© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/115 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.10.2011 Entscheiddatum: 18.10.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 18.10.2011 Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil; ein Ausweisentzug von fünf Monaten ist bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie einer weiteren Verkehrsregelverletzung nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2011/115). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

In Sachen T. S., Beschwerdeführer, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV,Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Am 12. Mai 2010 überschritt der Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SG xxx in St. Gallen auf der Geissbergstrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 38 km/h. Als Halter des entsprechenden Fahrzeugs ist T. S. registriert. Am 29. Juni 2010 parkierte T. S. seinen Personenwagen an der Teufenerstrasse in St. Gallen. Weil er das Fahrzeug nur ungenügend gegen das Wegrollen sicherte, rollte das Fahrzeug abwärts und prallte gegen eine Hausfassade. Am 21. Juni 2010 wurde T. S. von der Kantonspolizei St. Gallen zur Geschwindigkeitsübertretung vom 12. Mai 2010 befragt. Dabei konnte er sich zum Foto äussern, welches vom Verkehrsüberwachungsgerät erstellt worden ist. Er führte aus, er gehe davon aus, dass er den Personenwagen gelenkt habe; es könne jedoch auch sein, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt gefahren sei. Er nahm deshalb nach entsprechender Aufforderung durch den befragenden Polizisten telefonisch Kontakt mit seinem Vater auf. Nach erfolgtem Telefonat teilte T. S. mit, der Vater sei an diesem Tag in der Schweiz gewesen. Es könne also sein, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. B./ Mit Bussenverfügung vom 26. Juli 2010 verurteilte ihn das Untersuchungsamt St. Gallen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 38 km/h sowie wegen ungenügenden Sicherns des Fahrzeugs gegen das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegrollen zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 950.--. Mit eingeschriebener Sendung vom 5. August 2010 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt T. S. mit, aufgrund der begangenen Verkehrsregelverletzungen sei ein Führerausweisentzug beabsichtigt; nach einer schweren Widerhandlung werde der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Es wurde T. S. Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zehn Tagen Stellung zu nehmen und die Akten einzusehen. Das entsprechende Schreiben nahm T. S. nicht entgegen. Es wurde ihm deshalb am 17. August 2010 nochmals orientierungshalber per A-Post zugestellt. Mit Eingabe vom 30. August 2010 liess sich T. S. zum in Aussicht gestellten Führerausweisentzug vernehmen. Dabei führte er unter anderem aus, wie bereits gegenüber der Polizei gesagt, werde es sein Vater gewesen sein, da dieser zum Zeitpunkt der Widerhandlung auch in der Schweiz gewesen sei. Mit Schreiben vom 1. September 2010 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit, das Verfahren werde sistiert, bis das Strafverfahren abgeschlossen sei. Mit Eingabe vom 29. September 2010 reichte T. S. Einsprache gegen die Bussenverfügung vom 26. Juli 2010 ein. Zur Begründung führte er aus, er habe am 12. Mai 2010 das Fahrzeug nicht geführt. Bisher sei der Beweis nicht erbracht worden, dass er und nicht sein Vater das Fahrzeug geführt habe. Am 18. Oktober 2010 trat das Untersuchungsamt St. Gallen auf die verspätete Einsprache nicht ein. Das Administrativverfahren wurde deshalb am 19. November 2010 wieder aufgenommen. T. S. erhielt Gelegenheit, innert zehn Tagen eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 T. S. den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. C./ Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2010 erhob T. S. mit Eingabe vom 4. Januar 2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er stellte dabei den sinngemässen Antrag, der Führerausweis sei nicht zu entziehen. Zur Begründung führte er aus, er habe am besagten Tag das Fahrzeug nicht gesteuert. Dies sei sein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vater gewesen. Er ersuche deshalb darum, H. S. zu kontaktieren und zu befragen. Die Rekursinstanz wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. April 2011 ab. D./ Dagegen erhob T. S. mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Verwaltungsrekurskommission liess sich am 21. Juni 2011 zur Beschwerde vernehmen. Sie stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erklärte am 21. Juni 2011 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Begründung des Beschwerdeführers und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das mittlerweile vorliegende schriftliche Geständnis nicht berücksichtigt, wonach sein Vater am 12. Mai 2010 das besagte Fahrzeug gelenkt habe. Es sei somit bewiesen, dass er nicht gefahren sei. 2.1 Der Warnungsentzug ist eine der Strafe zwar ähnliche, davon aber unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter. Trotz dieser besonderen Natur handelt es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Daraus folgt, dass auf das Administrativverfahren die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls anwendbar ist (BGE 1C_413/2009 vom 22. Januar 2009, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zu beachten bleibt aber auch, dass die Unschuldsvermutung nur bis zur Rechtskraft der Verurteilung gilt. Dies ist nun bedeutsam, wenn das Strafverfahren dem Administrativverfahren vorgelagert ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind nämlich die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil für die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über einen Führerausweisentzug grundsätzlich verbindlich. Davon darf nur abgewichen werden, wenn im Administrativverfahren Tatsachen festgestellt und dem Entscheid zugrunde gelegt werden, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 97 ff. [103 f.], E. 3c/aa). 2.2 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Juni 2010 vor, es könne sein, dass sein Vater am besagten Tag das Fahrzeug gelenkt habe. Der befragende Polizist erklärte demgegenüber, aufgrund des Fotos sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto gefahren sei. Der Polizist rapportierte dies denn auch so. Gestützt darauf erging die Bussenverfügung vom 26. Juli 2010. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2010 zugestellt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2010 Einsprache. Das Rechtsmittel wurde jedoch verspätet eingelegt. Es erging deshalb ein Nichteintretensentscheid, welcher unangefochten blieb. Ein Grund für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafentscheid durch die Verwaltungsbehörden ist nicht ersichtlich. Es erscheint keineswegs willkürlich, dass die Strafverfolgungsbehörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Widerhandlung begangen. Der Beschwerdeführer bestritt dies im Strafverfahren nicht ausdrücklich, sondern er machte lediglich geltend, er gehe davon aus, selbst gefahren zu sein, doch könne auch sein, dass sein Vater am 12. Mai 2010 mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Zudem hatte er spätestens am 18. August 2010 Kenntnis vom beabsichtigten Führerausweisentzug. Dannzumal lief die Einsprachefrist gegen die Bussenverfügung aufgrund der Gerichtsferien noch. Trotzdem nahm er am 30. August 2010 nur zum in Aussicht gestellten Führerausweisentzug Stellung. Eine gleichzeitige Anfechtung der Bussenverfügung vom 26. Juli 2010 unterliess er hingegen. Insoweit verhielt er sich widersprüchlich. Er hätte die Schuld schon im Strafverfahren von sich weisen müssen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, er habe mit seinem Vater besprochen, dass er die Busse vorschiesse, um das Verfahren dadurch zu einem schnellen Abschluss zu bringen, so erscheint dies unglaubwürdig. Wer behauptet, eine Widerhandlung nicht begangen zu haben, und weiss, dass sie sowohl straf- als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen auslöst, bestreitet nach allgemeiner Lebenserfahrung die Schuld (bereits oder auch) im Strafverfahren – umso mehr, wenn die Verurteilung einen Strafregistereintrag nach sich zieht. Alles in allem ist daher nicht zu beanstanden, dass Beschwerdegegner und Vorinstanz auf den Sachverhalt gemäss Bussenverfügung abgestellt haben. Nicht angehen kann demgegenüber, dass sich das fragliche Foto nicht in den (Administrativmassnahme-)Akten befindet. Solches Beweismaterial gehört in die Akten. 3. Bei der Zumessung ist zufolge der begangenen schweren Widerhandlung von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) auszugehen. Erhöhend wurden die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die am 29. Juni 2010 begangene (leichte) Verkehrsregelverletzung berücksichtigt. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 3). Eine Reduktion drängt sich nicht auf. Die behauptete

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ab dem 1. August 2011 (Stellenantritt) ist jedenfalls nicht nachgewiesen. 4. (...).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer
  • die Vorinstanz
  • den Beschwerdegegner
  • das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2011/115
Entscheidungsdatum
18.10.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026