© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/23 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.06.2011 Entscheiddatum: 21.06.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 21. 06. 2011 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG (SR 142.20) und Art. 76 VZAE (SR 142.201) sowie Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, kommt dem Erfordernis der gemeinsamen Wohnung besonderer Wert zu. Als rechtsmissbräuchlich erscheint die Berufung auf wichtige Gründe als Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens insbesondere dann, wenn das Ehepaar nur kurze Zeit zusammenlebte, sich mehrmals wieder trennte, Tätlichkeiten stattfanden und die regelmässigen persönlichen Kontakte und Unternehmungen mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn nach der Trennung nur unter Druck des laufenden fremdenpolizeilichen Verfahrens stattfanden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfordert eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem ausländischen Vater und seinem behinderten Sohn und ein fremdenpolizeilich und strafrechtlich tadelloses Verhalten (Verwaltungsgericht, B 2011/23). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. M. Looser
In Sachen X. Y. Z.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A., gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X. Y. Z., geboren am xx.xx.xxxx, ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er reiste am 23. Oktober 2002 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 5. August 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) das Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. September 2003 aus der Schweiz weg. Gegen die Abweisung des Asylgesuchs erhob X. Y. Z. Beschwerde bei der Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht), welche die Beschwerde am 25. August 2006 abwies. Nachdem er seiner Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 1. November 2006 nicht selbständig nachkam, wurde er am 13. September 2007 ins Herkunftsland ausgeschafft und gleichzeitig eine ab dem 14. September 2007 bis zum 13. Oktober 2010 gültige Einreisesperre erlassen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Am 19. Dezember 2007 heiratete X. Y. Z. in Pakistan. die Schweizer Bürgerin A. B.- C., geboren am xx.xx.xxxx. In der Folge reichte er am 27. Januar 2008 bei der zuständigen Schweizer Vertretung in Islamabad ein persönliches Einreisegesuch zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau ein. Am 18. März 2008 teilte seine Ehefrau dem Ausländeramt (heute Migrationsamt) telefonisch und am 3. April 2008 der schweizerischen Vertretung in Islamabad schriftlich mit, dass sie die Ehe mit X. Y. Z. als ungültig erachte. Am 16. April 2008 zog sie ihr Schreiben vom 3. April 2008 zurück und erklärte, dass sie zusammen mit X. Y. Z. eine Familie wolle. Am 6. Mai 2008 schrieb sie hingegen der schweizerischen Vertretung in Islamabad, dass sie beabsichtige, die Ehe annullieren oder scheiden zu lassen. In der Befragung durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2008 äusserte sie sich dahingehend, dass sie mit ihrem Ehemann nichts mehr zu tun haben wolle, und dass sie sich bereits offiziell in Pakistan habe scheiden lassen. Am 22. August 2008 trat das Migrationsamt auf das Gesuch von X. Y. Z. um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nicht ein. Auf das dagegen eingereichte Wiedererwägungsgesuch trat es mit Verfügung vom 20. November 2008 ebenfalls nicht ein. Am 20. September 2008 kam das gemeinsame Kind D. zur Welt. Das Kind erkrankte kurz nach seiner Geburt an Hirnhautentzündung. Infolgedessen wünschte sich die Ehefrau von X. Y. Z. seine Unterstützung und bat deswegen am 24. und 29. Dezember 2008 das Migrationsamt um die Ausstellung eines Visums für ihren Ehemann. Das Migrationsamt wäre mit einem dreimonatigen Visum einverstanden gewesen, aber X. Y. Z. verzichtete auf die Stellung eines Gesuchs für ein Visum. Er reichte stattdessen am 15. Juni 2009 erneut ein persönliches Einreisegesuch zum Verbleib bei seiner Ehefrau ein. Letztere stellte ihrerseits am 15. August 2009 ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehegatten, das sie am 29. August 2009 wieder zurückzog, da sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und die Scheidung in die Wege leiten werde. Am 7. September 2009 bat sie hingegen das Migrationsamt um die Weiterbearbeitung und Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs ihres Ehemanns und stellte eine Paartherapie in Aussicht. Bei der anschliessenden Befragung durch das Migrationsamt am 29. September 2009 erklärte sie aus freien Stücken und ohne irgendwelchen Zwang, dass sie am Familiennachzug für ihren Ehemann festhalten wolle. Sechs Tage später widerrief sie telefonisch ihren Willen und stellte die Einreichung der Scheidung in Aussicht. In einem Schreiben an das Migrationsamt vom 16. November 2009 erklärte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie schliesslich, dass ihr Ehemann in die Schweiz einreisen können soll, um die Ehe fortzuführen. Nach diesen erneuten Meinungswechseln wurde am 7. Dezember 2009 die Schweizer Vertretung in Islamabad ermächtigt, X. Y. Z. das Visum zur Einreise im Rahmen des Familiennachzuges auszustellen. Das bestehende Einreiseverbot wurde am 24. November 2009 durch das Bundesamt für Migration aufgehoben. X. Y. Z. reiste am 31. Dezember 2009 in die Schweiz ein, erhielt eine bis zum 30. Dezember 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung und zog bei seiner Ehefrau ein. Am 9. Januar 2010 musste die Polizei wegen häuslicher Gewalt (verbaler Streit) beim Ehepaar Z. intervenieren. Die Ehefrau teilte am 2. Februar 2010 dem Migrationsamt telefonisch und schriftlich mit, dass sie nicht länger mit ihrem Ehemann zusammenleben könne. Er sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am 15. Februar 2010 reichte X. Y. Z. ein Eheschutzbegehren um Bewilligung des Getrenntlebens beim Kreisgericht St. Gallen ein. Seine Ehefrau informierte am 18. Februar 2010 das Migrationsamt darüber, dass sie und ihr Ehemann definitiv nicht mehr zusammenleben würden. Am 22. Februar 2010 teilte sie aber schriftlich dem Migrationsamt mit, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenbleibe, auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind. Am 16. März 2010 reichten die Ehegatten beim Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen sie am 15. April 2010 einvernehmlich eine Trennungskonvention ab, die der Ehefrau die Obhut über das gemeinsame Kind zusprach und dem Ehemann unter Vorbehalt einer weitergehenden einvernehmlichen Einigung ein Besuchsrecht von einer 1 Stunde pro Woche einräumte. Am 21. April 2010 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt telefonisch mit, sie wolle sich nun definitiv scheiden lassen. Am 27. April 2010 musste die Polizei erneut wegen häuslicher Gewalt beim Ehepaar Z. intervenieren. Das Untersuchungsamt St. Gallen sprach X. Y. Z. deswegen mit Strafbescheid vom 23. August 2010 der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Gefährdung des Lebens sowie der Drohung zum Nachteil von seiner Ehefrau schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Mit Schreiben vom 29. April 2010
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigte die Ehefrau ihre telefonisch am 21. April 2010 gemachte Aussage und hob die Aggressivität ihres Ehemannes hervor. Mit Entscheid vom 3. Mai 2010 des Kreisgerichts St. Gallen wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Am 7. Mai 2010 schrieb X. Y. Z. dem Kreisgericht auf Englisch, dass er mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle. Im Schreiben vom 11. Mai 2010 teilte seine Ehefrau der Kreisrichterin mit, sie möchte die Trennung zurückziehen und die Ehe mit ihrem Ehemann weiterführen. Am 14. resp. 17. Mai widerrief sie telefonisch beim Kreisgericht das Schreiben vom 11. Mai 2010; sie sei von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt worden. Am 20. Mai 2010 erklärte X. Y. Z. gegenüber dem Migrationsamt, er wohne nicht mit seiner Ehefrau zusammen; sie hätten Eheprobleme. C./ Das Migrationsamt widerrief am 10. August 2010 nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs und der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung die Aufenthaltsbewilligung von X. Y. Z. Zur Begründung führte es aus, dass X. Y. Z. die Voraussetzung für das Beibehalten eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht erfülle und die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sei. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob der Rechtsvertreter von X. Y. Z. mit Eingaben vom 18. August 2010 und 13. September 2010 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung sei abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Mit Verfügung vom 1. September 2010 wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gewährt. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies am 17. Januar 2011 den Rekurs ab. D./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 30. Januar 2011 und 17. Februar 2011 erhob X. Y. Z. beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 17. Januar 2011 und die Verfügung des Migrationsamts vom 10. August 2010 seien kostenpflichtig aufzuheben, von einem Widerruf der Aufenthalts-bewilligung von X. Y. Z. und einer Wegweisung desselben aus der Schweiz sei abzusehen sowie seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter beantragte im weiteren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Am 19. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter von X. Y. Z. beim Verwaltungsgericht ein Zwischenzeugnis der Firma "J." über X. Y. Z. ein, um die berufliche Integration darzulegen. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Neben einer weiteren Eingabe vom 23. März 2011 informierte der Rechtsvertreter am 29. März 2011 und 28. April 2011 das Verwaltungsgericht darüber, dass X. Y. Z. wieder mit seiner Ehefrau an deren Adresse zusammenlebe, aber momentan ohne Arbeit sei. Das Zusammenleben sei beim Einwohneramt der Stadt St. Gallen noch nicht gemeldet worden, da man Nachteile bezüglich Sozialhilfeleistungen befürchte. Mit Eingaben vom 8. und 20. Juni 2011 teilte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht mit, dass X. Y. Z. grundsätzlich alleine wohne, aber sich zuweilen in der Wohnung seiner Ehefrau aufhalte und reichte zudem zwei neue Arbeitsverträge ein. Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erfor-derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam-menwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohn-orte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können nach Art. 76 der Bundesverordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) insbesondere durch berufliche Veränderungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Für einen getrennten Wohnsitz wäre auch ein alternatives Lebensmodell als wichtiger und nachvollziehbarer Grund denkbar, solange der Ehewille trotzdem vorhanden ist (Spescha in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 2 zu Art. 49 AuG). Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass auf das erforderliche Kriterium der gemeinsamen Wohnung in Art. 42 Abs. 1 AuG besonderer Wert gelegt wird, da das Fehlen einer Hausgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Ehe darstellt (VerwGE B 2011/21 vom 31. Mai 2011 E. 2 mit Hinweis auf Spescha, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 42 AuG, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). 2.1.1. Der Beschwerdeführer heiratete im Dezember 2007, also kurz nach seiner Wegweisung aus der Schweiz, seine heutige Ehefrau, A. B.-C., in Pakistan und stellte am 27. Januar 2008 bereits wieder ein Einreisegesuch. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Dezember 2009 im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein. Die zwei Jahre zwischen der Heirat in Pakistan und seiner erneuten Einreise in der Schweiz waren von Meinungswechseln und Unsicherheiten seiner Ehefrau über ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz geprägt, da sie ge-mäss eigenen Aussagen von ihm bedroht und zur Heirat gezwungen wurde. In diesem Sinn teilte sie am 3. April 2008 der schweizerischen Vertretung in Islamabad schriftlich mit, dass der Beschwerde-führer ihren Pass, ihr Ticket und ihr Geld eingeschlossen habe, damit sie nicht hätte fliehen können, ohne ihn zu heiraten und die für seine Einreise in die Schweiz benötigten Papiere zur Botschaft zu bringen. An dieser Aussage hielt sie trotz eines zwischenzeitlichen Widerrufs mit Schreiben vom 6. Mai 2008 und anlässlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Befragung durch das Migrationsamt am 24. Juli 2008 fest. Daran werden die Zweifel der Ehefrau an einem gemeinsamen Leben mit dem Beschwerdeführer sichtbar. Letztlich überwog aber das Bedürfnis nach Unterstützung bei der Betreuung des behinderten gemeinsamen Kindes, wobei die Ehefrau auch hierbei im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und November 2009 mehrmals ihre Meinung wieder änderte und zwischenzeitlich eine Scheidung in Aussicht stellte. Am 16. November 2009 schrieb sie schliesslich dem Migrationsamt, dass sie die Einreise des Beschwerdeführers wolle. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 31. Dezember 2009 wohnte der Beschwerdeführer bis zum 2. Februar 2010 bei seiner Ehefrau. Zuvor musste die Polizei am 9. Januar 2010, also wenige Tage nach der Einreise des Beschwerdeführers, wegen häuslicher Gewalt beim Ehepaar intervenieren, nachdem sie bereits während des ersten Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz bei Konflikten zwischen dem Paar am 31. Januar 2007 und 23. April 2007 eingreifen musste. Nach Aussagen der Ehefrau kam es in den ersten Monaten des Zusammenlebens im Jahr 2010 zu tätlichen Auseinandersetzungen und Drohungen und der Beschwerdeführer habe sie und die Kinder terrorisiert. Der Verlauf der nächsten Monate war geprägt von Versöhnungen und Trennungen. Am 16. März 2010 reichte das Ehepaar beim Kreisgericht S. ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und einigte sich am 15. April 2010 über eine gerichtliche Trennung. Spätestens nach der poli-zeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt am 27. April 2010 verliess der Beschwerdeführer mit seinen Sachen die Wohnung seiner Ehefrau. Die Polizei hielt in ihrem Bericht über den Vorfall vom 27. April 2010 fest, dass mit weiteren Interventionen gerechnet werden müsse, wenn keine Scheidung erfolge. Aufgrund des Vorfalls vom 27. April 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Gefährdung des Lebens sowie der Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen, da er sie geschlagen, gewürgt sowie mit einem Küchen-messer bedroht hatte und sie einen Strafantrag gegen ihn unterzeichnete. Zudem wünschte seine Ehefrau nach diesem Vorfall die Abschiebung des Beschwerdeführers, damit sie und die Kinder ohne Angst leben könnten. Die Familienrichterin des Kreisgerichtes St. Gallen trennte die Ehe gerichtlich mit Entscheid vom 3. Mai 2010, der durch den Widerruf des Widerrufs der Trennung durch die Ehefrau rechtskräftig wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.2. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte somit mit Unterbrüchen lediglich maximal 4 Monate, wobei sich das Ehepaar bereits nach rund einem Monat seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ein erstes Mal trennte. Nach dem letzten bekannten gewalt-tätigen Konflikt trennte sich das Ehepaar scheinbar endgültig. In diesem Sinn erklärte der Beschwerdeführer nach der polizeilichen Intervention am 27. April 2010, dass er nie mehr in die Wohnung seiner Ehefrau zurückkehren werde. Aufgrund der zahlreichen tätlichen Auseinander-setzungen und Drohungen während des Zusammenlebens, der Terrorisierung der Ehefrau und der Kinder durch den Beschwerdeführer und des mehrfachen Auszugs des Beschwerdeführers aus der Wohnung der Ehefrau kann nicht von einer intakten Familiengemeinschaft gesprochen werden. Angesichts dieser Sachlage nahm die Vorinstanz zu Recht an, dass nicht von einer vorüber-gehenden Trennung ausgegangen werden kann und damit kein Anwendungsfall von Art. 49 AuG vorliegt. 2.1.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz zu entkräften. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass trotz Trennung eine enge Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie ein Familienleben in Form intensiver täglicher Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn bestehen würden. Die Ehe werde auf intensive Art weitergelebt, nicht bloss was regelmässige sexuelle Beziehungen anbetreffe, sondern auch was Zusammensein in der Freizeit, gemeinsame Unternehmungen und Gedankenaustausch etc. betreffe. 2.1.4. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, führen auch gelegentlich stattfindende persönliche Kontakte mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn sowie allfällige sexuelle Kontakte mit der Ehefrau nicht automatisch zu einem intakten Familienleben. Dabei ist insbesondere zu berück-sichtigen, dass die vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 17. Februar 2011 erwähnten Zusammenkünfte des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinem Sohn allesamt Kontakte unmittelbar vor der Eingabe an das Verwaltungsgericht betreffen. Die in den Eingaben an die Vorinstanz vom 19. August 2010, 13. September 2010 und vom 15. November 2010 und in der Eingabe an das Migrationsamt vom 29. Juni 2010 erwähnten sexuellen Kontakte mit seiner Ehefrau sowie die Zusammenkünfte mit seiner Ehefrau und seinem Sohn fanden sodann allesamt während des laufenden Verfahrens vor der Vorinstanz resp. vor dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Migrationsamt statt, also nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 3. Juni 2010. Vor dem Widerruf kümmerte sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen seiner Ehefrau jeweils nach den Trennungen nicht um den gemeinsamen Sohn. In diesem Sinne schrieb die Ehefrau am 18. Februar 2010 an das Migrations-amt, dass kein Kontakt mehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehe und er sich niemals seit der Trennung nach seinem Sohn erkundigt habe. Zudem hielt die Beiständin seines Sohnes im Schreiben vom 9. November 2010 an die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr nicht gemeldet habe, um eine Besuchsregelung zu vereinbaren. Ihr seien auch weder Besuche noch Kontakte zwischen Vater und Sohn bekannt. Der Beschwerdeführer bestreitet den Inhalt dieses Schreibens und zählt gemeinsame Unternehmungen der Familie Z. seit dem 10. November 2010 auf. Dagegen ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer erst seit dem Widerruf seiner Aufent-haltsbewilligung wirkliches Interesse an seinem Sohn zeigt und die in den Eingaben des Be-schwerdeführers erwähnten Zusammenkünfte allesamt aus dem November 2010 oder später stammen. Insgesamt erscheint die Abstellung auf die gemeinsamen Zusammenkünfte und Kontakte mit Ehefrau und Sohn insofern als rechtsmissbräuchlich, als diese allesamt während des laufenden Verfahrens über die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs resp. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stattfanden und nur dem Zweck dienten, die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AuG scheinbar zu erfüllen. Dies wird auch insbesondere anhand des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers in Situa-tionen der drohenden Ausweisung aus der Schweiz deutlich. So wurde im Jahr 2004 nach Ab-weisung seines Asylgesuchs ein zivilrechtliches Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der Schweizer Staatsangehörigen K. L.-M., geboren am xx.xx.xxxx, gestellt, jedoch am 19. November 2004 wieder zurückgezogen. Nach Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylgesuchs erkundigte sich der Beschwerdeführer am 26. September 2006 beim Migrationsamt, ob er bei einer allfälligen Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz verbleiben könnte. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 ersuchte er das Bundesamt für Migration um eine mehrmonatige Verlängerung der Ausreisefrist, damit er einen Reisepass in P. beantragen könne, was das Bundesamt für Migration mit Schreiben vom 1. November 2006 abl-ehnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zeigt, dass er stets mit sämtlichen Mitteln versucht, eine Ausschaffung aus der Schweiz und eine Rückkehr in sein Herkunftsland zu verhindern. Hinzu kommen die Aussage seiner Ehefrau am 2. Februar 2010 gegenüber dem Migrationsamt, wonach der Beschwerdeführer sie nur geheiratet habe, um in die Schweiz einreisen zu können, und ihre bereits erwähnte Aussage vom 3. April 2008, wonach er in Pakistan ihren Pass, ihr Ticket und ihr Geld eingeschlossen habe, damit sie nicht hätte fliehen können, ohne ihn zu heiraten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 betonte sie, dass es klar sei, dass sich der Beschwerdeführer mit der Ehe mit ihr ein besseres Leben in der Schweiz vorstelle. Deshalb sei ihm die Einreise zu ver-weigern und sie werde die Ehe annullieren oder scheiden lassen. In der Befragung der Ehefrau durch das Migrationsamt vom 24. Juli 2008 bejahte sie, dass der Beschwerdeführer sie bedroht und zur Ehe gezwungen habe. Zudem betonte sie nochmals, dass der Beschwerdeführer nur auf eine Heirat mit ihr aus war, um in die Schweiz kommen zu können. Sinnbildlich sind auch die Aussagen, wonach es kein eigentliches Hochzeitsfest und nicht einmal ein Hochzeitsessen gegeben hätte und sie fast keinen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers wie auch letzterer keinen Kontakt zu ihrer Familie habe. Gemäss Schreiben vom 18. Februar 2010 an das Migrationsamt habe der Beschwerdeführer sie mehrmals bedroht, weil er die B-Bewilligung nicht bekommen habe. Auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2010 gab die Ehefrau zu Protokoll, dass sie zur Heirat gezwungen worden sei und der Beschwerdeführer sie nur geheiratet habe, um ein B-Visum zu erhalten. Die erwähnte Sachlage zeigt eindrücklich auf, welchen Zweck der Beschwerdeführer mit der Heirat mit seiner Ehefrau schweizerischer Staatsangehörigkeit tatsächlich verfolgte. Ohne die Heirat mit einer Schweizerin hätte er als pakistanischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Möglichkeit gehabt, in der Schweiz nach Abweisung seines Asylgesuchs eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau mit Schweizer Staatsangehörigkeit diente also lediglich dem Zweck, die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AuG scheinbar zu erfüllen. 2.1.5. Das Gleiche gilt auch für die Mitteilung vom 29. März 2011 an das Verwaltungsgericht, wonach der Beschwerdeführer seit etwa einer Woche wieder im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushalt seiner Ehefrau wohne. Auch dieser erneute Einzug in die Wohnung der Ehefrau während des hängigen Beschwerdeverfahrens erscheint insofern als rechtsmissbräuchlich, als er nur dem Zweck dient, die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AuG scheinbar zu erfüllen. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer seinen Einzug nicht beim Einwohneramt der Stadt St. Gallen gemeldet hat, da er angeblich Nachteile bei den Sozialleistungen befürchte. Hinzu kommt sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss den Eingaben seines Rechtsvertreters vom 8. und 20. Juni 2011 grundsätzlich wieder alleine in der eigenen Wohnung wohne, sich aber zuweilen in der Wohnung seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes aufhalte. Die Frage der Folgen des angeblich erneuten Zusammenlebens auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss daher nicht weiter materiell geprüft werden. 2.1.6. Aus den genannten Gründen kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 in Verbindung mit Art. 49 AuG nicht in Betracht. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 17. Februar 2011 und 29. März 2011 gestellten Beweisanträge (persönliche Befragung der Eheleute Z., Einholung des Amtsberichts des Einwohneramts der Stadt S. sowie Augenschein in der Wohnung der Ehefrau) sind nicht geeignet, neue erhebliche Tatsachen hervorzubringen, die zu einem anderen Schluss führen würden. Auf weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden; zumal beide Eheleute bereits in zahlreichen Schreiben und Befragungen die Möglichkeit hatten, zu ihrem Zusammenleben Stellung zu nehmen. Deshalb ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz bei der bezüglich der Beweisanträge vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung widersprüchlich verhalten haben soll. 2.2. Nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht sodann nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.1. Aufgrund der Akten ist es erwiesen, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz seit der Einreise des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2009 deutlich weniger lang dauerte als die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangten drei Jahre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 AuG zählt für diese Dreijahresfrist einzig das Zusammenleben in der Schweiz (BGE 136 II 117 ff. E. 3.3; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1). Einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kann der Beschwerdeführer daher nicht geltend machen. 2.2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE habe, da sein schwer behinderter Sohn regelmässigen Kontakts mit ihm bedürfe und in der Schweiz lebe. Er habe mit seinem Sohn ständigen engen und intensiven Kontakt und ihn verbinde mit seinem Sohn eine sehr enge affektive Beziehung. Seine Wegweisung verstosse zudem gegen Art. 11 BV, Art. 3 und Art. 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107; abgekürzt KRK), da die Beziehung Vater-Sohn für den behinderten Sohn unentbehrlich sei. Eine Besuchsausübung von P. aus verletze zudem Art. 13 und 14 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK). 2.2.3. Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Botschaft AuG, BBl 2002 S. 3753). Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG sowie im gleichlautenden Art. 77 Abs. 2 VZAE nicht abschliessend ist, so dass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt (BGE 2C_540/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.2 mit Hinweisen; VerwGE B 2010/199 vom 26. Januar 2011 E. 2.1, publiziert in: www.gerichte.sg.ch neues Fenster). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich u.a. dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der Ausländer in der Schweiz Kinder hat, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (BGE 2C_540/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.1; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.2; Spescha, a.a.O. Rz. 7 zu Art. 50). 2.2.4. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nur kurze Zeit zusammen gelebt und in der Vergangenheit nach der Trennung von seiner Ehefrau
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Besuchsrecht nicht regelmässig ausgeübt habe. In Anbetracht der kurzen Zeit zwischen Aufnahme der Familiengemeinschaft mit dem Kleinkind in der Schweiz und dem Beginn der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Zürich könne keine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besondere enge Beziehung zwischen Vater und Kinder aufgebaut worden sein. Sodann lebe der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner temporären Arbeitsstelle zumeist von der Sozialhilfe und könne keine Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leisten. Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass er mit seinem Sohn so viel wie möglich Kontakt habe, soweit es die Arbeitssituation erlaube. An den Wochenenden sei ein Besuch des Sohnes praktisch immer möglich und wenn es sich ergibt, allenfalls auch unter der Woche. Er werde Unterhaltszahlungen leisten, sobald er eine Festanstellung besitze. 2.2.5. Zwar ist – wie der Beschwerdeführer geltend macht - im Rahmen von Art. 50 AuG dem Art. 8 EMRK sowie den Art. 13 und 14 BV Rechnung zu tragen. Es ist indessen nicht unabdingbar, dass der Vater für die Ausübung seines Besuchsrecht dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Den konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien über das Familienleben ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt wird, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. In diesem Sinne erachteten es das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht als zulässig, dass ein Vater aus Nigeria den Kontakt mit seinem in der Schweiz lebenden Kind mittels Besuchen, schriftlicher und telefonischer Kontakte oder anlässlich von Ferienaufenthalten ausübt (BGE 2A. 371/2004 vom 12. Juli 2004 E. 2.2 ff.; VerwGE B 2004/42 vom 18. Mai 2004 E. 3b, publiziert in: www.gerichte.sg.ch neues Fenster). Ein weitergehender Anspruch des Vaters kann dann bestehen, wenn zwischen ihm und seinem Sohn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Vaters zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 2C_497/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.6 mit Hinweisen; VerwGE B 2004/42 vom 18. Mai 2004 E. 3b.aa mit Hinweisen, publiziert in: www.gerichte.sg.ch).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann vorliegend jedoch nicht schon von einer besonders engen Beziehung im erwähnten Sinne die Rede sein, auch wenn der Sohn an einer schweren Behinderung leidet. Als der Beschwerdeführer noch in Pakistan lebte, war sein Interesse an seinem Sohn gering. So nutzte er trotz des Wunsches seiner Ehefrau die Möglichkeit nicht, mittels dreimonatigen Touristenvisums zu seinem schwer erkrankten Sohn in die Schweiz zu reisen. Der Beschwerdeführer kennt seinen Sohn erst seit seiner Einreise in die Schweiz am 31. Dezember 2009 und wohnte nur kurze Zeit mit ihm zusammen. In dieser kurzen Zeit war es nicht möglich, eine intensive Vater-Kind-Beziehung aufzubauen, wie sie sich in der Regel entwickelt, wenn Kinder im Rahmen einer Wohngemeinschaft über längere Zeit zusammen mit ihrem Vater aufwachsen. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen einem behinderten Kind und seinem Vater, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, was sich erst mit der Zeit entwickeln kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Kleinkinder im Alter bis zu drei Jahren von der Ausreisepflicht des getrennt lebenden Vaters von vornherein weniger betroffen sind, da in einem solchen Alter die Vater-Kind-Beziehung noch weniger deutlich fassbar ist (BGE 2C_497/2007 vom 15. Januar 2008 mit Hinweisen). Nach der Trennung von seiner Ehefrau hatte der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt einer weitergehenden einvernehmlichen Einigung - eine Stunde Besuchsrecht pro Woche, was ebenfalls nicht ausreicht, um eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits in E. 3.1.4 dargelegt - nach den zahlreichen Trennungen von seiner Ehefrau im ersten Halbjahr 2010 jeweils nicht um seinen Sohn kümmerte und auch sein Besuchsrecht nicht regelmässig ausübte. Erst seit dem Verfahren vor der Vorinstanz und während des Beschwerdeverfahrens bringt der Beschwerdeführer immer wieder vor, wie er sich zeitintensiv um seinen Sohn kümmere. Die in den Eingaben erwähnten gemeinsamen Unternehmungen mit seinem Sohn stammen allesamt aus dem Zeitraum seit November 2010, also erst nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Auch diese Zeitspanne von November 2010 bis heute reicht nicht aus, um eine besonders enge Beziehung zu seinem behinderten Sohn im Kleinkindalter aufzubauen; zumal der vermehrte Kontakt zwischen Vater und Sohn offensichtlich unter Druck des fremdenpolizeilichen Verfahrens entstand. Die Vorinstanz hat daher nicht zu Unrecht festgehalten, dass der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer das Kindesverhältnis missbrauche, um die Verlängerung seiner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Daher muss auch die Frage der Folgen des erneuten Wiedereinzugs des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau im März 2011 auf die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht weiter materiell geprüft werden; zumal der Beschwerdeführer gemäss den Eingaben seines Rechtsvertreters vom 8. und 20. Juni 2011 wieder alleine in seiner eigenen Wohnung lebe. Sodann ist in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Vater-Kind-Beziehung zu verneinen, da der Beschwerdeführer mittlerweile wieder arbeitslos ist und demnach keine Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn leisten kann. 2.2.6. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer zusätzlich noch auf Art. 11 BV und auf Art. 3, 10 und 18 KRK. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis enthält Art. 11 BV keine unmittelbar anwendbaren Gehalte (BGE 126 II 391 E. 5d; 131 V 16 f. E. 3.5.1.2). Auch hinsichtlich der Art. 3, 10 und 18 KRK ist es mehr als fraglich, inwieweit diese Normen unmittelbar anwendbar sind. Diese Frage muss vorliegend nicht endgültig entschieden werden, da sich aus Art. 11 BV und aus der KRK keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu Gunsten des Beschwerdeführer ableiten lassen, die nicht bereits im Rahmen der vorhin dargestellten verfassungs- und völkerrechtskonformen Anwendung und Auslegung von Art. 50 Ab. 1 lit. b AuG berücksichtigt wurden. 2.2.7. Selbst wenn eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehen würde, müsste ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt werden, da kein fremdenpolizeilich und strafrechtlich tadelloses Verhalten vorliegt. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs nicht freiwillig, sondern er musste fremdenpolizeilich ausgeschafft werden. Zudem musste eine Einreisesperre gegen ihn wegen illegalen Aufenthalts und Nichtbefolgens einer behördlich angesetzten Ausreisefrist erlassen werden. Mit Bussenverfügungen vom 3. März 2004, 4. Juli 2006, 18. Januar 2007, 14. März 2007, 12. April 2007 und 23. Oktober 2007 wurde er jeweils wegen Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu Bussen von Fr. 90.-- resp. Fr. 60.-- verurteilt. Am 13. September 2007 wurde er zudem wegen Verletzung des Transportgesetzes (heute Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 [SR 745.1]) zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen verurteilt. Weiter ermittelte die Kantonspolizei gegen ihn wegen Verdachts auf Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung und Drohung, angeblich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begangen am 11. März 2004 zum Nachteil von I. C. Am 12. August 2005, 28. September 2005 und 24. November 2005 musste die Polizei wegen Streitigkeiten resp. Tätlichkeiten intervenieren, da der Beschwerdeführer in Konflikte mit seinen Mitbewohnern verwickelt und dabei meistens auch alkoholisiert war. Dabei gestand er teilweise ein, gegenüber seinen Mitbewohnern tätlich geworden zu sein. Bei der polizeilichen Intervention vom 12. August 2005 machte der alkoholisierte Beschwerdeführer auf die intervenierenden Polizisten einen derart aggressiven Eindruck, dass er wegen Fremdgefährdung über die Nacht in polizeilichen Gewahrsam genommen werden musste. Mit Bussenverfügung vom 14. Juni 2006 wurde er mit einer Busse von Fr. 300.-- wegen Stellenantritt ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung bestraft. Am 31. Januar 2007 und am 23. April 2007 musste die Polizei wegen häuslicher Gewalt bei ihm und seiner damaligen Freundin A. B.-C. intervenieren, wobei letztere am 31. Januar 2007 einige Hämatome erlitt und einen Strafantrag unterzeichnete. Zudem wird der Beschwerdeführer in zahlreichen Akten aus dem Asylverfahren als aggressiv und aufbrausend beschrieben. Auch nach seiner zweiten Einreise in die Schweiz wurde er straffällig. Am 27. April 2010 hat er seine Ehefrau geschlagen, gewürgt und mit einem Messer bedroht und wurde dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. 2.2.8. Der Beschwerdeführer kann somit weder gestützt auf Konventions- und Verfassungsbestimmungen noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise kann verzichtet werden, da davon keine neuen und erheblichen Tatsachen zu erwarten sind, die für den Entscheid von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Insbesondere würde auch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens angesichts der erst kurzen Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer angeblich um seinen Sohn kümmert, und angesichts des Alters seines Sohnes zu keinem anderen Ergebnis führen. 2.3. Besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so ist über die Erteilung bzw. Verlängerung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ermessenausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). 2.3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Wegweisung unverhältnismässig, da er stets gearbeitet habe, soweit er eine Beschäftigung hatte, im vorgerückten Alter von 42 Jahren sei und ein Neuanfang in Pakistan übermässig schwer und unzumutbar wäre, sprachlich, beruflich und allgemein-gesellschaftlich integriert sei und keine Bindungen und tragfähigen Beziehungen zu Pakistan mehr habe. Die überdurchschnittliche berufliche Integration zeige sich auch im Zwischenzeugnis der Firma "J." vom 18. Februar 2011, wonach er die übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit erledigt habe. 2.3.2. Gemäss den Akten des Asylverfahrens verstand und sprach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz im September 2007 nur wenig Deutsch. Die Kommunikation mit ihm erfolgte zumeist in Englisch oder über einen Dolmetscher. Im Trennungsverfahren vor der Familienrichterin antwortete er jeweils auf Englisch und seine Schreiben an das Kreisgericht vom 30. März 2010 und 7. Mai 2010 sind auch in Englisch verfasst. Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz über ein Temporärbüro in Zürich ab September 2010 bei der S.AG, ab November 2010 bei der H. AG und anschliessend bei der B. AG, ab Januar 2011 bis längstens Ende April 2011 bei der F.AG, ab dem 1. Juni 2011 bei der R. AG sowie seit dem 7. Juni 2011 für längstens drei Monate wieder bei der B.AG. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz Ende Dezember 2009 erzielte er also mehrheitlich kein eigenes Erwerbseinkommen und war damit nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sondern wurde vom Sozialamt unterstützt. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse, die nicht dem Niveau entsprechen, das insgesamt nach mehreren Jahren Aufenthalt zu erwarten wäre, sowie seines beruflichen Werdegangs mit wiederholter längerer Erwerbslosigkeit während seiner zwei Aufenthalte in der Schweiz kann trotz des eingereichten Zwischenzeugnisses der Firma "job impuls" nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein (vgl. Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE; BGE 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz durfte daher zu Recht annehmen, dass ein gewichtiges Interesse daran besteht, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2005/51 vom 20. Juni 2005 E. 2e mit Hinweisen, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist entscheidend, dass der mittlerweile 42-jährige Beschwerdeführer zwar mit Unterbrüchen insgesamt seit gut 6,5 Jahren in der Schweiz lebte, aber anderseits mit Ausnahme von beruflichen Aufenthalten in anderen asiatischen Ländern über 30 Jahre in Pakistan lebte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner ersten Einreise trotz rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufhielt und sich weigerte, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz sind erst 1,5 Jahre vergangen. Sodann hat der Beschwerdeführer heute noch Familie in Pakistan. Er schreibt in seinem Lebenslauf vom Juni 2010, dass er in den Jahren 2000 bis 2002 sowie nach seiner Ausschaffung vom Oktober 2007 bis Dezember 2009 eine Familienphase in Pakistan hatte. Der Kontakt zu seiner Familie resp. das Familienbewusstsein zu seinen Angehörigen in Pakistan muss also weiterhin als bestehend erachtet werden; zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2010 selbst erwähnte, dass er noch eine Familie in Pakistan habe und diese nicht möchte, dass er sich scheiden lasse. Das Herkunftsland ist ihm mit seinen Verhältnissen und Gebräuchen vertraut und in wirtschaftlicher Hinsicht fällt in Betracht, dass er in Pakistan eine Anstellung in seinem angestammten Beruf suchen kann. Jedenfalls lassen allenfalls wirtschaftlich ungünstige Verhältnisse eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Bei dieser Sachlage erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht als unverhältnismässig. 2.4. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. (...).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
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zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen der Staat. 3./ Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. A. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Sein Anspruch gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.