© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/120 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.01.2013 Entscheiddatum: 24.01.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 24.01.2013 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 BV (SR 101).Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Serben erweist sich als recht- und verhältnismässig, nachdem die Ehegemeinschaft mit einer niederlassungsberechtigten Mazedonierin weniger als 3 Jahre gedauert hat, seine Beziehung zu der unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Tochter in affektiver Hinsicht nicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität aufweist und er sich zudem nicht klaglos verhielt (Verwaltungsgericht, B 2012/120). Urteil vom 24. Januar 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am 29. Mai 1979, ist Staatsangehöriger von Serbien. Er heiratete am 26. Oktober 2009 U.T., die Staatsbürgerin von Mazedonien ist und über eine Niederlassungsbewilligung des Kantons St. Gallen verfügt. X.Y. reiste am 8. November 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 5. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Bereits am 10. Juli 2009 war die gemeinsame Tochter K. zur Welt gekommen. Zwischen X.Y. und seiner Ehefrau kam es öfters zu Problemen im ehelichen Zusammenleben. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ordnete der Familienrichter des Kreisgerichts St. Gallen Eheschutzmassnahmen an. Dabei nahm er vom Getrenntleben der Ehegatten seit dem 9. Dezember 2010 Vormerk und teilte die Obhut über das gemeinsame Kind K. der Mutter zu. Es wurde ein Besuchsrecht an zwei Tagen pro Monat angeordnet, welches (zumindest) während den ersten vier Monaten unter Begleitung wahrzunehmen war. X.Y. wurde zu Kinderunterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich Fr. 500.-- verpflichtet. B./ Mit Gesuch vom 15. Dezember 2010 ersuchte X.Y. um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 8. April 2011 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. C./ Gegen die Verfügung vom 8. April 2011 liess X.Y. mit Eingabe vom 26. April 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement erheben. Die Rekursinstanz wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Mai 2012 ab. D./ Dagegen liess X.Y. mit Eingabe vom 30. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2012 beziehungsweise die Verfügung des Migrationsamtes St. Gallen vom 8. April 2011 seien aufzuheben und das Migrationsamt St. Gallen sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ein solcher Aufenthaltstitel kann sich aus Art. 50 AuG ergeben. Danach besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Abs. 1 lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). 3.1. Die Aufzählung in Abs. 2 von Art. 50 AuG ist nicht abschliessend. Der Gesetzgeber hat mit dem Erfordernis der wichtigen persönlichen Gründe vielmehr bewusst eine offene Formulierung gewählt, die den rechtsanwendenden Behörden einen Beurteilungsspielraum einräumt (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnheer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 23 zu Art. 50 AuG). Ein wichtiger persönlicher Grund, der einen Verbleib in der Schweiz erforderlich macht, kann beispielsweise im Umstand liegen, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und welche in der Schweiz gut integriert sind (BBl 2002 3795). Dabei ist dem Schutz des Familienlebens, der durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101) garantiert wird, Rechnung zu tragen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen lässt sich daraus aber nur dann ein Anwesenheitsanspruch für den nicht sorge- oder obhutsberechtigten ausländischen Elternteil ableiten, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Heimatland praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat; einzig unter diesen restriktiven Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Einwanderungspolitik beziehungsweise am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen (BGer 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 Erwägung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2; 2C_718/2010 vom 2. März 2011 Erwägung 3.2; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 Erwägung 6.6). 3.2. In diesem Zusammenhang fällt hier vorab in Betracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner mittlerweile über 3½ Jahre alten Tochter nur gut ein Jahr im gleichen Haushalt gelebt hat. In dieser Zeit ist der Aufbau einer vertieften affektiven Beziehung nicht möglich. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer das ihm eingeräumte Besuchsrecht ausübt und ob er darüber hinaus weitere Kontakte zu seiner Tochter pflegt, ist nicht bekannt. Er macht in der Beschwerde keine diesbezüglichen Angaben. Im Eheschutzentscheid wurde ein (anfänglich begleitet wahrzunehmendes) Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat festgelegt. Selbst wenn es in diesem Umfang ausgeübt wird, geht die Beziehung nicht über das hinaus, was im Fall von getrennt lebenden Ehegatten üblich ist. Ein solches Besuchsrecht ist aber nicht geeignet darzutun, dass eine enge Beziehung zur Tochter besteht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht klaglos verhielt. Die Polizei musste am 1. März 2010 ein erstes Mal wegen häuslicher Gewalt intervenieren, worauf der Beschwerdeführer der Tätlichkeiten und Drohungen schuldig erklärt wurde. Selbst die mit Verfügung vom 3. August 2010 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung hielt ihn nicht von weiteren Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau ab. Er wurde deswegen mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 erneut verurteilt. 3.3. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen, unter denen das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Einwanderungspolitik überwiegt, hier nicht erfüllt sind. Die allenfalls bestehenden Schwierigkeiten, den Kontakt zur Tochter vom Ausland her aufrechtzuerhalten, vermögen daran nichts zu ändern. 4. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2000.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu verrechnen. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: