© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/122 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2013 Entscheiddatum: 12.03.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) und Art. 80 Abs. 2 VZAE (SR 142.201).Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit 13 Jahren in der Schweiz niedergelassenen Kosovaren (Verwaltungsgericht, B 2012/122). Urteil vom 12. März 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., Staatsangehöriger von Kosovo, ist am 8. Dezember 1970 in Gjakove in der Nähe der albanischen Grenze geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 1992 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und zog drei Jahre später im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Seit 19. Juni 2000 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2007 geschieden. In der Folge heiratete er erneut eine Landsfrau. Diese lebt nach wie vor in ihrem gemeinsamen Heimatland. Er ist Vater von drei Kindern (geboren am 15. Januar 1989, 5. März 1991 und 24. Februar 1997). Die beiden älteren Töchter sind mittlerweile erwachsen und selbstständig, der Sohn lebt bei seiner Mutter, welche die elterliche Sorge inne hat. B./ a) Im Oktober 1996 verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau (heute das Migrationsamt) erstmals wegen einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und einer Busse. Im Juli 2004 drohte sie ihm ein zweites Mal den Widerruf seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz an, weil er erneut straffällig geworden war, über ihn der Konkurs eröffnet werden musste und er Schulden von über Fr. 180'000.-- angehäuft hatte. Die Ermahnung sprach sie ausdrücklich als letzte Chance aus und verband damit die Forderung, dass er sich fortan in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen habe. b) X.Y. liess sich aber auch von der zweiten Verwarnung nicht beeindrucken, delinquierte weiter und machte zusätzliche Schulden. Das zwischenzeitlich zuständige Migrationsamt des Kantons St. Gallen stellte ihm deshalb seine Wegweisung in Aussicht und widerrief mit Verfügung vom 6. Juni 2011 seine Niederlassungsbewilligung. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz bis spätestens 15. August 2011 zu verlassen. C./ Gegen diese Wegweisungsverfügung liess der Betroffene am 20. Juni 2011 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs erheben. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 22. Mai 2012 den Widerruf bzw. die Wegweisung. Es kam ebenfalls zum Schluss, dass der Rekurrent mit seiner regelmässigen Delinquenz und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seiner massiven und mutwilligen Verschuldung schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Konkret befand es die Wegweisung des Rekurrenten auch als zumutbar, obgleich dieser nunmehr seit 17 Jahren in der Schweiz lebte. D./ Dagegen lässt der Betroffene am 4. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Beschwerde erheben, der Rekursentscheid sei kostenpflichtig aufzuheben, und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Mit Beschwerdeergänzung vom 6. August 2012 macht er geltend, dass er wegen seines (geringen) Ausbildungsniveaus und seiner (schlechten) Deutschkenntnisse keine Möglichkeit habe, als Angestellter ein Einkommen zu erzielen, das ihm erlauben würde, für seinen eigenen Lebensunterhalt und für seine Kinder aufzukommen. Leider sei auch sein zweiter Versuch, sich selbstständig zu machen, gescheitert, weshalb er wieder als Angestellter arbeiten müsse. Auf Grund seiner bescheidenen beruflichen Qualifikationen könne er bloss einen Nettolohn von knapp Fr. 4'000.-- verdienen. Lohnpfändungen und Schuldzinsen würden seine Schulden zudem eher noch vergrössern statt vermindern. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten seit der letzten Verwarnung sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. E./ Mit Vernehmlassung vom 10. August 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtet ansonsten auf eine Stellungnahme. F./ Am 20. November 2012 reicht der Beschwerdeführer vier Lohnabrechnungen nach, woraus seiner Meinung nach hervorgehe, dass er monatlich in erheblichem Umfang Schulden abzahlen könne. Gemäss diesen Abrechnungen verdient er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'600.-- bzw. netto Fr. 3'821.75. Davon werden direkt Fr. 1'177.75 abgezogen (Lohnpfändung Fr. 359.75 und Alimente Fr. 818.--). Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20, abgekürzt AuG). Sie kann widerrufen werden, wenn der Ausländer unter anderem in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201, abgekürzt VZAE]). 2.1. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt etwa bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE). Nicht erforderlich ist, dass der Ausländer strafrechtlich verurteilt worden ist, sofern keine Zweifel bestehen, dass der betroffenen Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen ist (S. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnheer, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 35 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Dabei kann der Widerruf auch dann geboten sein, wenn ihn die einzelnen Handlungen für sich allein noch nicht rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht gewillt ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 137 II 304 E. 3.3). Eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung besteht zudem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Zu den ersteren zählen Steuern, Alimente, Sozialabgaben und Krankenkassenprämien. Zu den privatrechtlichen etwa Mietzinse oder Prämien privater Versicherungen. Betragsmässig besteht keine Mindestgrenze. Die öffentlichen Interessen an einem Widerruf einer Bewilligung sind aber umso gewichtiger, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet hat und sich trotz Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht. Die Verschuldung muss mutwillig bzw. zumindest leichtfertig erfolgt sein (Hunziker, a.a.O., N 36 f. zu Art. 62 AuG). 2.2. Ein in schwerwiegender Weise erfolgter Verstoss liegt in erster Linie dann vor, wenn der Ausländer besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann zulässig, wenn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ausländer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise immer wieder straffällig wurde. Unabhängig davon, welcher strafrechtlichen Deliktskategorie die begangenen Straftaten zuzuordnen sind, handelt es sich dabei keinesfalls nur um Bagatellverstösse, wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen lässt. Von den zehn Verurteilungen datieren sechs nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2004. Dieser lag die Verurteilung wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu Grunde. Die Verurteilung erfolgte, weil er seiner Ex-Frau mehrmals mit einem Ledergut über die Hände geschlagen, sie am Oberkörper mit Fäusten und Füssen traktiert, vor die Wohnungstüre gezerrt und ausgeschlossen und weil er sie und ihre Verwandten mit dem Tod bedroht hatte. Die letzte Verurteilung datiert vom 4. Oktober 2010, wofür er wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz eine unbedingte Geldstrafe erhalten hat. Auch seine Strassenverkehrsdelikte stellen keine blosse Geringfügigkeiten, sondern ernsthafte Gefährdungen Dritter dar. So fuhr er etwa auf der Autobahn bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 100 km/h rund 50 km/h zu schnell, wobei er bis auf einen Abstand von höchstens 10 m auffuhr, sodann rechts überholte, um wieder derart knapp links einzubiegen, dass die beiden überholten Fahrzeuge stark abbremsen mussten, um nicht aufzufahren. Im Jahr 2006 musste er gleich zwei Mal angehalten werden, weil er die Stützlast mit Anhänger mit 191 Prozent überschritten und die Ladung ungenügend gesichert hatte. Ebenfalls um keine Bagatelle handelt es sich bei den nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen, weshalb seine Ex-Frau und seine Kinder gezwungen waren, sich ans Sozialamt bzw. die Stelle für Alimentenbevorschussung zu wenden, womit die Allgemeinheit gezwungen war, an seiner Stelle für seine Familie aufkommen. Auch dafür musste er mit einer unbedingten Geldstrafe belangt werden. 2.4. Nebstdem, dass sich die Strafbehörden fast ein Dutzend Mal mit dem Beschwerdeführer beschäftigen mussten, hat er einen erheblichen Schuldenberg angehäuft. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Ziff. 3 lit. b (act. 2)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte detailliert aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer diese Schulden über die Verwarnungen in den Jahren 1996 und 2004 hinaus mutwillig angehäuft. Im Jahr 2002 gab er seine Anstellung freiwillig auf und war hernach für ein Jahr Besitzer der Diskothek "Q." in St. Gallen. Ein Jahr später ging er damit Konkurs. Dieser musste per 3. Februar 2003 mangels Aktiven wieder eingestellt werden. In der Folge war er arbeitslos bzw. bezog Sozialhilfe. Nach einer kurzen Anstellung als Gerüstbauer (Vorakten Migrationsamt act. 92) war er bei einem Bauunternehmen angestellt, wo ihm aber nach gut zwei Jahren am 12. Juli 2007 mangels Arbeitsinteresse und -einsatz wieder gekündigt werden musste (Akten Migrationsamt act. 82). Im Anschluss daran bezog er wiederum Arbeitslosentaggelder und ohne ersichtlichen Grund, nicht arbeiten zu können, Sozialhilfe. Obwohl er in der Unterhaltungsbranche bereits einmal gescheitert war, beteiligte er sich im Jahr 2009 wieder an einem Club in St. Gallen. Aber auch dieses Engagement endete bereits nach kurzer Zeit wieder mit erheblichen Schulden. Bis anfangs 2012 kamen so weitere 37 Verlustscheine in einer Höhe von gut Fr. 140'000.-- dazu (Vorakten Migrationsamt act. 142 und Vorakten Sicherheits- und Justizdepartements act. 18). Zudem waren per 19. Januar 2012 Betreibungen im Betrag von knapp Fr. 25'000.-- offen (Vorakten Sicherheits- und Justizdepartement act. 23). Insgesamt häufte er damit einen Schuldenberg von rund Fr. 240'000.-- an, womit er nicht bloss bei zahlreichen Privaten, sondern insbesondere auch bei der öffentlichen Hand, beim Fiskus, bei der Krankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt, beim Kantonsspital St. Gallen, bei den Sozialämtern bzw. der Alimentenhilfe und bei der Billag AG einen massiven Schaden verursacht hat. 2.5. Der Beschwerdeführer lässt mit seiner letzten Eingabe vorbringen, er verdiene mittlerweile als Angestellter netto gut Fr. 3'800.-- und sei damit in der Lage, Schulden in erheblichen Umfang abzuzahlen. Nebst einer bescheidenen pfändbaren Quote von monatlich Fr. 360.-- und den direkt vom Lohn abgezogenen Unterhaltszahlungen von Fr. 818.-- verbleiben ihm aber bloss knapp Fr. 2'800.-- zum Leben, womit von einem substanziellen Schuldenabbau augenscheinlich keine Rede sein kann. So geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung realistischerweise selber davon aus, dass er seine Schulden tatsächlich nicht abbauen könne, sondern dass diese im Gegenteil noch weiter ansteigen würden (act. 11, S. 4). Sein mehr als leichtsinniges Verhalten hat demnach dazu geführt, dass er mittlerweile nicht mehr in der Lage ist, sich aus seiner finanziellen Misere zu befreien, selbst wenn er noch wollte. Bei den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenigen geltend gemachten Abzahlungen ist keine Konstanz ersichtlich. Zudem fallen diese mit Blick auf die vorhandenen Schulden ohnehin nicht ins Gewicht. 2.6. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer regelmässig und unbelehrbar delinquiert sowie mutwillig und in erheblichem Umfang seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen verletzt und damit erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. diese gefährdet hat. Seinem Einwand, er habe (zwei Mal) das Risiko als selbstständiger Unternehmer auf sich nehmen müssen, ansonsten es ihm unmöglich gewesen wäre, für sich und den Unterhalt seiner fünfköpfigen Familie aufzukommen, ist entgegenzuhalten, dass genau dies sehr vielen (auch ungelernten) Ausländern durchaus gelingt bzw. von ihnen erwartet wird. Dies gilt im besonderen Masse auch für den mittlerweile 43-jährigen Beschwerdeführer, der über eine zweijährige Lehre als Tischler und eine Weiterbildung für Elektromotoren (Vorakten Migrationsamt act. 92) verfügt. Während der ersten sieben Jahre in der Schweiz hat er denn auch in seinem angestammten Berufsumfeld in einer Holzbaufirma gearbeitet, bevor er sich ohne Not selbstständig gemacht und sich dabei - wiederholt - massiv verschuldet hat. Weder bringt er vor, noch ist sonst ersichtlich, dass er aus gesundheitlichen Gründen oder wegen arbeitsmarktlichen Umständen nicht in der Lage gewesen wäre, eine Anstellung anzunehmen. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass er eine seiner Stellen verloren hat, weil sein Arbeitswille und seine Arbeitsleistung auf ein nicht mehr akzeptables Mass gesunken waren (Vorakten Migrationsamt act. 82). Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. 3. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers. Mithin beachten sie, dass sich der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung nur dann rechtfertigt, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (BGer 2C_954/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2. mit Hinweisen). Der Massstab gerichtlicher Nachprüfung bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensrechts (B. Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 9 zu Art. 96 AuG). Während die verwaltungsinterne Rekursbehörde dabei über volle Kognition verfügt (Art. 46 Abs. 1 VRP), ist diejenige des Verwaltungsgerichts auf eine Überprüfung von Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie qualifizierten Ermessensfehlern beschränkt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Die Kontrolle der Verhältnismässigkeit (nicht der Angemessenheit) eines Entscheids gehört jedoch zur Rechtskontrolle (P. Uebersax in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.319) und erfolgt somit umfassend. 3.1. Als öffentliches Interesse gilt nebst der Verfolgung einer restriktiven Einwanderungspolitik unter anderem die Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (B. Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 12 zu Art. 96 AuG). Mit Blick auf das aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers liegt seine Wegweisung offensichtlich im öffentlichen Interesse. Sodann darf bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung neben der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die vom fehlbaren Ausländer ausgeht, auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGer 2C_954/2011 vom 11. Juni 2012 E. 3.3.1). Somit kommt es ausserhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens nicht in entscheidender Weise darauf an, dass vermutungsweise keine Rückfallgefahr besteht bzw. sich der Ausländer künftig wohlverhalten werde (BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). 3.2. Der Beschwerdeführer lebt seit längerer Zeit in der Schweiz, verkehrt aber in erster Linie unter Landsleuten. Demzufolge spricht er selbst nach 18 Jahren bloss gebrochen Deutsch, wie er selber geltend macht (act. 11 S. 3 Ziff. 3 sowie Akten Migrationsamt act. 52). In seinem zweiten Club verkehrten vornehmlich balkanstämmige Personen (Akten Migrationsamt act. 119). Auch sonst stimmt der Grad seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft nicht ansatzweise mit seiner langen Aufenthaltsdauer überein. So machte er sich unberührt von den angedrohten Konsequenzen immer wieder strafbar und fuhr trotz Verwarnungen fort, sich zu verschulden. Seinen zwei missglückten Versuchen, sich selbstständig zu machen, folgten beide Male ohne erkennbaren Grund längere Phasen ohne Anstellung. Seine Beurteilungen als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angestellter sind stark durchzogen. Zudem übt er mit seiner derzeitigen Tätigkeit keine qualifizierte Berufstätigkeit aus, die ein überwiegendes Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz begründen könnte. Seine bedenkliche Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber zeigt sich beispielhaft daran, dass er wegen des gleichen Verstosses gegen das Gesundheitsgesetz innert zwei Wochen drei Mal verzeigt (Akten Migrationsamt act. 113) und wegen häuslicher Gewalt festgenommen werden musste (Akten Migrationsamt act. 65), dass er seinen gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflichten seiner Familie gegenüber nicht nachgekommen ist und dass er einem unbekannten Gast seines Clubs illegal eine Handfeuerwaffe verkaufen wollte (vgl. Akten Migrationsamt act. 130). Insgesamt kann somit noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Integration gesprochen werden, weshalb der geltend gemachten langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kein grosses Gewicht beigemessen werden kann. 3.3. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer erst mit 25 Jahren in die Schweiz gezogen, womit er die meiste Zeit und seine prägenden Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen seiner Ex-Frau hat er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz häufig im Kosovo aufgehalten (Akten Migrationsamt act. 67), wo seine vier Geschwister und seine Eltern wohnen, zu denen er ein gutes Verhältnis unterhält (Akten Migrationsamt act. 92). Zudem hat er sich dort zwischenzeitlich mit einer Landsfrau verheiratet, die er nicht nachgezogen hat, sondern die weiterhin im Kosovo lebt. Dank seiner neuen Ehefrau in seinem Heimatland, seiner dort lebenden Ursprungsfamilie und seiner sonstigen aufrechterhaltenen Kontakte im Kosovo wird es ihm ohne weiteres möglich sein, sich dort wieder zu etablieren und Tritt zu fassen. 3.4. Seine familiäre Beziehung zu seinen erwachsenen und selbstständigen Töchtern kann er von seinem Heimatland aus pflegen. Zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinem 16-jährigen Sohn ist es ebenfalls nicht zwingend erforderlich, dass er sich dauerhaft in der Schweiz aufhält. So wird weder behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Vater- Sohn-Beziehung vorliege. Davon abgesehen, hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auch nicht tadellos verhalten, was in dieser Konstellation ebenfalls eine unabdingbare Voraussetzung dafür wäre, auf den Widerruf des Aufenthaltsrechts zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzichten (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Den verfassungs- und konventionsmässigen Anforderungen ist damit im vorliegenden Fall Genüge getan, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht - unter sachgerechter Anpassung der Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Allein der Umstand, dass es ihm voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird, die Kinderunterhaltsbeiträge in der gerichtlich festgelegten Höhe zu begleichen, ist dabei in Kauf zu nehmen. Dies umso mehr, als er die Beiträge auch schon in der Vergangenheit nicht bezahlt hat, weshalb die öffentliche Hand diese in erheblicher Höhe bevorschussen musste und der Beschwerdeführer die Vorschüsse noch nicht zurückbezahlt hat. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht bestätigt und als zumutbar erachtet hat. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird das Migrationsamt dem Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz angeordnet eine neue angemessene Ausreisefrist ansetzen (Art. 66 Abs. 2 AuG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer Versand dieses Entscheides an:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.B.)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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SG_VGN_001, B 2012/122
Entscheidungsdatum
12.03.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026