© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/112 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2013 Entscheiddatum: 12.03.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013 Ausländerrecht, Familiennachzug. Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (0.101), Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG und Art. 62 lit. c und e AuG.Die Verweigerung des Familiennachzugs ist mangels ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit rechtswidrig. Dazu kommt, dass die Überschuldung des nachziehenden Ehemannes der nachzuziehenden Ehefrau nicht angelastet werden darf (Verwaltungsgericht, B 2012/112). Urteil vom 12. März 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Familiennachzug für H.I. und K.L. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) X.Y. ist am 4. Januar 1980 in Svilajnac, Serbien, geboren und mit elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz gezogen. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde zwischenzeitlich in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit machte er bei der M. eine Anlehre als Metzger. b) Am 7. Juni 2001 heiratete er in seiner Heimat eine gleichaltrige Landsfrau, worauf diese im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz Wohnsitz nahm. Seit dem Jahr 2006 verfügt auch sie über die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Töchter, geboren am 6. Dezember 2001 und 11. März 2006, hervor, die ebenfalls in der Schweiz niedergelassen sind. Die Ehe wurde am 1. April 2010 geschieden, wobei die elterliche Sorge über die Kinder der Mutter zugeteilt wurde. c) Am 18. Oktober 2010 heiratete X.Y. die wiederum in Serbien wohnhafte H.I. Diese ist am 22. Februar 1984 in Zajecar, Serbien, geboren und in ihrem Heimatland aufgewachsen, wo sie heute noch lebt. B./ X.Y. gab wiederholt Anlass zur Klage. So wurde er unter anderem im Oktober 1999 mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden wegen Missbrauchs von Kontrollschildern und weiteren Strassenverkehrsdelikten zu einer Gefängnisstrafe und einer Busse verurteilt. Im Januar 2005 büsste ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Das gleiche Amt verurteilte ihn im August 2006 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehreren Wochen und einer Busse. Am 24. September 2006 wurde die Polizei von seiner damaligen Ehefrau gerufen, weil er sie geschlagen hatte. Im Januar 2007 erfolgte eine Busse wegen erneuten mehrfachen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren. Die Staatsanwaltschaft Thurgau schliesslich bestrafte ihn am 15. März 2011 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie wegen grober Verletzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe und einer Busse. Dem Tatbestand der Nötigung lag die Drohung des Verurteilten zu Grunde, dass er seine Ex-Frau töten werde (Vorakten Migrationsamt act. 286). Seit dem 1. Juli 2010 ist er bei der B. AG bzw. H. AG als Mitarbeiter im Reinigungsdienst angestellt. Die monatlichen Unterhaltszahlungen für seine beiden Töchter von derzeit insgesamt Fr. 1'500.-- werden direkt von seinem Lohn abgezogen, nachdem er in der Vergangenheit wiederholt seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen war und das Sozialamt seiner Ex-Frau die Alimentenzahlungen bevorschussen musste. Im Sommer 2012 lagen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 168'000.-- und laufende Betreibungen von Fr. 21'312.-- vor (act. 6/2 und 3). C./ Am 15. November 2010 ersuchte X.Y. um Bewilligung des Familiennachzugs für seine zweite serbische Ehefrau und deren Tochter K.L., geboren am 29. Januar 2005. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 11. Mai 2011 mit der Begründung ab, dass der Gesuchsteller finanziell nicht in der Lage sei, für sich und seine neue Familie aufzukommen. D./ Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 26. Mai 2011 beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs mit dem Antrag, der Familiennachzug für seine Ehefrau und seine Stieftochter sei zu bewilligen. Zwar sei er tatsächlich geschäftlich mehrmals gescheitert und habe Schulden, er sei aber bemüht, diese abzubauen. Vorliegend gehe es einzig um die Frage, ob er künftig für sich und seine Frau ohne Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen aufkommen könne und nicht darum, ob seinen Gläubigern trotz des Familiennachzugs das Verwertungssubstrat erhalten bleibe. Die Rekursbehörde wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Mai 2012 ab. Die Abweisung begründete sie damit, auf Grund der desolaten finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten bestünde die konkrete Gefahr, dass er und seine Familie fortgesetzt und erheblich sozialhilfeabhängig würden, falls dem Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und deren Tochter stattgegeben werde. Dem Ehepaar habe im Zeitpunkt der Verheiratung bewusst sein müssen, dass die Ehe auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in der Schweiz gelebt werden könne. Damit sei es den Eheleuten zumutbar, den Kontakt weiterhin mit gegenseitigen Besuchen und den heute gängigen Kommunikationsmitteln zu pflegen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Gegen den ablehnenden Entscheid liess der Rekurrent am 22. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei kostenpflichtig aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. Seiner Frau und der Stieftochter sei vorsorglich die sofortige Einreise bzw. der sofortige Stellenantritt zu bewilligen. Zudem verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdebegründung liess er am 22. Juni 2012 nachreichen. Im Wesentlichen macht er geltend, seine Schulden würden ihn nicht davon abhalten, vollumfänglich für sich und seine Familie aufzukommen. F./ Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Bewilligung des vorübergehenden Aufenthalts der nachzuziehenden Ehefrau und Stieftochter ab. Gleichzeitig gewährte er mit Blick auf die laufenden Lohnpfändungen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. G./ Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 6. Juli 2012, die Beschwerde abzuweisen. H./ Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er die laufenden Unterhaltskosten selber bezahlen könne, weshalb keine Gefahr drohe, dass er sozialhilfeabhängig werde. Am 14. September 2012 reichte er weitere Belege seiner Reinigungsfirma Q. sowie einen Beleg einer Zahlung an das Betreibungsamt Kirchberg nach. I/. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleiche Anspruch ergibt sich aus dem garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101, abgekürzt EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101]), sofern die familiäre Beziehung zu den nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGer 2C_225/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 1.2). Dieser Anspruch setzt das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltsbewilligung voraus, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, womit seine Ehefrau nach Art. 43 Abs. 1 AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Ihrer knapp achtjährigen Tochter kann alsdann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie in der Schweiz mit ihrer Mutter zusammen wohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 AuG). Nach M. Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnheer, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 10 zu Art. 43 AuG, besteht für die Stieftochter ebenfalls ein Anspruch nach Art. 43 AuG. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG kein Anspruch auf Nachzug von Stiefkindern durch Schweizer Bürger bestehe. Ein solcher liege aber gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV für den Ausländer mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht vor, wenn die Voraussetzungen von Art. 44 AuG erfüllt seien, der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werde (Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 VZAE), der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen solle und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliege (BGE 137 I 284 E. 2.7). 3. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der Anspruch auf Familiennachzug resp. die Aufenthaltsbewilligung unter anderem, wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen. Konkret stehen die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 lit. c und e AuG zur Diskussion. Demnach erlischt der Anspruch auf Familiennachzug unter anderem, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet bzw. wenn eine Person, für die der Ausländer zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 3.1. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Ausländer öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, abgekürzt VZAE). Dazu gehören etwa Steuern, Alimente, Sozialabgaben, Mietzinse oder Prämien privater Versicherungen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Verschuldung in bedeutendem Umfang, konkret waren Schulden von nahezu bzw. über Fr. 100'000.-- zu beurteilen, einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen könne (S. Hunziker in: Caroni/Gächter/ Thurnheer, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 36 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). 3.2. Art. 61 lit. e AuG setzt eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus. Blosse finanzielle Bedenken allein genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Bejaht wird die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn im Zeitpunkt des Entscheids nicht mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko aller Voraussicht nach bestehen bleibt. Entscheidend sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine hohe Verschuldung wirkt sich dabei negativ auf die Zukunftsprognose aus (S. Hunziker, a.a.O., N 49 zu Art. 62 AuG). 3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einem Nettoeinkommen von gut Fr. 4'400.-- mit rund Fr. 180'000.-- massiv verschuldet ist. Die Schulden sind in erster Linie Folge seiner Versuche, sich selbstständig zu machen. Seinen Ausführungen zufolge ist er dabei zwei Mal mit Einzelunternehmen Konkurs gegangen (act. 6 S. 4 Ziff. 4). Alsdann musste er - von einer Jugendstrafe abgesehen -

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innert 12 Jahren sechs Mal strafrechtlich belangt werden, wobei er wiederholt wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft werden musste. 3.3.1. Damit steht die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG verstossen hat. Fakt ist aber, dass die Verwaltung die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bis anhin nicht widerrufen hat, sei es, dass sie zum Schluss gekommen ist, der Widerrufgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sei nicht gegeben, oder dass sie ermessensweise auf den Widerruf verzichtet hat. Damit hat seine Frau trotz seiner zahlreichen Vergehen und trotz massiver Schulden ihres Ehemanns einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Dies gälte selbst für den Fall, dass ihr Ehemann wegen seines Fehlverhaltens bereits verwarnt worden wäre. Anders läge der Fall bloss, wenn sein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden wäre (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.1). 3.3.2. Der Anspruch auf Familiennachzug knüpft an das gefestigte Anwesenheitsrecht des Nachziehenden an. Damit stellt sich weiter die Frage, ob im vorliegenden Verfahren vorfrageweise zu klären sei, ob der Beschwerdeführer damit, dass er seinen öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Zahlungsverpflichtungen im erheblichen Mass nicht nachgekommen ist, prinzipiell den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG erfüllt und damit einen Erlöschenstatbestand gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG gesetzt habe. Das Bundesgericht hat diese Frage ebenfalls bereits beantwortet und ausgeführt, dass Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG grundsätzlich bei derjenigen Person gegeben sein müssen, die einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, vorliegend also bei der nachzuziehenden Ehegattin. Das gilt wie bereits gesagt selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer für sein Fehlverhalten verwarnt worden wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Grund dafür liegt darin, dass es unbescholtenen Familienangehörigen nicht verwehrt sein soll, bei einem Angehörigen mit nicht tadellosem Verhalten zu leben, solange dessen Bewilligung fortbesteht (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2; M. Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 9 zu Art. 51 AuG). Dies trifft vorliegend zu. Der Beschwerdeführer hat zwar seit seiner Einreise in die Schweiz mehrfach delinquiert und massiv Schulden gemacht. Solange sein Aufenthaltsrecht aber noch besteht bzw. noch kein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegweisungsverfahren eingeleitet worden ist, bleibt sein Anspruch auf Familiennachzug nach wie vor bestehen. Dass seitens der Ehegattin Widerrufsgründe vorliegen würden, wird nicht geltend gemacht. 3.4. Damit bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer und seiner nachzuziehenden Ehefrau der Widerrufsgrund einer drohenden Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 62 lit. e AuG besteht. 3.4.1. Für die Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel ist die Vorinstanz von den VOF-Richtlinien (www.vof.ch) ausgegangen. Bei der VOF handelt es sich um die Vereinigung der Leiterinnen und Leiter der kantonalen Fremdenpolizeibehörden der Ostschweizer Kantone (Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich) sowie des Fürstentums Liechtenstein. Ihre Richtlinie wiederum orientiert sich an den SKOS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Die Anwendung der VOF- Richtlinie im Zusammenhang mit dem Erlöschen und Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligungen entspricht an sich der Praxis des Verwaltungsgerichts (VerwGE B 2011/196 vom 12. April 2012 E. 2.1.1 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch), da es für die Prognose, ob der nachziehende Ausländer auf längere Sicht effektiv in der Lage sein wird, für sich und seine Familie aufzukommen, sinnvoll ist, möglichst von den Kosten auszugehen, die dem nachziehenden Ausländer tatsächlich anfallen werden statt von einem erheblich tieferen theoretischen Notbedarf, der ihm bei einem bescheidenen Lebenswandel gerade noch zugemutet werden könnte. Das Bundesgericht bezeichnet es aber als sachfremd, im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG andere Kriterien anzuwenden als für die effektive Zusprache von Sozialleistungen, weshalb es den Ergänzungsbedarf bei der Berechnung grundsätzlich ausklammert (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). 3.4.2. Das Migrationsamt ist von Nettoeinkünften von Fr. 6'839.70 und einem Totalbedarf von Fr. 7'592.60 ausgegangen (Vorakten Migrationsamt act. 294). Die Vorinstanz geht von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'438.-- aus, wobei es die Schulden unberücksichtigt lässt und den Gesamtnotbedarf auf Fr. 6'230.-- pro Monat festlegt. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass nebst den berücksichtigten Alimentenzahlungen noch die Ausstände der öffentlichen Hand gegenüber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt werden müssten, namentlich die unbezahlten Steuern von rund Fr. 10'000.-- und die Ausstände beim Sozialamt (Fr. 1'385.-- Sozialhilfe und Fr. 34'406.74 bevorschusste Kinderalimente). 3.4.3. Nebst dem monatlichen Grundbedarf für drei Personen von Fr. 1'884.--, den Wohnungskosten von Fr. 1'380.--, den Krankenkassenprämien von Fr. 737.10 und Steuern von Fr. 891.50 sind die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Diese betragen Fr. 1'750.-- pro Monat. Kinderunterhaltszahlungen können zwar grundsätzlich herabgesetzt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zufolge neuer familiärer Ausgaben dauerhaft einbricht. Eine Herabsetzung würde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 62 lit. e AuG jedoch nichts nützen, weil in diesem Fall zu berücksichtigen wäre, dass seine beiden Kinder aus erster Ehe an seiner Statt Sozialhilfeleistungen beziehen müssten, womit er seine eigene drohende Fürsorgebedürftigkeit auf seine Kinder, für die er im Sinn von Art. 62 lit. e AuG zu sorgen hat, abwälzen würde. Ausländerrechtlich rechtfertigt es sich sodann, beim Bedarf die anfallenden Erwerbsunkosten einzurechnen, was auf Grund der massgeblichen Richtlinie bei einer Vollzeitbeschäftigung mit pauschal Fr. 250.-- berücksichtigt wird. Dieser Ausgabenposten ist insofern ausgewiesen, als der Beschwerdeführer und seine nachzuziehende Ehefrau auf dem Land wohnen und Arbeitsstellen geltend machen, wofür sie zwingend ein Auto bzw. den öffentlichen Verkehr benötigen. Sofern man zu Gunsten der nachzuziehenden Ehefrau - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - eine Halbtagesstelle anrechnet, beträgt die Erwerbspauschale gemäss VOF-Richtlinie für beide Ehepaare Fr. 375.-- pro Monat. Damit ergibt sich für den Beschwerdeführer und seine Familie ein Mindestbedarf von Fr. 7'017.60 pro Monat. Schulden aus der Zeit vor Antragsstellung auf Familiennachzug sind zwar - wie bereits gesagt - Indiz dafür, dass der nachziehende Ausländer mit seinem Einkommen nicht über die Runden kommt. Im Rahmen des Familiennachzugs können sie nach dem Gesagten aber einzig im Rahmen der pfändbaren Quote (Ammon/Walther, Grundriss des Schulbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 23 N 53) berücksichtigt werden. 3.4.4. Der Beschwerdeführer erzielt aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit netto Fr. 4'760.-- (Vorakten Migrationsamt act. 250, act. 7/21, act. 8). Mit seiner kürzlich gegründeten eigenen Reinigungsfirma Q. will er zusätzlich Fr. 700.-- pro Monat

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verdienen. Als Beleg dafür hat er zahlreiche Putzaufträge, namentlich Wohnungsabgaben, eingereicht. Die entsprechenden Reinigungsarbeiten erbringt er persönlich, wobei sich seine Aufträge nicht auf die Ostschweiz beschränken. Seine Reinigungsdienste erfüllt er im Gegenteil zu einem erheblichen Teil in anderen Landesteilen, so in den Kantonen Zürich, Bern, Basel oder Aargau. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer seine Reinigungsarbeiten vergleichsweise billig anbietet, fallen bei diesem weitläufigen Tätigkeitsgebiet lange Anfahrtswege und damit unverhältnismässig hohe Erwerbsunkosten an. Damit ist es wenig realistisch, dass er mit dieser Tätigkeit künftig auf lange Zeit - zusätzlich zu seiner 100-prozentigen Anstellung - regelmässig netto Fr. 700.-- pro Monat aus selbstständiger Tätigkeit wird erzielen können, wie er behauptet. Gegen ein zusätzliches ständiges Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit spricht sodann, dass er als Selbstständigerwerbender bisher ausnahmslos Schiffbruch erlitten hat. So hat er mit seiner Firma Z. im Jahr 2005 bzw. sechs Jahre später mit seiner Firma T. und U. - wie er selber ausführt - Konkurs gemacht bzw. die letztere Firma wegen Überschuldung aufgeben müssen. Ein substantielles Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit ist auch deshalb unrealistisch, weil er neben seiner vollzeitigen Anstellung bzw. seinen Nachtschichten seine achtjährige Stieftochter betreuen muss, wenn seine Frau ihrerseits ausser Haus erwerbstätig sein soll (Vorakten Migrationsamt act. 249). 3.4.5. Die nachzuziehende Ehefrau ihrerseits hat keine in der Schweiz verwertbare Berufsausbildung. Zudem spricht sie bis anhin kein Deutsch. Daran ändert auch nichts, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge an Hand eines Online-Selbsttests der Migros Klubschule den tiefsten Level A1 erreicht haben will (einfache Fragen verstehen und beantworten können). Ob sie diesen Test allein ausgefüllt hat, steht nicht fest. Gleichwohl hat V.G., ihr für den Fall, dass sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten sollte, zugesichert, sie bei seinem privaten Pflegedienst als Hilfskraft anstellen zu wollen. Sein privater Spitexdienst befindet sich - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - im Aufbau (Vorakten Migrationsamt act. 302). Gemäss eigener Homepage werden dabei durchwegs hochwertige Dienstleistungen angeboten: professionelle Pflege (Bedürfnisse und Massnahmen), medizinische Massnahmen, psychiatrische Betreuung (Zulassung zur Bedarfsabklärung für ambulante psychiatrische Pflege) sowie private, rehabilitative und ressourcenorientierte Pflege während 24 Stunden an 365 Tagen. Mangels Sprachkenntnis und Pflegeausbildung will V.G. die Ehefrau des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers ausschliesslich ausserhalb des eigentlichen Pflegedienstes einsetzen (Einkaufen, Zubereitung des Essens oder Anleitung bzw. Unterstützung dazu, Begleitung bei Besorgungen und Freizeitaktivitäten, Wohnungsreinigungen und kleine Reparaturen, Pflege eines allfälligen Rollstuhls) und dafür mit einem Bruttolohn von Fr. 25.--/Std. entschädigen, was einen Monatslohn von gut Fr. 4'500.-- ergäbe. Mit Blick auf die zur Diskussion stehende unqualifizierte Hilfstätigkeit handelt es sich bei dieser Lohnzusage offensichtlich um eine Gefälligkeit für den nachzugswilligen Gesuchsteller bzw. dessen Frau. Gemäss Bundesamt für Statistik beträgt der monatliche Bruttolohn für ungelernte Mitarbeiterinnen für einfache und repetitive Tätigkeiten in der Ostschweiz Fr. 4'077.-- (www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/04/blank/key/lohnstruktur/nach_branche.html). Dazu kommt, dass die Eheleute in C. bzw. auf dem Land wohnen würden und die nachzuziehende Ehefrau damit einen nicht unerheblichen Arbeitsweg auf sich nehmen und zusätzlich die Betreuung ihrer kleinen Tochter mit ihrem voll berufstätigen Ehemann teilen müsste. Realistischerweise kann somit höchstens von einer Halbtagesbeschäftigung ausgegangen werden, was einem monatlichen Nettolohn von weniger als Fr. 2'000.-- entspricht. Daran ändert nichts, dass E.F. von der S. AG, St. Gallen, ihr ebenfalls eine Stelle im Reinigungsdienst zugesichert hat (act. 15) bzw. offenbar auch eine Anstellung bei McDonalds möglich wäre. Vom Kindsvater erhält die Ehefrau für ihre Tochter keine Unterhaltszahlungen (Vorakten Migrationsamt act. 197). Demgegenüber kommen für ihre Tochter Kinderzulagen von Fr. 200.-- dazu. 3.4.6. Auf Grund der geschätzten Nettoeinkünfte von knapp Fr. 7'000.-- (Fr. 4'760.-- plus Fr. 2'000.-- plus Fr. 200.--) und dem angenommenen Totalbedarf von gut Fr. 7'000.-- ergibt sich grundsätzlich eine knapp ausgeglichene Bedarfsrechnung. Diese beruht aber auf unvollständigen Annahmen. So wird sich zum Beispiel die Steuerbelastung wegen des zusätzlichen Einkommens der Ehefrau vermutlich noch erhöhen. Dazu kommt, dass in dieser Berechnung der pauschale Ergänzungsbedarf gemäss VOF-Richtlinie von Fr. 609.-- unberücksichtigt geblieben ist, womit die ebenfalls tatsächlich anfallenden situativen Kosten abgegolten werden sollen. Darunter fallen unvermeidbare Auslagen wie etwa die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, unversicherte Gesundheitskosten wie Selbstbehalte, Medikamente und Zahnarztkosten und Kosten für die Starthilfe (Sprach- und Stützkurse). Zu den zwar nicht lebensnotwendigen, aber realistischerweise dennoch anfallenden Ausgaben zählen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten für die Freizeitgestaltung, für Reisen ins Heimatland und Konvenienzgüter (Handy und Home-Elektronik). Die Kinderunterhaltsbeiträge werden sich stufenweise auf insgesamt Fr. 2'000.-- erhöhen und sind indexiert (Vorakten Migrationsamt act. 199). Sodann wurde dem Beschwerdeführer vorliegend bloss pauschal Fr. 250.-- Erwerbsauslagen angerechnet. Mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege macht er aber selber Berufsauslagen von Fr. 588.-- (Fahrt zur Arbeit) und auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 267.-- (act. 8) geltend. Es gibt an sich keinen Grund, weshalb diese ausdrücklich geltend gemachten Kosten nicht voll angerechnet werden sollten. Schliesslich ist in dieser Berechnung auch die pfändbare Quote unberücksichtigt geblieben, die das Betreibungsamt auf Grund des Gesamteinkommens und dem Notbedarf der Familie neu ermitteln wird. Auf Grund des grossen Schuldenbergs, der zahlreichen Verlustscheine und Betreibungen, wird das Ehepaar auf unabsehbare Zeit bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ausgepfändet werden, so dass ihnen so oder so kein Überschuss verbleiben wird. 3.4.7. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bloss theoretisch knapp über die Runden kommen werden und dies auch nur dann, wenn der Beschwerdeführer weiterhin voll und seine Ehefrau zumindest halbtags erwerbstätig sein werden und die Familie dabei absolut bescheiden lebt und nichts Unvorhergesehenes geschehen wird. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht erhebliche Bedenken, dass der Beschwerdeführer und seine nachzuziehende Ehefrau künftig ihren finanziellen Verpflichtungen selbständig nachkommen werden. Alleine diese finanziellen Bedenken genügen aber nicht, den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) als erfüllt zu betrachten. Die Verweigerung des Familiennachzugs der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Tochter erweist sich somit als rechtswidrig. 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde mangels eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 AuG gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, der Ehefrau und ihrer Tochter für ein Jahr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Hinblick auf die Verlängerung der Bewilligung wird die Verwaltung die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars wiederum genau prüfen müssen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Ehefrau die erforderlichen Erwerbseinkünfte nicht erzielen würde und die Eheleute gleichwohl auf Sozialhilfe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angewiesen sein bzw. sich anderweitig mutwillig oder zumindest leichtsinnig verschulden würden, obläge es dem Migrationsamt, einerseits die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und ihrer Tochter in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. c oder e AuG nicht mehr zu verlängern und anderseits den Beschwerdeführer fremdenpolizeilich zu verwarnen bzw. den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu prüfen. Der nachzuziehenden Ehefrau muss unter diesen Umständen klar sein, dass sie nicht ohne Weiteres damit rechnen kann, auf Dauer in der Schweiz bleiben zu können, sofern sie und ihr Ehemann nicht in der Lage sein werden, für sich selber aufzukommen oder wenn der Beschwerdeführer erneut straffällig oder zusätzlich Schulden machen würde. Es wird am Migrationsamt sein, allenfalls erforderliche ausländerrechtliche Massnahmen rechtzeitig zu prüfen und in die Wege zu leiten. 5. (...). 6. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Ehegattin und deren Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- und des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Staates. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- und für das Rekursverfahren mit Fr. 2'100.--, beides zuzüglich MWSt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. A.B.)
  • die Vorinstanz
  • Bundesamt für Migration, 3003 Bern am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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SG_VGN_001, B 2012/112
Entscheidungsdatum
12.03.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026