© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/52 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 13 BV (SR 101), Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AuG (SR 142.20). Beide Widerrufsgründe sind erfüllt, im Fall einer seit Jahren schwer suchtmittelabhängigen Ausländerin, die sich immer wieder strafbar gemacht hat und dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es ist ihr zumutbar, den Kontakt zu ihren Kindern, die nicht bei ihr aufwachsen, vom Ausland aus zu pflegen (Verwaltungsgericht, B 2011/52). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungs-richter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig


In Sachen K. A.-M.,F-strasse 0, 9000 T., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C. D., Oberer Graben 00, 9000 T., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons T.,Moosbruggstrasse 11, 9001 T.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ K. A.-M., geboren am 3. Januar 1985, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Ihre Mutter, S. F., heiratete am 11. Juli 1991 den Schweizer Bürger W. F., worauf K. A. im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz einreiste. Vorerst wurde ihr eine Aufenthalts-, in der Folge eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 15. Januar 1997 kehrte K. A. zusammen mit ihrer Mutter in die Heimat zurück. Am

  1. Juni 1998 reiste sie zusammen mit ihrer Mutter erneut in die Schweiz ein und erhielt erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Am 10. November 2002 gebar K. A. einen Sohn, L. A. M., dessen Vater unbekannt i Mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde G. vom 9. Januar 2009 ist K. A. die elterliche Obhut über L. entzogen worden. Das Kind, das über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, lebt seit September 2008 bei der Grossmutter S. F. an der P-strasse 00 in T.. Am 28. Oktober 2009 hat die Vormundschaftsbehörde T. von der Vormundschaftsbehörde G. die für L. M. bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft, Aufhebung der elterlichen Obhut) zur Weiterführung übernommen. Am 15. Juni 2005 wurde K. A. vom Ausländeramt (heute: Migrationsamt) verwarnt. Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 22. November 2004 war sie wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts mit Fr. 210.—- gebüsst worden. Mit Strafbescheid vom 5. April 2005 hatte sie das Untersuchungsamt Gossau mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, abgekürzt BetmG), der Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Wochen und zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Busse von Fr. 250.—- verurteilt. Zudem war K. A. nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hatte vom Sozialamt G. bis Ende März 2005 mit Fr. 53'522.75 unterstützt werden müssen. Weiter war sie beim Betreibungsamt mehrfach verzeichnet. Am 2. Dezember 2005 wurde K. A. von der Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (SR 742.40) mit Fr. 60.—- gebüsst und am 8. Dezember 2005 hat sie das Untersuchungsamt Gossau wegen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads zu einer bedingten Haftstrafe von 3 Tagen und zu einer Busse von Fr. 250.—- verurteilt. Zudem wurde sie im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens des Diebstahls, des Ankaufs und Konsums von Heroin und des Hausfriedensbruchs verdächtigt. Weil die Sozialhilfeleistungen zudem auf Fr. 99'815.35 angewachsen waren, lehnte es das Ausländeramt am 5. September 2006 ab, die Aufenthaltsbewilligung von K. A. und ihrem Sohn L. M. zu verlängern. Gegen diese Verfügung wurde Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement (heute: Sicherheits- und Justizdepartement) erhoben. Kurz nachdem die Verfügung des Ausländeramtes ergangen war, am 10. November 2006, wurde K. A. insbesondere des Diebstahls und des Versuchs dazu, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des BetmG, der Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Lernfahrausweises und der Entwendung zum Gebrauch schuldig gesprochen und zu einer bedingen Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die am 5. April 2005 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Wochen und die am 8. Dezember 2005 bedingt ausgesprochene Haftstrafe von 3 Tagen für vollziehbar erklärt. Am 23. Januar 2007 bewilligte das Justiz- und Polizeidepartement den Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit. Am 19. August 2007 gebar K. A. die Tochter B., die Schweizer Staatsangehörige i Am 7. November 2007 heiratete sie den Vater des Kindes, den im Jahr 1984 geborenen Schweizer Staatsangehörigen P. A., der in der Folge ein Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau und ihres Sohnes L. M. stellte. Am 24. Januar 2008 gab das Ausländeramt dem Gesuch statt und verlängerte die Aufenthaltsbewilligungen von K. A. und L. M., worauf das Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen abgeschrieben wurde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im September 2008 verliess K. A. mit ihrem Sohn L. M. die eheliche Wohnung in R. und zog zu ihrer Mutter nach T.. Die Tochter B. blieb bei P. A. und dessen Mutter, die in der Folge nach G. zogen. K. A., damals unbekannten Aufenthalts, wurde auf Antrag des Beistands von L. M. am 9. Januar 2009 die elterliche Obhut über ihren Sohn entzogen, das Kind wurde bis auf weiteres bei der Grossmutter in T. plaziert, und es wurde entschieden, dass die Beistandschaft im bisherigen Rahmen weitergeführt werde. Dem Entscheid kann entnommen werden, dass die Stadtpolizei T. am 30. November 2008 aufgrund einer Mitteilung von S. F. in einen Familienstreit hatte eingreifen müssen. K. A. war nach einem stationären Drogenentzug rückfällig geworden und hatte die Pflege ihres Sohnes vernachlässigt, weil sie sich die meiste Zeit auf der Gasse aufgehalten hatte. Aus diesem Grund hatte S. F. ihre Tochter aufgefordert, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen, was in einem Streit geendet hatte (act. 412-415). Am 26. Februar 2009 wurde K. A. wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 60.—- gebüsst. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes T. vom 20. April 2009 wurde sie wegen Diebstahls und wegen Übertretungen des Transportgesetzes und des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.—- und zu einer Busse von Fr. 200.—- verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 10. November 2006 ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten vollziehbar erklärt. Am 25. Mai und am 29. Mai 2009 ergingen insgesamt sechs Bussenverfügungen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Transportgesetz. Am 27. Mai 2009 wurde K. A. vom Untersuchungsamt T. wegen Vergehens gegen das BetmG schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 30.—- verurteilt. Am 7. Juli und am 7. August 2009 wurde sie wegen geringfügiger Vermögensdelikte (Ladendiebstähle) mit Fr. 100.—- bzw. Fr. 150.—- gebüs Am 27. Juli 2009 trat K. A. im Regionalgefängnis X. den Vollzug der dreimonatigen Gefängnisstrafe an. Am 7. August 2009 wurde der Strafvollzug um 65 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für nicht bezahlte Geldstrafen und Bussen erweitert. B./ Am 21. September 2009 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von K. A., die letztmals bis zum 6. November 2009 verlängert worden war, und verweigerte die Unterbreitung des Falls an das Bundesamt für Migration (BFM). K. A. wurde aufgefordert, die Schweiz bis 30. November 2009 zu verlassen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen diese Verfügung erhob K. A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. P. R., T., am 6. Oktober 2009 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Im Rahmen des Rekursverfahrens forderte das Sicherheits- und Justizdepartement in T. und in R. bezüglich K. A. je einen Auszug aus dem Betreibungsregister an. In T. bestanden Forderungen im Betrag von Fr. 8'514.11, in R. Forderungen im Betrag von Fr. 5'849.45. Sodann holte die Rekursinstanz je einen Amtsbericht beim Beistand von L. M. und bei demjenigen von B. A. ein und verlangte Auskunft beim Sozialamt T.. Per Juni 2010 betrug der Schuldensaldo von K. A. beim Sozialamt T. Fr. 45'475.95, derjenige von L. M. Fr. 15'469.30. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. Oktober 2009 wurde K. A. per 10. November 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es wurde eine Probezeit von einem Jahr angesetzt und eine Bewährungshilfe angeordnet. Am 15. Dezember 2009 wurde das Sicherheits- und Justizdepartement davon in Kenntnis gesetzt, dass K. A. am 2. Dezember 2009 beim Ladendiebstahl in der Migros angehalten worden war. Am 18. Dezember 2009 wurde sie deswegen zu einer Busse von Fr. 250.—- verurteilt. Am 6. August und 30. August 2010 wurde sie wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) gebüst. Am 6. September 2010 verwarnte das Amt für Justizvollzug K. A.. Sie wurde darauf hingewiesen, die Bewährungshilfe habe mitgeteilt, sie habe sich anfänglich vorbildlich an die Abmachungen gehalten. Seit Anfang des Jahres 2010 sei dies jedoch nicht mehr der Fall. In der Folge beantragte das Amt für Justizvollzug dem Untersuchungsamt T., K. A. unter Widerruf der bedingten Entlassung gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2009 in den Strafvollzug zurückzuversetzen bzw. den Strafvollzug für den nicht verbüssten Strafrest von 53 Tagen anzuordnen. Diesem Antrag wurde am 18. November 2010 entsprochen. Zwischenzeitlich war K. A. beim Verkauf von Valium-Tabletten angehalten und verzeigt worden. Am 23. Februar 2011 forderte das Amt für Justizvollzug K. A. auf, am 7. März

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2011 im Regionalgefängnis X. 53 Tage Freiheitsstrafe anzutreten. Dem Schreiben kann entnommen werden, dass sie auf ein Schreiben vom 20. Januar 2011 nicht reagiert und den Eintrittstermin in die Klinik K. nicht wahrgenommen hatte. Am 2. März 2011 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von K. A. ab und lud das Migrationsamt ein, ihr eine neue Ausreisefrist zu setzen. C./ Am 14. März 2011 wurde das Sicherheits- und Justizdepartement davon in Kenntnis gesetzt, dass K. A. am 19. Februar 2011 einen geringfügigen (Laden)Diebstahl begangen hatte. In der Folge, am 18. März 2011, wurde der Strafantritt von K. A. vorläufig sistiert. Sie hatte die Strafe nicht angetreten. Am 15. März 2011 wurde in der Klinik K. mit einer Entzugsbehandlung begonnen. Dem Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 18. März 2011 kann entnommen werden, die Entzugsbehandlung daure rund sechs Wochen. Anschliessend sei allenfalls ein Aufenthalt auf einer Entwöhnungsstation geplant, als Vorstufe für eine Langzeittherapie. Es werde sich zeigen, ob K. A. dafür geeignet sei. D./ Am 17. März 2011 erhob K. A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C. D., T., gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 2. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Sodann stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Am 21. März 2011 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung entsprochen und Rechtsanwältin lic. iur. C. D., T., wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestimmt. Am 15. April 2011 wurde das Verwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass K. A. am 17. März 2011 vom Untersuchungsamt T. des geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.—- bestraft worden sei. Am 4. Mai 2011 beantragte das Sicherheits- und Justizdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen, und hielt fest, K. A. sei nicht ernsthaft willens, die Suchtmittelabhängigkeit zu überwinden, weshalb ihr bezüglich Wohlverhaltens keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gute Prognose gestellt werden könne. Am 1. Juni 2011 hielt K. A. an ihrem Rechtsbegehren fest und machte von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern. Am 7. Juni 2011 wurde das Verwaltungsgericht von einem korrigierten Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug in Kenntnis gesetzt, wonach K. A. vom 18. April bis 1. Juli 2011 im Regionalgefängnis X. ihre Strafe verbüsst.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG und Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, abgekürzt VZAE). Die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist während der Dauer des Rekursverfahrens abgelaufen. Gegenstand des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ist somit die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahr 1998 Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehabt und sie halte sich seit langem hier auf, hat die Vorinstanz aber die Vorschriften über den Widerruf der Nieder-lassungsbewilligung angewendet.
  3. Strittig ist, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als recht- und verhältnismässig erweist. 3.1. 3.1.1. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts-konvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) garan-tieren den Schutz des Familienlebens nur, soweit die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt und intakt ist, bzw. diese Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familienleben damit vereitelt wird (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 281 E. 3.1, vgl. auch M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2009, N 12 in Nr. 18). Dies trifft zu, wenn die verwandte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nicht absolut. Er verpflichtet die Behörden nicht in jedem Fall, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (BGE 126 II 342 E. 3a). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Ab-wägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Interessenabwägung sind die ge-samten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; vgl. auch VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. mit Hinweisen in: www.gerichte.sg.ch). 3.1.2. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. November 2007 mit dem Schweizer Staatsangehörigen P. A. verheiratet. Unbestritten ist aber, dass sie schon lange getrennt von ihrem Ehemann lebt, weshalb sie aus der nur formell bestehenden Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 3.1.3. Was ihre Kinder anbetrifft, stellt sich die Beschwerdeführerin aber auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BV, auch wenn ihr die elterliche Obhut entzogen worden sei. Bezüglich L. M. beruft sie sich auf die Ausführungen im Amtsbericht der Amtsvormundschaft T. vom 12. Juli 2010, bezüglich B. A. auf diejenigen der Amtsvormundschaft U. vom 27. September 2010. 3.1.2.1. Im Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kindern ist ein eigentliches Zusammenleben nicht unentbehrlich für das Bestehen eines Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK. Eine intakte und gelebte familiäre Beziehung wird schon dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht. Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind indessen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Dies begründet keine Notwendigkeit, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht gegenüber einem Kind mit Schweizer Bürgerrecht verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Beziehung eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers weitgehend tadellos ist (VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. mit Hinweis auf Urteil 2A.119/2004 vom 5. März 2004, Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, BGE 120 Ib 4 ff. und 24 ff., in: www.gerichte.sg.ch). Ausländische Staatsangehörige müssen sich somit unter gewissen Umständen damit abfinden, dass sie das Recht zum Besuch ihrer Kinder mit Schweizer Bürgerrecht nur unter erheblichen Einschränkungen ausüben können. Das Verwaltungsgericht hat es als zulässig qualifiziert, dass ein Vater aus Nigeria bzw. Mütter aus Brasilien den Kontakt mit ihren in der Schweiz lebenden Kindern mittels Besuchen, schriftlicher und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte telefonischer Kontakte oder anlässlich von Ferienaufenthalten ausüben (VerwGE B 2003/221 vom 16. März 2004 i.S. R.M.S., VerwGE B 2004/42 vom 18. Mai 2004 i.S. A.D. und VerwGE B 2005/85 vom 13. September 2005 i.S. L.O., in www.gerichte.sg.ch, alle vom Bundesgericht bestätigt mit Urteilen 2A.231/2004, 2A.371/2004 und 2A. 626/2005). 3.1.3.2. Die heute gut 26 Jahre alte Beschwerdeführerin ist Mutter eines rund elf Jahre alten Sohnes, der seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sodann hat sie eine rund fünf Jahre alte Tochter, die Schweizer Bürgerin ist. Unbestritten ist, dass beide Kinder nicht bei der Beschwerdeführerin aufwachsen. L. lebt in der Obhut seiner Grossmutter mütterlicherseits in T., B. in der Obhut ihres Vaters in G.. Nicht in Frage gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung in R. im September 2008 zusammen mit L. verlassen hat und zu ihrer Mutter nach T. gezogen ist. B. liess sie bei ihrem Ehemann und dessen Mutter zurück. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in der Folge nach einem stationären Drogenentzug rückfällig wurde, die meiste Zeit auf der Gasse lebte und die Pflege und Erziehung ihres Sohnes vernachlässigte, was dazu führte, dass sie von S. F. aufgefordert wurde, die gemeinsame Wohnung in T. zu verlassen. Seither beschränken sich die persönlichen Beziehungen der suchtmittelabhängigen Beschwerdeführerin zu ihren Kindern auf Besuche, die, soweit ersichtlich, in Anwesenheit und unter Aufsicht von S. F. in deren Wohnung stattfinden. Gemäss Bericht des Beistands von L. vom 12. Juli 2010 besucht die Beschwerdeführerin die Kinder gemäss Besuchsplan in der Wohnung ihrer Mutter. Er hält fest, L. freue sich, wenn er seine Mutter sehe. Allerdings wird auch ausgeführt, S. F. verzichte darauf, ihrem Enkel im Voraus vom Besuch der Beschwerdeführerin zu erzählen, um ihn nicht zu enttäuschen, wenn sie einmal nicht kommen sollte. Dem Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Umgang mit L. versuche, eine gute Mutter zu sein, welche die Rahmenbedingungen für regelmässige Kontakte zu ihrem Sohn einhalten möchte. Auch laut Bericht des Beistands von B. vom 27. September 2010 bemüht sich die Beschwerdeführerin während der Besuche ihrer Rolle als Mutter bestmöglich gerecht zu werden. Er hält fest, nach einer mehrmonatigen Zeit der Trennung zwischen Mutter und Kind sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eine Beziehung zu B. aufzubauen, wobei Unzulänglichkeiten in der Ausübung des Besuchsrechts oft arg störende Faktoren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien. Vor allem bei Drogenabusus der Beschwerdeführerin sei ihr Verhalten und Agieren oft zuwider einer um ihr Kind besorgten Mutter. Ihr Gemütszustand gebe dann klar Anlass zur Sorge im Umgang mit B.. Die Beschwerdeführerin akzeptiere aber die angemessenen Interventionen ihrer Mutter zum Schutz von B.. 3.1.3.3. Aus den beiden Berichten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin L. und B. im Beisein bzw. unter Aufsicht von S. F. besucht, von einer besonders engen affektiven Beziehung zwischen der Mutter und ihren Kindern, die auch im Interesse der Kinder aufrechterhalten werden sollte, ist aber nicht die Rede. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die keinem Beruf nachgeht und für ihre Kinder keine Unterhaltsleistungen erbringt, ihre Besuche nicht immer in "nüchternem" der Situation angepasstem Zustand abstattet und dass das unstete Leben, das sie zufolge ihrer Suchterkrankung seit Jahren führt, zur Folge hatte, dass L. und B. nicht zu ihr, sondern zu anderen Personen, d.h. zur Grossmutter bzw. zum Vater, die für ihre Entwicklung wichtige enge familiäre Bindung aufgebaut haben. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern besteht kein intaktes, intensives Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, weshalb sie keinen Anspruch darauf hat, aus diesem Grund weiterhin dauernd in der Schweiz anwesend zu sein. Es ist ihr zumutbar, den Kontakt mit L. und B. von Bosnien-Herzegowina aus zu pflegen, zumal die Einreise in die Schweiz zu Besuchszwecken heute ohne Visum möglich ist. 3.2. Die Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet. Ein Widerrufsgrund kann somit vorliegen, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unseres Landes verstossen hat und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung (Botschaft zum AuG, in: BBl 2002 III 3810). Entscheidend ist die Prognose bezüglich des künftigen Wohlverhaltens. Hiebei fallen Art, Motivlage und Zeitpunkt des Fehlverhaltens wesentlich in Betracht (M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, a.a.O., N 10 zu Art. 63 AuG). Nach Art. 80 VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit unter anderem bei einer Missachtung von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Auch das Nichtbezahlen von Schulden stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, jedenfalls dann, wenn diese einen be-deutenden Umfang erreichen (BGE 122 II 391). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Tatsache, dass sie wiederholt leichte Delikte begangen habe und dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, rechtfertige es nicht, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Zudem bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Straffälligkeit und Drogenkonsum. Sie sei heute gewillt, ihre Suchtmittelabhängigkeit zu überwinden, weshalb ihr eine positive Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten gestellt werden könne. Sie sei am 15. März 2011 freiwillig in die Psychiatrische Klinik K. eingetreten. Es sei geplant, dass die Reststrafe von 53 Tagen nach Abschluss der Entzugsbehandlung vollzogen werde. Weil sie endgültig von Suchtmitteln loskommen wolle, habe sie das Amt für Justizvollzug ersucht, die Reststrafe in eine Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) umzuwandeln. Wenn dem Gesuch entsprochen werde, werde sie gleich nach Abschluss der Entzugstherapie in die Entwöhnungsstation wechseln. Andernfalls werde sie nach Verbüssung der Haftstrafe in die Klinik zurückkehren und die Therapie fortführen. Die Ärzte würden ihr im Bericht vom 13. April 2011 eine hohe Motivationsabstinenz (gemeint ist wohl "Abstinenzmotivation") attestieren. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie zufolge von Suchtmittelabhängigkeit wieder straffällig werde. Fest steht, dass das Leben der Beschwerdeführerin seit Jahren von ihrer schweren Suchtmittelabhängigkeit bestimmt wird. Gemäss Bericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 18. April 2011 ist die polytoxikomane Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal freiwillig zum Drogenentzug in die Klinik K. eingetreten. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist immer wieder straffällig geworden. Dazu gehören immer wieder Verstösse gegen das BetmG und das Transportgesetz, aber auch Vermögensdelikte (Ladendiebstähle). Am 10. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin des Diebstahls und des Versuchs dazu, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des BetmG, der Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Lernfahrausweises und der Entwendung zum Gebrauch schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Nachdem sie im Anschluss daran erneut straffällig geworden war,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde die Gefängnisstrafe am 20. April 2009 vollziehbar erklärt, worauf die Beschwerdeführerin die Gefängnisstrafe am 27. Juli 2009 antrat. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin per 10. November 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist Obschon das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 21. September 2009 widerrufen hatte, hat sie am 2. Dezember 2009 indessen bereits wieder einen Ladendiebstahl begangen. Aktenkundig ist sodann, dass das Amt für Justizvollzug am 6. September 2010 im Hinblick auf eine Verwarnung der Beschwerdeführerin festgestellt hat, es liege nach wie vor eine unbewältigte Suchtproblematik vor. Die Bewährungshilfe habe mitgeteilt, dass sie seit Anfang 2010 die vereinbarten Termine bei der Bewährungshilfe und bei der Suchtfachstelle nicht mehr einhalte. Sodann halte sie die Abmachungen betreffend Abgabe von Urinproben nicht ein. Weiter habe die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Zusammenkunft mit der Betreuungsperson keinen guten Eindruck hinterlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin in den Strafvollzug zurückversetzt worden war, trat sie nicht wie vorgesehen zur Weiterführung einer abgebrochenen Entzugsbehandlung in die Klinik K. ein und trat die Strafe im Regionalgefängnis X. nicht an. Am 14. März 2011 wurde sie in die Klinik K. eingewiesen. Zutreffend ist, dass am 15. März 2011 mit einer Entzugsbehandlung begonnen worden ist. Fest steht ebenfalls, dass der Beschwerdeführerin mit Verlaufsbericht vom 13. April 2011 bescheinigt worden ist, ihre Abstinenzfähigkeit sei bei ansonsten guter Abstinenzmotivation instabil. Am 18. bzw. 19. April 2011 teilten die Psychiatrie-Dienste Süd sodann mit, die Beschwerdeführerin sei am vergangenen Wochenende (am 16. April 2011) aus ihrem Tagesurlaub nicht wie abgesprochen zurückgekehrt und sie habe den Tagesurlaub zum Drogenkonsum genutzt und versucht, Drogen auf die Station einzubringen. Sie werde deshalb im Anschluss an die Haftstrafe nicht wie geplant in die Entzugsstation aufgenommen. Die Aufnahmesperre gelte für sechs Monate. Sodann sei dringend davon abzuraten, dass K. A. nach der Haft übergangsweise nach Hause gehe, da der letzte Aufenthalt in der Klinik gezeigt habe, wie instabil ihre Abstinenzfähigkeit sei. Aktenkundig ist sodann, dass die Reststrafe der Beschwerdeführerin nicht in eine Massnahme umgewandelt worden ist. Sie ist in der Zeit vom 18. April bis 1. Juli 2011 im Regionalgefängnis X. vollzogen worden. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Sie hat in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ordnung ver-stossen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Juni 2011 bedauert, dass sie während des Klinikaufenthalts einen Rückfall in den Drogenkonsum hatte, weshalb der stationäre Aufenthalt abgebrochen werden musste und eine Entwöhnungstherapie in der Klinik K. nicht mehr möglich ist. Auch der Hinweis, es stehe ihr nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. Juli 2011 offen, sich in der psychiatrischen Klinik W. anzumelden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr bestehen keine Anhaltspunkte, die es erlauben würden, der Beschwerdeführerin bezüglich ihres künftigen Verhaltens eine gute Prognose zu stellen. 3.3. Nach auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG liegt zudem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei ist von der Praxis des Bundesgerichtes auszugehen, wonach eine Ausweisung von Niedergelassenen gestützt auf das ANAG möglich ist, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selber sorgen wird (Bundesamt für Migration, Ausländerbereich, 8. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Version 1.7.09, Ziff. 8.2.1.5.2 mit Hinweis auf BGE 123 II 529 ff.). Ohne weiteres als "erheblich" hat das Bundesgericht Unterstützungsleistungen angesehen, welche einem Ehepaar in der Höhe von insgesamt Fr. 80'000.—- im Zeitraum von rund 5 ½ Jahren geleistet wurden (BGE 119 Ib 6). Entscheidend ist, dass die Abhängigkeit einige Zeit andauerte und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung ge-leistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nach Art. 63 Abs. 2 AuG nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b widerrufen werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie dauernd und in erheblichem Mass von Sozialhilfe abhängig ist und dass auch ihr Sohn mit Sozialhilfe unterstützt wird. Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, weil sie die Suchtmittelabhängigkeit überwinden werde, würden gute Aussichten auf eine Verbesserung der finanziellen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation bestehen. Sodann halte sie sich insgesamt seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb Sozialhilfeabhängigkeit keinen Widerrufsgrund mehr darstelle. Nicht in Frage gestellt wird die Feststellung der Vorinstanz, wonach für die Beschwerdeführerin und L. M. über die Jahre hinweg Sozialhilfeleistungen im Betrag von rund 185'000.—- erbracht worden sind. In Anbetracht der seit Jahren bestehenden Suchtproblematik ist entgegen der Auffassung der Beschwerde-führerin sodann keine Änderung der Sozialhilfeabhängigkeit zu erwarten. Sie hat somit auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG gesetzt. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin wohl insgesamt, nicht aber ununterbrochen, während mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat. 3.4. Zu prüfen ist weiter, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnis-mässig erweist. Unbestritten ist, dass die heute etwas mehr als 26 Jahre alte Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben grösstenteils in der Schweiz verbracht hat und dass ihre Kinder, ihre Mutter und ein Halbbruder hier leben. Nicht in Frage steht weiter, dass sie die ersten sechs Lebensjahre und rund eineinhalb Jahre ihrer Jugendzeit in der Heimat gelebt hat und dass ihr die dortige Sprache geläufig ist. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin sei hier schlecht integriert. Sie sei seit langem suchtmittelabhängig und habe im Berufsleben nicht Fuss fassen können, obschon ihre Kinder nicht von ihr betreut würden. Sodann werde sie immer wieder straffällig, komme ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach und sei dauerhaft sozialhilfeabhängig. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es sei nicht vertretbar, aufgrund ihrer Suchtmittelabhängigkeit auf mangelhafte Integration zu schliessen, zumal sie hier die Schulen besucht habe und Schweizerdeutsch spreche. Die Beschwerdeführerin verzichtet indessen darauf, näher darzulegen, aus welchen Gründen sie sich in der Schweiz verwurzelt fühlt. Es werden keine Angaben dazu gemacht, wie sich das soziale Umfeld zusammensetzt, in dem sie sich bewegt. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben grösstenteils hier verbracht hat, lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, sie sei mit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schweizerischen Mentalität und den hier herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Sodann verkennt die Vorinstanz nicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur in der Schweiz, sondern auch in der Heimat schwer fallen dürfte, sich beruflich zu integrieren. Dies macht eine Rückkehr in die Heimat indessen nicht unzumutbar, auch wenn die Beschwerdeführerin hier mit Unterstützung durch Sozialhilfe rechnen kann. Es ist unverständlich, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, ihr Verhalten aufgrund der Verwarnung durch das Ausländeramt und aufgrund des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung zu ändern. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin darauf angewiesen wäre, sich in der Heimat mit Unterstützung von Verwandten, insbesondere eines Onkels, der unbestrittenermassen dort lebt, und Bekannten ein neues persönliches Umfeld zu schaffen, zumal nicht anzunehmen ist, dass die ausserfamiliären Sozialkontakte, die sie hier pflegt, dazu beitragen, dass sie sich von ihrer Suchtmittelabhängigkeit befreien kann. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin zu ihren beiden Kindern, die hier bei Dritten leben und aufwachsen, keine derart intensive und intakte persönliche Beziehung, dass ihre dauernde Anwesenheit in der Schweiz erforderlich ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während Jahren nicht gewillt und nicht in der Lage war, ihr Leben in geordnete Bahnen zu lenken, und dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach sie ihr Verhalten ändern könnte, erweist sich der angefochtene Entscheid somit auch als verhältnismässig. 4. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter den Standpunkt, weil die Voraussetzungen zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien, liege auch ein Härtefall vor, der die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung recht-fertige. Von den Zulassungsvoraussetzungen kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 VZAE). An einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 119 Ib 33 ff., 117 Ib 317 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Erwägungen hievor ergibt sich indessen, dass nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen ist. 5. (...)

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.—- trägt zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. 3./ Der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- (exkl. MWSt).

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwältin lic. iur. C. D., 9000 T.)
  • die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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St. Gallen
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Deutsch
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SG_VGN_001
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SG_VGN_001, B 2011/52
Entscheidungsdatum
11.08.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026