2A.253/2004, 2A.275/2005, 2A.33/2007, 2A.420/2006, 2A.485/2003, + 8 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/118 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Ausländerrecht, Art. 62 lit. a, und d AuG (SR 142.20). Die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der in Deutschland zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen einem schweren Drogendelikt verurteilte wurde und diese Vorstrafe in schweizerischen ausländerrechtlichen Verfahren verschwieg resp. mehrmals bewusst falsche Angaben darüber machte, ist zu widerrufen, auch wenn er mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet ist. Die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder des Ausländers aus erster Ehe, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kamen, ist ebenfalls zu widerrufen, da der ursprüngliche Zweck ihrer Aufenthaltsbewilligungen (Zusammenleben mit dem Vater in der Schweiz) weggefallen ist. Eine solche Betrachtungsweise hält auch vor den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien stand, zumal sowohl für den Ausländer wie auch für seine Kinder angesichts des kurzen Aufenthalts eine Rückreise in ihre Heimatland zumutbar ist (Verwaltungsgericht B 2011/118). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. M. Looser
In Sachen X. W.,Y. W. und Z. W., Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alle vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X. W. geboren am xx.xx.xxxx, ist Staatsangehöriger vom Kosovo. Er hat aus erster Ehe vier Kinder. Die erste Ehe wurde am 9. September 1996 rechtskräftig im Kosovo geschieden. Die Mutter seiner Kinder ist seit Mai 1999 in Tirana verschollen, und deswegen wuchsen seine Kinder mehrheitlich bei ihrer Grossmutter väterlicherseits auf. Nachdem sein Asylgesuch im Jahr 1993 in der Schweiz abgelehnt worden war, lebte X. W. seit dem 1. Februar 1994 in Deutschland, zunächst ohne Bewilligung und später mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juni 2002 bis 23. Juni 2003. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragte er in Deutschland nicht. Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 5. November 2003 wurde er wegen unerlaubtem Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, nachdem er zuvor bereits am 5. November 1996 und 9. September 1998 jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe sowie am 13. Januar 2000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Sämtliche Urteile sind in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 9. Dezember 2003 wurde die unwiderlegbare Prognose der Gefährlichkeit von X. W. wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht, und deswegen wurde er für unbestimmte Zeit aus Deutschland ausgewiesen und am 15. November 2005 in seine Heimat abgeschoben. B./ Im April 2007 heiratete X. W. im Kosovo die Schweizer Staatsangehörige A. I. E. geboren am 27. Oktober 1970. Am 20. Juni 2007 reiste er in die Schweiz und erhielt am 27. Juni 2007 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 19. Juni 2010 verlängert wurde. Drei seiner insgesamt vier Kinder aus erster Ehe, A. W. (geboren am xx.xx.xxxx), Y. W. (geboren am xx.xx.xxxx) und Z. W. (geboren am xx.xx.xxxx), alle Staatsangehörige vom Kosovo, reisten am 8. April 2009 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielten ebenfalls ordentliche Aufenthaltsbewilligungen, die am 30. März 2010 bis zum 7. April 2011 verlängert wurden. C./ Das Bundesamt für Polizei teilte dem Ausländeramt (heute Migrationsamt) am 29. April 2010 mit, dass gegen X. W. im Schengener-Informationssystem eine Einreisesperre nach Deutschland wegen mehreren strafrechtlichen Verurteilungen vermerkt sei. Am 3. Mai 2010 forderte das Migrationsamt von X. W. einen Strafregisterauszug von Deutschland, die Ausweisungsverfügung aus Deutschland sowie die Urteile über seine strafrechtlichen Verurteilungen an. Am 25. Mai 2010 reichte X. W. ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Nach mehrmaliger Fristverlängerung reichte X. W. am 5. Juli 2010 und 13. August 2010 die eingeforderten Unterlagen beim Migrationsamt ein. Mit Verfügung vom 21. September 2010 verweigerte das Migrationsamt nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs eine weitere Verlängerung der Aufenthalts-bewilligung von X. W. da er in Deutschland zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und dem Migrationsamt seine Vorstrafen verschwiegen habe. Gleichzeitig widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von Y. W. und Z. W. Der bereits volljährigen A. W. wurde mit separatem Schreiben vom 21. September 2010 das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gewährt, und
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St.Galler Gerichte
mit Schreiben des Migrationsamtes vom 13. Oktober 2010 wurde das
ausländerrechtliche Verfahren gegen A. W. bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X. W.
sistiert.
D./ Gegen die Verfügungen des Migrationsamtes erhob der Rechtsvertreter von X. W.,
Justizdepartement mit den Anträgen, die Verfügung des Migrationsamtes sei zu
widerrufen und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von X.
W., Y. W. und Z. W. zu verlängern resp. nicht zu widerrufen. Das Sicherheits- und
Justizdepartement wies am 12. Mai 2011 den Rekurs ab. Der Entscheid wurde im
wesentlichen damit begründet, dass durch das Verschweigen der Vorstrafen von X. W.
und aufgrund seiner Verurteilung vom 5. November 2003 wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Widerrufsgründe nach
Art. 62 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR
142.20, abgekürzt AuG) gegeben seien. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sei zudem verhältnismässig, da in Anbetracht des von X. W.
begangenen schweren Drogendelikts das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und an seiner Wegweisung die privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. Hinsichtlich des Widerrufs
resp. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Y. W. und Z. W. erwog
das Sicherheits- und Justizdepartement im wesentlichen, dass X. W. beim
Familiennachzugsgesuch für seine Kinder seine gerichtlichen Vorstrafen verschwiegen
habe und damit der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG erfüllt sei. Mit dem
Dahinfallen der Aufenthaltsbewilligung von X. W. sei auch der Zweck für den
Familiennachzug in die Schweiz wegfallen, nämlich das Zusammenleben mit dem
Vater. Daher sei auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG gegeben. Sodann
erweise sich der Widerruf resp. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von
Y. W. und Z. W. als recht- und verhältnismässig.
E./ Mit der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Mai 2011 erhoben X. W., Y. W. und
Z. W. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtene Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 12. Mai 2011 resp. die Verfügung des Migrationsamtes vom 21. September 2010 seien kosten- und entschädigungspflichtig aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen von X. W., Y. W. und Z. W, zu verlängern bzw. nicht zu widerrufen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, dass X. W. als Ehegatte einer Schweizer Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Zudem sei zu beachten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht nur X. W. tangieren würde, sondern auch seine Kinder Y. W. und Z. W. und allenfalls auch A. W. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung seiner Kinder hätte verheerende Folgen auf das Kindeswohl. Sodann würden die Nichtverlängerungen resp. Widerrufe der Aufenthaltsbewilligungen von X. W., Y. W. und Z. W. einen klaren Verstoss gegen den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) darstellen, da kein genügendes öffentliches Interesse vorliege. Zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2011 wurde dem Verwaltungsgericht ein Schreiben der Ehefrau von X. W. eingereicht, worin diese ihre Gefühle ausdrückt und um den Verbleib ihres Ehemanns und seiner Kinder aus erster Ehe ersucht. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 nicht mehr verlängert. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen haben, oder wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a und b AuG). 2.1. Für einen Widerruf nach Art. 62 lit. a AuG ist es erforderlich, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (BGE 2C_472/2007 vom 25. Februar 2008 E. 2.1; 2A.33/2007 vom 9. Juli 2007 E. 4.1; 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.1.; VerwGE B 2010/136 vom 26. Januar 2011 E. 2; S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpfli Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 16 zu Art. 62). Der Widerrufsgrund in Art. 62 lit. a AuG ist im Zusammenhang mit Art. 90 lit. a AuG zu betrachten. Danach ist der Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Er muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Dabei muss der Ausländer wahrheitsgetreu auch über Tatsachen und Umstände informieren, die für den Bewilligungsentscheid massgebend sein und ihn beeinflussen könnten, wenn die zuständigen Behörden nicht explizit danach fragen und den Sachverhalt bei der gebotenen Sorgfalt auch selbst hätten ermitteln können (Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.7.09, Ziff. 8.2.1.5.1, in: www.bfm.admin.ch; BGE 2A.33/2007 vom 9. Juli 2007 E. 4.1; 2A.420/2006 vom 29. November 2006 E. 3.2; 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). 2.1.1. Auch wenn X. W. im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht gemäss Art. 13 Abs. 2 AuG um Mitteilung ersucht wurde, ob er strafrechtlich vorbestraft sei, hätte er diese für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wesentliche Tatsache nicht verschweigen dürfen. Es kann selbst von einer rechtsunkundigen und aus einem fremden Kulturkreis stammenden ausländischen Person erwartet werden, dass sie ihre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönlichen Verhältnisse vollständig offenlegt (Hunziker, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 62). Dazu gehört auch die Offenlegung von allfälligen bedeutsamen Vorstrafen. Zudem war X. W. insofern nicht rechtsunkundig, als es ihm angesichts seiner Erfahrungen in Deutschland auch bewusst gewesen sein muss, dass seine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe einen Einfluss auf das Bewilligungsverfahren haben könnte, da er aus diesem Grund aus Deutschland ausgewiesen worden war. Es war sodann nicht so, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Familiennachzug die Verurteilung von X. W. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Ausweisung aus Deutschland bereits so weit zurücklag, dass dies für den Entscheid über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine kaum mehr relevante kausale Bedeutung besessen hätte. Es ist zwar X. W. zuzustimmen, dass die Offenbarung wesentlicher Tatsachen dort erforderlich ist, wo die Erteilung der beantragten Bewilligung durch Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt wäre (Spescha, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 4 zu Art. 62 AuG; Hunziker, a.a.O., Rz. 23 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts ist es hingegen nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). Bei der Offenlegung seiner Vorstrafen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hätte ihm sein gesetzlicher Anspruch auf Bewilligungserteilung nach Art. 42 AuG resp. Art. 7 Abs. 1 des damals geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (abgekürzt ANAG) verweigert werden können, da ein Erlöschens- resp. Widerrufsgrund gemäss Art. 51 und Art. 62 lit. b AuG resp. gemäss gerichtlicher Praxis zu Art. 9 Abs. 2 ANAG bestanden hätte (Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, a.a.O., Ziff. 3.3.6). Das Migrationsamt hätte im Rahmen des von Art. 96 AuG resp. Art. 4 ANAG eingeräumten, pflichtgemäss auszuübenden Ermessens über die Erteilung der Aufenthalts-bewilligung unter Berücksichtigung der längerfristigen Freiheitsstrafe entscheiden müssen. Deshalb wäre die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für X. W. bei Offenlegung seiner Vorstrafen ernsthaft in Frage gestellt gewesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.2. Hinzu kommt, dass X. W. am 30. Juni 2007 beim Gesuch um Einverständnis zur Erwerbs-tätigkeit sowie im Dezember 2008 im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug für seine Kinder bewusst angegeben hat, dass er keine gerichtlichen Vorstrafen habe. Sein Rechtsvertreter reichte im Rahmen des Gesuches für den Familiennachzug seiner Kinder zahlreiche Unterlagen ein, u.a. Auszug aus der Steuerveranlagung, Versicherungsofferten, Mietvertrag, Nachweis finanzieller Verpflichtungen, Lohnabrechnungen, Bescheinigungen, Gerichtsurteil betreffend Sorgerecht, Kontoauszug, Geburtsurkunden, Versicherungspolicen, Auszug aus dem Betreibungsregister etc., aber eine Kopie seiner strafrechtlichen Verurteilungen resp. ein Strafregisterauszug aus Deutsch-land lagen nicht bei. X. W. hat damit eine wesentliche Tatsache im Bewilligungsverfahren ver-schwiegen resp. mehrmals eine bewusst falsche Aussage über seine Vorstrafen gemacht. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers irrelevant, dass er im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug seiner Kinder aus erster Ehe einen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz besass und über genügende Mittel verfügte, und demnach der Nachzug seiner Kinder nicht hätte verweigert werden dürfen. Dies sind erforderliche Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 44 AuG, sofern überhaupt eine gültige Aufenthaltsberechtigung beim Gesuchsteller vorliegt. Bei der Offenlegung seiner Vorstrafen wäre der Familiennachzug für seine Kinder ernsthaft in Frage gestellt gewesen, da entweder aufgrund der Offenlegung ein möglicher Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von X. W. geprüft worden wäre resp. er im Rahmen des Gesuchs um seinen Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau schon keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. 2.1.4. Durch die bewusste Nichtoffenlegung seiner Vorstrafen resp. durch die mehrmalige falsche Aussage in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren hat X. W. somit das Migrationsamt wissentlich über eine wesentliche Tatsache getäuscht, um die Aufenthaltsbewilligung für sich und eine Bewilligung für seine Erwerbstätigkeit sowie in einem späteren Bewilligungsverfahren die Aufenthaltsbewilligungen für seine Kinder aus erster Ehe zu erhalten. Daher nahm die Vorinstanz zu Recht an, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG gegeben ist. 2.2. Obwohl bereits das Verschweigen von wesentlichen Tatsachen an sich den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermöge, erwog die Vorinstanz im weiteren, dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG bestehe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.1. Rechtskräftige Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts als längere Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 62 lit. b AuG und bilden einen Grund für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (BGE 135 II 380 f. E. 4.2; VerwGE B 2010/126 vom 24. August 2010 E. 2.1, in: www.gerichte.sg.ch). Dabei können auch strafrechtliche Verurteilungen im Ausland die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zum Erlöschen bringen (BGE 2C_427/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; 2C_381/2008 vom 14. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass X. W. am 5. November 1996 mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Schönau (Deutschland) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je DM 20.--, mit Urteil des Amtsgerichtes Titisee-Neustadt (Deutschland) vom 9. September 1998 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je DM 30.-- sowie mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg (Deutschland) vom 13. Januar 2000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt) verurteilt wurde. Unbestritten ist auch seine Verteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht Freiburg (Deutschland) am 5. November 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. 2.2.2. X. W. lässt vorbringen, dass die Verurteilungen bis ins Jahr 2000 aufgrund des Zeithorizonts unberücksichtigt bleiben müssten und der Intensität nicht genügen würden, um die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz bejahte denn auch nicht gestützt auf die Verurteilungen aus den Jahren 1996, 1998 und 2000 einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG, sondern wegen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren aufgrund des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Aufgrund dieser Verurteilung liegt nach der erwähnten gerichtlichen Praxis ein zulässiger Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X. W. vor, was auch sein Rechtsvertreter in der Eingabe vom 30. Mai 2011 bejaht. 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis rechtfertigt sich die Nichtverlängerung einer Aufenthalts-bewilligung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AuG nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Dies ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 AuG, der die behördliche Ermessensausübung regelt, sowie aus Art. 8
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 2 EMRK (BGE 135 II 380 f. E. 4.2 und 4.3; 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 3). Art. 62 schreibt also nicht zwingend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern gewährt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum und erlaubt ihr das Treffen einer sachgemässen Entscheidung im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat diesen Spielraum zu respektieren und sich nach Art. 61 Abs. 1 VRP auf eine Rechtskontrolle zu beschränken, eine Überprüfung der Ermessensbetätigung steht ihm dagegen nicht zu (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 739 f.; VerwGE B 2010/126 vom 24. August 2010 E. 2.4, in: www.gerichte.sg.ch). Es stellt sich nachfolgend die Frage, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist, indem die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen resp., ob die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht hat. 2.3.1. Bei der Interessenabwägung hat die zuständige Behörde gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 135 II 381 E. 4.3; VerwGE B 2010/126 vom 24. August 2010 E. 2.4, in: www.gerichte.sg.ch). Hat ein Ausländer Familienangehörige schweizerischer Staatsangehörigkeit, so stellt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in den Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV dar, wobei Art. 13 BV materiell dem Art. 8 EMRK entspricht und darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche gewährt (BGE 129 II 218 f. E. 4.2). Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben zulässig, falls dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demo-kratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirt-schaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer not- wendig ist. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen sowie auf deren familiäre Situation abzustellen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, die Rückschlüsse auf die Intensität der Ehe zulassen (z.B. Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann) zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, die dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst die Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht aus (Hunziker, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 62 AuG; BGE 135 II 381 f. E. 4.3; 2A.253/2004 vom 27. August 2004 E. 3.2.2 jeweils mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). 2.3.2. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216 E. 3.1; 120 Ib 14 E. 4b). X. W. delinquierte wiederholt und wurde mehrfach bestraft. Wie bereits erwähnt, wurde X. W. in den Jahren 1996, 1998 und 2000 dreimal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt, was indessen aufgrund des Zeithorizonts und der Intensität der Strafmasse nicht entscheidend ins Gewicht fällt. In strafrechtlicher Hinsicht ist indessen vorwiegend zu berücksichtigen, dass X. W. am 5. November 2003 vom Landgericht Freiburg (Deutschland) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Das Landgericht Freiburg (Deutschland) führt in seinem Urteil aus, dass feststehe, dass X. W. am 30. April 2003 auf der Gaststättentoilette im Freiburger Hauptbahnhof einem verdeckten Ermittler eine Heroinprobe von 3.190 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 0.59 Gramm Heroinhydrochlorid übergab und danach mit der Abwicklung eines Geschäfts über fünf Kilo Heroin zu einem Preis von Euro 12'000.-- pro Kilogramm einverstanden war und dem verdeckten Ermittler ein weiteres Geschäft von zwanzig Kilogramm Heroin in Aussicht stellte. Für die Abwicklung dieses Deals bezog X. W. bei einem Hintermann zehn Heroinpakete mit einem Nettogewicht von 4'937 Gramm Heroingemisch mit einem über siebzehnprozentigen Wirkstoffgehalt in der Höhe von 861.01 Gramm Heroinhydrochlorid und zog zur Unterstützung und Absicherung des Betäubungsmittelgeschäfts seinen Bruder U. W. sowie R. R. hinzu. Am 2. Mai 2003 übergab X. W. die 4'937 Gramm Heroingemisch dem verdeckten Ermittler und wurde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anschliessend durch Polizeikräfte festgenommen. Das Landgericht erwog bei der Strafzumessung, dass X. W. ein Geschäft mit einer enormen Menge der harten und sehr gefährlichen Droge Heroin abwickelte und eine zentrale Rolle am Tatgeschehen hatte, indem er u.a. die Verkaufs-verhandlungen selbstständig führte, durch eine Preisanhebung seinen Gewinn steigern wollte und betreffend Organisation und Durchführung des Verkaufsgeschäfts die zentrale Person war, zumal er die 4'937 Gramm Heroingemisch bis zur Übergabe an den verdeckten Ermittler nicht aus den Händen gab. Nach der Ansicht des Gerichts wies das Vorgehen von X. W. durchaus professionelle Züge auf. Das Landgericht Freiburg erkannte aber zugunsten von X. W. dass er bei erdrückender Beweislage bereits am Tag seiner Festnahme geständig war und eine – wenn auch nicht sehr beträchtliche - Aufklärungshilfe hinsichtlich des Tatbeteiligten R. R. leistete. Zudem berücksichtigte das Landgericht, dass der Anstoss für das strafrechtliche Handeln durch staatliche Organe und einen Hintermann gesetzt wurde, auch wenn keine eigentliche Tatprovokation vorlag. Gestützt auf dieses Urteil wurde X. W. mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 9. Dezember 2003 aus Deutschland ausgewiesen und am 15. November 2005 in seine Heimat abgeschoben, da die unwiderlegbare Prognose seiner Gefährlichkeit bejaht wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches aus reiner Profitgier begangenes Drogendelikt als gravierend einzustufen, und es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Drogenhändlern (2A. 633/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3.3.2; BGE 125 II 527 f. E. 4a.aa mit Hinweisen). Zudem ist angesichts des Handels als Nichtsüchtiger und ohne Not mit einer grossen Menge an Heroin, der professionellen Züge des Handels mit Heroin, des hohen Deliktbetrags sowie seiner zentralen Stellung beim Handel von 4'937 Gramm Heroingemisch von einem schweren Verschulden von X. W. auszugehen. Er hat mit dem Handel von 4'937 Gramm Heroingemisch ein beträchtliches Gefährdungspotential für viele Menschen geschaffen. Unbehelflich erweist sich daher der Einwand von X. W., dass die Verurteilung wegen des Handels mit Betäubungsmitteln bereits acht Jahre zurückliege und er den Vorfall aufs Äusserste bedaure und es ihm mit Hilfe seiner Familie nunmehr gelungen sei, seinem Lebensweg eine andere Richtung zu geben. Es ist sein Verschulden, dass die schweizerischen ausländerrechtlichen Behörden nicht bereits im Jahr 2007 resp. 2009
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die Auswirkungen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf die Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entscheiden konnten. Angesichts der schweren Tat von X. W., wegen der er zu einer hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, rechtfertigt sich die Berücksichtigung seiner Vorstrafe selbst nach acht Jahren seit seiner Verurteilung noch. Auch seine heutige Einsicht vermag nicht, die Schwere seines Verschuldens beim unerlaubten Handel mit Heroin in nicht geringer Menge zu lindern, insb. da es sich um ein gefährliches Delikt handelt und sein Handeln durchaus professionelle Züge aufwies. Im ausländerrechtlichen Verfahren steht das allgemeine Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund und weniger der bei der strafrechtlichen Beurteilung wichtige Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten (BGE 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; 2A.253/2004 vom 27. August 2004 E. 3.3; 125 II 110 E. 2c). Zwar ist X. W. sein Wohlverhalten in den letzten Jahren hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln zugutezuhalten, dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt aber ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Resozialisierungschancen schliesst deshalb eine Wegweisung noch nicht aus; insbesondere muss bei Drogendelikten selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden, und es darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.2; 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4; 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3). Erschwerend fällt im vorliegenden Sachverhalt schliesslich noch ins Gewicht, dass sich X. W. auch seit seiner Einreise in die Schweiz keineswegs wohlverhalten hat, wie dies sein Rechtsvertreter behauptet. So täuschte er mehrmals die ausländerrechtlichen Behörden über seine Vorstrafen resp. verschwieg diese, um Aufenthaltsbewilligungen für sich und seine Kinder sowie das Einverständnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten. Sein Verhalten zeigt also gewisse Züge einer Unbelehrbarkeit. Es besteht somit aufgrund der mehrfachen falschen Angaben resp. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie aufgrund seines schweren Verschuldens an einem schweren, durchaus professionellen Drogendelikt ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die Behörden die Aufenthaltsbewilligung von X. W. nicht verlängern und ihn aus der Schweiz wegweisen. Wie bereits erwähnt, verlangen sowohl Art. 96 Abs. 1 AuG wie auch Art. 8 EMRK, da X.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte W. mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet ist, eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenüberstehenden privaten Interessen, wobei das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die in der Vergangenheit straffällig waren und sich im ausländerrechtlichen Verfahren nicht unbescholten verhalten haben, in dem Sinne die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen muss, als sich der Eingriff als notwendig erweist. 2.3.3. X. W. lässt vorbringen, dass ein erhebliches privates Interesse an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Er sei seit dem Jahr 2007 mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet, zu der er eine enge und stabile Beziehung habe, und er führe zum ersten Mal seit langer Zeit ein "normales" Familienleben. Seiner Schweizer Ehefrau sei ein Umzug in sein Heimatland nicht zumutbar. Er habe sich zudem in den letzten acht Jahren wohl verhalten und sich keines strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Er sei sodann beruflich bestens in die Schweizer Verhältnisse integriert, so arbeite er seit mehr als drei Jahren bei der B. GmbH. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu fragen, ob der in der Schweiz lebenden Ehefrau zugemutet werden kann, dem Ausländer ins Ausland zu folgen. Kann dies bejaht werden, so wird das Zusammenleben der Familie nicht beeinträchtigt und Art. 8 EMRK ist somit von vornherein nicht verletzt (Hunziker, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 62 mit Hinweisen). Die Frage der Zumutbarkeit bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Falls eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen festgestellt wird, führt dies aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 122 II 6 E. 2 mit Hinweisen). Bei einem mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt, hat das Bundesgericht in ständiger konventionskonformer Rechtsprechung (sog. "Reneja-Praxis") angenommen, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise unzumutbar oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt (BGE 135 II 382 E. 4.4; 130 II 185 E. 4.1; 2A. 253/2004 vom 27. August 2004 E. 3.2.1; 120 Ib 14 E. 4b). Die "Zweijahresregel" erweist sich insofern als keine feste Schranke, die nicht über- oder unterschritten werden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dürfte, als im Einzelfall die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen entscheidend ist (BGE 135 II 383 E. 4.4; 2A.73/2003 vom 25. Juni 2003 E. 3.1). In Konstellationen der Reneja-Praxis bedarf es hingegen besonderer Umstände, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen. (BGE 135 II 382 E. 4.4; 130 II 185 E. 4.1 mit Hinweisen). Die "Reneja-Praxis" gilt bei Personen, die sich schon längere Zeit in der Schweiz aufhalten, nicht unbesehen, sondern es ist zu prüfen, ob die mit der Schweiz geknüpften Beziehungen eine stärkere Gewichtung des privaten Interesses am Verbleib gebieten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich aber auch in solchen Fällen nicht als zwingend (BGE 2A.253/2004 vom 27. August 2004 E. 3.2.1). Das soeben genannte Urteil des Bundesgerichts betraf einen straffälligen Ausländer mit dreizehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz, aber dennoch fand die "Reneja-Praxis" Anwendung. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt befindet sich X. W. erst seit dem 20. Juni 2007 in der Schweiz. Er lebte vorher wesentlich länger in Deutschland als in der Schweiz. Trotzdem wurde er bereits aus Deutschland wegen seiner Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechtmässig ausgewiesen. Bei der Interessenabwägung ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu einer weit schwereren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, als dies in der bundesgerichtlichen "Reneja-Praxis" noch akzeptiert wurde, um den Ehegatten zu ermöglichen, ihre Beziehung in der Schweiz zu leben. Zudem ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 120 Ib 14 f. E. 4c) zu berücksichtigen, dass die Schweizer Ehefrau X. W. erst geheiratet hat, als dieser bereits rechtskräftig verurteilt war. Es müsste ihr zumindest bewusst gewesen sein, dass angesichts der Verurteilung ihres Ehemanns in Deutschland und seiner Ausweisung aus Deutschland eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht ohne weiteres ausgestellt und jedenfalls von einer behördlichen Entscheidung abhängen würde. Sie hätte daher in Betracht ziehen müssen, dass sie die Ehe mit ihrem Mann womöglich nicht in der Schweiz würde leben können. Insgesamt betrachtet erscheint die durch die Wegweisung von X. W. aus der Schweiz bewirkte Trennung von seiner Schweizer Ehefrau nicht als mit Art. 8 EMRK unvereinbar. Zwar werden die Betroffenen durch die Wegweisung aus der Schweiz in affektiver Hinsicht beeinträchtigt, aber dieser Umstand lässt ein Absehen von der verfügten fremdenpolizeilichen Massnahme angesichts der Schwere des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begangenen Drogendelikts gleichwohl nicht als zwingend geboten erscheinen und ist einzig dem Verhalten von X. W. zuzuschreiben. Der Kontakt zwischen den Eheleuten kann mit den heutzutage für jedermann zugänglichen Kommunikationsmitteln und mittels gegenseitigen Besuchsaufenthalten weiterhin aufrecht erhalten werden. In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass X. W. erst seit seinem 38. Lebensjahr fortwährend in der Schweiz lebt. Er hat seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Er beherrscht die Sprache in seinem Heimatland und ist auch bestens mit dessen Sitten und Gebräuchen vertraut. Mit Ausnahme seiner Anstellung und seiner Ehefrau sind keine weiteren intensiven Beziehungen von X. W. zur Schweiz ersichtlich. Es sind weder weitere geschützte familiäre Kontakte von X. W. bekannt noch wird dargelegt, dass er am hiesigen Vereinsleben teilnimmt. Hingegen hat er den Bezug zu seinem Heimatland nie verloren. So besuchte resp. besucht X. W. gemäss Aktennotizen des Migrationsamtes vom 15. April 2011 sowie vom 27. Juli 2011 in der Zeitpanne vom 18. bis 27. April 2011 sowie vom 2. August bis 30. August 2011 seine kranke Mutter. Anlässlich dieser Besuche hält sich X. W. in Senik-Malisheva auf, also in seinem Geburtsort, wo auch die Ehe zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau geschlossen wurde und wo er vor dem Familiennachzug in die Schweiz lebte. Auch seine Kinder wurden allesamt in Senik-Malisheva geboren. Zudem lebte die Mutter von X. W. vor ihrer Einweisung in das Spital im Kosovo. Er hat also nach wie vor intakte Beziehungen zu seinem Heimatland und insbesondere einen Bezugspunkt zur Ortschaft Senik-Malisheva. X. W. hat sich zwar beruflich in der Schweiz bewährt und ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2007 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. X. W. verfügt über keine Berufsausbildung und übt als Hilfsschaler keine qualifizierte Berufstätigkeit aus, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Allfällige mit der Rückreise in sein Heimatland verbundene wirtschaftliche Schwierigkeiten sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen (BGE 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.8). 2.3.4. Sodann ist zu berücksichtigen, dass X. W. trotz persönlicher und beruflicher Perspektiven in der Schweiz durch die mehrfache Täuschung der ausländerrechtlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behörden über seine Vorstrafen bewiesen hat, dass er sich hier nicht bewähren und in die geltende Rechtsordnung integrieren kann. Aus den genannten Gründen überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung von X. W. in sein Heimatland. 3. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 21. September 2010 nicht nur die Aufenthaltsbewilligung von X. W. nicht verlängert, sondern zugleich auch die Aufenthaltsbewilligungen seiner Kinder Y. W. und Z. W. widerrufen, die zeitgleich am 7. April 2011 abliefen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, sofern sie nicht verlängert worden ist. Der Widerruf der Bewilligungen wurde daher während des Verfahrens vor der Vorinstanz gegenstandslos. Die Vorinstanz prüfte daher zu Recht, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen rechtmässig ist. Eine unterschiedliche materielle Beurteilung ergibt sich daraus nicht (VerwGE B 2011/23 vom 21. Juni 2011 E. 2, in: www.gerichte.sg.ch). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann somit nur die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Y. W. und Z. W. sein. 3.1. Gemäss Art. 44 AuG kann Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Eine Aufenthaltsbewilligung kann indessen nach Art. 62 lit. a und d AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bedingt nach Art. 33 Abs. 3 AuG, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass auf die Verlängerung ausserhalb des Familiennachzugs von Schweizern und Niedergelassenen kein Anspruch besteht (Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 7 zu Art. 33 AuG). Dies gilt auch für Stiefkinder, auf die Art. 42 AuG gemäss der Praxis des Bundesamtes für Migration keine Anwendung findet,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern ihr Nachzug richtet sich nach der Aufenthaltsbewilligung ihres Vaters (Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, a.a.O., Ziff. 6.2.6). 3.1.1. Nach Art. 62 lit. a AuG unterliegt nicht nur die ausländische Person der Mitwirkungspflicht, sondern auch die Person, zu der die ausländische Person in einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung steht, sofern diese im Bewilligungsverfahren massgeblich in Erscheinung tritt, so insbesondere die Person, die das Gesuch einreicht (Hunziker, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 62). Wie bereits ausgeführt, hat X. W. im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs für seine Kinder aus erster Ehe die Frage nach gerichtlichen Vorstrafen wissentlich falsch beantwortet. Er handelte dabei als Vertreter von Y. W. und Z. W. und machte falsche Angaben. Aus diesem Grund ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG gegeben. 3.1.2. Als Bedingungen nach Art. 62 lit. d AuG zählen auch Zwecke, zu welchen ausländischen Personen der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AuG). Die Behörden verbinden den Aufenthalt einer ausländischen Person regelmässig mit einem bestimmten Zweck von längerer oder nur vorübergehender Dauer, z.B. der Erwerbstätigkeit, der ehelichen Gemeinschaft, dem Verbleib bei Familienangehörigen, der Ausbildung, der Stellensuche, der medizinischen Behandlungen oder des Abwartens eines Rentenentscheids (Hunziker, a.a.O., Rz. 43 zu Art. 62). Das Migrationsamt hat sodann bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG jeweils zu prüfen, ob der ursprünglich erteilte Aufenthaltszweck noch gegeben ist. Die Aufenthaltsbewilligungen von Y. W. und Z. W. wurden im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Vater gewährt. Der Zweck war dabei der Verbleib bei Familienangehörigen. Aufgrund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Vaters und seiner Wegweisung aus der Schweiz fällt auch der Zweck der Aufenthaltsbewilligungen von Y. W. und Z. W. weg. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG liegt damit ebenfalls vor. 3.2. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Y. W. und Z. W. muss sich trotz des Vorliegens der Widerrufsgründe nach Art. 62 lit. a und d AuG als verhältnismässig erweisen. Das Verwaltungsgericht hat also nachfolgend wiederum zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte prüfen, ob die Ermessensausübung durch die Vorinstanz rechtmässig ist und insbesondere vor den Anforderungen von Art. 96 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält. 3.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Y. W. und Z. W. nicht verhältnismässig, da ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Beide Kinder seien in der Schweiz bestens integriert und würden die Schule resp. einen Weiterbildungskurs besuchen. Sie hätten eine sehr enge Beziehung zur Schweizer Ehefrau ihres Vaters und könnten in der Schweiz zum ersten Mal seit langer Zeit ein normales Familienleben führen und hätten Geborgenheit sowie ein stabiles Umfeld kennengelernt. Für die Kinder hätte es nicht vorhersehbare Folgen für das Kindeswohl, wenn sie die Schweiz wieder verlassen und sich in ihrem Heimatland neu integrieren müssten. 3.2.2. Y. W. und Z. W. sind beide noch nicht volljährig und leben erst seit April 2009 bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter in der Schweiz. Vorher lebten sie bei ihrer Grossmutter in Senik-Malisheva, wo auch ihr Geburtsort liegt. Sie sind daher mit den Gebräuchen und Sitten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht unverhältnismässig, den Kindern zuzumuten, zusammen mit ihrem Vater ins Heimatland zurückzukehren. An dieser Beurteilung ändert auch das Alter der Kinder bei der Einreise in die Schweiz und der Umstand, dass sie gewisse kurze Abschnitte ihrer Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, nichts. Sie haben ihre Heimat erst vor zwei Jahren verlassen und den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht, sodass eine Reintegration in ihrem Heimatland keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bietet, zumal die schnelle sprachliche und schulische resp. berufliche Integration in der Schweiz dafür spricht, dass Y. W. und Z. W. in der Lage sind, sich auch in ihrem Heimatland in relativ kurzer Zeit wieder zurechtzufinden. Hinzu kommt schliesslich noch, dass durch die Ausreise aus der Schweiz Y. W. und Z. W. weiterhin mit ihrem Vater ein Familienleben führen können. Ihr Vater wird weiterhin für die Erziehung und Ausbildung von Y. W. und Z. W. verantwortlich sein. Auch wenn die Kinder ein gutes Verhältnis zu ihrer Stiefmutter haben, wiegt das Verhältnis zu ihrem biologischen Vater stärker, mit dem sie nicht nur in der Schweiz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammenlebten, sondern zumindest teilweise auch in ihrem Heimatland, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Wegweisung aus der Schweiz für die Kinder unüberwindbare Folgen haben soll. Die Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich daher nicht als missbräuchlich, wenn es aufgrund der genannten Sachlage das öffentliche Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen, als gewichtiger beurteilte als die privaten Interessen von Y. W. und Z. W. am Verbleib in der Schweiz. 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer und den Akten keine Hinweise ergeben, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die öffentlichen Interessen und die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer sowie deren Grad an Integration nicht ausreichend berücksichtigt und damit ihr Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben sollte. Angesichts der Verurteilung in Deutschland zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit 4'937 Gramm Heroingemisch und angesichts des Verschweigens wesentlicher Tatsachen resp. der mehrfachen falschen Angaben im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie des Wegfalls des ursprünglichen Zwecks für die Aufenthaltsbewilligungen von Y. W. und Z. W. erscheinen die Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und ihre Wegweisung aus der Schweiz auch im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig. Hinzu kommt, dass sämtlichen Beschwerdeführern eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist, auch wenn diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden ist und eine Trennung von der Schweizer Ehefrau resp. Stiefmutter zur Folge haben würde, falls sich letztere dazu entschliessen sollte, ihrem Ehemann und ihren Stiefkindern nicht in deren Heimatland zu folgen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5. (...).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerdeführer haben die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu bezahlen. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BBG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.