© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/21 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.05.2011 Entscheiddatum: 31.05.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 31.05.2011 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20). Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit dem Jahr 2004 in der Schweiz lebenden Serben wegen Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2011/21).Das Verwaltungungsgericht hat zwei Beschwerden gegen die Verweigerung der Einbürgerung in der Gemeinde O unterschiedlich beurteilt. Im Fall B 2009/229 hat es die Streitsache zur Einbürgerung an das zuständige Departement des Innern zurückgewiesen; die Beschwerde im Fall B 2009/228 hat es abgewiesen. Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) M., geboren am 17. Juni 1966 in K., Kosovo, ist serbischer Staatsangehöriger. Er wuchs in seinem Heimatland auf, wo er die Volksschule und das Gymnasium besuchte und hernach während dreier Jahre Jura studiert hat. Eigenen Angaben zufolge hat er keine Ausbildung abgeschlossen, war aber bei der Gemeinde K. als Sachbearbeiter angestellt. b) Am 6. August 2002 heiratete er an seinem Wohnort die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau D., die ihrerseits am 4. Mai 1952 in J., Serbien, geboren wurde. Im Dezember 2003 stellte sie für ihren Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug. Diesem wurde am 20. Februar 2004 zugestimmt, worauf der Ehemann am 23. März 2004 zum Verbleib bei seiner Frau in S. in die Schweiz einreiste, wo ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im November 2004 trat er bei der I. Tiefbau AG, Kanton Aargau, eine Stelle als Tiefbauarbeiter an, wo er während den nächsten Jahren arbeitete. Währenddessen war er offiziell bei seiner Frau in S. an der S.-Strasse gemeldet. Anfang des Jahres 2007 meldete er sich in R., Kanton Zürich, als Wochenaufenthalter an. Derzeit arbeitet er bei der M. GmbH in Zürich als Kabelmonteur. c) Am 19. August 2008 liess sich das Ehepaar K.-I. auf gemeinsamen Antrag vom Kreisgericht G., Kosovo, scheiden. Dem Gericht gegenüber gab M. als Wohnort K., Kosovo, an. Im März 2009 beantragte er die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dabei gab er an, (immer noch) verheiratet zu sein. Auf Grund dieser Angaben erteilte ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute Migrationsamt) am 23. März 2009 die nachgesuchte Bewilligung. d) M. meldete sich in der Folge per 22. April 2009 von S. nach R. ab und beantragte am 13. Juli 2009 beim Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel. Dabei gab er an, er sei verheiratet, sei aber ohne seine Ehegattin in den Kanton Zürich gezogen. Nachdem zwischenzeitlich ausgekommen war, dass seine Angaben falsch waren, forderte das Migrationsamt Zürich den Gesuchsteller am 18. Februar 2010 auf, den Kanton Zürich unverzüglich zu verlassen. M. meldete sich darauf am 6. April 2010 wieder in S. an und gab dabei seinen Zuzug von R. per 27. März 2010 an die L.-Gasse bei der Familie M. bekannt. Das Einwohneramt S. teilte dem Migrationsamt am 8. April 2010 mit, bei dieser Anschrift handle es sich offensichtlich um eine Briefkastenadresse. Die 4-Zimmer-Wohnung des Ehepaars M. an der L.-Gasse werde bereits von sechs Personen bewohnt, während M. per 26. März 2010 erneut an seiner langjährigen (ununterbrochenen) Adresse in R. als Wochenaufenthalter angemeldet sei. B./ Nachdem weitere Abklärungen beim Einwohneramt ergeben hatten, dass der Vater des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1989 und D. seit dem Jahr 1990 an der S.- Strasse leben, gab das Migrationsamt am 17. Juni 2010 der Kantonspolizei den Auftrag, dem zwischenzeitlich aufgekommenen Verdacht einer Scheinehe nachzugehen. Als die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen vorlagen, stellte die Ausländerbehörde dem Betroffenen mit Schreiben vom 1. September 2010 in Aussicht, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, worauf sie am 18. Oktober 2010 die entsprechende Verfügung erliess. Den Wegweisungstermin setzte sie dabei auf den 4. Januar 2011 an. C./ Dagegen gelangte M. mit Rekurs seines Rechtsvertreters vom 2. November 2010 erfolglos an das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement. Dieses kam am 12. Januar 2011 ebenfalls zum Schluss, dass der Rekurrent wissentlich falsche Angaben gemacht habe und die Ehe mit seiner Exfrau nur deshalb eingegangen sei, um die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D./ Gegen diesen Entscheid liess M. am 27. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Beschwerde erheben, der angefochtene Entscheid sei kostenpflichtig aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht gegeben seien. Eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen. Seine Falschangaben seien aus Versehen passiert. Nachdem er sich im Zeitpunkt der Scheidung länger als drei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, habe er ohnehin keinen Anlass gehabt, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Für ihn spreche sodann, dass das Gesuch um Familiennachzug erst vierzehn Monate nach der Heirat gestellt worden sei. Falsch sei, dass zwischen seiner Exfrau und seinem Vater eine langjährige Beziehung bestanden habe. Die gegenteiligen Aussagen des Hauswartpaars seien nicht überprüft worden. Falls deren Behauptungen gleichwohl zutreffen sollten, habe er davon jedenfalls keine Kenntnis gehabt. Die Widersprüche zwischen seinen eigenen Aussagen und denjenigen seiner Exfrau würden einzig darin gründen, dass sie im Zeitpunkt der Heirat bereits 36 und 50 Jahre alt gewesen seien, weshalb die Hochzeitsfeierlichkeiten für sie keine grosse Bedeutung mehr gehabt hätten. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass die Vorinstanz lediglich Indizien für eine Scheinehe berücksichtigt habe, nicht aber solche, die für eine normale Ehe sprechen würden. Schliesslich macht er geltend, die bestätigte Wegweisung sei auch unverhältnismässig. E./ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. F./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 27. Januar 2011 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die nachgezogenen Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer konnte in die Schweiz einreisen, nachdem er eine hier niedergelassene Ausländerin geheiratet hatte und mit ihr in der Schweiz zusammenleben wollte. Auf das erforderliche Kriterium der gemeinsamen Wohnung wird deshalb besonderer Wert gelegt, weil das Fehlen einer Hausgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Ehe darstellt (Spescha in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 2 zu Art. 42 AuG). Noch vor Ablauf der fünfjährigen Frist ersuchte der Beschwerdeführer am 4. März 2009 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wobei er wahrheitswidrig erklärte, (noch immer) verheiratet zu sein. Das Migrationsamt erteilte ihm darauf die Bewilligung auf den frühestmöglichen Termin. 3. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 AuG). Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Der Anspruch entfällt darüber hinaus auch bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung nicht mit der Auflösung der Ehe. Sie kann aber widerrufen werden. 3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsch ausgesagt oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 90 lit a AuG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1). Das Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Bewilligungserteilung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren. Bei eigentlichen Machenschaften wie dem Eingehen einer Scheinehe bedarf es keiner ausdrücklichen Frage der Ausländerbehörde. Die Bewilligung gilt ohne weiteres als erschlichen (Zünd/ Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2008, Rz. 8.27; BGE 2C_615/2009 vom 25. Februar 2010 E.2.2 mit Hinweisen). 3.2. Ob eine Ehe nur zum Schein geschlossen wurde, entzieht sich regelmässig dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Verdachtsgründe können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge bzw. den Willen der Ehegatten betreffen (BGE 2C_820/2010 vom 5. April 2011 E. 3.1, BGE 130 II 113 E. 10.2 f. mit Hinweis). Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern dass die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen eingegangen wurde bzw. weitergeführt wird. Diesbezügliche Indizien lassen sich etwa darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Als weitere Anzeichen kommen zum Beispiel eine nur kurze Bekanntschaft vor der Heirat, ein grosser Altersunterschied, namentlich das deutlich höhere Lebensalter der Frau, die Zugehörigkeit des anwesenheitsberechtigten Ehegatten zu einer Randgruppe, fehlende Verständigungsmöglichkeiten, mangelhafte Kenntnisse über die Lebensumstände des anderen, widersprüchliche Aussagen oder Heirat gegen Bezahlung oder für die Beschaffung von Drogen in Frage (www.bfm.admin.ch -> Themen -> rechtliche Grundlagen -> Weisungen und Kreisschreiben -> weitere Weisungen und Rundschreiben des BFM). 3.3. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber auch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben war (BGE 2C_615/2009 vom 25. Februar 2010 E. 2.4). 4. Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei mit seiner vormaligen in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau eine Scheinehe eingegangen, spricht Folgendes: 4.1. Ins Auge springen zunächst die zahlreichen, sich diametral widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Exfrau zu ihrer Hochzeit. Nach ihrer Version waren ihr Schwager und eine ihr unbekannte Frau Trauzeugen. Sonst habe einzig der Gemeindepräsident an der Vermählung teilgenommen. Ihre Schwiegereltern habe sie noch nie gesehen. Auch wisse sie nicht, wie diese heissen und wo sie wohnen würden. Sie habe ihre Schwiegereltern deshalb nicht kennen lernen wollen, weil sie dafür keine Zeit gehabt habe. Weiter sagte sie aus, im Anschluss an die Trauung habe weder eine Feier noch ein Essen stattgefunden. Ringe hätten sie keine ausgetauscht. Sie hätten auch keine besondere Kleidung getragen, sie selbst lediglich Hose und ein T-Shirt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgegenüber haben nach den Schilderungen des Beschwerdeführers an der Vermählung zahlreiche Gäste teilgenommen, unter anderem seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester sowie Onkel und Tanten seiner Exfrau. Die Trauung hätten zwei Männer bezeugt, und zwar einer seiner Nachbarn sowie ein Mitarbeiter der Gemeinde. Bei der Vermählung hätten sie sehr wohl Ringe ausgetauscht. Die Ringe hätten sie unabhängig voneinander gekauft, weil es eine Überraschung sein sollte. Er selbst habe einen braunen Anzug getragen, seine Frau etwas Weisses mit Blumen. Im Anschluss daran hätten sie ein Fest samt Hochzeitsessen organisiert. 4.2. Weiter fällt auf, dass die mittlerweile geschiedenen Eheleute kaum Interesse aneinander gezeigt haben und über das Vorleben des anderen nur wenige Eckdaten wussten, was sich nicht allein mit ihrer verschiedenen albanisch-serbischen Herkunft erklären lässt. So war es dem Beschwerdeführer unbekannt, dass seine Exfrau vor ihm schon einmal verheiratet war. Obwohl er vor seiner Einreise auf der Gemeinde als Sachbearbeiter gearbeitet hatte, glaubte sie, er habe bis zu seiner Einreise in die Schweiz auf dem Bauernhof seiner Eltern gearbeitet. Auch konnte sie nicht sagen, was genau ihr Exmann während der Ehe gearbeitet hatte. Nebst dem, dass sie ihren Lebensunterhalt getrennt finanzierten, hatten sie auch keine gemeinsamen Bekannten und Freunde. Ebenfalls keine Ahnung hatte sie vom Freundeskreis ihres Exmannes. Er gab an, seine Exfrau verkehre hauptsächlich mit Mitarbeitern an ihrem Arbeitsplatz. Seinen Ausführungen zufolge haben sie während der Ehe regelmässig die Ferien zusammen verbracht. Gemäss ihrer Aussage verreisten sie nur einmal im Jahr 2006 zusammen nach Montenegro. Obwohl er während der Woche im Kanton Zürich wohnte, haben sie auch am Wochenende ihre Freizeit nicht zusammen verbracht. Zwar gibt er an, sie hätten gemeinsame Spaziergänge unternommen. Wahrscheinlicher ist aber die Aussage seiner Exfrau, wonach sie dafür gar keine Zeit gehabt habe, weil sie am Wochenende bis Mitternacht im Gastgewerbe gearbeitet und sodann bis 11 Uhr geschlafen habe. Anschliessend habe sie Kaffee getrunken, gegessen und sei um 15 Uhr wieder arbeiten gegangen. 4.3. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Eheleute K.-I. nach Überzeugung des Gerichts die meiste Zeit nicht zusammengelebt haben. Der Beschwerdeführer hat sich zwar erst im März 2007 offiziell in R. als Wochenaufenthalter angemeldet. Er arbeitete aber bereits seit November 2004 bei der I. Tiefbau AG in L./Aargau. Es ist deshalb
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unwahrscheinlich, dass er während den ersten beiden Ehejahren täglich von S. auf die jeweilige Baustelle im Grossraum Zürich/Aargau pendeln konnte. Auf das Erfordernis der gemeinsamen Wohnung nach Art. 43 Abs. 1 AuG kann aber nur verzichtet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorgelegen und die Familiengemeinschaft trotzdem weiterbestanden hätte (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe entstehen insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Der Beschwerdeführer und seine Exfrau übten während der Ehe keine qualifizierten Tätigkeiten aus, weshalb sie auf keinen konkreten Arbeitgeber in einem bestimmten Landesteil angewiesen waren. Als ungelernter Bauarbeiter hat der Beschwerdeführer während der Ehe einen Stundenlohn von Fr. 22.-- bis Fr. 26.-- verdient. Ein solcher Stundenlohn ist ohne weiteres auch ausserhalb des Grossraums Zürich bzw. in S. erzielbar. Seine Exfrau ist als ungelernte Arbeitskraft im Gastgewerbe tätig, wobei sie knapp Fr. 3'000.-- pro Monat erzielt hat, wofür sie auch im Raum Zürich eine Stelle gefunden hätte. Mithin ist es unglaubwürdig, dass das Ehepaar K.-I. in verschiedenen Landesteilen arbeiten und wohnen musste bzw. in der gleichen Gegend keine Arbeitsstelle finden konnte, wenn sie tatsächlich hätten zusammenleben wollen. Dies ist aber Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AuG. Insbesondere der damals 40-jährige Beschwerdeführer hätte während der fünfjährigen Ehedauer ohne weiteres eine Stelle in der Ostschweiz finden können, wenn er wirklich mit seiner in S. niedergelassenen Ehefrau hätte zusammenleben wollen. Der Arbeitsmarkt für Hilfskräfte in der Baubranche ist hier durchwegs vergleichbar mit jenem im Grossraum Zürich. Auch in der Ostschweiz arbeiten auf dem Bau zahlreiche Hilfsarbeiter aus Ex-Jugoslawien, die der hiesigen Sprache nicht oder nur bruchstückhaft mächtig sind. Der Beschwerdeführer und seine Exfrau haben denn auch weder behauptet noch belegt, dass sie sich seit der Einreise des Beschwerdeführers ernsthaft um eine Anstellung in der Nähe des Arbeitsorts des anderen Ehepartners bemüht bzw. sich dafür beworben hätten. 4.4. Für einen getrennten Wohnsitz wäre zwar auch ein alternatives Lebensmodell als wichtiger und nachvollziehbarer Grund denkbar, solange der Ehewille trotzdem vorhanden ist (Spescha, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 49 AuG). Ein glaubhaft begründetes "living
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte apart together" setzt allerdings voraus, dass die getrennt lebenden Ehepartner die wenige Zeit, die sie miteinander verbringen, bewusst gestalten und erleben und für gemeinsame Erlebnisse sorgen. Der Beschwerdeführer und seine Exfrau konnten anlässlich ihrer Befragungen weder konkrete bestimmte Interessen noch konkrete gemeinsame Aktivitäten aufzeigen. Es gibt nichts, wofür sich beide interessieren. Einen gemeinsamen Freundeskreis pflegten sie nicht und nach Ex-Jugoslawien sind sie auch nur einmal zusammen gereist. Auf Grund der Akten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die beiden bereits während ihrer Ehe unabhängig voneinander in S. bzw. im Raum Zürich/Aargau gelebt haben. Dies wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer sich nach dem missglückten offiziellen Kantonswechsel offensichtlich nur pro forma wieder in S. an der Anschrift von Bekannten zurückgemeldet hat, tatsächlich aber an seiner langjährigen Adresse in R. wohnhaft blieb. 4.5. Das Bild der vorgetäuschten Ehe wird sodann durch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Exfrau zu seinem Vater bzw. der abgestrittenen Bekanntschaft zwischen diesen abgerundet. Nebst dem, dass D. wahrheitswidrig ausgesagt hat, ihren Schwiegervater noch nie gesehen zu haben und nicht zu wissen, wo dieser wohne, stellte sich auf Grund der neuen Praxis des Einwohneramtes von S., auch Konkubinats- und Wohngemeinschaften-Haushalte zu erfassen, nachträglich heraus, dass die beiden nicht nur seit vielen Jahren im gleichen Haus an der S.-Strasse in S. wohnen, sondern sogar in der gleichen Wohnung zusammenleben. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass seine Exfrau und sein Vater eine Liebesbeziehung gehabt hätten. Diese Behauptung relativiert er aber selber umgehend wieder, indem er vorbringen lässt, davon zumindest keine Kenntnis gehabt zu haben, falls es dennoch stimmen sollte. Weiter konnte die Polizei am 21. Juli 2010 vor Ort feststellen, dass die Namen von D. und dem Vater des Beschwerdeführers am gleichen Briefkasten und an der gleichen Hausklingel angebracht waren. Demzufolge war es unnötig, die Aussagen des Hauswartehepaars zu überprüfen, das gegenüber der Polizei bestätigt hatte, dass die beiden schon lange zusammenleben würden (zur vorweggenommenen Beweiswürdigung vgl. u.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Weiter berichtete das Hausmeisterpaar der Polizei glaubhaft, dass die beiden in der Vornacht wie jedes Jahr zusammen für einen Monat in ihre Heimat gefahren seien, wohin sie jeweils viele Sachen bringen würden. Die Auskunftspersonen wussten überdies, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie nicht vor dem 28. August 2010 zurückkehren würden und dass D. und der Vater des Beschwerdeführers eigentlich einen Tag früher hätten abreisen wollen, wenn nicht noch etwas Dringendes dazwischen gekommen wäre. Tatsächlich war D. am Vortag bei der Kantonspolizei zur Befragung betreffend Verdacht auf Scheinehe mit dem Beschwerdeführer vorgeladen. 5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz zu entkräften, es liege eine Scheinehe vor. 5.1. Die Rekursinstanz hat sich entgegen seiner Behauptung nicht nur auf einen einzelnen bzw. auf wenige Hinweise gestützt, sondern aufgrund der Gesamtbetrachtung aller Indizien auf das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe geschlossen. Zudem lag es entgegen seiner Behauptung durchaus in seinem Interesse, den Anschein einer intakten Ehe über den Scheidungszeitpunkt hinaus aufrecht zu halten bzw. die Ausländerbehörde in diesem Punkt zu täuschen, ansonsten er nicht ohne weiteres bereits nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erhalten hätte (Art. 43 Abs. 2 AuG; Spescha, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 42 AuG). Der Vorteil dieser Bewilligung liegt insbesondere darin, dass sie im Gegensatz zur blossen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich unbeschränkt gilt und nicht an Bedingungen geknüpft werden darf. Selbst seine Aufenthaltsbewilligung wäre nach der Scheidung nicht automatisch nach drei Jahren Ehe verlängert worden, sondern erst nach ausgewiesener erfolgreicher Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Bei der entsprechenden Prüfung musste der Beschwerdeführer aber damit rechnen, dass seine vorgetäuschte Ehe allenfalls auffliegen würde. 5.2. Aus dem Gesagten folgt, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer keine Niederlassungsbewilligung erteilt und seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert hätte, wenn es seine effektiven familiären Verhältnisse und tatsächlichen Absichten gekannt hätte. Insbesondere kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden, der Umstand, dass seine Exfrau nach der Vermählung mehrere Monate abgewartet habe, bis sie das Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, spreche gegen eine Umgehungsehe bzw. für eine Liebesheirat. Der Beweggrund für das lange Zuwarten dürfte vielmehr darin gelegen haben, dass seine damalige Frau den Nachweis nicht früher erbringen konnte, dass der Beschwerdeführer bzw. sie in der Lage seien, für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinen Lebensunterhalt in der Schweiz aufzukommen, zumal ihr dafür wie gesagt nicht einmal Fr. 3'000.-- pro Monat zur Verfügung gestanden haben. Die weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer und seine Exfrau seien vor der Vermählung länger bekannt gewesen, sie hätten Kenntnisse von den Familienverhältnissen des andern gehabt und sie hätten beide den Grundriss der Wohnung an der S.-Strasse zeichnen können, sprechen ebenfalls nicht für den Beschwerdeführer bzw. nicht gegen eine Scheinheirat. Die Erklärung dafür liegt vielmehr darin, dass D. bereits seit vielen Jahren mit dem Vater des Beschwerdeführers zusammenlebt, regelmässig mit diesem in ihr Heimatland gereist ist und dabei jeweils den Beschwerdeführer getroffen haben dürfte. Die aufgezeigten Lügen und Widersprüche, sowie die unterschiedlichen Wohn- und Arbeitsorte in verschiedenen Landesteilen sind eindeutige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe einzig zum Zweck eingegangen ist, die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen, zumal er als Staatsangehöriger von Kosovo ohne Berufsausbildung sonst keine Möglichkeit gehabt hätte, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Die Behauptung, er habe die 14 Jahre ältere Partnerin seines Vaters aus Liebe geheiratet, muss unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung gewertet werden. 6. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). 6.1. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden, ist berufstätig und kommt für seinen Lebensunterhalt selber auf. Dies allein stellt aber noch keine besondere Leistung dar, sondern darf von einem alleinstehenden, gesunden 45-jährigen Mann erwartet werden. Darüber hinaus ist vielmehr eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz nötig. Von einer solchen kann vorliegend aber keine Rede sein. Bis zum 38. Altersjahr lebte er ununterbrochen in seiner Heimat und hat damit die prägenden Lebensjahre im Kosovo verbracht. In der Schweiz hält er sich erst seit dem Jahr 2004 auf, wobei sein Aufenthalt allerdings auf der Irreführung der Ausländerbehörde beruht. Das Eingehen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Scheinehe bildet sodann nicht nur einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (VerwGE B 2007/127 vom 5. November E. 2.7. mit Hinweisen, in: www.gerichte.sg.ch), sondern stellt darüber hinaus einen Straftatbestand dar, und zwar nicht nur für seine Exfrau, sondern auch für den Beschwerdeführer selbst (Art. 118 AuG). 6.2. Seiner Behauptung, er spreche fliessend Schweizerdeutsch, steht der Einwand entgegen, er habe im Raum St. Gallen wegen mangelnden Deutschkenntnissen keinen Hilfsjob finden können. Dazu kommt, dass für seine polizeiliche Befragung im Juli 2010 ein Dolmetscher beigezogen werden musste. Bei seinem geltend gemachten grossen Bekannten- und Freundeskreis in der Schweiz dürfte es sich demnach ausschliesslich um Landsleute handeln. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor bestens vertraut ist. Dazu kommt, dass seine Mutter, einige Geschwister und Verwandte, Freunde sowie Bekannte dort leben und er in seiner Heimat mit seinen hier erlernten Fähigkeiten wiederum wie andere Einheimische auch am Erwerbsleben teilhaben können wird. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass der formell-rechtlichen Ehe des Beschwerdeführers von Anfang an kein Ehewille zugrunde gelegen ist und dass keine tatsächlich gelebte Ehebeziehung bestanden hat. Die Vorinstanz hat die Ehe des Beschwerdeführers somit zu Recht als Scheinehe bzw. den Familiennachzug als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 lit. a AuG sind damit erfüllt. Nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer und D. die Ehe nur zum Schein eingegangen sind, ist auch der Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG verwirkt (Art. 51 Abs. 2 AuG). Seine Rückkehr liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig sowie zumutbar, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird ihm das Migrationsamt, wie von der Vorinstanz angeordnet, eine neue angemessene Ausreisefrist ansetzen (Art. 66 Abs. 2 AuG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz stellen ein Kostenbegehren. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss., St. Gallen 2004, S. 176). Ausseramtliche Kosten sind somit keine zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident:: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.