© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/29 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 33 Abs. 3 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 62 lit. b, c und e AuG. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der Vater zweier Kinder mit Niederlassungsbewilligung ist und mehrere Widerrufsgründe gesetzt hat (Freiheitsstrafe von 36 Monaten, hohe Verschuldung, Abhängigkeit von Sozialhilfe), erweist sich als recht- und verhältnismässig. Die Vorinstanz war nicht gehalten, das Verfahren im Hinblick darauf zu sistieren, dass sich seine finanzielle Situation verbessern könnte, wenn seiner Anmeldung auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung entsprochen würde (Verwaltungsgericht, B 2011/29). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen A. S.,L-strasse 00, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. F., O. 00, 9000 St. Gallen, gegen
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. S., türkischer Staatsangehöriger, geboren am 1. Januar 1971, reiste am 7. August 1988 mit einem Touristenvisum zu Verwandten in die Schweiz. Nach Ablauf des Visums beantragte er am 1. November 1988 Asyl. Seinen Reisepass liess er vorher zerreissen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) wies das Asylgesuch am 28. November 1990 ab und wies A. S. aus der Schweiz weg. Es setzte ihm eine Ausreisefrist bis 15. März 1991. Am 25. Februar 1991 trat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf eine Beschwerde von A. S. gegen den abschlägigen Asylentscheid nicht ein. Auch ein Revisionsgesuch wurde am 7. November 1991 nicht an die Hand genommen. Nachdem A. . die Ausreisefrist bis 30. November 1991 erstreckt worden war, verschwand er und war unbekannten Aufenthalts. Am 15. Juni 1992 reichte die schweizerische Staatsangehörige M. O., geboren am 28. Februar 1972, ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für A. S. zwecks Vorbereitung der Heirat ein (act. 127/128). Nachdem die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) dem Gesuch entsprochen hatte, heirateten M. O. und A. S. am 5. Oktober 1992. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 1992 kam das Kind X. zur Welt. Am 15. Dezember 1995 wurde die Ehe O./S. geschieden und das Kind X., für das eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet wurde, wurde unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. A. S. wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, und er wurde zu Unterhaltszahlungen für das Kind verpflichtet. B./ Am 12. März 1997 wies die Fremdenpolizei das Gesuch von A. S. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab (act. 295Z.298). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J. J., St. Gallen, Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement (heute: Sicherheits- und Justizdepartement). In der Folge, am 24. April 1998, heiratete er die in der Schweiz niedergelassene Z. O., bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, geboren am 1. Januar 1964 (act. 394). Am 4. Mai 1998 trat die Fremdenpolizei auf ein Wiedererwägungsgesuch A. S.s betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ein (act. 400Z.402). Auch gegen diese Verfügung erhob A. S. Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Am 28. August 1998 erteilte ihm die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung zum "Verbleib bei der Ehefrau" und als Betriebsangestellter der R. AG, Widnau (act. 435), worauf die beiden Rekurse abgeschrieben wurden. Am 23. Juli 1999 wurden die Zwillinge Y. und Z. S. geboren (act. 462). Wie die Mutter erhielten die Kinder die Niederlassungsbewilligung. Mit Strafbescheid vom 13. August 2001 erklärte das Untersuchungsamt Altstätten A. S. der Fälschung von Ausweisen sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen sowie zu einer Busse von Fr. 500.Z.Z.. Für die ausgesprochene Gefängnisstrafe wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Der sichergestellte türkische Führerausweis wurde eingezogen (act. 480/481). Am 30. April 2002 verwarnte das Ausländeramt A. S. wegen dieser Verurteilung und wegen seiner Schulden (act. 500Z.502). Am 24. Oktober 2006 verlängerte das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von A. S. "auf Zusehen und Wohlverhalten hin". Sie wurde an die Bedingungen geknüpft, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme, dass er keine neuen Schulden verursache, dass er sich um die Sanierung der bestehenden Schulden bemühe und dass er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 630).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 28. Oktober 2006 erstattete das Bundespolizeiamt Weil am Rhein gegen A. S. wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt Strafanzeige und wies ihn in die Schweiz zurück (act. 634). Im Verlauf des Jahres 2008 ermittelte das Kantonale Untersuchungsrichteramt gegen A. S. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, abgekürzt BetmG, act. 643Z.645). Am 3. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft beim Kreisgericht Rheintal gegen A. S. Anklage wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und des Inumlaufsetzens falschen Geldes. Am 5. August 2009 sprach das Kreisgericht Rheintal A. S. des Verbrechens und des Vergehens gegen das BetmG, der mehrfachen Übertretung des BetmG und des versuchten Inumlaufsetzens falschen Geldes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Busse von Fr. 500.Z.Z.. Von der Freiheitsstrafe erklärte das Gericht 15 Monate als vollziehbar. Bei 21 Monaten schob es den Vollzug mit einer Probezeit von vier Jahren auf. Zudem ordnete es eine stationäre Suchtbehandlung an. Den Vollzug des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf (act. 817-833). Am 14. Januar 2010 wurde die Ehe von A. S. und Z. S. geschieden (act. 892). Die beiden Kinder Y. und Z. wurden unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am 1. März 2010 lehnte es das Ausländeramt ab, die Aufenthaltsbewilligung von A. S. zu verlängern und ordnete an, er habe die Schweiz bis 9. Mai 2010 zu verlassen. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, A. S. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Zudem werde er mit Sozialhilfe unterstützt. Der offene Saldo betrage Fr. 27'091.90. C./ Am 11. März 2010 erhob A. S. gegen diese Verfügung Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell unter Bedingungen und Auflagen bzw. auf Zusehen hin und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sodann sei das Verfahren zu sistieren, bis über sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente rechtskräftig entschieden worden sei. Am 27. Januar 2011 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von A. S. ab. Es lud das Ausländeramt ein, ihm eine neue Frist zur Ausreise zu setzen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D./ Am 9. Februar 2011 erhob A. S., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. F., St. Gallen, gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 27. Januar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens setzte das Migrationsamt das Verwaltungsgericht von einem Informationsbericht der Stadtpolizei St. Gallen vom 14. März 2011 in Kenntnis, sowie von einem Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell AR vom 16. März 2011 und einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 8. März 2011. A. S. ergänzte die Beschwerde am 11. April 2011 und machte geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt und verletze Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Das Sicherheits- und Justizdepartement verzichtete am 14. April 2011 auf eine Stellungnahme und beantragte, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. Am 13. Mai 2011 setzte das Migrationsamt das Verwaltungsgericht von einer Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2011 in Kenntnis, wonach A. S. keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Am 20. Mai 2011 wurde dem Verwaltungsgericht ein Schlussbericht der Kantonspolizei AR vom 12. Mai 2011 zugestellt.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Er begründet dies damit, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz könne ihm eine gute Prognose gestellt werden. Er habe sämtliche Therapieziele erreicht und sei nicht rückfällig geworden. Zufolge Drogen- und Spielsucht sei es zu einem einzigen Ausrutscher im Sinn von Verstössen gegen das BetmG gekommen. Gemäss Therapieberichten habe er die Drogen- und Spielsucht aber erfolgreich überwunden. Einzig die wirtschaftliche Selbständigkeit habe er noch nicht erlangt. In diesem Zusammenhang spiele es eine entscheidende Rolle wie das Verfahren betreffend Erlangung einer Invalidenrente ende. Wenn eine Rente verfügt werde, sei sein finanzielles Auskommen gesichert und er wäre in der Lage, einen Teil der aufgelaufenen Schulden zurückzubezahlen. Aus diesem Grund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das Rekursverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren. Auch das Beschwerdeverfahren sei bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen. 2.1. Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Wenn an einen Tatbestand die Folge des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung geknüpft werden kann, ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wie sie zur Diskussion steht, umso eher gerechtfertigt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, Ausländerbereich, Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Version 1.7.09, Ziff. 8.2.1.5.3). 2.2. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Artikel 64 oder Artikel 61 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen worden ist (BGE 135 II 377 ff.). Sodann liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG), wenn er eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 lit. d AuG) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 62 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf bzw. über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Ermessenspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist anzuordnen, wenn sie bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). 2.3. Der angefochtene Entscheid beruht auf folgenden unbestritten gebliebenen Tatsachen: der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 5. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden, er ist hoch verschuldet (Betreibungen von insgesamt Fr. 179'821.85) und von Sozialhilfe abhängig (Saldo per 4. November 2009: Fr. 27'091.90). Weiter hat er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltsbewilligung am 24. Oktober 2006 verlängert worden ist. Die Vorinstanz hat erwogen, das Kreisgericht Rheintal werte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er habe mit insgesamt 700 Gramm Kokain Handel betrieben, um seine Drogen-, Spiel- und Alkoholsucht zu finanzieren, obschon er um die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Kokains gewusst habe. Sodann habe sich straferhöhend ausgewirkt, dass der Beschwerdeführer Anstalten getroffen habe, rund 660 Gramm Kokain zu erwerben, dass er rund 8'035 bis 10'045 Ecstasy-Tabletten erworben habe, dass er mindestens vier Ecstasy-Tabletten verkauft habe und dass er versucht habe, falsches Geld in Umlauf zu setzen. Eine ausgeprägte kriminelle Energie lasse insbesondere auch die Tatsache erkennen, dass sich der Beschwerdeführer durch die am 28. Februar 2008 erfolgte Beschlagnahme von Falschgeld um Umfang von Euro 11'000.Z.Z. durch die österreichische Polizei nicht habe davon abschrecken lassen, am 4. März 2008 erneut zu versuchen, mit gefälschtem Geld Kokain zu beziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Betäubungsmitteldelikten ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010 2C_578/2009) hat die Vorinstanz erwogen, es bestehe zufolge der Straftaten und des Verschuldens des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Risiko eines Rückfalls und eines erneuten Abgleitens in die Delinquenz könne nicht hingenommen werden, auch wenn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer mit all den durchgeführten und eingeleiteten Massnahmen bestrebt sei, seine Spiel- und Drogensucht in den Griff zu bekommen und er sich offenbar nach der Entlassung aus der stationären Massnahme positiv entwickelt habe. 2.4. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Widerrufsgründe gesetzt und insbesondere im Bereich Betäubungsmittel und Inumlaufsetzen falschen Geldes in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen und das Verfahren insbesondere im Hinblick darauf zu sistieren, dass sich seine finanzielle Situation verbessern könnte, wenn seiner Anmeldung auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung entsprochen würde. Hinzu kommt, dass sowohl dem Sozialbericht des Amtes für Justizvollzug, Bewährungshilfe, vom 18. März 2010, als auch demjenigen vom 3. März 2011 entnommen werden kann, der gesamte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers werde vom Sozialamt St. Gallen finanziert. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, erweist sich somit als unbegründet. Sodann hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, am 12. Mai 2011, verfügt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ergänzende medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass er spätestens seit dem 4. Dezember 2009 zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Abgesehen davon, dass somit feststeht, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht durch Rentenleistungen verbessern lassen, hätte auch kein Anlass bestanden, dem Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu entsprechen. 3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 8 EMRK. Abgesehen davon, dass er die Massnahme erfolgreich bestanden habe und seine Lebenssituation nun stabil sei, pflege er eine äusserst gute Beziehung zu seinen Kindern, die intensiver sei als in "vergleichbaren Fällen". Er verbringe jedes Wochenende und auch unter der Woche Zeit mit ihnen, was durch eine Wegweisung verunmöglicht würde. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dadurch würden auch die Interessen seiner Kinder beeinträchtigt, weshalb ein kinderpsychologisches Gutachten zu erstellen sei. Hinzu komme, dass er auch zu seiner geschiedenen Ehefrau einen guten Kontakt pflege.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) garantieren den Schutz des Familienlebens nur, soweit die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt und intakt ist bzw. diese Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und das Familienleben damit vereitelt wird (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 281 E. 3.1, vgl. auch M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2009, N 12 in Nr. 18). Dies trifft zu, wenn die verwandte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nicht absolut. Er verpflichtet die Behörden nicht in jedem Fall, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (BGE 126 II 342 E. 3a). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Interessenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; vgl. auch VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. mit Hinweisen in: www.gerichte.sg.ch). Im Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kindern ist ein eigentliches Zusammenleben nicht unentbehrlich für das Bestehen eines Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK. Eine intakte und gelebte familiäre Beziehung wird schon dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht. Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind indessen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Dies begründet keine Notwendigkeit, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Selbst ein Besuchsrecht gegenüber einem Kind mit Schweizer Bürgerrecht verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Beziehung eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers weitgehend tadellos ist (VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. mit Hinweis auf Urteil 2A.119/2004 vom 5. März 2004, Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, BGE 120 Ib 4 ff. und 24 ff., in: www.gerichte.sg.ch). Ausländische Staatsangehörige müssen sich somit unter gewissen Umständen damit abfinden, dass sie das Recht zum Besuch ihrer Kinder nur unter erheblichen Einschränkungen ausüben können. Das Verwaltungsgericht hat es als zulässig qualifiziert, dass ein Vater aus Nigeria bzw. Mütter aus Brasilien den Kontakt mit ihren in der Schweiz lebenden Kindern mittels Besuchen, schriftlicher und telefonischer Kontakte oder anlässlich von Ferienaufenthalten ausüben (VerwGE B 2003/221 vom 16. März 2004 i.S. R.M.S., VerwGE B 2004/42 vom 18. Mai 2004 i.S. A.D. und VerwGE B 2005/85 vom 13. September 2005 i.S. L.O., in: www.gerichte.sg.ch, alle vom Bundesgericht bestätigt mit Urteilen 2A.231/2004, 2A. 371/2004 und 2A.626/2005). 3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinen rund zwölf Jahre alten Kindern aus zweiter geschiedener Ehe. Unbestritten geblieben ist, dass er zu seiner Tochter aus erster Ehe keinen Kontakt hat. Y. und Z. wachsen bei ihrer Mutter in H. auf. Sie trägt die alleinige elterliche Sorge für die Kinder. Der Beschwerdeführer lebt somit von Y. und Z. getrennt. Er kann die Beziehung zu ihnen nur im Rahmen von Besuchen pflegen. Unbestritten geblieben ist sodann, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aufgrund der Untersuchungshaft und dem anschliessenden Massnahmenvollzug seit dem 25. Juni 2008 nur eingeschränkt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich war. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus aber nicht gefolgert werden, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, damit er im familiären Bereich Versäumtes nachholen könne. Der Beschwerdeführer hat diese Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit durch sein strafrechtliches Verhalten verursacht und damit offensichtlich in Kauf genommen, dass der Kontakt zu seinen Kindern eingeschränkt war. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, dessen Verhalten in der Schweiz nicht als tadellos bezeichnet werden kann, nicht behauptet, er trage zum finanziellen Lebensunterhalt von Y. und Z. bei, bestehen keine Anhaltspunkte, wonach eine besonders enge Vater-Kind-Beziehung vorliegen könnte. Auch die beiden Schreiben der Kinder, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursverfahrens eingereicht hat, vermögen daran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die Texte inhaltlich sehr ähnlich sind und nicht davon auszugehen ist, es handle sich um spontane Meinungsäusserungen von Y. und Z., die rund 12 Jahre alt sind, ist es durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass sich Kinder dafür aussprechen, dass ihr Vater weiterhin in ihrer Nähe leben kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu Y. und Z. mittels Besuchen und Telefonaten aufrechterhalten kann, auch wenn er in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist und wieder in der Türkei lebt. Die Modalitäten bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts können dieser neuen Ausgangslage angepasst werden. 3.3. Es ergibt sich somit, dass auf die beantragte Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens verzichtet werden kann. Das familiäre Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern mit Niederlassungsbewilligung ist nicht derart eng, dass er gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch darauf hätte, aus diesem Grund weiterhin dauernd in der Schweiz anwesend zu sein. 4. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, es sei unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Er begründet dies damit, er habe mit seiner kriminellen Vergangenheit abgeschlossen und seine Drogensucht überwunden, weshalb seine Wegweisung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der öffentlichen Ordnung nicht notwendig sei. Es bestehe keine Rückfallgefahr. Zudem würden drei Nachbarn bestätigen, dass er sich in Heerbrugg gut integriert habe. Im weiteren habe er Aussicht auf Leistungen der Invalidenversicherung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer lebte von November 1988 bis November 1991 vorerst als Asylsuchender, im Anschluss daran als rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender in der Schweiz. Im Alter von rund 21 Jahren reiste er im Rahmen des Familiennachzugs (erneut) in die Schweiz ein, wo er seither lebt. Aus den Akten ergibt sich, dass es ihm nicht möglich war, hier beruflich Fuss zu fassen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, wonach er sich hier persönlich gut integriert haben könnte. Gemäss Informationsbericht der Stadtpolizei St. Gallen vom 14. März 2011 wurde er am Sonntag, 13. März 2011, zusammen mit einem irakischen Staatsangehörigen, der wegen Überfalls und schwerer Körperverletzung zur Verhaftung ausgeschrieben war, sowie mit einem türkischen Staatsangehörigen angehalten und festgenommen. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor Kontakte zu seinem Heimatland hat und mit den dort herrschenden Verhältnissen vertraut ist. Am 10. Februar 2010 beantragte er beim Ausländeramt ein Rückreisevisum, um beim türkischen Militär einen medizinischen Check zu absolvieren (act. 898). Die Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar, und ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer nicht nur bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse, sondern auch bezüglich seines sonstigen Verhaltens keine gute Prognose gestellt werden kann. Zum einen kann er nicht mit Rentenleistungen rechnen und zum andern macht er nicht geltend, er werde (oder wolle) einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen. Sein bisheriges Bestreben lag vielmehr darin, eine IV-Rente zu erhalten. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid als recht- und verhältnismässig erweist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.—Z. ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.Z.Z.bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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