© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/119 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.12.2011 Entscheiddatum: 07.12.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 07.12.2011 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101).Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit 1986 in der Schweiz lebenden Türken, der zu längerfristigen Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, der seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt und bei dem gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass er während Jahren zu Unrecht IV-Leistungen bezogen hat, erweist sich als recht und verhältnismässig, auch wenn seine Ehefrau und seine drei in der Schweiz geborenen Kinder über die Niederlassungsbewilligung verfügen (Verwaltungsgericht, B 2011/119). Anwesend: Vizepräsident lic.iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic.iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic.iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig


In Sachen B. X., S-strasse 4, 0000 S., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D. F., Z-strasse 1, Postfach 54, 0000 S.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ B. X., türkischer Staatsangehöriger, geboren am 10. Januar 1972, reiste am 13. August 1986 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seit dem 4. September 1990 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 25. Juli 1994 heiratete B. X. in der Türkei die Landsfrau L. K., geboren am 1. Februar 1970. L. X. und die drei am 5. Mai 1995, 4. Dezember 1997 und 3. Februar 2009 in der Schweiz geborenen Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Am 17. September 1999 verwarnte die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) B. X., weil sein Verhalten in finanzieller Hinsicht zu berechtigten Klagen Anlass gegeben hatte. Er hatte Konkurs mit einer Verlustsumme von Fr. 61'000.-- erlitten (act. 35-36). B. X. wurden schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt, falls sein Verhalten erneut zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte (gerichtliche Verurteilung oder neue Betreibungen und Verlustscheine). In der Folge wurde B. X. wie folgt verurteilt:

  • mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 15. August 2006 (Vorakten, Blatt 109) wegen mehrfacher Hehlerei, begangen im Juni und November

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2004, zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten (abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft). Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

  • mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2007 (Vorakten, Blatt
  1. wegen mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das österreichische Suchtmittelgesetz, begangen im Zeitraum Ende 2002 bis Ende 2004, im Zusatz zum Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
  • mit Entscheid des Kreisgerichtes Rheintal vom 17. Februar 2010 (Vorakten, Blatt 225) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121; abgekürzt BetmG), des Vergehens gegen das BetmG und des versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes, begangen in den Zeiträumen 2005 bis November 2007 bzw. Januar bis Herbst 2008, in teilweisem Zusatz zum Urteil des Landesgerichtes Feldkirch und zum Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (abzüglich 104 Tage Untersuchungshaft). Die mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten bedingt ausgefällte Strafe wurde vollziehbar erklärt. In der Zeit vom 9. November 2007 bis 10. Januar 2008 verbüsste B. X. einen Teil der ihm vom Landesgericht Feldkirch auferlegten Freiheitsstrafe, bevor diese am 10. Januar 2008 zugunsten einer gesundheitsbezogenen Massnahme aufgehoben wurde. Am 17. Februar 2009 wurde B. X. verhaftet, weil davon auszugehen war, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Feldkirch wieder am Drogenhandel beteiligt hatte (act. 223). Er befand sich bis 31. Mai 2009 in Untersuchungshaft und trat am 1. Juni 2009 in den vorzeitigen Strafvollzug über. Am 7. Januar 2010 wurde B. X. aus dem vorzeitigen Strafvollzug in die Freiheit entlassen, und am 16. Juni 2010 trat er zum ordentlichen Strafvollzug in die Strafanstalt Saxerriet ein. Am 20. Oktober 2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von B. X. und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, B. X. habe in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen Anlass gegeben. Zudem sei er verschuldet und seine Familie lebe seit August 2010 von Sozialhilfe.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Am 4. November 2010 erhob B. X., vertreten durch Rechtsanwalt B. M., S., gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Oktober 2010 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Am 6. Dezember 2010 wurde B. X. die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch lic. iur. B. M., S., gewährt. Im Verlauf des Rekursverfahrens reichte B. X. zwei Schreiben seines Landsmanns T. O. Z. ein, mit welchen dieser B. X. belastende Aussagen widerruft. Sodann gab er ein Schreiben seiner Stiefmutter zu den Akten, mit welchem sich diese für ihn einsetzt. Ebenfalls im Verlauf des Rekursverfahrens, am 23. Dezember 2010, erging eine Disziplinarverfügung des Amtes für Justizvollzug, weil B. X. gleichentags in der Gärtnerei der Strafanstalt Saxerriet gegen einen Mitinsassen massive Beleidigungen und Drohungen ausgestossen hatte. Es wurde u.a. Isolation und Zimmereinschluss am 23. Dezember 2010 angeordnet. Am 31. Januar 2011 gelangte B. X. mit einem persönlichen Schreiben an die Vorsteherin des Sicherheits- und Justizdepartements und teilte mit, er bereue sein bisheriges Verhalten und wisse nun, dass nur die Familie wichtig sei. Am 18. März 2011 lehnte es das Amt für Justizvollzug ab, einer Anfrage von B. X. betreffend Arbeitsexternat zu entsprechen. Am 15. April 2011 schliesslich gelangte B. X. an das Kreisgericht Rheintal und ersuchte um Gewährung der amtlichen Verteidigung für ein noch einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren im Zusammenhang mit dessen Urteil vom 17. Februar 2010. Gemäss Stellungnahme des Präsidenten des Kreisgerichts Rheintal vom 18. April 2011 ist das angestrebte Wiederaufnahmeverfahren offensichtlich unbegründet. Beim Widerruf belastender Aussagen durch T. O. Z. handelt es sich nicht um eine neue erhebliche Tatsache. Am 12. Mai 2011 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von B. X. ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- wurde B. X. auferlegt, ist jedoch vom Kanton zu tragen. Sodann wurde angeordnet, der Kanton habe lic. iur. B. M., S., zufolge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltlicher Rechtsverbeiständung unter Kürzung der Kostennote mit Fr. 1'600.-- zuzüglich MWSt zu entschädigen. C./ Am 30. Mai 2011 erhob B. X., wiederum vertreten durch lic. iur. B. M., S., gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 12. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Sodann stellte er das Gesuch, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Für die Zeit vom 30. Mai bis 10. Juni 2011 sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, ab dem 10. Juni 2011 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Rechtsanwalt D. F., S. Am 11. Juli 2011 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts B. X. die unentgeltliche Rechtspflege und bestimmte Rechtsanwalt D. F., S., als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 21. Juli 2011 bewilligte das Amt für Justizvollzug B. X. bei weiterhin klaglosem Verhalten die bedingte Entlassung frühestens per 15. August 2011 unter der Voraussetzung, dass er sich über eine Unterkunft und eine Tagesstruktur ausweisen könne und sein Lebensunterhalt gesichert sei. Am 22. August 2011 wurde B. X. mitgeteilt, weil die Bedingungen am 15. August 2011 nicht erfüllt gewesen seien, sei er per 17. August 2011 bedingt entlassen worden. Der unverbüsste Strafrest betrage 376 Tage. Mit der Beschwerdeergänzung vom 29. August 2011 reichte B. X. zwei Berichte der Psychiatrie-Dienste Süd ein. Das Sicherheits- und Justizdepartement verzichtete am 1. September 2011 auf eine Stellungnahme und beantragte, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. Am 29. November 2011 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht ein Schreiben der Sozialen Dienste S. vom 25. November 2011 zukommen, aus dem hervorgeht, dass B. X. seit 2. September 2011 bis auf weiteres zu hundert Prozent arbeitsunfähig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Die nach der Haftentlassung am 15. August 2011 angetretene Stelle gab er bereits nach rund zwei Wochen auf.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei persönlich zu befragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aufgrund der Akten, weshalb auf die beantragte Befragung verzichtet werden kann.
  3. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten, weshalb die Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden könne (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Nach Art. 62 lit. b AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) angeordnet wurde. Nach der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe bzw. ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG vor, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 379 ff.), wobei sich die ein Jahr überschreitende Dauer einer längerfristigen Gefängnisstrafe auf ein einziges Strafurteil stützen muss. Eine Zusammenrechnung von mehreren kürzeren Strafen, die in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, ist nicht zulässig (BGE 137 II 297 f.). 3.1. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers. 3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. Fest steht, dass das Kreisgericht Rheintal den Beschwerdeführer am 17. Februar 2010 wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, abgekürzt BetmG) sowie wegen versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hat. Sodann wurde die mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten am 15. August 2006 bedingt aufgeschobene Gefängnisstrafe von fünf Monaten vollziehbar erklärt. Bereits vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch einschlägig verurteilt worden. Die ausländerrechtliche Verwarnung vom September 1999, die bedingt aufgeschobene Strafe wegen mehrfacher Hehlerei, begangen im Juni und November 2004, und der Strafvollzug in Österreich hatten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, sich erneut strafbar zu machen. In ausländerrechtlicher Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers somit schwer, zumal nach bundesgerichtlicher Praxis insbesondere bei Gewalt- und Drogendelikten ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 II 521 ff. E. 4a/aa). 3.3. Der Beschwerdeführer erklärt vorerst, er habe auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt (Ziff. 2 erster Satz der Beschwerdebegründung vom 29. August 2011), bestreitet dies indessen in der Folge. Zur Begründung führt er aus, es treffe zwar zu, dass seine Familie seit dem 1. August

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 vom Sozialamt S. unterstützt werde und dass gegen ihn seit seiner Verhaftung mehrere Betreibungen eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer führt die Sozialhilfeabhängigkeit und die Betreibungen darauf zurück, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) am 9. Juli 2010 eine Verfügung vom 11. April 2006 aufgehoben habe, mit welcher ihm mit Wirkung ab

  1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, und dass auch die Kinderzusatzrenten nicht mehr ausgerichtet würden (act. 265-268). Er macht geltend, er habe gegen die Verfügung der SVA vom 9. Juli 2010 Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben. Wenn die Beschwerde geschützt werde, sei er in der Lage, seine Schulden zu begleichen. Hinzu komme, dass seine Ehefrau eine Arbeitsstelle suche. Wenn sie eine finde, werde er sich um die Kinderbetreuung kümmern. Mit dem Einkommen der Ehefrau und den IV-Leistungen werde es ihm auch möglich sein, den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister waren am 14. Mai 2010 gegen ihn Forderungen im Betrag von insgesamt Fr. 33'305.-- in Betreibung gesetzt (act. 230-231), darunter Steuerforderungen im Betrag von Fr. 9'964.70. Gemäss Aktennotiz vom 30. September 2010 (act. 325) ist im September 2010 eine Betreibung des Steueramtes S. im Betrag von Fr. 5'400.-- dazugekommen. Somit ist die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen. In Betracht fällt in diesem Zusammenhang weiter, dass die Familie X. gemäss Bestätigung des Sozialamtes S. vom 18. August 2010 (act. 258) seit dem
  2. August 2010 ergänzend zu den ALV-Leistungen mit Sozialhilfe unterstützt worden ist. Gemäss Angaben in der Beschwerde ist die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit ausgesteuert worden, weshalb anzunehmen ist, die Familie sei weiterhin und in erheblichem Mass von Sozialhilfe abhängig. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbetrifft, ist schliesslich von Bedeutung, dass die volle IV- Rente, die Zusatzrente für die Ehefrau sowie die Kinderrenten (vgl. dazu act. 166), die der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 bezogen hatte, mit Verfügung der SVA vom 9. Juli 2010 eingestellt und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Sodann wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten, worüber eine separate Verfügung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergehen werde. Weiter hat die SVA festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf IV-Rente habe (act. 265-268). Diese Anordnungen werden damit begründet, der Beschwerdeführer habe die IV-Leistungen zu Unrecht erwirkt. Er sei gewerblich tätig geblieben, so auch im Rahmen eines ausgedehnten Handels mit illegalen Betäubungsmitteln (vgl. act. 163-167 und act. 245). Gemäss Verfügung der SVA vom 9. Juli 2010 hat der Beschwerdeführer zudem seinen Landsmann T. O. Z. instruiert, wie er sich verhalten müsse, um in den Genuss einer IV-Rente zu gelangen. Eine forensische psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C. B., Klinik B., C., habe ergeben, dass der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der vorübergehenden durch den Kokainkonsum direkt induzierten Verhaltensstörungen - an keinem relevanten psychischen Leiden leide oder gelitten habe (act. 267). Ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug der Invalidenversicherung ist am 13. November 2009 zwar aufgehoben worden, weil es am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehlte. Den Erwägungen dazu kann aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die begutachtenden Ärzte mit unwahren und erfundenen Tatsachen getäuscht hat und dass dies nur möglich gewesen ist, weil für die Diagnose einzig auf seine Angaben abgestellt wurde (act. 163-167). Auch wenn das Verfahren betreffend Renteneinstellung noch nicht abgeschlossen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht eine Beschwerde anhängig gemacht worden ist, bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer während Jahren zu Unrecht Rentenleistungen bezogen und damit gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Sodann kann nicht davon ausgegangen werden, IV-Leistungen würden in Zukunft zum Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers beitragen. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat, zumal er bereits im Jahr 1999 mit einer Verlustsumme von Fr. 61'000.-- Konkurs erlitten hatte, was zu einer Verwarnung durch die Fremdenpolizei geführt hatte. 4. In jedem Fall rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 96 AuG, BGE 135 II 381 mit Hinweisen). Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) garantieren den Schutz des Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt und intakt ist bzw. diese Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und das Familienleben damit vereitelt wird (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 281 E. 3.1, vgl. auch M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2009, N 12 in Nr. 18). Dies trifft zu, wenn die verwandte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Interessenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; vgl. auch VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K. mit Hinweisen in: www.gerichte.sg.ch). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 381 ff. mit Hinweisen). 4.1. Ausgangspunkt für die Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten bzw. bei wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE vom 17. Januar 2006 2A.571/2005 und BGE vom 6. Februar 2008 2C_488/2007 E. 2.2.1 je mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat zur Ausweisung führen. 4.1.1. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 3.2. hievor) wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Das Kreisgericht Rheintal hat ihn am 17. Februar 2010 wegen An- und Verkaufs von rund 390 bis 400 g Kokain, Transports und Ausfuhr von 100 g Kokain nach Vorarlberg, Vermittelns und Treffens von Anstalten zum Erwerb von 220 g Kokain sowie Erlangens von 8'000 bis 10'000 Tabletten Ecstasy des Verbrechens und Vergehens gegen das BetmG und wegen versuchten In-Umlauf- Setzens falschen Geldes im Betrag von 10'000 € schuldig gesprochen und teilweise im Zusatz zum Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. November 2007 und des Strafbescheids des Untersuchungsamtes Altstätten vom 15. August 2006 zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung kann dem Urteil entnommen werden, der Beschwerdeführer habe zwischen Januar und September 2008 als nichtsüchtiger Händler mindestens 150 g Kokain bei Schwarzafrikanern gekauft und weiterverkauft, gemeinsam mit T. O. Z. und J. J. Anstalten zum Erwerb von 220 g Kokain getroffen und überdies den Verkauf von 8 g Kokain vermittelt. Straferhöhend wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er im Jahr 2008 neben dem Verbrechen gegen das BetmG auch noch ein Vergehen gegen das BetmG begangen und sich des versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes schuldig gemacht hatte. Letzteres zeige, dass der Beschwerdeführer, wenn es um den eigenen Vorteil gehe, nicht nur die Gesundheit anderer Menschen, sondern auch das Vertrauen der anderen Menschen in die Sicherheit des Zahlungsverkehrs als nachrangig betrachte, weshalb eine Straferhöhung um fünf Monate angemessen sei. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbetreffe, müsse dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er mit dem Urteil des Landesgerichtes

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feldkirch vom 13. November 2007 schon eine einschlägige Vorstrafe aufweise. Dabei falle in Betracht, dass er sich durch den damit verbundenen Teilvollzug der Strafe offenbar überhaupt nicht habe beeindrucken lassen, sondern nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Feldkirch sogleich weiter delinquiert habe. Strafmilderungsgründe würden keine vorliegen, es könne dem Beschwerdeführer einzig zugute gehalten werden, dass er einen Teil der von ihm begangenen Straftaten anerkenne. 4.1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, insbesondere die einschlägige Vorstafe und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in Österreich wieder in den Drogenhandel eingestiegen sei, belege seine kriminelle Energie. Sodann zeuge die Tatsache, dass er seine Tätigkeit im Drogengeschäft nach wie vor bagatellisiere, von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Zukunft verletzen oder gefährden werde. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht nur angesichts der Art der begangenen Delikte und der Tatumstände als schwer zu bezeichnen, sondern auch angesichts der verhängten Strafe. Daher bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Selbst ein geringes Rückfallrisiko könne nicht hingenommen werden. 4.1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Verschulden nach dem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 17. Februar 2010 schwer wiegt. Er hält aber dafür, es rechtfertige sich, dieses zu relativieren. Abgesehen davon, dass im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum besteht, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGE vom 6. Februar 2008 2C_488/2007 mit Hinweisen), ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von 2002 bis 2007 drogenabhängig gewesen und habe damals in Österreich mit Drogen gehandelt, um die Sucht zu finanzieren, im Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2007 berücksichtigt worden. Damit wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er rund 4 ½ kg Haschisch mit mindestens 180 g reinem THC sowie rund 700 g Kokain mit mindestens 280 g reiner Kokainbase verkauft, darüber hinaus Beihilfe zur Einfuhr von rund 1 kg Haschisch mit mindestens 40 g reinem THC geleistet sowie Suchtgift in unbekannter Menge zum Eigenkonsum erworben hatte. Wie sich aus dem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. Februar 2010 (S. 32) ergibt, hat das Landesgericht Feldkirch dem Beschwerdeführer "die durch Suchtgiftergebenheit bedingte Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit" strafmildernd zugute gehalten. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 17. Februar 2010 liege eine falsche Beweiswürdigung zugrunde, weil ihn T. O. Z. falsch belastet habe, ändert am Umstand nichts, dass sein Verschulden als schwer einzustufen ist. Die Behauptung, er habe sich nicht als Drogendealer betätigt, sondern seinem damaligen Kollegen T. O. Z. lediglich unentgeltliche Freundschaftsdienste geleistet, indem er sich als Chauffeur und Vermittler zur Verfügung gestellt habe, widerspricht dem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 17. Februar 2010. Daran ändert nichts, dass T. O. Z. mit Schreiben vom 30. August 2010 und 22. November 2010 auf den Beschwerdeführer belastende Aussagen, die er im Rahmen des Strafverfahrens gemacht hatte, zurückgekommen ist. 4.1.4. Was die Prognose bezüglich seines künftigen Verhaltens anbetrifft, hält der Beschwerdeführer fest, bei ihm bestehe keine Rückfallgefahr. Er habe seine Strafe verbüsst und sei seit mehr als drei Jahren nicht mehr straffällig geworden. Sodann habe er sich während des Strafvollzugs wohlverhalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht die Tatsache allein, dass er seit dem Jahr 2008 nicht mehr straffällig geworden ist, nicht aus, um die erheblichen Bedenken, zu denen er aufgrund seines Verhaltens in früheren Jahren Anlass gibt, auszuräumen. In Betracht fällt in diesem Zusammenhang, dass er sich seither grösstenteils nicht in Freiheit, sondern in Haft befand. Nachdem er im Februar 2009 verhaftet und im Rahmen der Untersuchungshaft zur Begutachtung in die Psychiatrische Klinik B. überführt worden war (act. 165), war er in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 7. Januar 2010 im vorzeitigen Strafvollzug und am 16. Juni 2010 trat er in die Strafanstalt Saxerriet ein, wo er am 17. August 2011 bedingt entlassen wurde (act. 159, Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. Juli 2011 und Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 22. August 2011). Auch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. Juli 2011 aus der Strafanstalt Saxerriet bedingt entlassen worden ist, weil er sich weitgehend korrekt verhalten hat und nur einmal wegen einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen diszipliniert werden musste, die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen, zumal dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zukommt (BGE vom 4. April 2006 2A.688/2005 i.S. X. mit Hinweisen). In Betracht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Aussagen dazu macht, wie er die Zukunft in Freiheit zu verbringen gedenkt, und dass zur Zeit weder er noch seine Ehefrau über Einkommen verfügen, um den finanziellen Unterhalt der Familie zu bestreiten. Während die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Angaben in der Beschwerde ausgesteuert ist und eine Arbeitsstelle sucht, sind dem Beschwerdeführer letztmals im Juni 2009 IV-Leistungen ausbezahlt worden (act. 166). Der Beschwerdeführer, der gemäss Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. Juli 2011 während des Strafvollzugs in der Industrie und in der Gärtnerei beschäftigt gewesen ist, strebt wie ausgeführt die Aufhebung der Verfügung der SVA vom 9. Juli 2010 betreffend Einstellung von IV-Leistungen an und macht geltend, wenn seine Ehefrau eine Arbeitsstelle gefunden habe, werde er sich um die Kinderbetreuung kümmern. Er habe keinen Kollegenkreis mehr und werde nur ab und zu mit seinem Bruder Kemal X. unterwegs sein. Abgesehen davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zeit keine Arbeitsstelle hat und dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, seit dem Jahr 2009 keine IV-Leistungen mehr ausgerichtet werden und er mit der Rückforderung zu Unrecht bezogener IV-Leistungen konfrontiert sein dürfte, ist diese Aussage nicht glaubwürdig. Gemäss Aufhebungsverfügung des Untersuchungsrichters vom 13. November 2009 hat sich der Beschwerdeführer auch während seiner "Krankheit" regelmässig im Ausgang getroffen, ist im türkischen Club verkehrt, hat immer wieder Interesse an sportlichen und politischen Aktivitäten bekundet, hat sich nächtelang in Table-Dance-Lokalen aufgehalten, ist bis vier Uhr früh im Ausgang gewesen und hat Autofahrten unternommen (act. 165). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die ausländerrechtliche Verwarnung vom 17. September 1999 dürfe ihm im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr nicht zum Nachteil gereichen, hilft ihm nicht weiter. Zur Begründung führt er aus, sie sei zufolge finanzieller Gegebenheiten ausgesprochen worden, die er nicht zu verantworten habe. Er sei im Zusammenhang mit einem Geschäftsprojekt "über den Tisch gezogen worden". Auch wenn diese Verwarnung lange zurückliegt, belegt sie doch, dass der Beschwerdeführer auch damals in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten geraten war, hatte er doch Konkurs mit einer Verlustsumme von Fr. 61'000.-- erlitten. 4.1.5. Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen ist, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und bezüglich seines künftigen Verhaltens könne keine gute Prognose gestellt werden. Somit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.2. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass er im August 1986, im Alter von gut 14 Jahren, in die Schweiz gekommen ist und seit knapp 25 Jahren hier lebt. Sie kam indessen zum Ergebnis, trotz langer Anwesenheit sei er hier insbesondere auch in sozialer Hinsicht nicht integriert. Für diese Annahme sprechen nach Ansicht der Vorinstanz die Verurteilungen wegen Drogenhandels sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer weder von der ausländerrechtlichen Verwarnung noch von der Probezeit der ersten Verurteilung, der Verbüssung von Untersuchungshaft und dem Strafvollzug in Österreich habe beeindrucken lassen. Auch das familiäre Umfeld habe ihn nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Nachdem sich der Beschwerdeführer mindestens teilweise mit Landsleuten strafbar gemacht habe, sei zudem davon auszugehen, dass er sich vorwiegend im Kreis von Landsleuten bewege. Sodann hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit beruflich nicht mehr integriert und habe keine Arbeitsstelle in Aussicht. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, er sei hier gut integriert. Zur Begründung führt er aus, er habe zu seiner hier lebenden Stiefmutter eine sehr gute Beziehung und er pflege Kontakt zu seinem ebenfalls in S. lebenden Bruder. Mit dem Hinweis auf innerfamiliäre Kontakte allein vermag der Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft darzulegen, dass sich sein ausserfamiliäres Umfeld nicht nur aus Landsleuten zusammensetzt bzw. er ein breiter abgestütztes Beziehungsnetz hat. Dafür, dass trotz langer Anwesenheit in der Schweiz nicht von einer erfolgreichen sozialen Integration auszugehen ist, spricht auch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren im Berufsleben nicht mehr integriert ist. Demzufolge verfügt er über keine Sozialkontakte, die sich daraus ergeben. Entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift vom 29. August 2011 hat der Beschwerdeführer sodann hier zwar zwei Jahre Realschule, nicht aber eine "Lehrausbildung" absolviert. Gemäss Befragungsprotokoll vom 21. Juli 2009 hat er hier keine Berufslehre gemacht bzw. er hat im Anschluss an die Schule bei mehreren Unternehmen als Lagerist gearbeitet

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. 238-240). In der Folge ist er gemäss eigenen Angaben arbeitslos geworden und ab 1. März 2004 erhielt er eine ganze IV-Rente zugesprochen. In Betracht fällt auch, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer bezüglich seiner künftigen Lebensgestaltung macht, nicht darauf schliessen lassen, er werde versuchen, sich in die hiesige Gesellschaft besser zu integrieren. Wie ausgeführt, macht er geltend, er bemühe sich nicht um eine Arbeitsstelle und werde sich vorwiegend zu Hause aufhalten, weil er wegen eines psychischen Leidens nach wie vor arbeitsunfähig sei, weshalb er gegen die Verfügung der SVA vom 9. Juli 2010 beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben habe. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Bericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 21. Juni 2010, wonach er wegen "mittelgradiger depressiver Episode" in ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und wonach in diesem Zusammenhang familiäre Probleme mit der Ehefrau bestehen und es regelmässig zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen kommt. Er führt indessen aus, falls seine Ehefrau eine Arbeitsstelle finde, werde er sich aber um die Kinderbetreuung kümmern. Wie ausgeführt ist L. X., die nach Anmeldung durch den Beschwerdeführer durch die Psychiatrie-Dienste Süd ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wird, entgegen der Annahme im Bericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 29. Juli 2011 zur Zeit nicht berufstätig. Sodann ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit Landsleuten abgebrochen und sich künftig meistens zu Hause bei seiner Familie aufhalten will, um gegebenenfalls die Kinderbetreuung zu übernehmen. Dagegen sprechen die Ausführungen in der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. Juli 2011, wonach der Beschwerdeführer seine Freizeit gerne mit Mitinsassen türkischer Abstammung verbringt, weil er sich in der türkischen Sprache sicherer fühlt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 29. August 2011 ging die Vorinstanz somit auch zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer spreche besser Türkisch als Deutsch. Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der sich auch in der Schweiz in einem türkischstämmigen Umfeld bewegt, in der Türkei, wo er einen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, kein Beziehungsnetz mehr hat. Abgesehen davon, dass er in der Heimat eine türkische Staatsangehörige geheiratet hat, bestreitet er nicht, dass sein Vater und andere Verwandte dort leben (gemäss Eingabe vom 7. Juli 2011 Vater und Onkel, gemäss Befragungsprotokoll vom 21. Juli 2009 [act. 238-240] Vater,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutter und Schwester), will mit diesen Personen aber keinen Kontakt pflegen. Auch an dieser Aussage bestehen erhebliche Zweifel, zumal der Beschwerdeführer gemäss Befragungsprotokoll vom 21. Juli 2009 (act. 238-240) wusste, dass seine Eltern, bei denen er vor seiner Heirat in S. gewohnt hatte, in Istanbul in einer Eigentumswohnung leben und dass sein Vater Rentner ist, die Mutter den Haushalt besorgt und die Schwester bei den Eltern lebt und nicht berufstätig ist. Die Vorinstanz geht aber mit Recht davon aus, dass dem mit der türkischen Lebensweise und der türkischen Kultur vertrauten Beschwerdeführer die Rückkehr in die Heimat auch dann zuzumuten ist, wenn er sich dort ein neues Beziehungsnetz aufbauen muss und die veränderten Lebensumstände mit persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sind. 4.3. In Betracht fällt weiter, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu einer Trennung von seiner Ehefrau und den drei Kindern führt, sofern ihm die Familie nicht nachfolgt. Eine Trennung ist aus Sicht des Beschwerdeführers unzumutbar. Er begründet dies damit, es treffe nicht zu, dass L. X. den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht habe. Unbestritten ist indessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 1994 im Alter von rund 25 Jahren in die Schweiz eingereist ist und dass sie demzufolge seit rund 17 Jahren hier lebt. Zutreffend ist, dass die drei Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren sind und über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Gemäss eigenen Angaben absolviert F., geboren am 5. Mai 1995, eine Lehre, T., geboren am 4. Dezember 1997, geht hier zur Schule und N., geboren am 3. Februar 2009, ist im Kleinkindalter. L. X. und die drei Kinder müssen die Schweiz aber nicht verlassen, unabhängig davon, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, seine Familienangehörigen seien hier gut integriert und hätten zur Türkei keine Beziehungen mehr. Letzteres erscheint indessen unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der familiäre Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den Kindern in den letzten Jahren bereits erheblich eingeschränkt war, weil er zufolge seines strafrechtlich relevanten Verhaltens inhaftiert und demzufolge abwesend war. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, dank grosszügigen Urlaubsregelungen habe er den engen Kontakt zur Familie aufrechterhalten können und seine Ehefrau und er hätten sich darauf geeinigt, dass er nach der Entlassung aus der Haft die Betreuung der Kinder übernehme, weil er ja ohnehin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Demgegenüber geht aus dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 29. Juli 2011 hervor, dass L. X. seit rund eineinhalb Jahren praktisch alleinerziehend und bei der Bewältigung des Alltags überfordert sei. Die "psychosoziale Belastungssituation" seiner Ehefrau ist in erster Linie auf die Lebensweise des Beschwerdeführers zurückzuführen, weshalb er sie selber zu verantworten hat. Wie ausgeführt, kann dem Beschwerdeführer bezüglich seines künftigen Verhaltens sodann keine gute Prognose gestellt werden. Auch ist nicht bekannt und wird nicht behauptet, er habe sich während den Jahren, als er IV- Leistungen bezog und sich am Drogenhandel beteiligte und straffällig wurde, zum Wohl seiner Familie um Kinderbetreuung und Haushalt gekümmert. Schliesslich geht aus dem Bericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 21. Juni 2010 hervor, beim Beschwerdeführer würden aggressive Impulsdurchbrüche auftreten, die vor allem Auswirkungen auf das Familienleben hätten. In diesem Zusammenhang würden familiäre Probleme mit der Ehefrau bestehen, wobei es regelmässig zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen komme. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Beziehung zu seiner Ehefrau sei ungetrübt. Es bestehen deshalb nicht zuletzt aus diesem Grund ernsthafte Zweifel, ob L. X. zur Bewältigung des Alltags zu Hause auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist und ob er gegebenenfalls geeignet und in der Lage ist, in Abwesenheit seiner Ehefrau in verantwortungsvoller Weise für die Kinder zu sorgen. Eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz und Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, liegt jedenfalls nicht vor, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wird, seine Kinder gegebenenfalls zu Hause mitzubetreuen. Schliesslich kann im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers wie ausgeführt nicht damit gerechnet werden, wenn seine Ehefrau, über deren fachliche Qualifikationen nichts bekannt ist, eine Arbeitsstelle finde, seien die finanziellen Probleme der Familie gebannt bzw. Unterstützung mit Sozialhilfe sei nicht mehr erforderlich. 5. (...).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'912.-- (exkl. MWSt).

V. R. W.

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. D. F., 0000 S.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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