© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/290 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.04.2011 Entscheiddatum: 12.04.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 12. 04. 2011 Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 44 und Art. 62 lit. e AuG (SR 142.20). Verweigerung des Familiennachzugs der rund 12 Jahre alten Tochter einer aufenthaltsberechtigten ausländischen Ehefrau eines Schweizers wegen drohender Fürsorgeabhängigkeit (Verwaltungsgericht, B 2010/290). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig


In Sachen R. A. E. P.,A-strasse 16, 0000 B., Beschwerdeführerin 1, B. A.,Kamerun, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. J., Advokatur K., M-strasse 00, Postfach 0000, 8021 Zürich 1, gegen

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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend Familiennachzug von B. A.

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ R. A. E. P., Staatsangehörige von Kamerun, geboren am 25. September 1975, hielt sich in den Jahren 2001/02 unter Verwendung einer falschen Identität in der Schweiz auf. Am 12. Januar 2004 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte unter dem Namen "S. E.", Staatsangehörige von Kamerun, geboren am 19. Dezember 1986, ein Asylgesuch, das am 23. September 2004 abgewiesen wurde. In der Folge reiste R. A. E. P. nicht aus und stellte ein Wiedererwägungsgesuch, auf das am 14. Dezember 2006 nicht eingetreten wurde. Am 11. August 2007 heiratete R. E. P. in Z. (Süd- Kamerun) den seit dem 16. März 2007 geschiedenen Schweizer Bürger A. P., geboren am 25. Oktober 1946, worauf ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde letztmals bis 20. April 2011 verlängert. Am 11. Mai 2009 stellte R. A. E. P. ein Gesuch um Familiennachzug ihrer am 23. Juni 1999 geborenen Tochter B. A.. Am 10. Februar 2010 wies das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) das Gesuch ab. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, im Fall des Familiennachzugs von B. A. bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit und der weitere Verbleib in Kamerun sei der Tochter der Gesuchstellerin zuzumuten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Am 25. Februar 2010 erhoben R. A. E. P., B. A. und A. P., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B. J., Zürich, gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 10. Februar 2010 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), B. A. sei die Einreise zum Verbleib bei der Mutter und beim Stiefvater zu bewilligen und zu diesem Zweck sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziff. 2), es sei B. A. im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz einstweilen zu bewilligen und ihr Verbleib bei der Mutter für die Dauer des Verfahrens zu gestatten (Ziff. 3). Am 12. März 2010 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab und am 6. Dezember 2010 wurde dem Rekurs nicht entsprochen. Der Entscheid wird ebenfalls damit begründet, im Fall des Familiennachzugs von B. A. bestehe eine erhebliche Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit und das öffentliche Interesse an der Abweisung des Gesuchs überwiege gegenüber dem privaten Interesse der Rekurrenten. C./ Am 21. Dezember 2010 erhoben R. A. E. P. und B. A., wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B. J., Zürich, gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 6. Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), der Familiennachzug von B. A. sei zu bewilligen und es sei ihr eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen (Ziff. 2). Sodann sei den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 3). Den Beschwerdeführerinnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts beizuordnen (Ziff. 4). Das Sicherheits- und Justizdepartement nahm am 20. Januar 2011 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Am 21. Januar 2011 wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung aufgrund der nachgereichten Unterlagen bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. B. J., Zürich, wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Am 7. Februar 2011 machten R. A. E. P. und B. A. von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern.

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Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann sind R. A. E. P. und B. A. zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter erfüllt die Beschwerdeeingabe vom 21. Dezember 2010 zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisten den Schutz des Privat- und Familienlebens und haben dieselbe Tragweite (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 12 zu Nr. 18 mit Hinweisen). 2.1. Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann sich im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatte, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) hat oder wer selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 285 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2008 2C_8/2008). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin 1, die gestützt auf die Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, habe ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb sie sich bezüglich des Familiennachzugs ihrer minderjährigen Tochter auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten weder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort (B. Ehrenzeller, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 23 und 25 zu Art. 13 BV; BGE 130 II 285 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 II 335 E. 3a). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft namentlich dann kein vorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 124 II 366 E. 3a mit Hinweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, 119 Ib 81 E. 4a und 118 Ib 153 E. 2b). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 3. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, auf welche innerstaatliche gesetzliche Grundlage sich die Einschränkung des durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Rechtsguts stütze. In Frage komme einzig Art. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG), wonach der Anspruch auf Familiennachzug u.a. bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG erlöschen könne. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sei vorliegend indessen nicht erfüllt. Art. 42 AuG regelt den Familiennachzug von ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern. Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen nach Art. 51 Abs. 1 AuG u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Ein Widerruf kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfolgen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Nachzug von weniger als 18 Jahre alten Kindern ausländischer Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern aus einer früheren Beziehung richtet sich demgegenüber nach dem Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten. Besitzt dieser eine Niederlassungsbewilligung, gilt für den Nachzug Art. 43 AuG, besitzt er, wie im vorliegenden Fall, eine Aufenthaltsbewilligung, gilt Art. 44 AuG (Uebersax/Rudin/Hugi

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, Rz, 16.36; vgl. auch Weisung 6 Familiennachzug des Bundesamtes für Migration, Version 1.7.09, Ziff. 6.2.6). Nach Art. 44 AuG kann u.a. ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: sie mit ihnen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Im Gegensatz zu ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Kinder unter 18 Jahren von hier aufenthaltsberechtigten Personen nach innerstaatlichem Recht sodann keinen Nachzugsanspruch (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,N 1 zu Art. 44 AuG). Art. 51 AuG regelt das "Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug". Ansprüche aus Art. 43 AuG erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen (lit. b). Bewilligungen, mit Ausnahme der Niederlassungsbewilligung, können nach Art. 62 lit. e AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerinnen geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass er seine Rechtsgrundlage in Art. 62 lit. e AuG hat, was somit nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, es sei nicht ersichtlich, auf welcher innerstaatlichen Rechtsgrundlage der angefochtene Entscheid beruhe bzw. es komme einzig Art. 51 Abs. 1 in Verbindung Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG in Frage, erweist sich somit als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführerinnen halten weiter dafür, die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der drohenden Fürsorgeabhängigkeit im Fall des Familiennachzugs der Beschwerdeführerin 2 sei sachlich nicht haltbar. Sie begründen dies damit, die Beschwerdeführerin 1 habe seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 nie Sozialhilfe beansprucht und auch ihr Ehemann habe zu keinem Zeitpunkt mit öffentlichen Geldern unterstützt werden müssen, auch wenn er überschuldet sei. Sodann werde die Beschwerdeführerin 1 im nächsten Jahr über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1. Wie ausgeführt, kann die Behörde die Bewilligung gestützt auf Art. 62 lit. e AuG widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK besteht, genügen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bloss finanzielle Bedenken für die Abweisung des Gesuches nicht. Es muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ehegatten keine Fürsorgeleistungen beziehen, sondern beide ein Erwerbseinkommen erzielen, welches das Existenzminimum der Familie deckt und ihnen darüber hinaus - in begrenztem Umfang - die Sanierung der aufgelaufenen Schulden erlaubt (BGE 125 II 641). Mit Blick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) ist das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, daran zu messen, in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist (BGE 122 II 8 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Familiennachzug verweigert werden, wenn die nachzuziehende Person umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2. Der angefochtene Entscheid wird damit begründet, die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 seien nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin 1 weder einer Erwerbstätigkeit nachgehe noch über Vermögen verfüge. Sodann mache sie nicht geltend, es würden in dieser Hinsicht Veränderungen bevorstehen. Weiter wäre die Zusage von A. P. vom 15. Juni 2009, wonach er für den Lebensunterhalt seiner Stieftochter aufkommen werde, rechtlich nicht durchsetzbar, abgesehen davon, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, die dazu erforderlich seien. A. P. sei beim Betreibungsamt S. mit 61 Verlustscheinen im Betrag von Fr. 245'097.75 verzeichnet, wobei zahlreiche Ausstände die öffentliche Hand betreffen würden (Steuerämter, Sozialversicherungsanstalt, andere Kantone). Er sei seit Jahren nicht in der Lage und nicht willens gewesen, den namhaften Schuldenberg abzubauen. Dieses Finanzgebaren komme einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gleich. 4.3. Unbestritten ist, dass bisher weder die Beschwerdeführerin 1 noch ihr Ehemann Sozialhilfeleistungen bezogen haben. Allerdings ging die rund 36 Jahre alte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin 1 seit ihrer im Anschluss an die Heirat mit A. P. erfolgten Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 keiner Erwerbstätigkeit nach, und sie verfügt auch nicht über andere Einkünfte oder über Vermögen. Gemäss eigenen Angaben im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hat auch ihr Ehemann, der am Beschwerdeverfahren nicht teilnimmt, keine substantiellen Reserven bzw. es fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung allfälliger Gerichtskosten. Im Jahr 2010 erzielte die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben kein Einkommen und A. P. ein solches von rund 4'050.-- netto. Dementsprechend wurde die Bedürftigkeit bejaht und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde bewilligt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machen die Beschwerdeführerinnen neu geltend, die Beschwerdeführerin 1 werde ab dem Jahr 2011 über ein eigenes Einkommen verfügen, weil sie zufolge verbesserter Auftragslage im Betrieb ihres Ehemannes als Hilfskraft bei Schreiner-, Maler- und Reinigungsarbeiten mitarbeiten könne. Am 12. Januar 2011 wurde eine zwischen A. P. und der Beschwerdeführerin 1 getroffene Vereinbarung eingereicht, die am 29. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist, "damit seine Ehegattin über ein eigenes Einkommen verfügen kann". Danach wird die Beschwerdeführerin 1 ab 1. Januar 2011 vorerst im Stundenlohn zu den im Baugewerbe geltenden Ansätzen und später im Monatslohn von ihrem Ehemann angestellt. Sie wird angelernt und eingearbeitet und soll später das Geschäft übernehmen. Damit ist indessen nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin 1 heute und in Zukunft in einem Ausmass eigene finanzielle Mittel erwirtschaften kann, die geeignet sind, die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Fall des Familiennachzugs ihrer rund zwölf Jahre alten Tochter zu bannen. Mit ihrer Eingabe vom 7. Februar 2010 führen die Beschwerdeführerinnen zwar aus, die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich mit dieser Vereinbarung an der Finanzlage der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemanns nichts ändere, treffe nicht zu. A. P. erhalte mehr und mehr Aufträge und sei deshalb auf eine Mitarbeiterin angewiesen, die zunehmend über praktische Kenntnisse verfüge. Die Beschwerdeführerinnen verzichten aber darauf, die behauptete Verbesserung der Auftragslage konkret zu belegen und Angaben dazu zu machen, ob und wenn ja in welcher Höhe die Beschwerdeführerin seit Abschluss der Vereinbarung mit ihrem Ehemann ein Erwerbseinkommen erzielt hat bzw. inwiefern sich die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensverhältnisse des Ehepaars im Jahr 2011 insgesamt verbessert haben und begründete Aussicht besteht, dass dies nicht nur kurzfristig der Fall sein wird. 4.4. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel Zusagen von Drittpersonen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB effektiv zur Unterstützung herangezogen werden können und wenn die Drittpersonen selber in günstigen finanziellen Verhältnissen leben (VerwGE 2006/185 vom 14. Dezember 2006 i.S. A.J. mit Hinweis auf VerwGE 2003/210 vom 19. Februar 2004 i.S. R.I. mit Hinweis auf BGE 119 Ib 7 und 119 Ib 88). Zutreffend ist, dass gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Dementsprechend hat A. P. in den Monaten Oktober und Dezember 2010 jeweils Fr. 300.-- an S. E. (Aliasname der Beschwerdeführerin 1) in Kamerun überwiesen. Weil Stiefeltern gegenüber Stiefkindern aber grundsätzlich nicht unterstützungspflichtig sind bzw. weil Stiefkindern kein indirekter Unterstützungsanspruch gegen den Stiefelternteil zusteht (vgl. Th. Koller, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N 6 zu Art. 328/329 ZGB), wäre es dem Gemeinwesen nicht möglich, die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 durch den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 durchzusetzen. Hinzu kommt, dass die finanziellen Mittel, die A. P. erwirtschaftet, nicht ausreichen, um auch den Lebensunterhalt seiner Stieftochter in der Schweiz finanzieren zu können. Wie ausgeführt, hat er im Jahr 2010 gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen von lediglich rund Fr. 4'050.-- je Monat verdient und wäre deshalb nicht in der Lage, allfällige Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Familiennachzug seiner Stieftochter zu bezahlen. Diese Einkünfte liegen denn auch deutlich unter denjenigen von Fr. 5'000.--, die gemäss unbestritten gebliebenen Berechnungen der Vorinstanz den Bedarf nach VOF-Richtlinien abdecken würden. Gemäss Steuererklärung 2009 betrug das Nettoeinkommen sodann Fr. 38'926.--. In Betracht fällt weiter, dass die damaligen Ehegatten gemäss Scheidungskonvention vom 16. März 2007 (act. 237) davon ausgingen, das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 belaufe sich auf Fr. 1'100.--. Aktenkundig ist zudem, dass A. P. rund 65 Jahre alt ist und dass er im Jahr 2007 keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte (act. 237). Schliesslich fällt in Betracht, dass beim

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreibungsamt S. 61 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 245'097.75 verzeichnet sind. Die Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, diese Verlustscheine könnten erst dann zu einer Pfändung führen, wenn A. P. zu Vermögen komme, räumen aber selber ein, davon sei nicht zuletzt zufolge seines Alters nicht auszugehen. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage ist, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz in finanzieller Hinsicht aufzukommen und dass es auch ihrem Ehemann nicht möglich ist, in diesem Zusammenhang regelmässig und über längere Zeit hinweg einen substantiellen Beitrag zu leisten. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, es liege kein Widerrufsgrund vor, erweist sich somit als unbegründet. 5. Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, die Beschwerdeführerin 1 sei alleinerziehende Mutter und über die Jahre hinweg die wichtigste Bezugsperson der Beschwerdeführerin 2 geblieben. Die Betreuung durch die Grossmutter, deren Gesundheitszustand unverändert schlecht sei, sei stets eine Notlösung gewesen, weshalb die Verhinderung des Zusammenlebens von Mutter und Tochter eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstelle. Zudem verpflichte das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt KRK) die Behörden, vorrangig die Interessen des Kindes an einer gesicherten Zukunft bei der Mutter zu berücksichtigen. Aus den Bestimmungen der KRK, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, ergibt sich regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, doch sind die entsprechenden Vorgaben bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV zu berücksichtigen (BGE 135 I 157 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 1 hat vor Jahren den Entscheid getroffen, von der Beschwerdeführerin 2 getrennt zu leben. Sie hielt sich bereits in den Jahren 2001/02 unter falschem Namen in der Schweiz auf, zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin 2 rund 2 Jahre alt war. Im Jahr 2004 reiste sie sodann unter der falschen Identität "S. E." in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Unbestritten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geblieben ist, dass sie erst im Juni 2007 nach Kamerun zurückkehrte, um dort A. P. zu heiraten und erneut in die Schweiz zu reisen, wo sie seither lebt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie sei alleinerziehende Mutter und deshalb die wichtigste Bezugsperson der in Kamerun lebenden Beschwerdeführerin 2, erscheint deshalb nicht glaubwürdig, auch wenn sie geltend macht, sie kehre zeitweilig in die Heimat zurück. Daran ändert nichts, dass die Tatsache, dass das Kind über Jahre hinweg durch Drittpersonen betreut worden ist, aus Sicht der Beschwerdeführerin 1 eine Notlösung darstellt. Die Beschwerdeführerin 2 ist in Kamerun unter der Obhut der Grossmutter aufgewachsen, zu der sie die vorrangige persönliche Beziehung hat. Unbestritten ist, dass die mittlerweise rund zwölf Jahre alte Tochter der Beschwerdeführerin 1, die über keinen persönlichen Bezug zur Schweiz verfügt und die sich hier noch nie aufgehalten hat, in Kamerun integriert ist und zur Schule geht. Zudem wird nicht behauptet, es sei der Grossmutter nicht möglich, die Beschwerdeführerin 2 weiterhin zu betreuen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine restriktive Einwanderungspolitik im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung als zulässiges öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in Betracht fällt (Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 16.68 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3b, 120 Ib 22 E. 4a und BGer 2A.428/2000 E. 2). Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse daran, den Nachzug von Kindern, die - wie vorliegend

  • mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten kultureller, sprachlicher und wirtschaftlicher Natur zu kämpfen hätten, restriktiv zu handhaben. In Betracht fällt schliesslich, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach sich die rund 36 Jahre alte Beschwerdeführerin 1, die hier offenbar nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in der Schweiz gut integriert und mit den hier geltenden Gepflogenheiten vertraut sein könnte. Aufgrund der Tatsache, dass sie unter falschen Identitäten eingereist war und zudem unter prekären finanziellen Verhältnissen lebt, durfte sie nicht damit rechnen, der Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 sei ohne weiteres möglich.
  1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, die Voraussetzungen zum Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 seien nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin 2 von der Schweiz überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin 1, ihrer Tochter in der Schweiz zu besseren Lebensbedingungen zu verhelfen. Es ist den Beschwerdeführerinnen zumutbar, persönliche Kontakte wie bisher mittels Telefonaten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Besuchen der Beschwerdeführerin 1 in Kamerun aufrechtzuerhalten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt indessen der Staat die amtlichen Kosten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint angemessen (Art. 7, Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen hat keine Kostennote eingereicht. Das Gericht erachtet eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen, zuzüglich MWSt) für das Beschwerdeverfahren als angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- (exkl. MWSt).

V. R. W.

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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführerinnen (durch Rechtsanwalt lic. iur. B. J., 8021 Zürich)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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