. den Plan VI "Aufstellung Kälberiglu" ein. Danach sind auf der Wiese vor der Milchkammer drei Reihen bzw. drei Iglu-Standorte für jeweils neun Iglus vorgesehen, die im Rotationssystem ein Mal im Jahr benutzt werden sollen. Als vierter Iglu-Standort ist zudem ein Reservestandort für ebenfalls 9 Iglus eingezeichnet. Dieser Plan, der nicht öffentlich aufgelegt wurde, ist den kantonalen Ämtern mit den anderen Unterlagen zur Beurteilung vorgelegt worden. Am 2. November 2010 stimmte das Amt für Umwelt und Energie (AFU) dem Bauvorhaben aus gewässerschutzrechtlicher Sicht zu und am 5. November 2010 stellte das AREG fest, dass das Bauvorhaben im Sinn der Erwägungen der Nutzungszone entspreche. Das AREG ging davon aus, dass für die Kälber "jeweils 9 Igluboxen an vier verschiedenen Standorten im Hofbereich aufgestellt werden" sollen. In der Folge, am 19. November 2010, wurde der Entscheid des Gemeinderats Muolen mit den Teilverfügungen eröffnet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Am 19. August 2011 führte das AFU eine gewässerschutztechnische Beurteilung durch. In der Folge, am 1. September 2011, setzte es X.Y. zwecks Sanierung der Kälber-Iglu-Anlage bzw. für allenfalls notwendige bauliche Massnahmen Frist bis 30. September 2012. Das AFU verfügte, das im Liege- und Auslaufbereich der Iglus anfallende Abwasser müsse vollständig in die Güllegrube eingeleitet werden. Sodann wurde darauf hingewiesen, die Sanierung bestehender und der Bau neuer Anlagen setze eine Baubewilligung voraus. Weiter wurde X.Y. in Aussicht gestellt, für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachlebe, werde das Landwirtschaftsamt beauftragt, die Beiträge entsprechend zu kürzen. Zur Begründung führte das AFU aus, die Hofdüngerlager würden den heutigen Anforderungen nicht mehr entsprechen. Die Iglus würden auf einer Wiese stehen, wobei es an einem flüssigkeitsdichten Boden und an einer korrekten Platzentwässerung fehle. Es handle sich um eine Kombination aus Stall und permanent zugänglichem Auslauf, weshalb das Abwasser vollständig in eine Güllegrube einzuleiten sei. C./ Am 13. September 2011 erhob X.Y. gegen die Verfügung des AFU vom

  1. September 2011 Rekurs beim Baudepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin zu gestatten, die Kälber-Iglus auf dem Wiesland zu platzieren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er halte nur neugeborene Kälber bis zu einem Alter von höchstens zwei Monaten in den Iglus, weshalb der Anteil an Harn und Kot minimal sei, abgesehen davon, dass er hauptsächlich durch das Stroh am Boden aufgesogen werde. Sodann werde der Standort der Iglus regelmässig verschoben, womit gewährleistet sei, dass die Grasnarbe unter den Iglus keinen längerfristigen Schaden nehme. Der Gemeinderat Muolen beantragte am 25. Oktober 2011, der Rekurs sei gutzuheissen. Zur Begründung führte er aus, die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig, weil Kälber nur einen Bruchteil des Düngers einer Grossvieheinheit produzieren würden. Demgegenüber beantragte das AFU am 8. Dezember 2011, dem Rekurs sei keine Folge zu geben. Aus Sicht der Fachstelle sind im Freien aufgestellte Iglus wie jede andere Stallung zu behandeln. Zusammenfassend hielt das AFU fest, aus diesem Grund sei der Boden gestützt auf Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, abgekürzt GSchG) abzudichten und die Entwässerung habe in die Güllegrube zu erfolgen. Anlässlich des Augenscheins, den das Baudepartement am 12. Januar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 durchführte, machte X.Y. geltend, das AFU habe der Iglu-Anlage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aus gewässerschutzrechtlicher Sicht zugestimmt. In der Folge forderte das Baudepartement die Bauakten an und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. Am 9. Februar 2012 führte das AFU aus, es treffe zu, dass aus der Verfügung vom 2. November 2010 nicht mit der gewünschten Deutlichkeit hervorgehe, dass die Iglu-Anlage als Stallung gelte, welche die entsprechenden Gewässerschutzbestimmungen einzuhalten habe. Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz überwiege aber gegenüber dem privaten Interesse daran, Kälber in Iglus zu halten. Nachdem auch der Gemeinderat Muolen und X.Y. Stellung genommen hatten, wies das Baudepartement den Rekurs am 28. Juni 2012 ab (Ziff. 1). Die Frist zur Entfernung oder Umplatzierung der Kälber-Iglu-Anlage auf eine bestehende oder noch zu erstellende flüssigkeitsdichte Unterlage mit Entwässerung in die Güllegrube wurde auf sechs Monate nach Rechtskraft des Entscheides festgesetzt (Ziff. 2). X.Y. wurde eine anteilsmässige Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt (Ziff. 3a), und auf die Erhebung der amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- für die Verfügung des AFU vom

  1. September 2011 wurde verzichtet (3b). D./ Am 10. Juli 2012 erhob X.Y. gegen den Entscheid des Baudepartements vom
  2. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kälber- Iglu-Haltung auch ohne flüssigkeitsdichten Boden bewilligungsfähig sei. Das Baudepartement nahm am 8. Oktober 2012 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Eingabe enthält Berechnungen, aus denen aus Sicht des Baudepartements hervorgeht, warum die Belegung von Wiesland mit Kälber-Iglus lokal zu einer Überdüngung des Bodens führt. Am 19. November 2012 nahm X.Y. Stellung und machte Ausführungen dazu, warum die Berechnungen des Baudepartements bezüglich der Belastung des Bodens unzutreffend seien. Aus seiner Sicht wird der Boden nicht übermässig belastet, wenn der effektive Nährstoffanteil von 55 Kälbern pro Jahr auf die ganze Parzelle von 500 m verteilt wird und zwei Drittel der Nährstoffe zusammen mit dem Stroh über den Mistlagerraum abgeführt werden. Die Stellungnahme wurde dem Baudepartement am 21. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. (...).
  2. Der angefochtene Entscheid beruht auf der Annahme, bei den Kälber-Iglus, die zur Diskussion stehen, handle es sich im Verbund um eine baubewilligungspflichtige Anlage (E. 3.3). Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kälber-Iglu-Anlage auch ohne flüssigkeitsdichten Boden bewilligungsfähig sei. Nicht in Frage gestellt wird somit, dass diese Art von Tierhaltung im Sinn einer Anlage baubewilligungspflichtig ist.
  3. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Kälber-Iglus um Kunststoffboxen mit einer Fläche von rund 3 mund einer Höhe von rund 1.2 m. Die Iglus werden mit Stroh eingestreut. Das Stroh wird regelmässig, mindestens ein Mal je Woche, mit dem darin aufgefangenen Harn und Kot auf den Mistlagerplatz oder in die Güllegrube entsorgt. Vor den Iglus befindet sich ein kleiner nicht überdachter Auslauf von rund 3 m. Dieser ist mit einer Gummimatte bedeckt, damit die Kälber nicht im Morast stehen müssen. Die Kälber werden unmittelbar nach der Geburt in die Iglus gebracht, wo sie die ersten 6 Wochen ihres Lebens bzw. höchstens zwei Monate (vgl. Rekurs vom 13. September 2011) verbringen. Sie werden dort rund 75 kg schwer. Ein Iglu-Standort wird nur ein Mal im Jahr benutzt und im Sommer wird die Fläche neu angesät.
  4. Strittig ist, ob das im Liege- und Auslaufbereich der Kälber-Iglus anfallende Abwasser vollständig in die Güllegrube eingeleitet werden muss bzw. ob die Iglus auf eine flüssigkeitsdichte Unterlage mit Entwässerung in die Güllegrube gestellt werden müssen. 4.1. Der Beschwerdeführer hält dafür, bei der Aufzucht von Kälbern in Iglus handle es sich nicht um eine eigentliche Stallhaltung. Deshalb sei es nicht sachgerecht zu verlangen, dass die Nutzung von Iglus auf befestigten Plätzen mit Entwässerung in eine Güllegrube zu erfolgen habe. Vielmehr würden Iglus die Anforderungen erfüllen, die gemäss Wegleitung "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft" des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), Stand Mai 2012, abrufbar unter www.bafu.admin.ch, (in der Folge: Wegleitung) für Weidestallungen und Weidezelte sowie Tränk- und Fressplätze gelten würden. 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Ziff. 3 der Indizes der Wegleitung (S. 14) wird unter Stall der Aufenthaltsraum für alle Nutztierarten verstanden. Weidestallungen und Weidezelte sind demgegenüber Stallungen und Unterstände, die der Haltung von Raufutterverzehrern dienen und in enger Verbindung zu einer angrenzenden Weidefläche stehen. Es kann sich sowohl um feste wie auch mobile Bauten handeln (Wegleitung Ziff. 6.1.3, S. 43). Die Kälber, die auf dem Betrieb des Beschwerdeführers geboren werden, verbringen die ersten Wochen ihres Lebens in Iglus, die je nach Bedarf auf der Wiese vor der Kuhscheune mit Melkstand aufgestellt werden. Dort steht ihnen je eine mit Strohbett bzw. Gummimatte versehene Fläche von einigen wenigen m zur Verfügung. Während dieser Zeit werden die Kälber gemäss Angaben des Beschwerdeführers lediglich mit Milch und Wasser ernährt (vgl. aber Art. 37 der Tierschutzverordnung, SR 455.1, abgekürzt TSchV). Ein Weidegang verbunden mit Verzehr von Raufutter kann nicht stattfinden, weshalb sich die Ausscheidungen der Kälber nicht auf einer grösseren Fläche verteilen können. Weiter wird die Grasnarbe unter dem Strohbett zerstört und sie wächst nur während der Vegetationsphase wieder nach. Iglus erfüllen somit nicht die Funktion einer Weidestallung, die regelmässig verlegt wird und zu keiner dauerhaften Zerstörung der Grasnarbe führt, sondern diejenige einer Kälberbucht. Iglus sind eine Alternative zur Aufzucht von Kälbern im Innern des Stallgebäudes. Demzufolge hat die Iglu-Haltung grundsätzlich denselben gewässerschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen wie ein Stall. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt, weil sie die Haltung von Kälbern in Iglus einer eigentlichen Stallhaltung gleichsetze, erweist sich deshalb als unbegründet. 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil er auch in anderer Hinsicht auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruhe. Er werde mit einer rein abstrakten Gefährdung des Grundwassers begründet. Die Vorinstanz leite aus Art. 3 und Art. 6 GSchG ab, dass der Betrieb seiner Kälber-Iglu-Anlage die Gefahr von Gewässerverschmutzungen mit sich bringe und gegen gewässerschutzrechtliche Vorgaben verstosse. Sie habe es aber unterlassen, den Sachverhalt wissenschaftlich zu analysieren und zu bewerten. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, anhand konkreter Zahlen über den effektiven 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nährstoffanfall in Form von Harn und Kot in den ersten sechs Wochen im Leben eines Kalbes abzuklären, inwieweit die Kälberhaltung in Iglus auf unbefestigtem Grund das Grundwasser gefährde. Auch würden fachliche Grundlagen bezüglich des Anteils an Nährstoffen fehlen, der durch die regelmässige Entsorgung des Strohs auf den Mistlagerplatz oder in die Güllegrube gelange bzw. bezüglich des Anteils, der letztlich im Boden abgelagert werde. Es treffe zwar zu, dass das Pflanzenwachstum nach Entfernung eines bewirtschafteten Iglus sehr markant sei. Diese Tatsache belege aber, dass Nährstoffe weder ausgewaschen würden noch ins Grundwasser gelangten. Vielmehr würden sie im Boden gespeichert und stünden dem Pflanzenwachstum zur Verfügung. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, aus einem Urteil des Bundesgerichts (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009) die erforderlichen Schlüsse zu ziehen und in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht Vergleiche mit ähnlichen Tierhaltungsformen - Pouletmast in "Offenhaltung", Schweinehaltung in Iglus - anzustellen. 4.2.1.Nach Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Damit wird eine allgemeine Sorgfaltspflicht statuiert. Art. 3 GSchG verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um eine Gewässerverschmutzung zu verhindern. Auch wenn keine Gefahr besteht, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllen kann, muss das Zumutbarevorgekehrt werden, um eine Verunreinigung zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2, in: URP 2008 S. 576). Ergänzend zu Art. 3 GSchG verbietet Art. 6 Abs. 1 GSchG generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen und Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Nach Art. 6 Abs. 2 GSchG ist es auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Damit wird ein generelles Verunreinigungsverbot statuiert. Die konkrete Gefahr einer Verunreinigung liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Verunreinigung der Gewässer mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später, beispielsweise durch Abschwemmen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder Versickern von Gülle, Mistwässern, Silosäften usw., eintreten wird (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweis auf BBl 1987 II 1109). Nach Art. 4 lit. d GSchG liegt eine Verunreinigung bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Als "nachteilig" zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers. Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im Sinn von Art. 4 lit. d GSchG, die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Es gilt das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 29 E. 3a S. 37 und BGer 1C_43/2007 E. 2.4, in: URP 2008 S. 576). Gemäss Art. 4 lit. g GSchG bedeutet Hofdünger Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung. Gülle ist Flüssigmist bzw. flüssiger Hofdünger, der aus Harn und Kot der Nutztiere sowie aus Wasser besteht. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung nach Art. 6 GSchG davon aus, dass Gülle, die versickert oder abgeschwemmt wird, Gewässer verunreinigen kann, hingegen soll die fachgerechte Verwertung von Hofdünger nicht als Verunreinigung gelten (BBl 1987 II 1109 ff.). Dementsprechend verlangt Art. 14 Abs. 2 GSchG, dass Hofdünger umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet wird. Im Betrieb müssen hinreichende Lagereinrichtungen vorhanden sein, um eine fachgerechte Verwertung des Hofdüngers zu ermöglichen (Art. 14 Abs. 3 GSchG). Die Vorgaben des GSchG sind als umfassende Bundesregelung zu verstehen bzw. das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot stellt abschliessendes Bundesrecht dar. Es lässt keinen Raum für ergänzendes bzw. strengeres kantonales Recht. Gleich verhält es sich beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualifizierten Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 betreffend einen Laufhof, der von Kühen, Rindern und Kälbern dauernd genutzt werden kann, ausgeführt, Gülle und Mist seien aufgrund des Nährstoffgehalts für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens wertvoll. Eine Überdüngung des Bodens habe jedoch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser. Grundsätzlich seien bei der Nutztierhaltung anhand dieses Massstabs Schutzmassnahmen zur Vermeidung einer Mehrbelastung des Grundwassers zu ergreifen (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BBl 1987 II 1109, 1118 f. und Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, N. 404 ff.). Weiter hat das Bundesgericht erwogen, ein vollständiges Versickerungsverbot für Hofdünger sei nur für einzelne Anlagen in Landwirtschaftsbetrieben vorgeschrieben, so für Lagerbehälter von Hofdünger einschliesslich Leitungen. Für andere Anlagen - wie Laufhöfe - würden demgegenüber auf Bundesebene entsprechende gewässerschutzrechtliche Vollzugsvorschriften fehlen. Für Betriebe ausserhalb besonders gefährdeter Grundwasserbereiche lasse sich bei derartigen Anlagen ein absolutes Versickerungsverbot für die Abgänge der Tiere bzw. für deren Hofdünger nicht direkt aus Art. 3 und Art. 6 GSchG ableiten. Die Vorinstanz gehe deshalb zu weit, wenn sie annehme, dass keinerlei Ausscheidungen von Rindvieh im Untergrund versickern dürften. Vielmehr sei das Versickern von Ausscheidungenauf einem Laufhof insofern zulässig, als die Natur grundsätzlich in der Lage sei, die fragliche Stoffmenge abzubauen. Unter diesen Umständen bleibe die gesetzlich geforderte Reinhaltung des Grundwassers gewahrt. Mit anderen Worten müsse der Boden des Laufhofs mit Blick auf die Abbaubarkeit der tierischen Ausscheidungen nicht weitergehend befestigt oder gar abgedichtet werden, als dies - zusammen mit anderen Massnahmen - Bewuchs des Bodens, Einstreuung, periodische Reinigung, Sicherungen gegen Abflüsse in oberirdische Gewässer - nötig sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Abbaubarkeit der Stoffmenge gegeben sei, komme es auch auf weitere Faktoren an wie etwa Anzahl der Tiere, beanspruchte Bodenfläche, vorgesehene Benutzungsdauer und Grad der Durchlässigkeit des Bodens (BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.3 und 3.4). 4.2.3. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.2.4) ist unbestritten, dass der von den Kälbern anfallende Hofdünger kein grosses Ausmass annimmt. Zu berücksichtigen ist aus Sicht der Vorinstanz aber, dass die Kälberhaltung in Iglus das ganze Jahr über stattfindet, somit auch während der Vegetationspause im Winter. In diesem Zusammenhang führt sie aus, während dieser Zeit seien das Ausbringen von Hofdünger und Weidegänge zu vermeiden, weil die Pflanzen kaum Nährstoffe aufnehmen würden und der Boden dazu nur begrenzt in der Lage sei. Nährstoffe würden deshalb vom Regen und vom Schmelzwasser ausgewaschen und in die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewässer gelangen. Das im Sommer auf alten Iglu-Standorten nachwachsende Gras sei denn auch viel dunkler als das Gras, das sich im Umfeld befinde. Diese Tatsache belege, dass der Boden mit Nährstoffen gesättigt, wenn nicht gar übersättigt sei. Weil nach Art. 6 Abs. 1 GSchG bereits die Gefahr einer Gewässerverschmutzung vermieden werden müsse, könne aber offen bleiben, ob durch den Betrieb der Kälber-Iglu-Anlage tatsächlich eine Gefährdung der Gewässer verursacht werde. Zudem gehe aus der Wegleitung hervor, dass Tränk- bzw. Fressplätze ohne Befestigung und Anschluss an die Güllegrube nur zulässig seien, wenn eine intakte Grasnarbe sichergestellt werden könne und im Stall keine Zufütterung stattfinde. Beides treffe auf die Kälberhaltung in Iglus nicht zu, weshalb es erforderlich sei, die Iglus auf einer befestigten Unterlage mit Entwässerung in eine Güllegrube zu platzieren. Ohne diese Massnahme würde in Kauf genommen, dass im ungünstigsten Fall, insbesondere im Winter, eine Gewässerverschmutzung eintrete. 4.2.4. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 4.1 hiervor) haben Kälber-Iglus die Funktion einer sich im Stallgebäude befindenden Kälberbucht. Zu prüfen ist deshalb, ob es dennoch sachlich gerechtfertigt ist, diese Art von Tierhaltung unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten anders zu behandeln als einen Stall. Anders als Ställe sind Laufhöfe Anlagen mit beschränktem Platzangebotausserhalb des Stalls, welche die Tiere permanent oder zeitweise aufsuchen können. Hinzu kommt, dass permanent genutzte Laufhöfe nach Ziff. 6.1.2 (S. 40/41) der Wegleitung in einen Güllebehälter zu entwässern sind. Diese Vollzugshilfe stammt aus dem Jahr 2011, lag somit zum Zeitpunkt, als das Urteil BGer 1C_390/2008 am 15. Juni 2009 gefällt wurde, noch nicht vor. Vorgaben, die gemäss Wegleitung sogar für Laufhöfe einzuhalten sind, gelten deshalb ohne weiteres auch für Kälber-Iglus, wo die Tiere keine Möglichkeit haben, sich auf einer grösseren Fläche frei zu bewegen. Auch Weidestallungen und Weidezelte sind unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten mit Kälber-Iglus nicht vergleichbar. Wie ausgeführt (Ziff. 4.1 hiervor) handelt es sich gemäss Wegleitung um Stallungen und Unterstände, die der Haltung von Raufutterverzehrern dienen und die in enger Verbindung zu einer angrenzenden Weidefläche stehen. Abgesehen davon, dass eine derartige Verbindung im Fall von Kälber-Iglus fehlt und die auf diese Weise gehaltenen Jungtiere kein Gras fressen, verlangt die Wegleitung, dass Zufütterung der Tiere nicht zu übermässiger Belastung des Weidelandes oder einzelner Weideparzellen mit Phosphor und Stickstoff führen darf. Erfolgt Zufütterung im Stall oder befindet sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Tränke im Stall, ist erforderlich, dass "der Boden abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern" ist (Wegleitung Ziff. 1 der Indizes, S. 43). In Betracht fällt weiter, dass von einer konkreten Gefahr für Gewässerverunreinigungen nach Art. 6 Abs. 1 GSchG auch dann auszugehen ist, wenn eine Verunreinigung der Gewässer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später durch Abschwemmen von Gülle, Mistwasser, Silosäften etc. eintreten wird. Demzufolge hat die Vorinstanz mit Recht erwogen, weil Kälber-Iglus das ganze Jahr über bewirtschaftet würden, somit auch im Winter, wenn das Ausbringen von Hofdünger und Weidegänge zu unterlassen sei, sei es möglich, dass Gewässerverschmutzungen auftreten. Pflanzen und Boden können während der Vegetationspause kaum Nährstoffe aufnehmen, weshalb diese vom Regen und vom Schmelzwasser ausgewaschen werden und in Gewässer gelangen können. Allgemeiner Lebenserfahrung entspricht weiter, dass Stroh nur dann in der Lage ist, Harn und Kot aufzunehmen und zurückzuhalten, wenn es nicht bereits nass ist. Auch geht die Vorinstanz mit Recht davon aus, dass die Frage, welche Menge an Nährstoffen von Stroh aufgenommen werden kann, davon abhängt, wieviel Stroh eingestreut und wie oft es ausgewechselt wird. Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. Oktober 2012 ist eine intensive Versorgung der Tiere aber nicht Standard, weil sie mit viel Zeitaufwand verbunden ist und dazu führt, dass grosse Mengen an Stroh verrottet werden müssen, was nicht angestrebt wird (Flüssigmist und Festmist "verzogen"). Die unbestritten gebliebene Feststellung der Vorinstanz, wonach das Gras, das im Sommer auf alten Iglu-Standorten neu nachwachse, wesentlich dunkler sei als dasjenige auf den umliegenden Flächen, macht deutlich, dass die Aufzucht von Kälbern in Iglus, die auf der Wiese stationiert sind, den Boden mit Nährstoffen stark wenn nicht übermässig sättigt, was ebenfalls die Gefahr einer Gewässerverschmutzung mit sich bringt. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass Kälber-Iglus die Funktion eines Stalls haben und dass die Vorinstanz davon ausgehen durfte, die Aufzucht von Kälbern in Iglus, wie sie der Beschwerdeführer heute auf Wiesland betreibt, bewirke insbesondere auch durch Nährstoffe, die durch Regen- und Schmelzwasser in die Gewässer gelangen können, nicht nur eine abstrakte, sondern die konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Es erweist sich deshalb als sachgerecht und verhältnismässig zu verlangen, dass der Beschwerdeführer die Iglus auf eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte flüssigkeitsdichte Unterlage mit Entwässerung in die Güllegrube stellt. Demzufolge war die Vorinstanz nicht gehalten, bezüglich der durch die Kälber-Iglu-Haltung auf der Wiese bewirkten Belastung des Bodens mit Nährstoffen je nach Vegetationsperiode, Qualität der Strohmatratze und Witterungsbedingungen weitere Abklärungen vorzunehmen und Vergleiche mit Haltungsformen bezüglich anderer Tierarten anzustellen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich deshalb, mittels Analyse von Bodenproben oder auf andere Weise abzuklären, ob die Belegung von Wiesland mit Iglus eine Überdüngung des Bodens bewirkt, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 errechnet hat, und wie es sich diesbezüglich mit Geflügelhaltung auf der Wiese oder Weidehaltung von Schweinen verhält. Sodann kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass andere Haltungsformen für Kälber dem Tierwohl ebenso wenn nicht besser entsprechen als die Aufzucht in Iglus auf Wiesland, abgesehen davon, dass Art. 37 TSchV vorschreibt, dass Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen und dass Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen muss. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Treu und Glauben und macht geltend, das AFU habe sich innert Jahresfrist widersprochen, weshalb der angefochtene Entscheid und damit auch die Verfügung des AFU vom 1. September 2011 aus Gründen des Vertrauensschutzes aufzuheben seien. 5.1. Zutreffend ist, dass das AFU dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers mit (Teil)verfügung vom 2. November 2010 u.a. auf der Grundlage des Planes VI "Aufstellung Kälberiglus" vom 27. September 2010 zugestimmt hat. Gleichzeitig ist aber auch angeordnet worden, Stallungen hätten einen flüssigkeitsdichten Boden aufzuweisen und seien allseits so zu sichern, dass weder Gülle noch durch die Tierhaltung bedingtes Abwasser ins Erdreich dringen könne (Ziff. 7 der Verfügung). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz daraus mit Recht geschlossen, der Rotationsplan bezüglich der Iglus sei bewilligt worden, obwohl er unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht hätte bewilligt werden dürfen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des AFU vom 2. November 2010 sei ursprünglich fehlerhaft. 5.2. Nach Art. 28 Abs. 1 VRP können Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn es aus wichtigen öffentliche Interessen geboten ist. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, grundsätzlich aber auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft. Dann sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994 ff.). 5.3. Aus Sicht der Vorinstanz hat das AFU die Verfügung vom 2. November 2010 nicht ausdrücklich widerrufen. Vielmehr geht sie davon aus, die Verfügung vom

  1. September 2011 diene dazu, dem Reinhaltungsgebot bezüglich der Kälberhaltung in Iglus zum Durchbruch zu verhelfen bzw. den rechtmässigen Zustand auf dem Hof des Beschwerdeführers (wieder)herzustellen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, liegt es im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass die Aufzucht von Kälbern in Iglus auf dem Hof des Beschwerdeführers die Gefahr einer Gewässerverschmutzung in sich birgt. Demzufolge kann offen bleiben, wie die Verfügung vom 1. September 2011 rechtlich zu qualifizieren ist. Unbestritten ist sodann, dass der Plan VI "Aufstellung Kälberiglu", der Bestandteil der Baubewilligung ist, die Eigenschaft einer gewissen Vertrauensgrundlage zukommt. In Betracht fällt in diesem Zusammenhang, dass dieser Plan wohl mit dem Stempel des AREG, nicht aber mit demjenigen des AFU versehen ist. Sodann kann Vertrauensschutz in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf ein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn aufgrund einer behördlichen Zusage Investitionen vorgenommen worden sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,a.a.O., Rz. 660). Der Beschwerdeführer, der die Kälber-Iglus gemäss eigenen Angaben seit 10 Jahren auf derselben Wiese bewirtschaftet, macht aber nicht geltend, er habe gestützt auf die Verfügung vom 2. November 2010 in Kälber-Iglus investiert.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf ein schützenswertes Vertrauen berufen kann, weil er die Anlage nicht erst seit Erlass der Verfügung vom 2. November 2010 betreibt und gestützt darauf keine Dispositionen getroffen hat. Dementsprechend überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des Wassers als Lebensquelle gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, Kälber wie bisher auf der Wiese halten zu können. 6. (...). 6.1. (...). 6.2. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig

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Schweiz
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St. Gallen
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Deutsch
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SG_VGN_001
Gericht
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SG_VGN_001, B 2012/152
Entscheidungsdatum
03.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026