© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/6 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.04.2010 Entscheiddatum: 15.04.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010 Ausländerrecht, Art. 14 AsylG (SR 142.31). Die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens schliesst einen Anspruch auf Einleitung eines ausländerrechtlichen Verfahrens grundsätzlich aus (Verwaltungsgericht, B 2010/6). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen A.R., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin E. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

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betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A.R., geb. 1980, ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. Mai 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies dieses mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 ab und wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 4. Dezember 2008 die vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des Bundesamts für Migration erhobene Beschwerde ab. Das Bundesamt setzte in der Folge am 11. Dezember 2008 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis 8. Januar 2009 an. A.R. befolgte die Anordnung zur Ausreise nicht. Am 4. Mai 2009 stellte er beim Ausländeramt des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Härtefall. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 wies das Ausländeramt das Gesuch ab und verweigerte die Unterbreitung des Antrags an das Bundesamt für Migration. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A.R. mit Eingabe vom 31. August 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 14. Dezember 2009 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 13. Januar und 4. Februar 2010 erhob A.R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 14. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. es sei dem Bundesamt für Migration ein entsprechendes Gesuch um Zustimmung zu unterbreiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Dies tat er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2010. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; VerwGE B 2009/150 vom 22. September 2009, in: www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 13. Januar und 4. Februar 2010 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
  2. Art. 14 AsylG lautet wie folgt: Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Abs. 1). Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Abs. 2). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich (Abs. 3). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung (Abs. 4). Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos (Abs. 5). Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden (Abs. 6). 2.1. Der Beschwerdeführer ist abgewiesener Asylbewerber. Eine vorläufige Aufnahme wurde im Asylverfahren nicht angeordnet. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist angesetzt. Art. 14 Abs. 1 AsylG statuiert den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, falls nicht ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung besteht. Nur bei einer Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, kann ein Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Aus der Regelung von Art. 14 Abs. 2 bis 4 AsylG ergibt sich, dass der Kanton vorerst blosser Antragsteller ist und erst nach einer allfälligen Zustimmung des Bundesamtes, welches seinerseits dem Ausländer Parteistellung (einschliesslich Beschwerderecht) einräumen muss, die Erteilung oder auch nur die Zusicherung einer Bewilligung ins Auge fassen kann. Dem abgewiesenen Asylbewerber, der keinen Bewilligungsanspruch geltend machen kann, steht, vom Gesetzgeber gewollt (Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AsylG), kein Recht zu, einen Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen (Urteil des Bundesgerichts BGE 2D_90/2008 vom 9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2008 mit Hinweis auf die Urteile 2C_526/2008 vom 17. Juli 2008 E. 2, 2D_79/2008 vom 6. August 2008 E. 2 sowie 2D_81/2008 vom 5. August 2008 E. 2). Dies bedeutet, dass ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der die Frage einer Bewilligungserteilung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zum Gegenstand hat, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110, abgekürzt BGG). Zudem ist auch die Möglichkeit, gegen einen solchen Entscheid subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben, weitgehend einge-schränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen (Urteil 2D_90/2008 vom 9. September 2008). 2.2. Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Er hält sich zwar seit Einreichung des Asylgesuchs mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, weshalb die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG erfüllt ist. Dagegen haben Ausländeramt und Vorinstanz das Kriterium von Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG (schwerwiegender persönlicher Härtefall wegen fortgeschrittener Integration) zu Recht verneint, da keine Tatsachen ersichtlich sind, die eine fortgeschrittene Integration begründen. Eine solche wird zwar in der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten der Vorinstanz geltend gemacht wird. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert ist. Ausländeramt und Vorinstanz haben zudem die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe materiell geprüft. Trotz Fehlens eines Anspruchs auf Parteistellung hat auch die Vorinstanz die zur Begründung eines Härtefalls vorgebrachten Argumente materiell behandelt. Damit liegt keine Verletzung von Verfahrensrechten oder anderweitigen Verfahrensgarantien durch die kantonalen Instanzen vor. Das Bundesgericht hat im übrigen ausdrücklich festgehalten, dass dem abgewiesenen Asylbewerber, der keinen Bewilligungsanspruch geltend machen kann, (auch) kein Recht zusteht, einen Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen (Urteil 2D_90/2008 vom 9. September 2008, E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht erhebt, sind seine Vorbringen nicht stichhaltig. Sein Asylgesuch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde rechtskräftig abgewiesen, und im Asylverfahren wurde die Wegweisung verfügt. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er habe sich deshalb nicht um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht, da er Angst vor der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe, so sind diese Argumente nicht mehr zu hören. Das Verfahren betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung dient nicht dazu, Asylgründe in einem zweiten Verfahren vorbringen zu können. Im Entscheid der Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung bzw. kein Ermessensmissbrauch zu erblicken, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Staates. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'200.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zufolge unentgeltlicher Prozessführung zu Lasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'200.-- zuzügl. MWSt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin E.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (vgl. aber das Urteil des Bundesgerichts 2D_90/2008 vom 9. September 2008. E. 2.1).

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