© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/152 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 24.01.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 24.01.2013 Enteignungsrecht/Gewässerschutzrecht/Wasserbaurecht, Art. 5 ff. EntG (sGS 735.1), Art. 38 GschG (SR 814.20) und Art. 13 ff. WBG (sGS 734.1).Rechtmässige und insbesondere zumutbare Enteignung von 120 m2 hochwertiger Fruchtfolgefläche für ein Wasserbauprojekt bzw. die Ausdolung und Verlegung eines Baches, womit eine sanierungsbedürftige Eindolung saniert, die Hochwassersituation entschärft und der Bach optimal in die Topographie eingepasst werden kann (Verwaltungsgericht, B 2011/152). Urteil vom 24. Januar 2013 Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichter Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.oec. A.B., gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Politische Gemeinde Jonschwil, vertreten durch den Gemeinderat, 9243 Jonschwil, Beschwerdegegnerin, dieser vertreten durch Fürsprecher C.D., und W.Z., Beschwerdebeteiligter, betreffend Teilzonenplan Breiti II, Baulinienplan Schwarzenbach (Bereich Berghof-/Ringstrasse), Wasserprojekt "Bachöffnung Schwarzenbach"; Zulässigkeit der Enteignung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., Schwarzenbach, ist Eigentümer der 62'504 m und 32'654 m grossen Parzellen Nrn. 000 und 001, Grundbuch Jonschwil. Beide Grundstücke sind unbebaut und der Landwirtschaftzone zugeteilt sowie teilweise bzw. ganz als Fruchtfolgefläche (FFF) ausgeschieden. Die nebeneinanderliegenden Grundstücke werden einzig durch die schmale Bachparzelle Nr. 002 getrennt, auf welcher der Schwarzenbach als offener Entwässerungsgraben fliesst. Bei der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. 001 mündet der Bach in einen rechteckigen Durchlass unterhalb der Berghofstrasse, Gemeindestrasse 3. Klasse, die das Grundstück Nr. 001 westlich begrenzt. Ab hier bzw. auf der anderen Strassenseite verläuft der Bach eingedolt unmittelbar an einer Transformatorenstation vorbei durch das Siedlungsgebiet. Die Trafostation versorgt den östlichen Dorfteil von Schwarzenbach mit Elektrizität. Nach rund 160 m tritt der Bach wieder zu Tage. 22

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ a) Am 15. April 2010 stellte die Politische Gemeinde Jonschwil ein Baugesuch für die Öffnung und Umlegung des Schwarzenbachs. Demnach soll der Bach neu unmittelbar vor der Eindolung in einer Linkskurve nach Süden über den äussersten Teil der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. 001 geführt, von dort unter einer neuen Strassenbrücke hindurch und anschliessend südlich an der Trafostation vorbei auf der heutigen Landwirtschaftsparzelle Nr. 003 als leicht mäandrierendes Niedriggewässer offen geführt werden. Die bestehende Eindolung soll saniert und fortan als öffentlicher Regenwasserauffangkanal für das Siedlungsgebiet genutzt werden. Für die Umlenkung des Baches werden 120 m des Grundstücks Nr. 001 benötigt. b) Mit der Auflage des Wasserbauprojekts erliess der Gemeinderat gleichzeitig den Baulinienplan Schwarzenbach, womit beidseits des Bachs Gewässerabstandslinien festgelegt werden sollen. Gleichzeitig erliess der Gemeinderat den Teilzonenplan Breiti II, mit dem das Gebiet westlich der Berghofstrasse von der Landwirtschaftszone in die Bauzone bzw. im Bereich des neuen Bachlaufs in die Grünzone Freihaltung ein- bzw. umgezont werden soll. c) X.Y. liess am 25. Mai 2010 als Eigentümer der vom Bachprojekt betroffenen Parzelle Nr. 001 gegen das Wasserbauprojekt und die beiden Planerlasse Einsprache erheben. Dabei verlangte er, dass das Projekt derart angepasst werde, dass sein Grundstück von der Bachverlegung unberührt bleibe. Dementsprechend seien auch die beiden Planerlasse anzupassen. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 20. Oktober 2010 ab. d) Gegen den abschlägigen Beschluss der Gemeinde liess der Einsprecher am 8. November 2010 beim Baudepartement des Kantons St. Gallen Rekurs erheben. Er verlangte, dass das Bachprojekt und die Planerlasse wie bereits mit seiner Einsprache verlangt kostenpflichtig abgeändert würden. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung, dass die formelle Enteignung unzulässig sei. Die Rekursbehörde wies das Rechtmittel mit Entscheid vom 29. Juni 2011 ab. Sie räumte dabei zwar ein, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Einsprechers verletzt habe, weshalb sie dem Rekurrenten eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zusprach. Darüber hinaus verneinte sie aber, dass die Vorinstanz ihre Koordinationspflicht verletzt habe. Die Voraussetzungen für eine Enteignung erachtete das Baudepartement als erfüllt und die Enteignung der 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte benötigten 120 m für den Rekurrenten als zumutbar. Dementsprechend wies es den Rekurs auch bezüglich der beiden angefochtenen Planerlasse ab. C./ Dagegen liess der Rekurrent am 13. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Beschwerde erheben, der vorinstanzliche Entscheid sei kostenpflichtig aufzuheben. Seine Beschwerdebegründung datiert vom 9. September 2011. Er wehrt sich vor allem dagegen, dass er wertvolles Ackerland hergeben müsse, damit andernorts Bauland geschaffen werden könne, und zwar einzig deshalb, weil die Gemeinde vor 20 Jahren die Trafostation am falschen Ort errichtet habe. D./ a) Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. September 2011, die Beschwerde abzuweisen. Dabei macht sie unter anderem geltend, dass sich die verschiedenen Gewässerbauprojekte am Schwarzenbach nicht gegenseitig bedingen würden, weshalb keine Koordinationspflicht bestehe. Falsch sei auch, dass bewusst im Hochwasserprofil gebaut worden sei. b) Der Gemeinderat beantragte am 30. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Eindolung müsse saniert werden, weil sie mittelfristig einsturzgefährdet und für ein hundertjähriges Hochwasser zu klein dimensioniert sei. Da vorliegend genügend Platz für einen offenen Bachverlauf vorhanden sei, müsse der Bach im Rahmen der Sanierung von Gesetzes wegen offengelegt werden. Mithin sei die Einzonung westlich der Berghofstrasse nicht Ursache, sondern Auslöser des Bachprojekts. Der Eigentümer der einzuzonenden Parzelle stelle den nötigen Raum freiwillig und gratis zur Verfügung. Der Einbezug des Grundstücks des Beschwerdeführers werde - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwende - wegen der bestehenden Trafostation nötig. Die vorgeschlagene Verlegung nördlich an der Trafostation vorbei wäre hydraulisch aber nachteiliger und extrem kostenintensiv. Zudem würden mindestens 300 m Bauland von Dritten benötigt, während bei der vorliegenden Variante bloss 120 m beansprucht würden, die sich ausserhalb der Bauzone befinden. Im Rahmen der Interessensabwägung müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die verbleibenden Landwirtschaftsflächen weiterhin ohne weiteres bewirtschaften könne. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien im Übrigen im Pensionsalter, der Beschwerdeführer bereits über 70 Jahre alt. 2 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Beschwerdebeteiligte als Eigentümer der Parzelle Nr. 003 liess sich nicht vernehmen. d) Der Beschwerdeführer nahm zu den Vernehmlassungen am 4. November 2011 Stellung. Dabei anerkennt er, dass die Eindolung saniert werden müsse. Er stört sich aber nach wie vor an der geplanten Linienführung über seine Liegenschaft. Sodann bringt er Gründe vor, weshalb die Variante nördlich an der Trafostation auch sonst zu bevorzugen sei. Zwar müsse dabei ein Teil der Eindolung erhalten bleiben. Dafür gingen aber keine Fruchtfolgeflächen verloren. Allenfalls könne der Bach auch entlang seines heutigen Verlaufs offengelegt werden, wofür die Trafostation abgebrochen und weiter südlich wieder aufgebaut werden müsste. Des Weiteren hält er daran fest, dass das Koordinationsgebot verletzt werde, wenn die beiden angrenzenden Bachbauprojekte nicht zusammen beurteilt würden. Je nach Ausgang dieses Verfahrens müsse die Gerinneausweitung auf der Bachparzelle Nr. 002, die er in einem anderen Verfahren ebenfalls angefochten habe, anders platziert werden. Dies wiederum könne je nach definitivem Standort der Bachausweitung dazu führen, dass bei Hochwasser die Ufer entlang seiner Grundstücke "ausgefressen" würden. Sein Alter sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Seinen Betrieb bewirtschafte er trotz seines Pensionsalters aktiv. Zudem werde er den Betrieb weitergeben. E./ Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 9. Mai 2012, bis das Baudepartement die nötigen Genehmigungen für die angefochtenen Änderungen erlassen hatte. Die Genehmigung des Teilzonenplans Breiti II und des Baulinienplans Schwarzenbach (Bereich Berghofstrasse-Ringstrasse) datieren vom 14. November 2012. Diese gingen mit Schreiben vom 22. November 2012 beim Gericht ein. Die am 11. Dezember 2012 nachgeforderte Genehmigung des Gewässerbauprojekts vom

  1. Oktober 2012 ging gleichentags beim Gericht ein. Diese Unterlagen wurden den Verfahrensbeteiligten am 27. November 2012 bzw. 12. Dezember 2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 20. Dezember 2012 Stellung. Diese Stellungnahme wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten anderntags zur Kenntnisnahme zugeschickt. F./ Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, sofern nötig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. (...).
  2. Es ist unbestritten, dass die Baubehörde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) verletzt hat, weil sie im Einspracheentscheid auf Unterlagen Bezug nahm, die sie dem Einsprecher auf sein Verlangen hin nicht zugestellt hatte. Der Beschwerdeführer wehrt sich nun dagegen, dass die Vorinstanz diesen Mangel im Rekursverfahren geheilt hat. Für den Beschwerdeführer kommt einzig eine Rückweisung in Frage. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird dessen Verletzung festgestellt, muss der angefochtene Hoheitsakt ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, mithin die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlassen wird oder nicht, aufgehoben werden (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1709). Nach der Rechtsprechung kann indessen eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person nachträglich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung soll dabei die Ausnahme bleiben, weil dem Betroffenen damit eine Instanz verloren geht. Doch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Einsprecher den Zustandsbericht und die Kostenberechnungen der Trafostation nicht zugestellt, sich bei der Begründung aber gleichwohl darauf bezogen. Damit hatte der Beschwerdeführer zumindest Kenntnis von den wesentlichen Beweggründen und war somit in der Lage, sich im Rahmen der Rekursbegründung damit auseinanderzusetzen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Nachdem die Rekursbehörde über die gleiche Kognition wie die Beschwerdegegnerin verfügt, dem Rekurrenten zwischenzeitlich die gesamten Akten zur Einsicht zugestellt hatte und sich dieser sodann zu sämtlichen Unterlagen, insbesondere auch zu den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen die Transformatorenstation betreffend äussern konnte, durfte die Vorinstanz den formellen Mangel folglich ohne weiteres heilen (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.6). Dazu kommt, dass die Heilung der Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung korrekt zu Lasten der Baubehörde berücksichtigt wurde. 3. Der Beschwerdeführer verlangt einen Augenschein bzw. einen Amtsbericht für seine Tatsachenbehauptungen, dass der Schwarzenbach die natürliche Grenze zwischen seinen beiden Landwirtschaftsparzellen Nrn. 000 und 001 bilde und dass die Gemeinde das Grundstück Nr. 003 bereits im Jahr 2005 hätte einzonen wollen. Weiter verlangt er eine Besichtigung des oberen Bachlaufs, für das ebenfalls ein Bachprojekt bestehe und das er ebenso angefochten habe. Das Gericht soll sodann die Trafostation und den heutigen Durchlass unter der Berghofstrasse an Ort und Stelle besichtigen. Einen Augenschein verlangt er auch zu seinen Einwänden, dass die Trafostation verlegt werden könne, dass der Schwarzenbach vor seiner Eindolung weiter nördlich verlaufen sei, dass die Verlegung des Baches über seine Parzelle für ihn eine Erschwerung in der Bewirtschaftung bedeute und dass der Bach statt südlich auch nördlich an der Trafostation vorbeigeführt werden könnte. 3.1. Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ein Amtsbericht ist die Auskunft einer Behörde oder Amtsstelle über bestimmte Tatsachen oder Verhältnisse, über welche diese auf Grund ihrer Tätigkeit besondere Sachkunde besitzt. Ein Sachverständigengutachten ist der Befund zu Tatsachen, erteilt durch Personen, die darüber besonders sachkundig sind. Ob ein Augenschein durchzuführen oder ein Amtsbericht bzw. eine Expertise einzuholen ist, entscheidet die urteilende Instanz nach pflichtgemässem Ermessen. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist. Das Gleiche gilt für die Einholung eines Amtsberichts oder den Beizug eines Sachverständigen, wenn das Gericht über genügend eigene Sachkunde verfügt und die Einholung bzw. der Beizug nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Nötig kann der Beizug insbesondere bei Fragen der Naturwissenschaften, der Technik oder der Medizin werden. In Schätzungssachen beispielsweise verzichtet das Verwaltungsgericht regelmässig auf die Einholung eines Gutachtens bzw. den Beizug eines Sachverständigen, da solche Entscheide nur wegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unrichtiger Tatsachenfeststelllung oder Rechtsanwendung angefochten werden können, nicht aber wegen Unangemessenheit (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 966 und 974 ff.). 3.2. Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend bereits aus den Plänen, Fotografien, dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz vom 5. April 2011 samt Stellungnahmen dazu bzw. den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Dazu kommt, dass die geltend gemachten Tatsachen, zu denen der Beschwerdeführer die genannten Beweismittel beantragt, entweder unbestritten oder für die hier zu beantwortenden Fragen der Rechtmässigkeit der Enteignung irrelevant sind. Bezüglich des Zustands der Trafostation und der Möglichkeiten einer allfälligen Verlegung hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen Amtsbericht der für die Stromversorgung zuständigen öffentlich-rechtlichen Korporation eingereicht, dem nichts beizufügen ist. Es erübrigt sich deshalb, zusätzlich einen Vertreter der Dorfkorporation Schwarzenbach als Auskunftsperson zu befragen, wie die Beschwerdegegnerin beantragt, bzw. eine gerichtliche Expertise darüber erstellen zu lassen, ob die Kapazität der Trafostation am heutigen Standort in naher Zukunft ausgeschöpft sei. Für entsprechende, ohne weitere Ausführungen in den Raum gestellte Mutmassungen des Beschwerdeführers liegen keinerlei Hinweise vor. Der Umstand allein, dass mit der Einzonung zusätzlicher Strombedarf generiert werde, zieht jedenfalls keinen Ersatz der erst 20-jährigen und laufend auf dem neusten Stand der Technik gehaltenen Transformatorenstation nach sich. 3.3. Aus dem Gesagten folgt, dass eine weitere Beweiserhebung unnötig ist. Auf die Durchführung eines nochmaligen Augenscheins durch das Gericht bzw. die zusätzliche Einholung eines Amtsberichts bzw. einer gerichtlichen Expertise kann somit verzichtet werden. 4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Koordinationspflicht geltend. 4.1. Baubewilligungen und projektbezogene Pläne, die wie Sondernutzungspläne Verfügungscharakter haben, dürfen keine Widersprüche enthalten. Aus diesem Grund sind sie nach Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) zu koordinieren, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 3 RPG). Das Gleiche ist sinngemäss auch auf das Nutzungsplanverfahren anwendbar (Art. 25a Abs. 3 RPG). In verfahrensmässiger Hinsicht gilt das Koordinationsgebot in dem Sinn, dass ein Bauvorhaben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können muss (GVP 2000 Nr. 79 S. 202 mit Hinweisen). Ein einheitliches Rechtsmittelverfahren fällt nur dahin, wenn die zur Bewilligung eines Vorhabens massgeblichen Rechtsfragen teils durch Bundes- und teils durch kantonale Behörden zu beurteilen sind bzw. das projektierte Bauvorhaben nach der gesetzlichen Regelung aus einem dem kantonalen und einem dem eidgenössischen Recht unterliegenden Teil besteht und eine Ausdehnung der einen oder anderen Kompetenz nicht möglich ist. In diesen Fällen beschränkt sich die Koordination auf eine inhaltlich abgestimmte Rechtsanwendung (BGer 1A.141/2006 vom 27. September 2006 E. 5.1). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass der Gewässerraum auf dem Grundstück Nr. 003 sowohl mittels Grünzone, als auch mit Gewässerabstandslinien geschützt werden soll. Gemäss Kreisschreiben des Baudepartements und des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St. Gallen an die Gemeinden vom 16. Mai 2012 Seite 9 f. (www.sg.ch -> Bauen, Raum & Umwelt -> Raumentwicklung/Geoinformation -> Ortsplanung) sind beide planerischen Massnahmen geeignet, den Freihalteraum für ein Gewässer zu sichern. Daran ändert sich auch nichts, wenn die beiden planerischen Erlasse wie vorliegend kombiniert bzw. überlagert werden. Insbesondere steht aus Sicht des Gewässerschutzes nichts entgegen, dass der Bereich innerhalb des Freihaltebereichs wie beim Strassenabstand (vgl. dazu Art. 61 Abs. 3 BauG) an die Ausnützung angerechnet wird. Mit Blick auf das oberste Ziel der Raumplanung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (SR 700), Boden haushälterisch zu nutzen, erweisen sich Baulinien im Zusammenhang mit der Sicherung des Gewässerraums somit im Gegenteil als empfehlenswert (Wegleitung, a.a.O., S. 9) bzw. als zweckmässig. Eine Verletzung der Koordinationspflicht liegt damit nicht vor. 4.3. Ansonsten anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Verfahren korrekt aufeinander abgestimmt wurden, soweit sie im Zusammenhang mit der Bachverlegung/-öffnung im Abschnitt Berghofstrasse-Ringstrasse (Neuerstellung Brücke für die Berghofstrasse, Auslenkung des Gewässers ab dem Grundstück Nr. 002

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über sein Grundstück mit einer neu trassierten offenen Führung des Gewässers über das westliche Nachbargrundstück Nr. 003 jenseits der Berghofstrasse, Erlass Teilzonen- und Baulinienplan sowie Enteignung) stehen. Er bemängelt jedoch, dass dieses Projekt nicht gleichzeitig mit der Sanierung des östlich anschliessenden Bereichs des Schwarzenbachs ausgearbeitet und beurteilt worden ist. Den zwingenden Sachzusammenhang sieht er darin, dass das Gewässerbauprojekt des obliegenden Abschnitts angepasst werden müsste, wenn das vorliegende Projekt abgeändert werden würde. 4.4. Das hier zu beurteilende Gewässerbauprojekt ist korrekt im Planverfahren behandelt worden (Art. 21 ff. des Wasserbaugesetzes, sGS 734.1, abgekürzt WBG). Während der Schwarzenbach hier ausgedolt und verlegt werden soll, ist im obliegenden Bachabschnitt auf der Bachparzelle Nr. 002 lediglich vorgesehen, den Bachlauf zu sanieren bzw. dem durch Verkrautung und Ufererosion eingeengten Bach im Rahmen einer geschwungenen, mit flachen, mit Sträuchern und Hochstauden bewachsenen Uferböschungen wiederum den Charakter eines Wiesenbachs zurückzugeben. Die entsprechende ökologische Aufwertung beschränkt sich dabei auf die Bachparzelle. Die beidseitigen Grundstücke des Beschwerdeführers bleiben davon unberührt. Auch spielt es verfahrensmässig keine Rolle, ob die vom Beschwerdeführer gerügte Gerinneaufweitung bzw. der Schwemmmaterialsammler wegen des vorliegend zu beurteilenden Projekts möglicherweise nicht direkt an die Berghofstrasse zu liegen kommen kann, wie sich das der Beschwerdeführer offensichtlich wünscht. Nach Art. 57 WBG ist für Unterhalts- und Kontrollarbeiten an Bachufern die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer - vorliegend des Beschwerdeführers - nicht nötig, weshalb die Zugriffsstelle für Unterhaltsarbeiten an diesem Sammler nicht unmittelbar an der Berghofstrasse liegen muss. Die Sanierung des Schwarzenbachs im oberen Bereich bzw. dessen Ausdolung im unteren Abschnitt bedingen sich somit nicht gegenseitig, sondern können unabhängig voneinander geplant und realisiert werden. Die weiteren Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Uferränder auf der Bachparzelle Nr. 002 könnten bei Hochwasser erodieren und somit seine beiden angrenzenden Liegenschaften in Mitleidenschaft ziehen, werden im Rahmen jenes Projekts zu prüfen sein. Dabei wird allenfalls abzuklären sein, ob die Uferränder verstärkt werden müssen oder nicht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verlegung und Ausdolung des Schwarzenbachs im Bereich Berghofstrasse-Ringstrasse mit dem östlich angrenzenden Wasserbauprojekt in keinem zwingenden Zusammenhang stehen, weshalb die beiden Wasserbauprojekte unabhängig voneinander geplant, erlassen und ausgeführt werden können. 5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Enteignung durch die Gemeinde die Bundesverfassung, weil diese im vorliegenden Fall gleichzeitig Partei sei. Erst das Verwaltungsgericht erfülle die Voraussetzungen von Art. 29a und Art. 30 BV. 5.1. Art. 29a BV garantiert jeder Person, eine allfällige Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde beurteilen zu lassen. Art. 30 BV untersagt Ausnahmegerichte bzw. garantiert den Zugang zu einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht. Dies alles trifft auf das Verwaltungsgericht zu, wie der Beschwerdeführer selber einräumt. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Feststellung des Sachverhalts und der Anwendung des Rechts volle Kognition (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Die angerufenen Verfassungsbestimmungen sind somit offensichtlich nicht verletzt. 5.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der Gemeinderat sei nicht unbefangen, wenn er als projektverantwortliches Organ auch über die dafür nötige Enteignung Dritter befinde. 5.2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Verlangt wird, dass die Entscheidbehörde in bestimmtem Mass unvoreingenommen ist. Das kantonale Recht regelt den Ausstand von Behördenmitgliedern, Beamten und öffentlichen Angestellten sowie amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP. Die Ausstandsgründe stimmen im Wesentlichen mit denjenigen überein, die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergeben. Demnach hat eine natürliche Person in den Ausstand zu treten, wenn sie ein persönliches Interesse an einer bestimmten Angelegenheit hat oder der objektive Anschein der Befangenheit besteht. Zu berücksichtigen ist indessen, dass Verwaltungsbehörden nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung berufen sind, sondern auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben. Aus diesem Grund ist die Behörde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oftmals Partei und gleichzeitig in eine Verwaltungsorganisation eingebunden. Von daher kann sie beim Erlass von Verfügungen nicht im eigentlichen Sinn als unparteiisch bezeichnet werden (G. Steinmann, in: St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 18 zu Art. 29 mit Hinweis auf BGE 124 I 274 E. 3e). 5.2.2. Die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Ausstandsregeln gelten nach bisheriger, allerdings kritisierter Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 253) nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine Behörde als solche (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301). Während Behördenmitglieder bei Sachgeschäften, an denen sie persönlich interessiert sind, wegen objektiven Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten haben, hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass bei der Wahrung öffentlicher Interessen grundsätzlich keine Ausstandspflicht bestehe (BGer 1P.96/2007 vom 26. März 2008 E. 5.4, mit Hinweisen). 5.2.3. Die politischen Gemeinden sind von Gesetzes wegen nicht bloss für die Behandlung von Baugesuchen zuständig (Art. 2 Abs. 1 des Baugesetzes, sGS 731.1, abgekürzt BauG). Zu ihrem umfassenden Aufgabenbereich gehört unter anderem auch die Projektierung wasserbaulicher Massnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern, so auch die Offenlegung und Renaturierung von Fliessgewässern (Art. 13 Abs. 1 lit. b und c WBG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 WBG). Für wasserbauliche Massnahmen wird nach Art. 21 Abs.1 WBG das Planverfahren durchgeführt, womit das entsprechende Bauprojekt nach Art. 24 WBG öffentlich aufgelegt wird. Wer dafür private Rechte abtreten muss oder auf wessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird oder wessen Grundstück in den Gewässerabstand zu liegen kommt, erhält eine persönliche Anzeige. Diese Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens (Art. 25 WBG). Gegen das Projekt selbst und gegen die Zulässigkeit der Enteignung kann bei Gemeinde- und den übrigen Gewässern bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsprache erhoben werden (Art. 22 lit. b WBG in Verbindung mit Art. 31 WBG). Gegen Einspracheentscheide der politischen Gemeinde steht alsdann beim Baudepartement die Rekursmöglichkeit offen (Art. 29 WBG in Verbindung mit Art. 43bis Abs. 1 lit. a VRP in Verbindung mit Art. 25 des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3). Gegen den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekursentscheid kann gemäss Art. 59bis Abs. 1 VRP Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Gericht überprüft den Verwaltungsentscheid dabei auf seine Rechtmässigkeit (Art. 61 Abs. 1 VRP). So schreitet es insbesondere ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschreitet oder missbraucht hat (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 740). Der Beschwerdeführer kann zudem geltend machen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). 5.2.4. Für die Funktion der Gemeinde als Enteignungsbehörde sieht das Gesetz keine Ausnahme vor, selbst wenn ein (eigenes) Bauprojekt auf einem Grundstück der politischen Gemeinde zur Diskussion steht. Nehmen Personen in ihrer Funktion als Behördenmitglieder in einer bestimmten Angelegenheit öffentliche Interessen wahr, liegt folglich auch kein Ausstandsgrund vor (VerwGE B 2010/96 E. 3.1. mit Hinweisen, in: www.gerichte.sg.ch). 5.3. Aus dem Gesagten folgt, dass gegen erstinstanzliche Einspracheentscheide der Gemeinde gemäss Art. 31 WBG, in denen diese im Zusammenhang mit einem eigenen Wasserbauprojekt auch über die Zulässigkeit der Enteignung betroffener Dritter befindet, der verfassungsmässige Rechtsweg offensteht und dass mit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung auch keine Ausstandsvorschriften verletzt werden. 6. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass Fliessgewässer generell nicht (mehr) überdeckt oder eingedolt werden dürfen und dass der vorliegend überdeckte Bach im Bereich des neu zu schaffenden Baugebiets westlich der Berghofstrasse grundsätzlich geöffnet werden muss, wenn die Eindolung saniert werden soll (Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes, SR 814.20, abgekürzt GSchG). Auch bestreitet er nicht, dass die vorliegende Eindolung in absehbarer Zeit erneuert werden muss. Er wehrt sich aber dagegen, dass für das entsprechende Bachbauprojekt 120 m seines Landes, das als Fruchtfolgefläche ausgeschieden ist, verwendet werden soll, obgleich seiner Meinung nach andere Möglichkeiten, insbesondere eine andere Linienführung innerhalb des Baugebiets, möglich wären. 6.1. Der Schwarzenbach ist ein öffentliches Gemeindegewässer im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. b WBG, das von der Gemeinde unterhalten und allenfalls ausgebaut werden 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss (Art. 7 Abs. 2 lit. b WBG in Verbindung mit Art. 15 WBG). Dabei werden private Rechte nach Art. 34 Abs. 1 WBG enteignet, wenn sie nicht anderweitig erworben werden können. Die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Eigentumseingriff finden sich im Enteignungsgesetz (sGS 735.1, abgekürzt EntG; Art. 34 Abs. 2 WBG). Eine behördliche Einziehung von Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten an Grundstücken, von Nachbarrechten und persönlichen Rechten an zu enteignenden Grundstücken (Art. 8 Abs. 1 EntG) ist dabei etwa für den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die künftige Erweiterung öffentlicher oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegender Werke zulässig sowie für die Erhaltung von Gegenständen, die dem besonderen Schutz nach den Vorschriften über Natur- und Heimatschutz unterstehen, oder für Massnahmen zur Walderhaltung oder für die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 5 EntG). Die gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Eigentumseingriff ist damit vorhanden. 6.2. Das öffentliche Interesse am vorliegenden Bachbauprojekt liegt darin, dass das einzuzonende Grundstück Nr. 003 sowie zwölf weitere, bereits überbaute Parzellen heute bei einem hundertjährigen Hochwasserereignis gemäss Plan Hochwasserlinie Schwarzenbach (Ist-Zustand HQ100 = 12 m/s) vom 7. Juni 2006 überflutet werden. Die Ursache liegt dabei weniger beim knapp genügend grossen Einlass der Eindolung, sondern am Kanal selbst, weil sich dieser im Innern verengt und somit einem alle hundert Jahre auftretenden Hochwasser nicht gewachsen ist. Überschwemmt wird auch die direkt an der Eindolung stehende Trafostation. Damit sind erhebliche Sachwerte Privater und die Energieversorung eines ganzen Dorfteils gefährdet. Dazu ergibt sich aus dem Umkehrschluss von Art. 38 GSchG, dass das sanierungsbedürftige eingedolte Gewässer grundsätzlich geöffnet und renaturiert werden muss und dass ohne Entschärfung der Hochwassergefährdung die ebenfalls im öffentlichen Interesse liegende Einzonung der Parzelle Nr. 003 nicht realisiert werden kann. 6.3. Die Inanspruchnahme der Landwirtschaftsparzelle des Beschwerdeführers für das Gewässerbauprojekt muss nach Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig sein. Das ist der Fall, wenn der Eigentumseingriff geeignet ist, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Weiter darf keine mildere Massnahme ausser Acht gelassen werden und schliesslich muss zwischen dem verfolgten Zweck und der Beeinträchtigung des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Häfelin/Haller/ 3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 320 ff.). Demnach ist eine Enteignung nur dann zulässig, wenn der Zweck, vorliegend die Bachöffnung und -verlegung, auf keine andere Weise befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden könnte. Auch darf sie nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG). 6.3.1. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die am 1. Juli 1988 bewilligte und im Jahr 1990 erstellte Ortsnetzstation versetzt werde, damit er von der Bachverlegung unbehelligt bleibe. Die Station wurde in massiver Bauweise erstellt und seither regelmässig unterhalten und auf dem aktuellsten Stand der Technik gehalten, wie die für die Stromversorgung zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft der politischen Gemeinde gegenüber am 28. September 2011 bestätigt hat. Dafür, dass die demnach erst 22-jährige Trafostation in absehbarer Zeit umfassend zu erneuern, auszubauen oder durch eine Anlage an einem anderen Ort zu ersetzen sei, wie der Beschwerdeführer unbegründet in den Raum stellt, liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor. Im Zeitpunkt ihrer Bewilligung und ihrer Erstellung galt gegenüber eingedolten Gewässern noch kein Gewässerabstand (vgl. Botschaft des III. Nachtragsgesetzes zum Baugesetz [ABl 1994 S. 2268] bzw. Art. 59 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BauG), womit die Station in ihrem heutigen Bestand geschützt ist (Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung, SR 814.201). Die entsprechende Bestandesgarantie umfasst dabei nicht bloss den Unterhalt der zwischenzeitlich rechtswidrig gewordenen Baute, sondern auch deren zeitgemässe Erneuerung (Baudepartement, Juristische Mitteilungen 2012/II Nr.1 S. 3, abrufbar unter: www.jumi.sg.ch). Damit erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers als unbehelflich, die Transformatorenstation werde durch das Anlegen der Baulinie "in weiterem Sinne noch baurechtswidriger", als sie es heute schon sei. 6.3.2. Ihre Verlegung würde gemäss einer Schätzung eines Ingenieurbüros aus Wil aus dem Jahr 2008 - ohne Landerwerb und weitere Kosten - rund Fr. 426'000.-- kosten. Diese Einschätzung ist in ihrer Grössenordnung plausibel und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziell angefochten. Ihre blosse Bestreitung rechtfertigt es somit nicht, die Kostenschätzung des Fachbüros zusätzlich gerichtlich expertisieren zu lassen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Versetzung der Trafostation

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rund 80 Prozent der Baukosten des heutigen Gesamtprojekts von Fr. 530'000.—- ausmachen bzw. mehr als das Doppelte des Anteils der Gemeinde von Fr. 188'000.--. Der Eigentümer der Parzelle Nr. 003, das im Rahmen dieses Wasserbauprojekts eingezont werden soll, stellt nämlich nicht bloss das Land für die Bachverlegung zur Verfügung, sondern übernimmt abzüglich des Beitrags des Bundes, der im Rahmen des Renaturierungsprogramms im Umfang von Fr. 75'000.-- gewährt wird, auch die restlichen Kosten von Fr. 267'000.--. Damit stehen die Kosten für eine allfällige Versetzung der Transformatorenstation in einem Missverhältnis zu den Kosten des vorliegenden Bachbauprojekts. 6.3.3. Gemäss dem für den Wasserbau zuständigen Tiefbauamt handelt es sich beim vorliegenden Projekt um die einzig zweckmässige offene Linienführung, da der Schwarzenbach damit - im Gegensatz zum heutigen kanalisierten Oberlauf und der "gestreckten" Eindolung - dem natürlichen Verlauf des Geländes angepasst in einer Muldenlage fliessen kann. Mit dem Baulinienplan und der Ausscheidung einer Grünzone werden die planerischen Voraussetzungen dafür geschaffen. Anders als im Zusammenhang mit der Festlegung des Niveaupunktes eines Gebäudes oder der Bestimmung, ob ein Gebäudeteil als unterirdische Baute gelte (vgl. VerwGE 2011/77 und 2011/106, beide vom 20. März 2012, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch), spielt die Unterscheidung von gewachsenem und gestaltetem Boden im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Es bleibt daher ohne Bedeutung, dass dem historischen Kartenmaterial, insbesondere der Eschmann- und Siegfriedkarte, entnommen werden muss, dass im Bereich der heutigen Berghof- und Ringstrasse das Gelände seit dem vorletzten Jahrhundert stark verändert wurde und dass der damalige Mühlebach vermutlich etwas weiter nördlich verlaufen ist. Ziel und Zweck des vorliegenden Bachbauprojekts ist es nicht, den Bach wieder möglichst nahe an seinen ursprünglichen Verlauf zu verlegen. Der heutige Schwarzenbach samt seinen Ufern soll vielmehr ökologisch aufgewertet und im heute vorliegenden, baulich völlig veränderten Siedlungsraum hochwassersicher platziert werden. Dafür ist der wiederum geöffnete Bach sinnvollerweise in die nächstliegende freie Geländemulde zu verlegen, was dem naturnahen Gewässerverlauf offensichtlich am Nächsten kommt. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Variante nördlich an der Trafostation vorbei hätte zudem den Nachteil, dass das nötige Freibord von 50 cm, das für ein alle 100 Jahre auftretendes Hochwasserereignis nötig ist, nicht realisiert werden könnte. Weiter würde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Linienführung eine verstärkte Kurvenführung bedingen, was vermehrte Ausschwemmungen in den Kurvenbereichen zur Folge hätte bzw. zusätzliche kostenaufwändige Sicherungen der Böschungen und zusätzlichen Unterhalt bedingen würde. Und schliesslich müssten auch bei dieser Variante Dritte ihr Land hergeben. Dieses liegt allerdings in der Bauzone und würde damit die betroffenen Grundbesitzer mit ihren kleinflächigen Wohnparzellen unverhältnismässig stärker treffen als den Beschwerdeführer mit seiner verhältnismässig grossflächigen Landwirtschaftsparzelle. 6.3.4. Das Wies- bzw. Ackerland, das der Beschwerdeführer im Umfang von 120 m für das Bachbauprojekt abtreten soll, ist als Fruchtfolgefläche ausgeschieden. Als solche wird das qualitativ bestgeeignete ackerfähige Kulturland bezeichnet. 6.3.4.1. Fruchtfolgeflächen sollen, wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht einwendet, vor Überbauung geschützt werden und der langfristigen Versorgungssicherung erhalten bleiben (Art. 26 der Raumplanungsverordnung, SR 700.1, abgekürzt RPV). Aus diesem Grund verfolgt der Kanton die Veränderungen der Fruchtfolgeflächen und teilt diese dem Bund mindestens alle vier Jahre mit (Art. 30 Abs. 4 RPV). Auch informiert er über die Änderung von Nutzungsplänen, wenn dadurch Fruchtfolgeflächen im Ausmass von mehr als 3 ha vermindert werden (Art. 46 RPV). Bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen wird unter anderem geprüft, ob die beanspruchten Fruchtfolgeflächen rückführbar sind, ob für die beantragte Beanspruchung ein besonderer Bedarf (wesentliche neue Bedürfnisse, gleichwertige oder höher gestellte Interessen) ausgewiesen wird, ob für den besonderen Bedarf bereits der Bauzone zugeschiedene Flächen in Frage kommen können, ob für den besonderen Bedarf keine für die landwirtschaftliche Nutzung weniger gut geeignete Flächen beansprucht werden können, ob die jährliche Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen 12 ha nicht übersteigt bzw. ob der im Sachplan des Bundes festgesetzte Mindestumfang von 12'500 ha unterschritten wird (Richtplan des Kantons St. Gallen, Koordinationsblatt V 11 Fruchtfolgeflächen, S. 3, abrufbar unter: www.areg.sg.ch). 6.3.4.2. Die Ausscheidung als Fruchtfolgeflächen bedeutet demnach nicht, dass solche Flächen grundsätzlich nicht überbaut bzw. nicht für eine Bachverlegung verwendet werden dürfen. Wenn qualitativ bestgeeignetes ackerfähiges Kulturland nicht 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückführbar verbaut oder wie vorliegend sonst für ein Projekt verwendet werden soll, wird aber eine qualifizierte Interessenabwägung aller massgeblichen Einzelaspekte verlangt (VerwGE B 2005/80 vom 25. Oktober 2005 E. 3. 3 dd, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). 6.3.4.3. Das vorliegend offenzulegende Fliessgewässer wird in eine Geländemulde verlegt. Dies entspricht dem heutigen natürlichen Verlauf des Gewässers. Zudem kann das oberflächlich anfallende Wasser so natürlich dem Gerinne zufliessen. Weiter erfüllt das Projekt die Anforderungen des kantonalen Wasserbaus, dass mit einem Wasserbauprojekt die Hochwassersituation entschärft und der ökologische Wert eines Gewässers erheblich verbessert werde. Nebstdem, dass das vorliegende Projekt optimal in die Topographie eingepasst ist, verursacht es auch am wenigsten Kosten. Mit Blick auf die Gesamtfläche von 12 ha, die dem Kanton jährlich für die nicht rückführbare Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zur Verfügung steht, ist die vorliegend im Streit liegende Fläche von 120 m vergleichsweise klein bzw. vernachlässigbar. 6.3.4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend jede andere Variante nachteiliger wäre. Damit rechtfertigt es sich, 120 m Fruchtfolgeflächen zu Gunsten des vorliegenden Gewässerbauprojekts einzusetzen. 6.3.5. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Eingriff dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann. Dem Beschwerdeführer gehören allein in der Politischen Gemeinde Jonschwil, ein allfälliger anderer Grundbesitz ist nicht bekannt, sieben Grundstücke, unter anderem die beiden nebeneinanderliegenden Landwirtschaftsparzellen Nrn. 000 und 001 von insgesamt 95'158 m. Allein auf diese beiden Grundstücke bezogen macht die zu enteignende Parzellenecke von 120 m lediglich 0,1 Prozent aus. Dem stehen die zahlreichen aufgeführten ausgewiesenen öffentlichen Interessen, die für eine Bachöffung und -verlegung nach der vorliegenden Variante sprechen, gegenüber. Der Beschwerdeführer wird für den Verlust der Grundstücksecke entschädigt, sofern ihm dafür kein Realersatz angeboten werden kann. Die Voraussetzungen für eine Enteignung der 120 m erweisen sich damit auch hinsichtlich seines privaten Interesses am ungeschmälerten Erhalt seiner Landwirtschaftsparzelle als zumutbar. 2 2 2 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass mit dem vorliegenden Wasserbauprojekt nicht bloss den wasserbaulichen Grundsätzen gemäss Art. 14 WBG besser entsprochen wird, als mit den Varianten, die der Beschwerdeführer bevorzugt. Das zwischenzeitlich genehmigte Projekt erweist sich auch hinsichtlich der Sicherheit des bereits überbauten und noch zu überbauenden Wohngebietes bei einem hundertjährigen Hochwasserereignis als vorteilhafter und kostengünstiger. Die Enteignung der 120 m Fruchtfolgefläche ist rechtmässig und insbesondere für den Beschwerdeführer zumutbar. Die Grösse des vom Hochwasser bedrohten Baugebiets und die mit der Gewässeröffnung zu erzielenden wasserbaulichen und ökologischen Vorteile rechtfertigen die Enteignung der für die Umsetzung erforderlichen Landwirtschaftsfläche von lediglich 120 m klar. Die mitangefochtenen Baulinien- und Zonenpläne sind auf das rechtmässige Wasserbauprojekt abgestimmt und zu Recht genehmigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheids an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. oec. A.B.)
  • die Vorinstanz 2 2

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  • die Beschwerdegegnerin (durch Fürsprecher C.D.)
  • den Beschwerdebeteiligten am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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24.01.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026