© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/127 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.10.2011 Entscheiddatum: 18.10.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 18.10.2011 Ausländerrecht, Art 63 Abs.1 lit. a in Verbindung mit Art.62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit 1992 in der Schweiz lebenden Serben, der zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erweist sich trotz der Ehe mit einer niedergelassenen Landsfrau als rechts- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2011/127). Anwesend: Vizepräsident lic.iur. A. Linder; Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

In Sachen J. K., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. H., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ J. K., geboren am 2. April 1986, ist Staatsangehöriger von Serbien und reiste im Alter von sechs Jahren in die Schweiz ein. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und seit dem 3. November 1999 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. J. K. wurde bereits im Jugendalter straffällig. In den Jahren 2004 und 2005 beging er zudem mehrere Verkehrsregelverletzungen, die zu Verurteilungen führten. Mit Entscheid vom 13. März 2007 wurde er überdies vom Kreisgericht Alttoggenburg-Wil infolge diverser Widerhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 21. Februar 2008 zeigte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen an, es beabsichtige, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen; es wurde ihm deshalb eine Frist bis 10. März 2008 angesetzt, um sich schriftlich zu den Vorbringen zu äussern. Mit Schreiben vom 24. April 2008 wies das Migrationsamt darauf hin, es seien weitere Widerhandlungen zur Anzeige gelangt; es werde deshalb das Strafverfahren abgewartet und das fremdenpolizeiliche Verfahren bis dahin sistiert. Am 21. August 2008 heiratete J. K. die Landsfrau F. B. in W. Seine Ehefrau verfügt ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung. Am 24. August 2009 wurde J. K. vom Untersuchungsamt Gossau des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt. Das Bezirksgericht Münchwilen erklärte ihn sodann am 21. Januar 2010 der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daraufhin nahm das Migrationsamt das fremdenpolizeiliche Verfahren wieder auf. Es räumte ihm am 31. März 2010 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis 19. April 2010 ein, um sich zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu äussern. J. K. liess sich am 19. April 2010 hierzu vernehmen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von J. K.; es setzte ihm eine Frist bis 25. Juli 2010, um die Schweiz zu verlassen. B./ Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2010 liess J. K. mit Eingabe vom 21. Mai 2010 Rekurs erheben und die Aufhebung der Verfügung beantragen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Mai 2011 ab. C./ Dagegen liess J. K. mit Eingabe vom 9. Juni 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erheben: "1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung sei zu verzichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Am 8. Juli 2011 liess J. K. noch ein Arbeitszeugnis zu den Akten reichen und die persönliche Befragung von R. B. beantragen. Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

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Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Aufgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, jedoch nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. Die Vorinstanz sieht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gegeben. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. 2.1. Beim Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 [379 ff], E. 4.2). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als gesetzmässig. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.
  3. Es steht sodann ausser Frage, dass eine Wegweisung von straffälligen Ausländern dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient. Ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Massnahme ist somit gegeben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt überdies voraus, dass er sich bei sorgfältiger Abwägung der Interessen als verhältnismässig erweist. Dies ist der Fall, wenn dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung höheres Gewicht beizumessen ist als dem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 4.1 Art. 63 AuG stellt eine "Kann-Vorschrift" dar. Sie gewährt damit der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG bei der Ermessensbetätigung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Wegweisung aber auch dann zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002, E. 2b). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung stellen. Aufgrund von Art. 61 VRP ist die verwaltungsgerichtliche Kognition vielmehr auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. Es kann somit nur geprüft werden, ob der Widerrufsentscheid auf einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch oder falscher Sachverhaltsfeststellung beruht. Die Prüfung der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen. 4.2. Der Beschwerdeführer kam mit sechs Jahren in die Schweiz. Er absolvierte die Primarschule in M. und anschliessend die Realschule in B. Im dritten Jahr der Oberstufe wurde er von der Schule ausgeschlossen. Eine Lehre absolvierte er nicht. Ab dem 16. Dezember 2002 bis zum 31. Juli 2005 war er bei der Firma G. AG in S. angestellt. Die Stelle wurde ihm gekündigt, da er nicht mehr zur Arbeit erschien. Ende 2005 fand er wieder eine Stelle in R. Im Jahr 2006 erhielt er von der G. AG eine zweite Chance. Seit dem 16. August 2006 bis heute arbeitet er ununterbrochen für diese Firma.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jugendalter straffällig. Mit Urteil vom 22. August 2001 wurde er wegen Diebstahls verurteilt, weil er während der Absolvierung einer Schnupperlehre im I. in W. ein Mobilfunktelefon gestohlen hatte. Am 16. Februar 2002 hielt ihn die Polizei mit einem frisierten Motorfahrrad an. Am 7. April 2002 beschädigte er zusammen mit einem Kollegen bei der Sportanlage in B. die Toiletten. Im Juni 2002 entwendete er mit zwei Kollegen ein Motorfahrzeug zum Gebrauch. Am 19. August 2002 wurde er im M. in W. bei einem Ladendiebstahl erwischt. Mit Urteil vom 10. Januar 2003 sprach ihn deshalb die Jugendanwaltschaft Wil wegen der genannten Delikte für schuldig, wobei der Entscheid über Strafe oder Massnahme unter Auferlegung einer Probezeit bis 30. Juni 2004 aufgeschoben wurde. Am 14. Januar 2003 schlug er einem Jugendlichen mit einem Plastiksack sowie der rechten Faust ins Gesicht. Er wurde deshalb von der Jugendanwaltschaft in Wil mit Urteil vom 3. Dezember 2003 der einfachen Körperverletzung für schuldig erklärt und zu einer Einschliessungsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit bis 30. Mai 2005 aufgeschoben. 4.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Erwachsenenalter weiter delinquiert. Am 9. August 2004 überholte er einen Fahrradfahrer, der zwecks Linksabbiegen korrekt eingespurt war, mit übersetzter Geschwindigkeit und brachte diesen zu Fall. Er wurde deshalb mit Strafbescheid vom 17. November 2004 der groben Verkehrsregelverletzung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Am 13. März 2005 verweigerte er einem Verkehrsteilnehmer zunächst den Rechtsvortritt, bremste diesen daraufhin aus und schlug ihm mit der flachen linken Hand auf den Kopf, worauf ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Tätlichkeiten mit 14 Tagen Gefängnis und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestrafte. Von Juni bis Mitte September 2005 kaufte er zusammen mit Kollegen rund 600 Gramm Kokain für den Eigenkonsum. In dieser Zeit rauchte er zudem wiederholt Marihuana. Weiter führte er von Mai bis September 2005 ein einhändig bedienbares Messer in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Fahrzeug mit. Am 10. September 2005 nahm er in seinem Fahrzeug P. W. mit, fuhr mit diesem zu einem abgelegenen Ort und nahm ihm zusammen mit zwei Kollegen unter Androhung von Gewalt Fr. 200.-- ab. Er fuhr dabei mit abmontierten Kontrollschildern sowie unter Kokaineinfluss. Am 22. Oktober 2005 überholte er auf der Autobahn rechts mehrere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h und nur knapp eine Woche später produzierte er in Schlieren einen Selbstunfall. Am 22. Dezember 2005 zerstörte er einen MP3-Player, den sich A. L. von einer Kollegin ausgeliehen hatte, und am 13. Januar 2006 gab er diesem eine Ohrfeige und drohte ihm wegen der erfolgten Anzeige. Schliesslich schlug er am 22. Mai 2006 einer Jugendlichen mit der flachen Hand ins Gesicht und am 9. Juni 2006 hielt er sich trotz eines entsprechenden Verbotes auf dem Bahnhofsgelände in W. auf. Aufgrund der vorgenannten Delikte verurteilte ihn das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben. 4.2.3. Nach Einleitung des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde der Beschwerdeführer wiederum straffällig. Anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 2. August 2009 stellte die Kantonspolizei im Seitenfach der Fahrertüre seines Autos einen Schlagring sicher. Mit Bussenverfügung vom 24. August 2009 wurde er deswegen zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen à Fr. 80.-- verurteilt. Das Bezirksgericht Münchwilen sprach ihn sodann am 21. Januar 2010 der einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Für die am 9. Februar 2008 verübte Widerhandlung wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. 4.3 Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil ging in seinem Entscheid vom 13. März 2007 von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers aus. Erschwerend wurden die zahlreichen weiteren Straftaten berücksichtigt sowie die Fortführung der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und erstandener Untersuchungshaft. Leicht entlastend fand sodann die teilweise Ge-ständnisbereitschaft, das relativ geringe Alter im Tatzeitpunkt sowie die Absolvierung eines Anti-Gewalt-Programms Berücksichtigung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen. So ist nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere bei Gewalt- und Drogendelikten ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 II 521 ff. [526 f.], E. 4a/aa). Daran vermag vorliegend auch nichts zu ändern, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten für sich allein betrachtet nicht als besonders schwerwiegend einzustufen sind; dies gilt selbst für den mit zwei Kollegen begangenen Raub. Zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkt sich jedoch die wiederholte Delinquenz aus. Er wurde bereits als Jugendlicher straffällig. Auch im Erwachsenenalter brachten ihn weder die mit den Strafbescheiden vom 17. November 2004 und vom 22. November 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafen zur Vernunft, noch hielt ihn die Untersuchungshaft vom 16. September bis zum 30. September 2005 davon ab, weiter zu delinquieren. Dies bringt eine gewisse Unverfrorenheit und Uneinsichtigkeit zum Ausdruck. Einzelne Straftaten wurden sodann zu einer Zeit begangen, als der Beschwerdeführer offenbar keine Drogen mehr einnahm und wieder einer Erwerbstätigkeit nachging. So gab er etwa anlässlich der persönlichen Befragung vom 14. August 2006 gegenüber der Polizei an, er konsumiere seit vielen Monaten keine Drogen mehr und müsse jeden dritten Monat Urinproben abliefern. Trotzdem beging er noch im Jahr 2006 Tätlichkeiten und sprach Drohungen aus. Wenn also der Vertreter des Beschwerdeführers die Delinquenz vorab auf dessen Drogenabhängigkeit zurückführen will, so kann ihm nicht gefolgt werden. Dies zeigt sich überdies daran, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2009 einen Schlagring in seinem Auto mitführte. Von daher fällt es denn auch schwer zu glauben, der Beschwerdeführer habe der Gewalt gänzlich abgeschworen. Angemerkt sei im Übrigen, dass in diesem Zusammenhang erhebliche Widersprüche zwischen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und denjenigen im Protokoll der polizeilichen Befragung vom 2. August 2009 bestehen. So führte der Rechtsvertreter beispielsweise aus, der Beschwerdeführer sei an jenem 9. Februar 2008 (gemeint ist wohl der 2. August 2009) aus den Ferien zurückgekommen. Er habe den Schlagring legal im Ausland erworben und sei (als juristischer Laie) der Ansicht gewesen, dem sei auch in der Schweiz so. Als er auf der Heimreise aus den Ferien von der Polizei kontrolliert worden sei, habe er den Schlagring nicht getragen, sondern lediglich in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Gepäck mitgeführt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich demgegenüber nach der festgestellten Widerhandlung am Bahnhof W. im erwähnten, von ihm persönlich unterzeichneten Befragungsprotokoll vom 2. August 2009 dahingehend, er sei gestern aus den Ferien in Serbien zurückgekehrt. Er habe den Schlagring zu seiner Sicherheit ins Ausland mitgenommen, weil er allein mit seiner Frau unterwegs gewesen sei und sie auf Raststätten übernachtet hätten. Den Schlagring habe er vor zwei oder drei Jahren in Italien gekauft, und es sei ihm bewusst, dass das Mitführen verboten sei (vgl. Akten Migrationsamt, Blatt Nr. 352 f.). Es erscheint daher, dass der Rechtsvertreter bewusst versucht, die Fakten auszublenden, um den Beschwerdeführer in ein besseres Licht zu rücken. Gleiches gilt übrigens für den Beschwerdeführer. So gab er in der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 5. Juni 2009 offensichtlich an, er sei seit Sommer 2008 verheiratet und seit drei Monaten hätten sie ein Kind (vgl. act. 18 Beschwerdeführer, S. 3 oben). In der Beschwerdeeingabe ist demgegenüber lediglich die Rede davon, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau zusammen und sie planten eine Familie (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). In Anbetracht dieser Aussagen ist denn auch seine Beteuerung, er habe seine Probleme entschlossen angepackt und unter grössten Anstrengungen einen Weg der Besserung eingeschlagen, zu relativieren. Diese Einschätzung wird zudem durch die weitere Delinquenz auch nach dem bereits in Aussicht gestellten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt. Entsprechend kann aber auch die Prognose über das Wohlverhalten – soweit sie denn im fremdenpolizeilichen Verfahren überhaupt ausschlaggebend ist (vgl. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, N 12 zu Art. 63 mit Hinweisen) – nicht günstig ausfallen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die in den Jahren 2008 und 2009 begangenen Delikte wiederum nicht besonders schwer wiegen, die Prognose im Strafurteil vom 13. März 2007 positiv ausfiel und auch das Bezirksgericht Münchwilen die bedingt ausgesprochene Strafe in seinem Urteil vom 21. Januar 2010 nicht widerrief. Anders als bei der strafrechtlichen Beurteilung ist nämlich aus fremdenpolizeilicher Sicht selbst ein geringes Restrisiko nicht hinzunehmen. Insgesamt besteht daher aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung. 4.4 Als Arbeitskraft hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich bewährt. Seine Arbeitgeberin stellt ihm ein gutes Zeugnis aus (vgl. act. 17 Beschwerdeführer). Auch in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirtschaftlicher Hinsicht gibt er zu keinerlei Klagen Anlass. Es sind keine Betreibungen gegen ihn verzeichnet, und er kommt für seinen Lebensunterhalt selbst auf. Die bereits erwähnte wiederholte Delinquenz spricht hingegen gegen eine Anpassung an die hiesige Ordnung. Zudem deuten die Akten auf eine fehlende soziale Integration hin. Offensichtlich verbringt der Beschwerdeführer seine Freizeit fast ausschliesslich mit Landsleuten. Jedenfalls waren an sämtlichen Delikten, die der Beschwerdeführer zusammen mit anderen begangen hat, immer ausschliesslich Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien beteiligt. Von daher erscheint er nicht sonderlich gut integriert. Inwiefern eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers oder von R. B. an diesem Eindruck etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich. Es kann deshalb davon abgesehen werden. Von einer gelungenen Integration kann auf jeden Fall keine Rede sein. 4.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt unbestrittenermassen seine lange Aufenthaltsdauer. Er kam mit sechs Jahren in die Schweiz und lebt nunmehr 19 Jahre hier. In persönlicher Hinsicht erscheint demgegenüber eine Rückkehr in sein Heimatland durchaus zumutbar. Er spricht Albanisch, war immer wieder in den Ferien im Kosovo und verfügt dort zumindest über eine Grossmutter. Die dortigen Verhältnisse sind ihm also durchaus vertraut. Er wird sich deshalb in der Heimat auch bei einem anfänglich fehlenden Beziehungsnetz wieder zurechtfinden können. Kaum Gewicht ist im Übrigen der Tatsache beizumessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 eine Landsfrau geheiratet hat, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Die Heirat erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war und das fremdenpolizeiliche Verfahren bereits lief. Von daher konnten er und seine Ehefrau sich dannzumal nicht darauf verlassen, die Ehe in der Schweiz leben zu können (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. Auflage, N 7 zu Art. 63 mit Hinweisen). 4.6 Unter Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig beurteilt hat. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Daran vermag auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2006 (BGE 2A.297/2006 vom 14. August 2006) nichts zu ändern, zumal in diesem Fall das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Ausweisung nicht verneint, sondern die Streitsache lediglich zur Neubeurteilung (unter Berücksichtigung eines neuen psychiatrischen Gutachtens) an das Verwaltungsgericht Thurgau zurückgewiesen hat. Zudem erging das entsprechende Urteil noch unter der Herrschaft des (nicht mehr in Kraft stehenden) ANAG. 5. Unter diesen Umständen ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) vereinbar. Das entsprechende Recht kann aufgrund von Ziff. 2 der gleichen Bestimmung eingeschränkt werden, wenn es für die öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Gesellschaft sowie der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erscheint. Dies ist nach dem oben Gesagten (E. 4) der Fall. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als gesetz- und verhältnismässig. Die damit einhergehenden persönlichen Nachteile hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. 6. (...).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. M. H.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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18.10.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026