© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/282 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.05.2011 Entscheiddatum: 03.05.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 03. 05. 2011 Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 51 Abs. 2 lit. b und Art. 62 lit. e AuG (SR 142.20). Verweigerung des Familiennachzugs der sechs jährigen Tochter einer niedergelassenen Ausländerin wegen drohender Fürsorgeabhängigkeit (Verwaltungsgericht, B 2010/282). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen L., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt F., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Familiennachzug

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ L. ist am 23. November 1975 in Kamenica, Serbien und Montenegro bzw. Kosovo, geboren und Staatsangehörige von Serbien. Am 11. August 1996 reiste sie in die Schweiz ein. Nachdem sie den Landsmann I. geheiratet hatte, wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 1. November 1997 kam ihr gemeinsamer Sohn A. zur Welt. Am 2. Februar 2005 gebar L. die Tochter S. Am 15. Mai 2005 gab sie das Baby in den Kosovo in die Obhut ihrer Mutter. Am 14. November 2005 liessen sich L. und I. scheiden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am 15. September 2006 heiratete L. den Vater der gemeinsamen Tochter S. Im Dezember 2007 zog sie das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für ihren Ehemann zurück, weil sie sich von ihm bedroht fühlte. Am 17. April 2008 wurde die Ehe wieder geschieden. Am 1. Dezember 2008 genehmigte die Vormundschaftsbehörde der Politischen Gemeinde T. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für den Sohn A. an den Vater I. Der Sohn lebt seither beim Vater in H., während die Mutter einen monatlichen Beitrag an den Kinderunterhalt von Fr. 200.-- bzw. Fr. 250.-- bezahlt. Im August 2001 verwarnte das Amt für Ausländerfragen bzw. das Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden L. wegen Steuerschulden von Fr. 13'000.--. Am 10. August 2007 erteilte es ihr die Niederlassungsbewilligung. B./ Am 21. Dezember 2009 stellte L. ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter S. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute Migrationsamt) wies das Gesuch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 16. Juli 2010 mit Blick auf die unzureichenden finanziellen Mittel der Gesuchstellerin ab. C./ Gegen die ablehnende Verfügung erhob L. durch ihren Rechtsvertreter am 2. August 2010 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Rekurs, die angefochtene Verfügung sei kostenpflichtig aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen. Das Departement wies den Rekurs am 22. November 2010 mit der Begründung ab, im Fall des Familiennachzugs der Tochter bestehe eine erhebliche Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb das öffentliche Interesse an der Abweisung des Gesuchs gegenüber dem privaten Interesse der Rekurrentin am Nachzug ihrer Tochter überwiege. D./ Dagegen liess die Rekurrentin am 8. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen Beschwerde erheben, der angefochtene Rekursentscheid sei kostenpflichtig aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch für S. gutzuheissen. Sie macht geltend, sie lebe mit ihrem derzeitigen Lebenspartner zusammen, der bereit sei, für einen allfälligen Fehlbetrag aufzukommen. Sodann sei es willkürlich anzunehmen, dass sie nicht in der Lage sei, ihr Einkommen künftig noch zu steigern. E./ Die Rekursinstanz beantragte am 10. Januar 2011 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2010 erfüllt zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Die Beschwerdeführerin verweist ergänzend auf die Vorakten und insbesondere auf ihre Vorbringen vor Rekursinstanz.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Das Verwaltungsgericht lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, dass pauschal auf vorinstanzliche Eingaben verwiesen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Ein solcher Verweis ist auch deshalb unzulässig, weil die Kognition des Verwaltungsgerichts gegenüber jener der Rekursinstanz auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4., in: www.gerichte.sg.ch). Es ist sodann nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in Eingaben an Vorinstanzen nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Eben dies hat der Beschwerdeführer durch die (erneute) Begründung zumindest in groben Zügen zu bezeichnen. Für einzelne Punkte kann es jedoch genügen, auf bestimmte, genau bezeichnete Ausführungen in den früheren Eingaben zu verweisen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen). 2.2. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten ist, soweit lediglich auf andere Eingaben und Entscheide verwiesen wird. 3. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven-tion (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisten den Schutz des Privat- und Familienlebens und haben dieselbe Tragweite (M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 12 zu Nr. 18 [Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK]) mit Hinweisen). 3.1. Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann sich im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatte, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) hat oder wer selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 131 II 350 E. 5, BGE 130 II 285 E. 3.1, BGE 2C_8/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.4). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid somit zu Recht davon aus, die in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführerin habe ein gefestigtes Anwesenheitsrecht,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb sie sich bezüglich des Familiennachzugs ihrer minderjährigen Tochter auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne. 3.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewähr-leisten indes weder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (B. Ehrenzeller, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 23 und 25 zu Art. 13 BV; BGE 130 II 285 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 II 335 E. 3a). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft namentlich dann kein vorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 124 II 366 E. 3a mit Hinweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, BGE 119 Ib 81 E. 4a und BGE 118 Ib 153 E. 2b). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 4. Der Aufenthalt und der Familiennachzug von Ausländern ist im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) geregelt. Demnach haben ausländische Ehegatten und Kinder unter achtzehn Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). Die Widerrufsgründe müssen bei derjenigen Person gegeben sein, die einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, d.h. vorliegend beim nachzuziehenden Kind (BGE 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2). 4.1. Zur Diskussion steht vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG, wonach der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn eine Person, für die der Ausländer zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Unterhalt des Kindes, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen, haben in erster Linie die Eltern aufzukommen, soweit das Kind seinen Unterhalt nicht aus seinem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitserwerb oder aus anderen Mitteln bestreiten kann (Art. 276 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt ZGB). Die 6-jährige S. ist mittellos. Ihr Vater ist unbekannten Aufenthalts und bezahlt nichts an den Unterhalt seiner Tochter. Mithin ist abzuklären, ob die Mutter und Beschwerdeführerin die Lebenshaltungskosten für ihre Tochter aufbringen kann, wenn diese fortan bei ihr in der Schweiz leben soll. 4.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bis anhin keine Sozialhilfeleistungen bezogen, sondern verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. Vom Februar bis November 2009 bezog sie von der Caisse Cantonale de Chômage du Canton de Vaud Arbeitslosentaggelder. Seit 1. November 2009 arbeitet sie bei einer Reinigungsfirma in St. Gallen im Stundenlohn. Auf Grund der eingereichten Lohnabrechnungen errechnete das Migrationsamt St. Gallen ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 1'842.90. Die Vorinstanz erhöhte diesen Betrag um den monatlich ausbezahlten Zuschlag der Ferienentschädigung und den Anteil des 13. Monatslohns und rechnete die Kinderzulage für S. dazu, was zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'222.30 führte. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie ihr Einkommen in den letzten Monaten steigern konnte und inklusiv Kinderzulagen einen durchschnittlichen Lohn von Fr. 2'683.80 pro Monat verdiente. Dazu ist aber zu sagen, dass darin zum einen die Autospesen (km-Entschädigung und Rückvergütung der Parkingkosten) und Verpflegungspauschalen enthalten sind, die vom Nettolohn abzuziehen sind. Zum anderen schwankten die Stundeneinsätze vom Januar bis November 2010 zwischen 38 Stunden und 232,75 Stunden pro Monat, was eine monatliche Entlöhnung zwischen Fr. 908.05 bis Fr. 5'106.45 zur Folge hatte. Spitzeneinsätze von über 50 Stunden pro Woche wird die Beschwerdeführerin aber nicht mehr leisten können, wenn sich die 6-jährige Tochter in der Schweiz in ihrer Obhut befindet wird, zumal ihr Lebenspartner ebenfalls berufstätig ist und neben seiner fixen Anstellung ebenfalls bei der Reinigungsfirma aushilft, wo die Beschwerdeführerin arbeitet. Die Beschwerdeführerin wird sich stattdessen für das Mädchen, das ihrem bekannten Freundes-, Sprach- und Kulturkreis entrissen wird und die hiesige Sprache nicht spricht, vermehrt Zeit nehmen müssen, so dass es nicht realistisch ist, dass sie ihr Erwerbseinkommen noch zusätzlich erheblich wird steigern können, wie sie geltend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte macht. Abgesehen davon hat sich im vergangenen Jahr gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens 30 Wochenstunden zum Einsatz kommt, wie ihr die Arbeitgeberin am 25. Januar 2010 schriftlich zugesichert hatte. Demzufolge rechtfertigt es sich, von einem maximalen Monatslohn von Fr. 2'400.-- auszugehen. 4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Lebenspartner, mit dem sie seit Oktober 2009 zusammenlebe, habe sich ihr gegenüber verpflichtet, die gesamten Mietkosten zu tragen und ihr Fr. 600.-- zur freien Verfügung zu stellen, sofern ihr Einkommen Fr. 3'000.-- nicht übersteige. Damit sei der Lebensunterhalt ihrer Tochter gesichert. Im Rahmen des Familiennachzugs können bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel Zusagen von Drittpersonen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB effektiv zur Unterstützung herangezogen werden können und wenn die Drittpersonen selber in günstigen finanziellen Verhältnissen leben (VerwGE 2010/290 vom 12. April 2011 E. 4.4., mit Hinweisen u.a. auf BGE 119 Ib 7 und 119 Ib 88, in: www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem derzeitigen Lebenspartner nicht verheiratet. Damit ist dieser nicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB verpflichtet, der Beschwerdeführerin in der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der nicht gemeinsamen Tochter in angemessener Weise beizustehen. Daran ändert auch der anders lautende Konkubinatsvertrag nichts. Davon abgesehen, dass die privatrechtliche Vereinbarung jederzeit wieder aufgelöst werden kann, sind Stiefeltern ihren Stiefkindern gegenüber grundsätzlich nicht unterstützungspflichtig, weil Stiefkindern kein Unterstützungsanspruch gegen den Stiefelternteil zusteht (vgl. Th. Koller, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N 6 zu Art. 328/329 ZGB). Dem Gemeinwesen wäre es folglich unmöglich, die finanzielle Unterstützung der nachzuziehenden Tochter durch den derzeitigen Lebenspartner der Beschwerdeführerin durchzusetzen. Die Vorinstanz hat damit den vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin indirekt in Aussicht gestellten finanziellen Beitrag an den Unterhalt von S. Ajdini zu Recht unberücksichtigt gelassen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4. Der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und der nachzuziehenden Tochter ist nach den VOF-SKOS-Richtlinien berechnet worden, was zulässig ist (www.vof.ch, VerwGE B 2007/79 vom 19. September 2007 E. 2.3.1. f.). Der unbestritten gebliebene Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter beträgt demnach Fr. 3'368.40 pro Monat. Bei einem Monatseinkommen von Fr. 2'400.-- ergibt sich daraus ein Fehlbetrag von fast 970.-- pro Monat. Dabei muss berücksichtigt werden, dass für die Familienwohnung lediglich Fr. 450.-- pro Monat eingesetzt wurde. Ihr Untervermieter seinerseits hat die 2 1/2-Zimmerwohnung für Fr. 400.-- pro Monat für eine Person gemietet. Zwar hat sich der Vermieter zwischenzeitlich damit einverstanden erklärt, dass die Wohnung künftig von drei Personen bewohnt werde. Die Beschwerdeführerin selber hat aber dem Migrationsamt gegenüber ausgeführt, dass sie eine grössere Wohnung suche. Eine Familienwohnung, die für drei Personen gross genug ist, lässt sich im Raum St. Gallen aber nicht für Fr. 450.-- pro Monat finden. Damit wird sich der errechnete Fehlbetrag auf über Fr. 1'000.-- erhöhen. 4.5. Weiter muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 276 Abs. 2 ZGB verpflichtet ist, den Unterhalt ihres Sohnes, der bei seinem Vater im Nachbarkanton lebt, durch Geldzahlung zu leisten. Während das betreibungsrechtliche Existenzminimum des mittlerweile 14-Jährigen ohne Wohnnebenkosten und Anteile für Versicherungen Fr. 575.-- beträgt (www.gerichte.sg.ch -> dienstleistungen -> nützliche informationen), ist die Beschwerdeführerin lediglich zu einer monatlichen Zahlung von Fr. 250.-- in der Lage. Dieser Kinderunterhaltsbeitrag basiert auf ihrem ehemaligen Arbeitslosentaggeld von Fr. 125.--, was bei 20 bis 22 Kontrolltagen ein durchschnittliches Nettoeinkommen von gut Fr. 2'500.-- ergibt. Gemäss der genehmigten Unterhaltsvereinbarung wird der damit ungenügende Unterhaltsbeitrag neu festgelegt werden müssen, sobald die Beschwerdeführerin ein höheres Einkommen erzielen wird. Sollte die Beschwerdeführerin somit ihr Einkommen wider Erwarten substanziell steigern können, hätte sie folglich zuerst die wirtschaftliche Existenz ihres bereits in der Schweiz lebenden Kindes sicher zu stellen, bevor sie ein weiteres Kind in die Schweiz nachziehen könnte, das sie vor sechs Jahren freiwillig in die Obhut von Verwandten in ihrer Heimat gegeben hat. 4.6. Aus dem Gesagten folgt, dass weder die nachzuziehende Tochter selbst noch ihre Eltern bzw. die Beschwerdeführerin in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz aufzukommen, weshalb ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG gegeben ist. 5. Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die Verweigerung des Familiennachzugs unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Einzelfall als verhältnismässig erweist. Bei der entsprechenden Ermessensausübung sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). 5.1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Tochter - wie bereits gesagt - kurz nach der Geburt freiwillig in die Obhut ihrer Mutter im Kosovo gegeben. Als Grund dafür hat sie am 16. Dezember 2009 den Behörden gegenüber Probleme mit der Hüfte angegeben. Anfänglich überlegte sie sich zwar noch, ihre Tochter in der Schweiz fremdbetreuen zu lassen, weshalb die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Trogen dafür anfangs des Jahres 2006 den angegebenen Pflegeplatz überprüft hat. Die Kindsmutter beschloss jedoch in der Folge, die Tochter für die nächsten Jahre bei ihren Eltern zu belassen. Aus diesem Grund verfügt das mittlerweile 6-jährige Kind über keinen persönlichen Bezug zur Schweiz, sondern ist im Kosovo verwurzelt. Unter diesen Umständen ist die Beziehung zu ihren Grosseltern naturgemäss enger als zu ihrer leiblichen Mutter in der Schweiz. Gründe, weshalb das Kind nicht weiterhin bei den Eltern der Beschwerdeführerin verbleiben und dort zur Schule gehen könnte, sind nicht ersichtlich. Die mittlerweile 60-jährige Grossmutter wurde zwar im August 2010 wegen eines Knochenbruchs, eines Hexenschusses, einer Oberarmarthritis und einer Magenentzündung ärztlich behandelt. Dies hindert sie und ihren Mann aber nicht, die Enkelin, die sie seit dem Säuglingsalter grossgezogen haben, weiterhin zu betreuen. Kosovo gilt zudem seit 1. Januar 2009 offiziell als verfolgungssicherer Staat (www.admin.ch/aktuell). 5.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung eine restriktive Einwanderungspolitik gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums als zulässiges öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in Betracht fällt (Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 16.68 mit Hinweisen). Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse daran, den Nachzug von Kindern, die - wie vorliegend - mit erheblichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integrationsschwierigkeiten kultureller, sprachlicher und wirtschaftlicher Natur zu kämpfen hätten, restriktiv zu handhaben. Zwar lebt auch der ältere Halbbruder von S. in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin musste die elterliche Sorge für ihn aber an den Kindsvater abtreten, so dass die Geschwister ohnehin nicht zusammen aufwachsen würden. Ob zwischen ihnen überhaupt eine persönliche Verbindung besteht, geht aus den Akten nicht hervor, wird aber auch nicht geltend gemacht. Das Kindswohl von S. bleibt demnach gewahrt, wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Bruder den Kontakt mit ihr im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her, über Telefonate, E-Mails oder Ferienbesuche im Kosovo (weiter) pflegen werden. Auf Grund ihrer seit langem anhaltenden prekären finanziellen Verhältnisse durfte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht damit rechnen, der Familiennachzug ihrer Tochter sei ohne weiteres möglich. Dies gilt umso weniger, als sie gemäss ihren Angaben vom 16. Dezember 2009 vom Migrationsamt bereits vor drei Jahren eine abschlägige Antwort erhalten hatte. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, die Voraussetzungen für den Familiennachzug der Tochter S. seien nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter hier zu besseren Lebensbedingungen zu verhelfen. Es ist ihr zumutbar, persönliche Kontakte in der bisherigen Art aufrecht zu halten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

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zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.)
  • die Vorinstanz

am:

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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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SG_VGN_001, B 2010/282
Entscheidungsdatum
03.05.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026