2A.71/2007, 2C_13/2011, 2C_254/2010, 2C_295/2009, 2C_634/2011, + 2 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/123 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.04.2013 Entscheiddatum: 04.04.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 04.04.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.010).Voraussetzungen, unter denen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erweist, auch wenn das strafrechtlich relevante Verhalten das Ansehen des Ausländers schwer belastet (Verwaltungsgericht, B 2012/123). Urteil vom 4. April 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am 7. Februar 1985, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste im Jahr 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 18. Juni 2014 verlängert wurde. X.Y. wurde wie folgt verurteilt:
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Am 26. September 2011 erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A.B., gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 20. September 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Am 7. Januar 2012 heiratete X.Y. in Zürich die Schweizer Bürgerin S.O., geboren am 30. Mai 1986. Am 3. April 2012 teilte sein Rechtsvertreter mit, dass S.O. schwanger sei. Am 21. Mai 2012 informierte das Migrationsamt darüber, X.Y. sei per 15. Mai 2012 nach Glattbrugg weggezogen. Am 29. Mai 2012 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von X.Y. ab und wies das Migrationsamt an, ihm eine neue Ausreisefrist zu setzen. C./ Am 13. Juni 2012 erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 29. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Mit der Beschwerdebegründung vom 6. August 2012 teilte X.Y. mit, weil der Kantonswechsel nicht bewilligt worden sei, wohne er wieder in Wil. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, X.Y. habe eine Verhaltensänderung vollzogen, er sei beruflich und sozial bestens integriert und er sei seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachgekommen. Sodann wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zu prüfen, ob eine mildere Massnahme als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Frage komme. Das Sicherheits- und Justizdepartement verzichtete am 16. August 2012 auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgeabzuweisen. Am 15. Oktober 2012 reichte T.Z., geboren am 20. September 2012, vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.D., eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und machte geltend, im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge hätte, dass er seinen Vater als Bezugsperson und seine finanzielle Sicherheit verlieren würde. Die Beschwerde von X.Y. sei deshalb zu schützen. Am 20. November 2012 verzichtete das Sicherheits- und Justizdepartement darauf, sich zu dieser Eingabe zu äussern. Mit Eingabe vom 26. März 2013 reichte der Rechtsvertreter X.Y. weitere Unterlagen ein.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. X.Y. reiste im Jahr 1991 im Alter von rund sechs Jahren in die Schweiz ein. Er lebt seit nunmehr 22 Jahren hier und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nach Art. 63 Abs. 2 AuG nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. Der angefochtene Entscheid beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Eine Person verstösst in der Regel dann in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet werden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können beispielsweise dann als schwerwiegend bezeichnet werden, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 304 E. 3.3 mit Hinweis auf BBl 2002 3709 zu Art. 62 AuG). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgert das Bundesgericht, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt sei (BGE 137 II 304 E. 3.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2002, als er gut 17 Jahre alt war, und März 2011, als er gut 26 Jahre alt war, insgesamt siebenmal verurteilt worden. Am 2. März 2001 beging er mit zwei Kollegen maskiert einen bewaffneten Raubüberfall, am 1. Februar 2002 schlug er aus nichtigem Grund einen Jugendlichen zusammen, im Frühjahr desselben Jahres beging er mehrfach sexuelle Handlungen mit einem Kind. Auch hat er in geringen Mengen Kokain und Ecstasy verkauft und 750 Gramm Drogenhanf weitergegeben. Der Beschwerdeführer hat sich weder von Untersuchungshaft noch von Verurteilungen beeindrucken lassen und während Probezeiten erneut delinquiert. Ebenso hat er zwei Verwarnungen des Ausländeramtes in den Wind geschlagen. Nebst regelmässigem Drogenkonsum hat er zudem in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeuge geführt und dabei zahlreiche schwere Verkehrsverletzungen begangen, welche Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdeten. Unter anderem lenkte er am 14. März 2008 in alkoholisiertem Zustand und unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug auf der Autobahn. Er entzog sich einer polizeilichen Kontrolle und flüchtete mit krass übersetzter Geschwindigkeit unter Begehung zahlreicher schwerer Verkehrsregelverletzungen, wobei er wusste, dass infolge des Geschwindigkeitsexzesses die Möglichkeit eines Unfalls mit Verletzten oder Todesopfern hoch war. Am 30. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen (Beilage 1 zur Beschwerdebegründung), was gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 22. März 2008 bereits früher einmal wegen Drogenkonsums der Fall war (act. 258 des Migrationsamtes). 3.3. Aufgrund dieser Vorkommnisse durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. Er hat die schweizerische Rechtsordnung über Jahre hinweg immer wieder missachtet und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, wobei ihn strafrechtliche Massnahmen und Verwarnungen des Ausländeramtes unbeeindruckt liessen. Damit hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er unverbesserlich, somit weder gewillt noch in der Lage war, hier ein Leben zu führen, das zu keinen Klagen Anlass gibt. Daran ändert Suchtmittelmissbrauch ebensowenig wie die Tatsache, dass er sich beruflich und finanziell wohlverhalten hat und dass er geltend macht, im Zusammenhang mit seiner Verheiratung am 7. Januar 2012 habe er eine nachhaltige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltensveränderung vollzogen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt nicht erst dann vor, wenn die ausländische Person in allen Lebensbereichen zu Klagen Anlass gibt. 3.4. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt, erweist sich somit als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig. 4.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz hätte eine mildere Massnahme als den Widerruf der Niederlassungsbewilligung prüfen müssen. So wäre es möglich gewesen, ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen oder ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit Weisungen zu erteilen. Nach Art. 34 Abs. 1 AuG wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sodann war die Vorinstanz nicht gehalten, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung dem Beschwerdeführer vorerst nur anzudrohen, zumal er bereits im Jahr 2004 verwarnt und ihm im Jahr 2007 die Ausweisung angedroht worden war. Weiter ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGer 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3 und BGer 2C_13/2011 vom 22. März 2011). 4.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt weiter mit seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und damit, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) aus, weil er sein Verhalten nachhaltig geändert habe und in einer intakten Beziehung lebe. Es könne ihm eine gute Legalprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und macht geltend, sein privates Interesse, mit Frau und Kind in der Schweiz zusammenleben zu können, überwiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der sich widersprechenden Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 112 E. 2.1; BGer 160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1, BGer 2A.71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Aber selbst bei einer ausländischen Person der zweiten Generation sind ausländerrechtliche Massnahmen nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 190 E. 4.4.2). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei wiederholter Delinquenz, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 122 II 436 E. 2c). 4.2.2. Das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben beschränkt sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 146 E. 1.3.2, 129 II 11 E. 2). Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 148 E. 3.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 147 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- bzw. zum Heimatland (BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4 mit Hinweis auf BGE 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 129 II 216 E. 3.1). 4.2.3. Das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers belastet sein Ansehen schwer. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, insbesondere auch durch aggressives und rücksichtsloses Vorgehen, in schwerwiegender Weise beeinträchtigt und damit sein Gastrecht missbraucht. Besonders ins Gewicht fällt, dass ihn Verwarnungen des Ausländeramtes ebenso wie strafrechtliche Sanktionen unbeeindruckt liessen. Allerdings spricht einiges dafür, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich gelungen ist, ein Leben zu führen, das nicht befürchten lässt, dass er erneut eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellen könnte. In Betracht fällt, dass er - soweit bekannt - letztmals am 20. Juni 2009, somit vor fast vier Jahren, straffällig geworden ist. Damals wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Personenwagen lenkte, obschon ihm der Führerausweis entzogen worden war. Zudem trug er keine Sicherheitsgurte und gab eine falsche Identität an, weshalb er sich u.a. der falschen Anschuldigung schuldig machte (act. 284 bis 287 des Migrationsamtes). Sodann hat das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den Führerausweisentzug vom 20. Dezember 2008 am 22. Februar 2012 aufgehoben und dem Beschwerdeführer den Führerausweis unter Auflagen wiedererteilt (act. 1 des Beschwerdeführers). Gemäss Beratungsberichten der Suchtberatung Region Wil vom 25. Juni 2012 und vom 24. Oktober 2012 (act. 2 und 11 des Beschwerdeführers)gelingt es dem Beschwerdeführer, sich adäquat zu verhalten und Verantwortung für seine junge Familie zu übernehmen. Er ist weiterhin nachgewiesenermassen abstinent, beruflich integriert und die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern hat sich normalisiert. Auch der Hausarzt,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der den Beschwerdeführer seit Dezember 2005 betreut, hat am 22. Juni 2012 bestätigt, der Lebensstil des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2009 merklich verändert und er sei ruhiger geworden. Er trinke seit September 2010 keinen Alkohol mehr, nachdem er bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehört habe, Kokain zu konsumieren (act. 3 des Beschwerdeführers). Weiter liegt ein Schreiben des vormaligen Strafverteidigers des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2012 bei den Akten, aus dem hervorgeht, dass sich anlässlich von Gesprächen in den Jahren 2010 und 2011 ergeben habe, der Beschwerdeführer habe sich integriert und gezeigt, dass er nun gewillt sei, die schweizerische Rechtsordnung zu achten; der Beschwerdeführer habe "kapiert", welche Verhaltensweisen von ihm als Bewohner der Schweiz erwartet würden (act. 4 des Beschwerdeführers). In Betracht fällt überdies, dass der nunmehr 28 Jahre alte Beschwerdeführer mit rund sechs Jahren im Rahmen des Familiennachzugs nach Wil gekommen ist und seither in der Schweiz lebt. Somit hat er den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, und seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls hier. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer hier beruflich integriert und seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachgekommen ist. Aktenkundig ist, dass er vom 10. Mai 2010 bis zum 31. August 2012 bei der I. AG in D. als Schlosser gearbeitet hat und dass er seit September 2012 bei der M. AG in U. als Anlage- und Apparatebauer tätig ist. Sodann wurde ein Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. März 2013 zu den Akten gegeben, mit welchem bescheinigt wird, dass gegen den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2013keine Betreibungen angehoben und keine Pfändungen vollzogen worden sind, dass keine Verlustscheine ausgestellt wurden und dass keine offenen Verlustscheine bestehen (act. 6 bis 8 und act. 10 des Beschwerdeführers).Schliesslich ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2012 in Zürich eine Schweizer Bürgerin bosnischer Herkunft geheiratet hat und dass er seit dem 20. September 2012 Vater eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht ist. Zutreffend ist zwar, dass die Eheschliessung erfolgt ist, nachdem dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung bereits entzogen worden war, weshalb dem Ehepaar bewusst gewesen sein muss, dass die Ehe möglicherweise nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Die Umstände sprechen aber insgesamt dafür, dass es dem Beschwerdeführer - soweit bekannt - nicht zuletzt dank seines stabilen familiären Umfeldes trotz krimineller Vergangenheit gelungen ist, sich nunmehr in die Gesellschaft
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu integrieren und sein Leben so zu gestalten, dass er weder in persönlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gibt. 4.2.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz zur Zeit das öffentliche Interesse an seiner Entfernung überwiegt. Daran ändert nichts, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über lange Zeit hinweg weder willens noch in der Lage war, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen,nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder anderweitig zu Klagen Anlass geben könnte. Bei neuerlichem Fehlverhalten müssten er und seine Familie allerdings damit rechnen, dass ihm das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz ungeachtet der familiären Situation abgesprochen wird. 5. (...). 5.1. (...). 5.2. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 29. Mai 2012 wird aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückerstattet. 3./ Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zuzüglich MWSt ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lic. iur. Beda Eugster lic.iur. Regula Haltinner-Schillig Versand dieses Entscheides an: