© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/112 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Ausländerrecht, Art. 62 AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einer mit einer niedergelassenen Landsfrau verheirateten Mazedoniers, der wegen eines Drogendelikts zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden war, erweist sich trotz gemeinsamem Sorgerecht für den 2008 geborenen Sohn als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2011/112). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners
In Sachen X. Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Z. gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der mazedonische Staatsangehörige V. Z. heiratete am 27. Oktober 2005 seine Landsfrau G. V., welche seit dem 9. Juli 1994 in der Schweiz lebt und im Jahre 1999 die Niederlassungs-bewilligung erhielt. Am 17. Februar 2006 erhielt V. Z. die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin; sie wurde letztmals bis 7. Februar 2010 verlängert. Am 2. Juni 2008 kam ihr gemein-samer Sohn A. in der Schweiz zur Welt. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Am 22. Oktober 2009 war V. Z. in ein Drogengeschäft verwickelt. Er organisierte einen Handel von 491 Gramm Heroin. Mit Entscheid vom 16. September 2010 sprach ihn das Kreisgericht See-Gaster deshalb des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, abgekürzt BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits-strafe von 22 Monaten. Der Vollzug wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 verlängerte das Ausländeramt (heute Migrationsamt) die Bewilligung von V. Z. nicht mehr und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 17. April 2011 zu verlassen. Es erwog, aufgrund der Verurteilung seien die Voraussetzungen für einen Widerruf respektive eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zweifelsfrei gegeben. V. Z. habe eine sehr gefährliche Menge an harten Drogen vermittelt und damit einen schweren Rechtsverstoss begangen. Es sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Ausländers auszugehen. Auch der Eingriff ins Familienleben erweise sich als zulässig. B./ Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Februar 2010 erhob V. Z. durch seine Rechts-vertreterin am 17. Februar 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement, welcher mit Ent-scheid vom 4. Mai 2011 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2011 erhob V. Z. beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 4. Mai 2011 sei aufzuheben; das Migrationsamt des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, die Aufenthalts-bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern; es sei eine angemessene Nachfrist zur allfälligen einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der am 10. Juni 2011 durch die Rechtsvertreterin eingereichten Beschwerdebegründung wurde im wesentlichen angeführt, V. Z. sei erst einmal straffällig geworden und im übrigen nicht vorbestraft. Er habe sich seit seiner Straftat keines strafrechtlichen Fehlverhaltens mehr schuldig gemacht; es könne ihm deshalb zweifelsohne eine gute Prognose gestellt werden, zumal er wieder einer Arbeits- tätigkeit nachgehe und insgesamt gut integriert sei. Im übrigen würde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu einer Trennung der Familie führen. Angesichts der guten Verwurzelung in der Schweiz und den gänzlich anderen Lebensumständen im Heimatland der Eheleute, sei der Ehegattin eine Rückkehr nach Mazedonien zusammen mit ihrem Ehegatten nicht zumutbar. Im Ergebnis würde ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung dazu führen, dass A. ohne seinen Vater aufwachsen müsste. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2011 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es ist nicht streitig und wurde vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein-geräumt, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten einen Grund für den Widerruf der Auf-enthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. b. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt: AuG) bildet (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügt jedoch, der Entscheid der Vorinstanz halte einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand. 2.1. Art. 62 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Aufenthalts-bewilligung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Aufenthalts-bewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig er-scheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet, mit der er ein gemeinsames minderjähriges Kind hat, welches ebenfalls über die Niederlassungsbewilli-gung verfügt. Er kann sich daher grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts-konvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und den darin verankerten Anspruch auf Schutz des Fami-lienlebens berufen. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Aus- länders während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deren Intensität zulassen (Geburt und Alter all-fälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Im übrigen verschafft Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) in diesem Bereich dem Beschwerdeführer keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (VerwGE B 2010/100 vom 24. August 2010 i.S. M.I., in: www.gerichte.sg.ch). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Die von ihm gehandelte Menge von 491 Gramm Heroin ist als gross zu bezeichnen; sie überschreitet den vom Bundesgericht fest-gelegten Grenzwert (12 Gramm reines Heroin) für die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestan-des von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches (BGE 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat nach den Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Kreis- gerichts See-Gaster die Drogen nicht nur vermittelt, sondern er war beim eigentlichen Handel mit dabei und hat das Geld überbracht. Die Motivation für diese Tat konnte nicht eruiert werden. Das Kreisgericht See-Gaster kam aufgrund der Umstände jedoch zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für seine Dienste mit Fr. 3'000.-- entlohnt worden und habe folglich aus rein egoistischen Grün-den gehandelt. Die Vorinstanz erwog deshalb zu Recht, das Verhalten des Beschwerdeführers wiege schwer. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-rechte verfolgen im Zusammenhang mit solchen Straftaten eine strenge Praxis, sind sie doch zum Vornherein geeignet, viele Menschen an Leib und Leben zu gefährden (BGE 2C_311/2011 vom 18. April 2011 E. 2.2.2). 2.3. Die Vorinstanz führte sinngemäss an, angesichts der schweren Straftat und der damit zusam-menhängenden Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Jedoch darf diese Beurteilung nicht dazu führen, dass die Rückfallgefahr gänzliche ausser acht ge-lassen wird. Die Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme mitzuberücksichtigen (VerwGE B 2010/100 vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 24. August 2010 i.S. M.I., in: www.gerichte.sg.ch). Nichts anderes kann der von der Vorinstanz in die-sem Zusammenhang zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden. In einem Urteil aus dem Jahre 2008 setzte sich das Bundesgericht mit der Beschwerde eines wegen verschiedener Sexualdelikte verurteilten Ausländers auseinander und erwog, eine günstige Prog-nose hinsichtlich der Resozialisierung schliesse eine Ausweisung nicht aus; insbesondere bei Ge-waltdelikten müsse auch ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Im Zusammenhang mit der be-haupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs prüfte das Bundesgericht dann aber, ob die im vor- instanzlichen Verfahren beigezogenen Unterlagen eine ausreichende Grundlage für die Würdigung der Rückfallgefahr des Ausländers bildeten und bejahte ein gewisses Risiko des Rückfalls (BGE 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.2 und 3.3). Im Gegensatz dazu setzte sich die Vorinstanz im umstrittenen Entscheid mit dem Rückfallrisiko nicht auseinander. Sie stellte lediglich fest, soweit es aufgrund der Straftat und des damit verbundenen Verschuldens überhaupt noch auf eine Rückfall-gefahr ankomme, könne selbst ein geringes Risiko nicht hingenommen werden. 2.3.1. Das Kreisgericht See-Gaster bezeichnete das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer und legte die Einsatzstrafe auf 24 Monate fest. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft war und seine anlässlich der siebten Einvernahme erfolgte Geständnisbereitschaft wurden als etwas strafmindernd berücksichtigt. Dies führte zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Sie wurde aufgrund der fehlenden ungünstigen Prognose bedingt ausgesprochen. 2.3.2. Wie die Vorinstanz zur Recht festhielt, verfolgen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprech-ung strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke. Bei der Fest-setzung der Strafe wie auch bei der Landesverweisung hat der Strafrichter die persönliche Situation des Verurteilten sowie seine Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Für die Landesver-weisung ist namentlich die Frage entscheidend, ob die Schweiz oder das Heimatland die günsti- geren Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bietet. Demgegenüber stehen für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Sie haben eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 120 Ib 129 E. 5b).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.3. Der Beschwerdeführer machte sich drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz in schwe-rer Weise strafbar. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ihm, wie er zu Recht anführt, in strafrechtlicher Hin-sicht nichts vorgeworfen werden. Ebenso ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner damaligen Tat nichts weiteres zu Schulden kommen liess. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, es bestehe keine Rückfallgefahr mehr. Wie den Straf-akten zu entnehmen ist, liess sich der Beschwerdeführer von einem ihm erst seit wenigen Tagen bekannten Ausländer dazu überreden, ein nicht unbedeutendes Drogengeschäft zu vermitteln. Be-reits vor dem Aufbau dieses Kontaktes verkehrte er mit dem späteren Drogenlieferanten und kannte dessen Absicht, Drogen zu verkaufen. Der Beschwerdeführer pflegte folglich bereits im Vorfeld der eigentlichen Tat zweifelhafte Kontakte, die im übrigen von einer gewisse Intensität gewesen sein müssen; andernfalls wären ihm wohl kaum grössere Mengen an Drogen angeboten worden. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer damals nicht in der Lage war, die zu erwartende Distanz zu krimi-nellen Personen zu wahren und dem verbrecherischen Angebot eines Unbekannten zu widerstehen. Angesichts der relativ kurzen Bewährungszeit seit der Tat im Jahre 2009 kann deshalb nicht gesagt werden, es bestünde kein Rückfallrisiko mehr. Daran vermag auch die Reue des Beschwerde-führers nichts zu ändern oder die Tatsache, dass er versucht, die von ihm im Rahmen des Strafver-fahrens verursachten Kosten so schnell wie möglich zu begleichen. Letzteres ist vielmehr als Selbst- verständlichkeit zu werten. Die Vorinstanz durfte deshalb, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Würdi-gung dieses Umstandes verzichten. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegrün-det. 2.4. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 2006 im Alter von rund 25 Jahren in die Schweiz ein. Mit Ausnahme von etwas mehr als einem Jahr war er seither bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbs-tätig. Seine derzeitige Stelle bei einer Firma für Industrie- und Spezialreinigungen trat er am 1. April 2010 an. Im weiteren hat der Beschwerdeführer am 7. April 2011 ein Zertifikat "Start Deutsch 1" erworben, über dessen Qualität den Akten jedoch nichts entnommen werden kann. Es muss deshalb offen bleiben, inwieweit die sprachliche Integration bereits fortgeschritten ist. Unbesehen davon muss dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass er sich offensichtlich bemüht, in der Schweiz Fuss zu fassen und seinen Beitrag an den familiären Lebensunterhalt zu leisten. In Würdi-gung der gesamten Umstände kann
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allerdings nicht gesagt werden, seine Verwurzelung sei bereits derart fortgeschritten, dass eine Rückkehr in sein Heimatland, in dem er einen Grossteil seines Le-bens verbrachte, nicht mehr zumutbar wäre. 2.5. Unbestritten ist die familiäre Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, für den sie gemeinsam das Sorgerecht ausüben. Sie leben in einer Familienwohnung, und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau tragen durch ihre Erwerbstätigkeit zum Fami-lienunterhalt bei. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beeinflusst somit auch die fami-liäre Beziehung und hat Auswirkungen auf die Ehefrau und den Sohn. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, inwieweit die Verhältnismässigkeit des ausländerrechtlichen Eingriffs im Hinblick auf die von der Ehefrau und dem Sohn zu tragenden Folgen gewahrt bleibt. 2.5.1. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn verfügen alle über dieselbe Staatsangehörigkeit. Unter diesen Umständen wäre es ihnen grundsätzlich zumutbar, ihr Familien-leben in ihrem Heimatstaat zu leben. Eine Wahlfreiheit beim Ort des Familienlebens besteht nämlich nicht. Allerdings ist auch unter diesem Umständen zu prüfen, ob nicht einzelne Familienmitglieder über eine intensive Bindung zu dem Staat aufgebaut haben, in dem sie zusammenleben möchten (vgl. P. Uebersax, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: EMRK und die Schweiz, Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], St. Gallen 2010, S. 223 f.). 2.5.2. Die Ehefrau verliess das Heimatland im Alter von neun Jahren und lebt mittlerweile seit rund 17 Jahren in der Schweiz, wo gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch die nächsten Verwandten der Ehefrau wohnhaft sind. Sie verbrachte demnach nahezu die gesamte Schulzeit in der Schweiz und ist seit mehreren Jahren bei der D. AG tätig; im Jahre 2005 erhielt sie einen Arbeitsvertrag als Filialleiter-Stellvertreter-Aspirantin. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszu-gehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur beruflich, sondern auch sozial in hohem Masse integriert ist. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass sie die gesamte Zeit ihrer Adoleszenz in der Schweiz verbrachte (vgl. VerwGE B 2005/8 vom 5. Juli 2005 E. 3e). Eine definitive Rückreise in ihr Heimatland würde für die Ehefrau des Beschwerdeführers somit eine grosse Härte bedeuten. Daran ändert nichts, dass sie die Sprache ihres Heimatlands nach wie vor beherrscht und ihre Feri-en gelegentlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dort verbrachte. Im übrigen ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie bei der Heirat nicht mit kriminellen Aktivitäten ihres Ehemanns rechnen musste. Aufgrund der ge-nannten Umstände erscheint es der Ehefrau des Beschwerdeführers nur schwer zumutbar, in ihr Heimatland zu ziehen, um ihr Recht auf das Familienleben zu wahren. 2.5.3. Die Vorinstanz erwog, die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihr Sohn A. müssten die Schweiz nicht verlassen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, die familiäre Beziehung im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchs- und Ferienaufenthalten sowie mittels Briefen und Telefon-gesprächen aus dem Ausland zu pflegen. In der Tat ist diese Art der Kontaktpflege nicht ausge-schlossen, doch erscheint sie eher in jenen Fällen angebracht, in denen ein Elternteil lediglich über ein Besuchsrecht und damit ohnehin über eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten verfügt (vgl. BGE 2C_497/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2). Vorliegend teilt der Beschwerdeführer das Sorgerecht für A. mit seiner Ehefrau, und es bestehen keine Hinweise auf besonders lose familiäre Beziehun-gen, die ohne weiteres auch auf Distanz gelebt werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer wiederum erwerbstätig ist und einen Anteil an den Familienunterhalt beiträgt, ist davon auszugehen, dass nebst der affektiven auch eine wichtige wirtschaftliche Bindung, insbesondere auch zu seinem Sohn, besteht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, dürfte die Rückkehr ins Heimatland mit einer spürbaren Verminderung seiner wirtschaftlichen Leistungskraft verbunden sein. Damit wäre auch der Beitrag an den Familienunterhalt gefährdet. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ehefrau selbst über ein gesichertes monatliches Einkommen von Fr. 3'500.-- verfügt. Auch bei reduzierten finanziellen Mitteln wird der familiäre Kontakt somit nicht verunmöglicht. Dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine gewisse Störung des Familienlebens zur Folge haben wird, liegt auf der Hand. Dies hat sich der Beschwerdeführer je-doch selbst zuzuschreiben. Als er sich bereit erklärte, die erhebliche Menge an Drogen zu vermit-teln, musste er sich darüber im Klaren sein, dass er damit das Familienleben gefährdete. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in diesem Punkt nicht auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Individualitäten des vorliegenden Falles eingegangen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erwog im wesentlichen, es sei der Ehegattin und dem Kind zumutbar, dem Beschwerdeführer gegebenenfalls ins Herkunftsland zu folgen. Bei diesen Erwägungen berücksichtigte sie das Alter des Kindes und fügte an, die Ehe- gattin sei zwar bereits am 9. Juli 1994 im Alter von neun Jahren in die Schweiz eingereist, doch sei ihr das Herkunftsland Mazedonien noch immer vertraut. Sie habe zumindest ihre frühe Kindheit bzw. erste Schulzeit dort verbracht und beherrsche die im Herkunftsland gesprochene Sprache. Lediglich im Sinne einer denkbaren Alternative führte die Vorinstanz abschliessend noch an, falls die Ehe-gattin und ihr Sohn weiterhin in der Schweiz verbleiben wollten, könne die familiäre Beziehung auch auf Distanz gelebt werden. Darin ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Im übrigen ist die Frage nach der Verhältnismässigkeit eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht mit voller Kognition prüft. Somit würde ein allfälliger Mangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 66 B IIa; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 726 u. 990). 2.6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Tat des Beschwerdeführers schwer wiegt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situa-tion nicht zu beanstanden ist. Die Massnahme wirkt sich jedoch auch auf die Ehefrau des Beschwer-deführers und das gemeinsame Kind aus. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration der Ehefrau ist nicht davon auszugehen, dass sie und das Kind mit dem Beschwerdeführer ins Heimatland zurück-kehren werden. Die Familie würde folglich durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung getrennt und müsste ihre Kontakte in sehr eingeschränktem Rahmen leben. Es stellt sich somit die Frage, ob diese familiären Interessen das Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zu überwiegen vermögen. Diese Frage ist in Würdigung der gesamten Umstände zu verneinen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein schweres Betäubungsmitteldelikt beging und eine Vielzahl von Menschen gefährdete. In solchen Fällen kommt eine besonders strenge Praxis zur An-wendung, denn die Fernhaltung von Ausländern, die an der Verbreitung von Drogen teilnehmen, ist als gewichtig einzustufen (BGE 2C_574/2008 vom 9.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2009, E. 2.3.1). Im Weiteren besteht eine gewisse Rückfallgefahr. Unter diesen Umständen ist in Kauf zu nehmen, dass das familiäre Zu-sammenleben durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschwert wird, zumal auf-grund der gemeinsamen Nationalität weiterhin die Möglichkeit besteht, im Heimatstaat zusammen-zuleben. Die Familie wird also nicht zwangsweise getrennt. Sollte die Ehefrau sich für den Verbleib entscheiden, müsste die Beziehung auf Distanz gelebt werden. Wie bereits erwähnt, erschwert dies zwar die Kontaktpflege, sie ist jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers seien erfüllt und die Verfügung des Migrationsamtes sei als recht- und verhält-nismässig zu betrachten. 3. (...).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.—bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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